Urteil
22 K 611.16 A
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0216.VG22K611.16A.00
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Leitsätze
Allein die Tatsache, dass der Betroffene zu dem ihm gesetzten Termin der Selbstgestellung bei der Polizei zwecks Durchführung einer geplanten Direkt-Abschiebung nicht erschienen ist, führt nicht zur Erfüllung des Merkmals "flüchtig ist" in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO (gegen VG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VG 33 L 530.10 A - juris Rn. 20 und vom 6. Dezember 2017 - 34 L 1404.17 A -; wie VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - VG 33 L 260.09 A -).(Rn.21)
Die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Ende der Überstellungsfrist; diese ist dem Mitgliedstaat mitzuteilen (insoweit gegen VG Regensburg, Beschluss vom 11. September 2017 - RN 5 E 17.51915 -).(Rn.40)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Tatsache, dass der Betroffene zu dem ihm gesetzten Termin der Selbstgestellung bei der Polizei zwecks Durchführung einer geplanten Direkt-Abschiebung nicht erschienen ist, führt nicht zur Erfüllung des Merkmals "flüchtig ist" in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO (gegen VG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VG 33 L 530.10 A - juris Rn. 20 und vom 6. Dezember 2017 - 34 L 1404.17 A -; wie VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - VG 33 L 260.09 A -).(Rn.21) Die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Ende der Überstellungsfrist; diese ist dem Mitgliedstaat mitzuteilen (insoweit gegen VG Regensburg, Beschluss vom 11. September 2017 - RN 5 E 17.51915 -).(Rn.40) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung – wobei das Bundesamt sein Einverständnis mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärt hat – und gemäß Beschluss der Kammer nach § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger besitzt ein subjektives Rechts, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Zuständigkeitsübergang zu berufen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16, juris / Beck-Online –). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 15. November 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So verhielt es sich hier zunächst. Insoweit verweist das Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 23. Dezember 2016 im Eilverfahren (VG 22 L 610.16 A). Der angefochtene Bescheid ist jedoch inzwischen rechtswidrig (geworden), weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Die durch den Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2016 neu in Lauf gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten ist mit dem 23. Juni 2017 abgelaufen. Dadurch ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig geworden. Das Bundesamt hat diese Überstellungsfrist nicht wirksam gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert. Denn die Voraussetzung, dass der Betreffende – hier der Kläger – „flüchtig ist“, hat nicht vorgelegen. Diese Rechtsfrage ist allerdings in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin umstritten. Dazu hat der Einzelrichter im Urteil vom 8. Dezember 2017 – VG 22 K 354.16 A – ausgeführt: „So hat die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 (– VG 33 L 182.10 A – nicht bei juris) entschieden, die Überstellungsfrist dürfe verlängert werden, wenn der Betreffende einer Aufforderung zur Selbstgestellung vorsätzlich und unentschuldigt nicht Folge leiste, denn er entziehe sich damit der Überstellung und dazu im Einzelnen ausgeführt: Die Formulierung „flüchtig ist“ in Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO knüpfe an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaube es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und -sinn erfasst anzusehen, in dem der Asylbewerber sich – wie hier – seiner Überstellung vorsätzlich und unentschuldigt durch Nichterscheinen entziehe. Auch die englisch- und französischsprachigen Fassungen der Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO widersprächen dem hier dargelegten Verständnis von „flüchtig ist“ nicht. Die insoweit aus einem Online-Wörterbuch entnommenen Übersetzungen der Worte „abscond“ und „prendte la fuite“ gäben für die Bedeutung der Worte im verwendeten Zusammenhang nichts her, zumal ausweislich der Übersetzung Englisch-Deutsch mit dem Wort „abscond“ durchaus auch ein bloßes Entziehen von einer Maßnahme beschrieben werden kann, insbesondere im juristischen Sprachgebrauch (to abscond from justice = sich der Festnahme bzw. den Gesetzen entziehen). Einen Sachverhalt wie diesen unter Art. 19 Abs. 4 Satz 2 bzw. