Beschluss
1 B 1196/14
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war unbegründet, da keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden konnte.
• Das Gericht hat hinreichend dargelegt, dass es das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; eine Verpflichtung zur Abarbeitung jeder Einzelheit besteht nicht.
• Die Überstellungsfrist nach Dublin-II-VO kann auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber als flüchtig gilt; das Nichterscheinen zur Überstellung kann als Flucht i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO gewertet werden.
• Aus einem Einigungspapier zwischen Flüchtlingen und einer Landesregierung folgt nicht ohne Weiteres eine konkludente länderübergreifende Umverteilung oder Zuständigkeitsübernahme nach § 51 AsylVfG.
• Eine Zweitduldung kommt hier nicht in Betracht, solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge abgewiesen; Nichterscheinen zur Überstellung kann Flucht i.S.d. Dublin-VO begründen • Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war unbegründet, da keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden konnte. • Das Gericht hat hinreichend dargelegt, dass es das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; eine Verpflichtung zur Abarbeitung jeder Einzelheit besteht nicht. • Die Überstellungsfrist nach Dublin-II-VO kann auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber als flüchtig gilt; das Nichterscheinen zur Überstellung kann als Flucht i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO gewertet werden. • Aus einem Einigungspapier zwischen Flüchtlingen und einer Landesregierung folgt nicht ohne Weiteres eine konkludente länderübergreifende Umverteilung oder Zuständigkeitsübernahme nach § 51 AsylVfG. • Eine Zweitduldung kommt hier nicht in Betracht, solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Antragsteller rügte nach § 152a VwGO, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch einen Beschluss des Gerichts verletzt worden. Streitgegenstand war die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber den italienischen Behörden angezeigt, die Überstellungsfrist habe sich verlängert, weil sich der Antragsteller der vorgesehenen Überstellung durch Nichterscheinen bzw. Untertauchen entzogen habe. Der Antragsteller berief sich darauf, krankheitsbedingt nicht reisen gekonnt zu haben und verwies zudem auf ein Einigungspapier (Oranienplatz) sowie auf Beschlüsse und Erklärungen Berliner Behörden, die nach seiner Ansicht eine länderübergreifende Umverteilung bewirkten. Das Gericht stellte fest, das Vorbringen sei berücksichtigt worden und die Antragsgegnerin habe berechtigt gehandelt, die Fristverlängerung wegen des vom Antragsteller verursachten Nichterscheinens zu melden. • Rechtliches Gehör ist gewährleistet, wenn das Gericht die für seine Überzeugungsbildung leitenden Gründe angibt; es muss nicht auf jede Einzelheit des Vorbringens eingehen (Art. 103 Abs. 1 GG; § 152a VwGO). • Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine verletzende Nichtkenntnisnahme des Antragsvortrags begründen könnten; das angefochtene Beschlussbild zeigt Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. • Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, vor Erlass des Beschlusses eine weitere Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.10.2014 abzuwarten, da der Antragsteller schon am 21.10.2014 verteidigungsfähig war und den Überstellungstermin kannte. • Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO erlaubt eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist; dies umfasst auch das vorsätzliche und unentschuldigte Nichterscheinen zur Überstellung. • Das Einigungspapier und politisch-administrative Erklärungen begründen keine konkludente Umverteilung oder rechtsverbindliche Übernahme der Zuständigkeit nach § 51 AsylVfG; aus bloßem Dulden oder Unterstützungszusagen folgt keine Zuständigkeitsübernahme. • Das Institut der Zweitduldung greift nicht, weil es auf geduldete Personen nach Abschluss des Asylverfahrens zielt und hier das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war. • Die Antragsgegnerin hat sich um fristgerechte Überstellung bemüht; das Scheitern beruht auf dem vorsätzlichen und unentschuldigten Fernbleiben des Antragstellers. Ein ärztliches Attest konnte das Fernbleiben nicht ausreichend entschuldigen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers nach § 152a VwGO wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht entscheidend verletzt wurde, weil das Vorbringen des Antragstellers vom Beschlussgericht geprüft und gewürdigt worden ist. Weiterhin ist die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO gerechtfertigt, da der Antragsteller durch vorsätzliches und unentschuldigtes Nichterscheinen zur Überstellung als flüchtig anzusehen ist. Aus dem Einigungspapier und behördlichem Dulden kann keine rechtsverbindliche länderübergreifende Umverteilung oder Zweitduldung nach § 51 AsylVfG abgeleitet werden. Damit war die Antragsgegnerin berechtigt, die Fristverlängerung zu melden und der Antragsteller hat keinen Erfolg mit seiner Rüge.