Urteil
22 K 462.17 A
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0531.VG22K462.17A.00
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Leitsätze
Das Unionsrecht kennt die Praxis der Berliner Ausländerbehörde nicht, zum Zweck der Abschiebung zur Selbstgestellung aufzufordern, Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission benennt eine freiwillige, selbstorganisierte Ausreise ohne Verwaltungszwang.(Rn.48)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Unionsrecht kennt die Praxis der Berliner Ausländerbehörde nicht, zum Zweck der Abschiebung zur Selbstgestellung aufzufordern, Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission benennt eine freiwillige, selbstorganisierte Ausreise ohne Verwaltungszwang.(Rn.48) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung – wobei das Bundesamt sein Einverständnis mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärt hat – und gemäß Beschluss der Kammer nach § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Kläger besitzen ein subjektives Rechts, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Zuständigkeitsübergang zu berufen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16, juris / Beck-Online –). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Mai 2017 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So verhielt es sich hier zunächst. Insoweit verweist das Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 1. September 2017 im Eilverfahren (VG 22 L 461.17 A). Der angefochtene Bescheid ist jedoch inzwischen rechtswidrig (geworden), weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Die durch den Beschluss der Kammer vom 1. September 2017 neu in Lauf gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten ist mit dem 1. März 2018 abgelaufen. Dadurch ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig geworden. Das Bundesamt hat diese Überstellungsfrist nicht wirksam gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert. Denn die Voraussetzung, dass der Betreffende – hier die Kläger – „flüchtig ist“, hat nicht vorgelegen. Diese Rechtsfrage war allerdings in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin umstritten. Dazu hat der Einzelrichter im Urteil vom 8. Dezember 2017 – VG 22 K 354.16 A – ausgeführt: „So hat die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 (– VG 33 L 182.10 A – nicht bei juris) entschieden, die Überstellungsfrist dürfe verlängert werden, wenn der Betreffende einer Aufforderung zur Selbstgestellung vorsätzlich und unentschuldigt nicht Folge leiste, denn er entziehe sich damit der Überstellung und dazu im Einzelnen ausgeführt: Die Formulierung „flüchtig ist“ in Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO knüpfe an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaube es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und -sinn erfasst anzusehen, in dem der Asylbewerber sich – wie hier – seiner Überstellung vorsätzlich und unentschuldigt durch Nichterscheinen entziehe. Auch die englisch- und französischsprachigen Fassungen der Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO widersprächen dem hier dargelegten Verständnis von „flüchtig ist“ nicht. Die insoweit aus einem Online-Wörterbuch entnommenen Übersetzungen der Worte „abscond“ und „prendte la fuite“ gäben für die Bedeutung der Worte im verwendeten Zusammenhang nichts her, zumal ausweislich der Übersetzung Englisch-Deutsch mit dem Wort „abscond“ durchaus auch ein bloßes Entziehen von einer Maßnahme beschrieben werden kann, insbesondere im juristischen Sprachgebrauch (to abscond from justice = sich der Festnahme bzw. den Gesetzen entziehen). Einen Sachverhalt wie diesen unter Art. 19 Abs. 4 Satz 2 bzw. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO zu subsumieren, sei auch mit deren Sinn und Zweck vereinbar. Die Regelungen habe Sanktionscharakter. Ein Staat, der die sechsmonatige Frist missachte, solle nunmehr zuständig sein. Es könne aber keine Rede davon sein, dass Deutschland die Frist missachtet hat. Vielmehr habe sich die Ausländerbehörde fristgemäß um die Überstellung des Klägers bemüht, die letztlich nur daran gescheitert sei, dass der Kläger sich dieser vorsätzlich und unentschuldigt nicht gestellt habe (ebenso Beschluss vom 13. Januar 2011 – VG 33 L 530.10 A – juris Rn. 22). Dieser Rechtsprechung haben sich andere Verwaltungsgerichte, z.T. hinsichtlich der Verschuldens differenzierend, angeschlossen, wobei es jedoch nicht um Fälle der Selbstgestellung ging (so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2011 – 21 K 13.11 A – juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 4. Juni 2014 – 6 K 2414.13 A – juris 16; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 B 1196/14 – juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 – AN 14 E 17.50998 – juris Rn. 30f). Dem vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Flüchtig im Sinn der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar und damit dem Zugriff der Vollstreckungsorgane entzogen ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl. Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 28. Februar 2017 – 5 A 143/16 As HGW – juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. August 2017 – VG 25 L 441.17 A –). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger zu dem ihm mitgeteilten Termin zu seiner Überstellung nicht erschienen ist und damit der Aufforderung zur Selbstgestellung bei der Polizei zwecks Durchführung der für den … geplanten Direkt-Abschiebung nicht Folge geleistet hat, führt nicht zu einem „Untertauchen“. Der Kläger war nämlich durchgehend gemeldet und wohnte auch tatsächlich unter seiner Meldeadresse. … Darüber hinaus nahm er andere Termine bei der Ausländerbehörde (zur Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigungen) regelmäßig wahr. Vor diesem Hintergrund wäre eine … erneut versuchte – zwangsweise – Durchsetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht etwa daran gescheitert, dass der Kläger nicht auffindbar gewesen wäre (ebenso Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 – VG 33 L 260.09 A –). Vorausgesetzt wird zudem auch in anderen Überstellungs-Fällen stets eine Form des unbekannten Aufenthalts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2016 – 11 ZB 16.50024 –, juris mit Hinweis auf Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 232 und Marx in AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 98). Auf weitergehende Anforderungen kommt es beim hier vorliegenden Sachverhalt nicht an (vgl. Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 – juris). Hier war der Ausländerbehörde, die die Überstellung zu veranlassen hat, der Aufenthalt des Klägers wie ausgeführt stets bekannt. Ein andere Auslegung ist mit dem Wortlaut „flüchtig ist“ nicht vereinbar. Dieser Begriff beinhaltet im allgemeinen Sprachgebrauch das Element, sich dem Zugriff der Vollstreckungsorgane zu entziehen. (Vgl. zu den Haftgründen in § 112 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StPO: flüchtig ist, wer seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, oder sich in das Ausland absetzt [Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009 zu § 112 Rn. 13] und § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt.: sich verborgen hält, wer unangemeldet, unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren auf Dauer zu entziehen [vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 112 Rn. 14]). Hier fehlt es sowohl an einem aktiven „sich entziehen“ als auch an einem solchen Zugriffsversuch. Hinzukommt: Gegenüber dem Kläger war die Abschiebung im Bescheid vom … angeordnet worden. Dies bedeutet die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Darin steckt keine Aufforderung zur Freiwilligkeit wie bei einer Abschiebungsandrohung. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Diese Aufforderung mag zwar als milderes Mittel angesehen werden. Doch wenn der Betreffende dem nicht Folge leistet, verhält er sich nicht rechtswidrig. Andernfalls könnte auch als „flüchtig“ angesehen werden, wenn ein Betreffender nicht freiwillig ausreist, wozu er mangels Aufenthaltsrechts verpflichtet ist. Der Kläger entzog sich nicht vorwerfbar der Vollstreckung seiner Ausreisepflicht, indem er sich nicht freiwillig auf die Polizeiwache begab, von wo aus er dann zum Flughafen gebracht werden sollte. Zwar verhinderte er dadurch konkret die Überstellung, das erfüllt aber das Merkmal „flüchtig ist“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO wie ausgeführt nicht. Die Sanktion der Zuständigkeit für das Asylverfahren trifft die Bundesrepublik Deutschland nicht wegen eines dem Kläger vorwerfbaren Verhaltens, sondern deshalb, weil die Ausländerbehörde und das Bundesamt es vorher versäumt hatten, sich des Klägers rechtzeitig zu bemächtigen und die Überstellung durchzuführen. Dazu bestand nach dem … sechs Monate lang Gelegenheit. Es wurde aber erstmals für den ..., also fast fünf Monate später, eine Direktüberstellung vorgesehen.“ Die gegen jenes Urteil zugelassene Sprungrevision hat die Beklagte nicht eingelegt. Der vorliegende Sachverhalt entspricht im Wesentlichen dem der o.g. genannten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt. An dieser Begründung hält die Kammer fest. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nicht unter ihrer im Rubrum genannten Anschrift wohnten, liegen nicht vor. Diese (neue) Anschrift war der Ausländerbehörde spätestens seit 23. Januar 2018 bekannt. Darüber hinaus nahmen die Kläger andere Termine bei der Ausländerbehörde (zur Verlängerung ihrer Grenzübertrittsbescheinigungen am 7. November 2017, 23. November 2017, 19. Dezember 2017 und 23. Januar 2018) regelmäßig wahr. Vor diesem Hintergrund wäre eine bis zum 1. März 2018 versuchte – zwangsweise – Durchsetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht etwa daran gescheitert, dass die Kläger nicht auffindbar gewesen wären. Doch die Ausländerbehörde und das Bundesamt versäumten es, sich der Kläger rechtzeitig zu bemächtigen und die Überstellung durchzuführen. Nachdem die Ausländerbehörde am 4. Oktober 2017 den Polizeipräsidenten in Berlin um Direktabschiebung gebeten hatte, war erst am 19. Januar 2018 ein Überstellungstermin für den 15. Februar 2018 mitgeteilt worden (mehr als vier Monate nach der Entscheidung der Kammer im Eilverfahren), der am 1. Februar 2018 storniert wurde. Daraufhin forderte die Ausländerbehörde die Kläger zur Selbstgestellung auf – neun Tage vor Ablauf der Überstellungsfrist. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen die Anlass bieten, von der inzwischen ständigen Rechtsprechung der 22. Kammer (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2017 – 22 L 696.17 A – und vom 26. Januar 2018 – 22 L 4.18 A –, Urteile vom 16. Februar 2018 – VG 22 K 611.16 A –, 6. März 2018 – 396.17 A –; Gerichtsbescheid vom 13. April 2018 – VG 22 K 464.17 A –) und anderer Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 19. März 2018 – VG 25 K 469.17 A –; Beschlüsse vom 9. März 2018 – VG 28 L 129.18 A –, 2. Mai 2018 – VG 31 L 586.17 A –) abzuweichen. Der Beschluss der 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2017 – VG 34 L 1404.17 A – wie auch der darin zitierte Beschluss der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2014 – 9 L 101.14 A – (jeweils Fälle mit Aufforderung zur Selbstgestellung) beziehen sich lediglich auf die oben diskutierten Entscheidungen der 33. Kammer und sich dem anschließende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die jedoch selbst keine Fälle der Aufforderung zur Selbstgestellung betreffen und hier deshalb nicht weiter führen. Hinzu kommt – worauf die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 9. März 2018 – VG 28 L 129.18 A – nach Ansicht der erkennenden Kammer zutreffend hinweist –, dass die noch unter Geltung der Dublin II-VO ergangenen Entscheidungen, die unter Hinweis auf den Zweck der Überstellungsfrist, dem unzuständigen Mitgliedstaat einen Zeitraum von sechs Monaten zur Überstellung zu geben, weitgehend von einer Flüchtigkeit in der o.g. Konstellation ausgehen (VG Berlin, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – VG 9 L 101.14 A –, S. 6; vom 30. Dezember 2013 – VG 33 L 557.13 A –, S. 4-5; vom 6. Dezember 2013 – VG 23 L 400.13 A –, S. 3; vom 5. Juni 2013 – VG 21 L 151.13 A –, juris, Rn. 13; und vom 13. Januar 2011 – VG 33 L 530.10 A –, juris, Rn. 22; a.A. Beschluss vom 14. Dezember 2009 – VG 33 L 260.09 –, juris, Rn. 4), nicht auf die Rechtslage nach der Dublin III-VO übertragbar sind. Unter Geltung der Dublin III-VO ist nämlich anerkannt, dass die Fristen nicht nur die Zuständigkeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten regeln, sondern ihnen auch drittschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – BVerwG 1 C 6.16 –, juris Rn. 22,; EuGH Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15 [Ghezelbash] – und – C-155/15 [Karim] –; sowie Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 [Shiri] –; alle juris; VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A –). Ergänzend sei noch ausgeführt, dass das Unionsrecht die in Berlin praktizierte Form der Selbstgestellung zur kontrollierten oder begleiteten Ausreise nicht kennt (siehe die Modalitäten der Überstellung in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 nicht verändert wurden – Dublin-Durchführungs-VO 2003 –). Zur Überstellung in der Form der selbstorganisierten Ausreise (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin-Durchführungs-VO 2003) hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass diese Art der Ausreise nur auf Initiative bzw. Antrag des Schutzsuchenden erfolgt (Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 1 C 26/14 –, juris Rn. 24 f.), also gerade keine entsprechende Pflicht besteht (vgl. Beschlüsse VG Berlin vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A – und vom 8. Februar 2018 – VG 28 L 48.18 A –; so auch Gerichtsbescheid vom 13. April 2018 – VG 22 K 464.17 A –). Die Auffassung der Beklagten (s. Zulassungsbegründung in der Sache VG 22 K 406.17 A vom 27. März 2018), die Selbstgestellung sei als Variante des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin-Durchführungs-VO 2003 anzusehen und aus der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn 15) festgestellten Gleichwertigkeit der Überstellungsmodalitäten folge, dass auch Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin-Durchführungs-VO 2003 immanent Mitwirkungspflichten innewohne, ist nicht nachvollziehbar. Die dort verwendete Formulierung „auf Initiative des Asylbewerbers“ lässt diese Auslegung nicht zu. Es geht dabei um eine freiwillige, selbst organisierte Ausreise ohne Verwaltungszwang, die keine Sperrfrist nach § 11 AufenthG auslöst (vgl. BVerwG a.a.O. Rn 27). Darum geht es der Ausländerbehörde mit der Aufforderung zur Selbstgestellung aber nicht. In der Aufforderung zur Selbstgestellung vom 16. Februar 2018 heißt es ausdrücklich „Ich fordere Sie auf, sich zur Durchführung der Abschiebung … einzufinden“. Und auch das Bundesamt kreuzte dementsprechend in den Überstellungsdaten an „Kontrollierte Überstellung“ und „Begleitung während des Fluges“. Im Übrigen erfolgt nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Überstellung gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats. Diese enthalten keine Verpflichtung zur Mitwirkung in Form einer Selbstgestellung. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG regeln keine Pflicht zur Selbstgestellung zur Abschiebung. Zwar ist in § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG bestimmt, dass der Ausländer verpflichtet ist, den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen. Dies dient aber allein dem Zweck nach § 15 Abs. 1 AsylG, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Schließlich ergibt sich auch aus § 82 AufenthG keine Verpflichtung zur Selbstgestellung zum Zweck der Abschiebung. Insbesondere besteht nach § 82 Abs. 4 AufenthG nur die Pflicht zur Vorsprache bei einer zuständigen Behörde oder Vertretung eines Staats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 – VG 28 L 129.18 A –). Mit der Aufhebung der rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung waren auch die darauf basierende Abschiebungsanordnung und die Entscheidung über die Frist der Sperrwirkung aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es aufgrund der Kostenentscheidung nicht. Die irakischen Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit wenden sich gegen ihre Überstellung in die Tschechische Republik. Am 13. Februar 2017 stellten die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Eine VIS-Antragsauskunft vom 14. Februar 2017 ergab, dass das Konsulat der Tschechischen Republik in Erbil den Klägern am 2. Januar 2017 Schengenvisa mit Gültigkeit vom 7. Januar bis 28. Januar 2017 ausgestellt hatte. Auf Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 22. März 2017 erklärten sich die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 21. April 2017 zur Übernahme der Antragsteller nach Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III VO – (ABl. EU Nr. L 180/31 vom 29. Juni 2013) bereit. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 4. Mai 2017, zugestellt am 8. Mai 2017, den in der Bundesrepublik gestellten Asylantrag als unzulässig ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest, ordnete die Abschiebung der Kläger in die Tschechische Republik an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Tschechische Republik sei wegen der von dort ausgestellten Visa für die Kläger für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche Umstände, die die Verfahrensübernahme erfordern könnten, seien nicht ersichtlich. Die Kläger haben am 11. Mai 2017 Klage gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 erhoben und einen Eilrechtsschutzantrag (VG 22 L 461.17 A) gestellt. Diesen vorläufigen Rechtsschutzantrag wies der Einzelrichter mit Beschluss vom 1. September 2017 zurück. Die Kläger wurden von der Ausländerbehörde – nach Stornierung eines ersten Überstellungstermins – mit Schreiben vom 16. Februar 2018 über ihren Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis aufgefordert, sich am Dienstag, dem 20. Februar 2018, zum Zweck ihrer Abschiebung in die Tschechische Republik um 07:00 Uhr beim Polizeipräsidenten in Berlin an einer im Einzelnen genau bezeichneten Stelle mit Reisegepäck (max. 1 Koffer á 20 kg pro Reisender) einzufinden. Zu diesem Termin zur sogenannten Selbstgestellung am 20. Februar 2018 sind die Kläger nicht erschienen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Februar 2018 hatten sie geltend gemacht, sie seien reiseunfähig erkrankt und zwei ärztliche Atteste vorgelegt, die das Bundesamt nicht anerkannte. Am 20. Februar 2018 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, dass die Kläger zu ihrer Selbstgestellung schuldhaft nicht erschienen seien. Daraufhin verlängerte das Bundesamt (Referat DU 3 in Dortmund) die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf den 01.03.2019, weil die Kläger flüchtig seien. Dies teilte es den tschechischen Behörden am 20. Februar 2018 mit. Mit Beschluss vom 19. März 2018 – VG 22 L 27.18 A – hat der Einzelrichter den Beschluss vom 1. September 2018 – VG 22 L 461.17 A – geändert und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 4. Mai 2017 richtet, mit der Begründung angeordnet, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Die Kläger machen zur Begründung ihrer Klage geltend, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Sie seien nicht flüchtig gewesen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur streitigen Frage des Ablaufs der Überstellungsfrist im Klageverfahren und auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht geäußert. Aus Parallelverfahren ist der erkennenden Kammer bekannt, dass die Beklagte von einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist ausgeht und an dem angefochtenen Bescheid festhält. Da der Überstellungstermin vorab angekündigt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Kläger sich bewusst und geplant der Überstellung entzogen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde des Lands Berlin verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Februar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.