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO zu subsumieren, sei auch mit deren Sinn und Zweck vereinbar. Die Regelungen habe Sanktionscharakter. Ein Staat, der die sechsmonatige Frist missachte, solle nunmehr zuständig sein. Es könne aber keine Rede davon sein, dass Deutschland die Frist missachtet hat. Vielmehr habe sich die Ausländerbehörde fristgemäß um die Überstellung des Klägers bemüht, die letztlich nur daran gescheitert sei, dass der Kläger sich dieser vorsätzlich und unentschuldigt nicht gestellt habe (ebenso Beschluss vom 13. Januar 2011 – VG 33 L 530.10 A – juris Rn. 22). Dieser Rechtsprechung haben sich andere Verwaltungsgerichte, z.T. hinsichtlich der Verschuldens differenzierend, angeschlossen, wobei es jedoch nicht um Fälle der Selbstgestellung ging (so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2011 – 21 K 13.11 A – juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 4. Juni 2014 – 6 K 2414.13 A – juris 16; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 B 1196/14 – juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 – AN 14 E 17.50998 – juris Rn. 30f). Dem vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Flüchtig im Sinn der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar und damit dem Zugriff der Vollstreckungsorgane entzogen ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl. Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 28. Februar 2017 – 5 A 143/16 As HGW – juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. August 2017 – VG 25 L 441.17 A –). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger zu dem ihm mitgeteilten Termin zu seiner Überstellung nicht erschienen ist und damit der Aufforderung zur Selbstgestellung bei der Polizei zwecks Durchführung der für den … geplanten Direkt-Abschiebung nicht Folge geleistet hat, führt nicht zu einem „Untertauchen“. Der Kläger war nämlich durchgehend gemeldet und wohnte auch tatsächlich unter seiner Meldeadresse. … Darüber hinaus nahm er andere Termine bei der Ausländerbehörde (zur Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigungen) regelmäßig wahr. Vor diesem Hintergrund wäre eine … erneut versuchte – zwangsweise – Durchsetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht etwa daran gescheitert, dass der Kläger nicht auffindbar gewesen wäre (ebenso Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 – VG 33 L 260.09 A –). Vorausgesetzt wird zudem auch in anderen Überstellungs-Fällen stets eine Form des unbekannten Aufenthalts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2016 – 11 ZB 16.50024 –, juris mit Hinweis auf Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 232 und Marx in AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 98). Auf weitergehende Anforderungen kommt es beim hier vorliegenden Sachverhalt nicht an (vgl. Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 – juris). Hier war der Ausländerbehörde, die die Überstellung zu veranlassen hat, der Aufenthalt des Klägers wie ausgeführt stets bekannt. Ein andere Auslegung ist mit dem Wortlaut „flüchtig ist“ nicht vereinbar. Dieser Begriff beinhaltet im allgemeinen Sprachgebrauch das Element, sich dem Zugriff der Vollstreckungsorgane zu entziehen. (Vgl. zu den Haftgründen in § 112 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StPO: flüchtig ist, wer seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, oder sich in das Ausland absetzt [Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009 zu § 112 Rn. 13] und § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt.: sich verborgen hält, wer unangemeldet, unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren auf Dauer zu entziehen [vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 112 Rn. 14]). Hier fehlt es sowohl an einem aktiven „sich entziehen“ als auch an einem solchen Zugriffsversuch. Hinzukommt: Gegenüber dem Kläger war die Abschiebung im Bescheid vom … angeordnet worden. Dies bedeutet die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Darin steckt keine Aufforderung zur Freiwilligkeit wie bei einer Abschiebungsandrohung. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Diese Aufforderung mag zwar als milderes Mittel angesehen werden. Doch wenn der Betreffende dem nicht Folge leistet, verhält er sich nicht rechtswidrig. Andernfalls könnte auch als „flüchtig“ angesehen werden, wenn ein Betreffender nicht freiwillig ausreist, wozu er mangels Aufenthaltsrechts verpflichtet ist. Der Kläger entzog sich nicht vorwerfbar der Vollstreckung seiner Ausreisepflicht, indem er sich nicht freiwillig auf die Polizeiwache begab, von wo aus er dann zum Flughafen gebracht werden sollte. Zwar verhinderte er dadurch konkret die Überstellung, das erfüllt aber das Merkmal „flüchtig ist“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO wie ausgeführt nicht. Die Sanktion der Zuständigkeit für das Asylverfahren trifft die Bundesrepublik Deutschland nicht wegen eines dem Kläger vorwerfbaren Verhaltens, sondern deshalb, weil die Ausländerbehörde und das Bundesamt es vorher versäumt hatten, sich des Klägers rechtzeitig zu bemächtigen und die Überstellung durchzuführen. Dazu bestand nach dem … sechs Monate lang Gelegenheit. Es wurde aber erstmals für den ..., also fast fünf Monate später, eine Direktüberstellung vorgesehen. Die gegen jenes Urteil zugelassene Sprungrevision hat die Beklagte nicht eingelegt. Der vorliegende Sachverhalt entspricht im Wesentlichen dem der o.g. genannten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 hat die Verwaltung der Notunterkunft bestätigt, dass der Kläger dort seit 15. Februar 2017 durchgängig wohnhaft gewesen sei. Dass er dort zweimal in den frühen Morgenstunden nicht angetroffen wurde, wiederlegt diese Aussage nicht. Im Übrigen hat die Beklagte selber diesen Sachverhalt – zu Recht – nicht zum Anlass genommen, die Überstellungsfrist zu verlängern. Denn ein Asylbewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich 24 Stunden in seiner Unterkunft aufzuhalten. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen die Anlass bieten, von der inzwischen ständigen Rechtsprechung der 22. Kammer (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2017 – 22 L 696.17 A – und vom 26. Januar 2018 – 22 L 4.18 A –) abzuweichen. Auch der Beschluss der 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2017 – VG 34 L 1404.17 A – wie auch der darin zitierte Beschluss der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2014 – 9 L 101.14 A – (jeweils Fälle mit Aufforderung zur Selbstgestellung) beziehen sich lediglich auf die oben diskutierten Entscheidungen der 33. Kammer und sich dem anschließende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die jedoch selbst keine Fälle der Aufforderung zur Selbstgestellung betreffen und hier deshalb nicht weiter führen. Als der Kläger für einen Zeitpunkt acht Tage vor Ablauf der Überstellungsfrist zur Selbstgestellung aufgefordert wurde, war absehbar, dass er nicht erscheinen würde. Wie sein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht zeigt, war er nicht bereit, nach Finnland zurückzukehren und dies hatte er auch gegenüber der Ausländerbehörde ausdrücklich erklärt. Die Ausländerbehörde war jedoch nicht gehindert gewesen, statt der Aufforderung zur Selbstgestellung vor dem 23. Juni 2017 erneut einen Zugriff in der Unterkunft des Klägers unternehmen zu lassen oder diesen bei seiner Vorsprache am 19. Juni 2017 zur erneuten Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigung in Gewahrsam zu nehmen. Dass ein Abschiebegewahrsam seit 2015 in Berlin nicht mehr bestand, ändert nichts an dieser Einschätzung, weil dieser Umstand dem Land Berlin zuzurechnen ist und nicht dem Kläger. In Betracht gekommen wäre anstatt einer Aufforderung zur Selbstgestellung auch eine Mitteilung des Tags der Abschiebung. Wäre der Kläger trotz dieser nachgewiesenen Kenntnis erneut nicht in seiner Unterkunft angetroffen worden, wäre die Rechtslage wohlmöglich anders zu beurteilen gewesen. Zudem ist nicht feststellbar, dass die finnischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Dublin III-VO ordnungsgemäß informiert worden sind. Das Erfordernis der Information des Zielstaats vor Ablauf der Überstellungsfrist folgt aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014. Danach unterrichtet der Mitgliedstaat, der aus einem der in Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. Auf die Aufforderung des Gerichts, die im Schreiben des Bundesamts an das Gericht vom 3. November 2017 angesprochene Mitteilung an die finnischen Behörden über die Verlängerung der Frist zu übersenden, hat das Bundesamt ein Schreiben an die Helsinki Vantaa Airport Police vom 16. Juni 2017 übersandt. In dem Formularschreiben (D309) ist angekreuzt „Eine Überstellung ist derzeit nicht möglich, weil: flüchtig.“ Das Datumsfeld in der eingerückt unter der weiteren Option „inhaftiert“ stehenden Eintragung „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.“ ist nicht ausgefüllt. Diese Mitteilung besagt damit weder, dass die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vorgenommen werden kann noch dass die Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO verlängert wurde. Sie besagt in der Sache lediglich, dass eine (mit dem zuständigen Mitgliedstaat abgestimmte) Überstellung nicht durchgeführt werden konnte (vgl. im Betreff bei DubliNET: „cancellation“). Der Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission wird die Mitteilung vom 16. Juni 2017 damit nicht gerecht (ebenso in einem vergleichbaren Fall VG Gelsenkirchen Urteil vom 8. Februar 2017 – 1a K 8643.16 A – juris Rn. 31 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 22 L 4.18 A –; a. A. VG Regensburg, Beschluss vom 11. September 2017 – RN 5 E 17.51915 –, juris Rn. 25). Auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die fehlende Mitteilung des (neuen) Fristendes rechtserheblich („konstitutiv“ für die Fristverlängerung) ist (vgl. dazu VG Regensburg a.a.O. m.w.N.) kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Für die finnischen Behörden, die sich mit Schreiben vom 28. September 2016 zur Übernahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO bereiterklärt hatten, wäre aus deren Sicht die reguläre Frist mit dem 28. März 2017 abgelaufen. Der Ablauf dieser Frist ist jedoch durch den zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage am 23. November 2016 unterbrochen und erst durch den ablehnenden Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2016 neu in Lauf gesetzt worden. Sie endete damit nun mit Ablauf des 23. Juni 2017, wovon auch die Antragsgegnerin ausging und worüber sie die finnischen Behörden informierte. Für den zuständigen Mitgliedstaat ist nach Ablauf dieser Frist unklar, wann die Überstellungsfrist endet, weil entgegen der Ansicht des Bundesamts aus der Mitteilung, der Betreffende sei „flüchtig“, nicht automatisch eine Fristverlängerung auf 18 Monate folgt (ebenso VG Gelsenkirchen a.a.O.). Denn die Fristverlängerung tritt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht von Gesetzes wegen ein, sondern es bedarf hierzu einer Entscheidung durch den Mitgliedstaat (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 – AN 14 E 17.50998 – juris Rn. 28; VG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2015 – 7 K 2951.14 A –juris Rn. 22). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung („… kann… verlängert werden…“). Die Entscheidung über die Fristverlängerung wurde hier nicht konkludent wirksam getroffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit bedarf es einer ausdrücklichen Fristverlängerung durch das Bundesamt, die auch, wie in dem vom Bundesamt verwendeten Formular vorgesehen, eine Entscheidung über das Datum des Fristablaufs enthalten muss. Sonst bliebe für den aufnehmenden Mitgliedstaat ungewiss, ob der ersuchende Mitgliedstaat von seiner Befugnis der Verlängerung tatsächlich Gebrauch macht und bis zu welchem Datum mit einer Überstellung zu rechnen ist; eine eigene Berechnung kann zu Unklarheiten des Zeitraums und Fristendes führen (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 2. Juni 2017 – 22 K 20.16 A –) und widerspricht dem Anliegen, zeitnah Rechtsklarheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu schaffen. Mit der Aufhebung der rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung waren auch die darauf basierende Abschiebungsanordnung und die Entscheidung über die Frist der Sperrwirkung aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11 ZPO. Einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es aufgrund der Kostenentscheidung nicht. Der irakische Kläger – nach eigenen Angaben arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit – wendet sich gegen seine Überstellung nach Finnland. Er stellte am 15. September 2016 in Berlin einen Asylantrag. Die EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Finnland (FI1…). Auf Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2016 erklärten sich die finnischen Behörden mit Schreiben vom 28. September 2016 zur Übernahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO (ABl. EU Nr. L 180/31 vom 29. Juni 2013) bereit. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. November 2016, zugestellt am 21. November 2016, den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Finnland an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Finnland sei wegen des dort von dem Kläger bereits gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche Umstände, die die Verfahrensübernahme durch die Beklagte erfordern könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 23. November 2016 Klage gegen den Bescheid vom 15. November 2016 erhoben und einen Eilrechtsschutzantrag (VG 22 L 610.16 A) gestellt. Diesen vorläufigen Rechtsschutzantrag wies der Einzelrichter mit Beschluss 23. Dezember 2016 zurück. Über dieses Rechtsschutzverfahren und den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nunmehr mit dem 23. Juni 2017 informierte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar 2017 die finnischen Behörden. Der Kläger sollte am 12. April 2017 direkt nach Finnland überstellt werden. Er wurde jedoch gegen 6:00 Uhr morgens nicht unter seiner Wohnanschrift, für die er seit 15. Februar 2017 gemeldet war, angetroffen. Er sprach danach am 20. April und 16. Mai 2017 zur Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigung vor. Eine für den 31. Mai 2017 vorgesehene Direktabschiebung scheiterte, weil der Kläger gegen 5:30 Uhr erneut nicht in seiner Unterkunft angetroffen wurde. Wegen einer Umstellung der elektronischen Bewohnerverwaltung in der Nacht zuvor war es dem Sicherheitspersonal nicht möglich anzugeben, ob der Kläger in der Unterkunft anwesend war. Persönliche Gegenstände wurden in dem ihm zugewiesenen Zimmer nicht gefunden. Eine melderechtliche Abmeldung wurde nicht gefertigt. Bei seiner erneuten Vorsprache zur Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigung am 1. Juni 2017 übergab ihm die Ausländerbehörde eine Aufforderung zur „Selbstgestellung“ am 15. Juni 2017 zum Zweck seiner Überstellung nach Finnland bis spätestens 5:30 Uhr an einem näher bestimmten Ort mit Reisegepäck (max. 1 Koffer 20 kg). Auf die Mitteilung der Ausländerbehörde an das Bundesamt am 15. Juni 2017, dass der Kläger zu seiner Selbstgestellung ohne Begründung nicht erschienen sei, teilte das Bundesamt (Referat DU 3 in Dortmund) den finnischen Behörden mit Formularschreiben (D309) vom 16. Juni 2017 mit: „Eine Überstellung ist derzeit nicht möglich, weil: flüchtig.“ Das Datumsfeld in der eingerückt unter der weiteren Option „inhaftiert“ stehenden Eintragung „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.“ ist nicht ausgefüllt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass die Überstellungsfrist nunmehr gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 23. Juni 2018 ende. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 – VG 22 L 701.17 A – hat der Einzelrichter den Beschluss vom 23. Dezember 2016 – VG 22 L 610.17 A – geändert und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage mit der Begründung angeordnet, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Er sei nicht flüchtig gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie geht von einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist aus und hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die finnischen Behörden seien den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über „das flüchtig sein“ des Klägers und die damit verbundene Fristverlängerung informiert worden. Bei der Mitteilung an den Mitgliedsstaat, dass eine zu überstellende Person flüchtig sei, bedürfe es der Mitteilung des Endes der Überstellungsfrist nicht, denn diese ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde des Lands Berlin verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. September 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.