Urteil
23 K 4.12 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0523.23K4.12A.0A
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Leitsätze
1. Der Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit zum 1. Januar 1991 knüpft an die Republikszugehörigkeit an. In der Sowjetunion knüpfte die Zuordnung zu den einzelnen Sowjetrepubliken - die es als Republikszugehörigkeit neben der Unionsstaatsangehörigkeit der UdSSR gab - rein formal an den Wohnsitz in der jeweiligen Unionsrepublik an. Für die Republikszugehörigkeit kam es nicht allein auf die polizeiliche Meldung (sog. Propiska), sondern auch auf den tatsächlichen ständigen Aufenthaltsort an.(Rn.24)
2. Zwar ist nach Art. 11 Nr. 1 des „Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen SSR“ vom 26. Juni 1990 und Art. 11 Nr. 1 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 auch aserbaidschanischer Staatsangehöriger, der auf dem Staatsgebiet Aserbaidschans geboren ist. Diese Erwerbstatbestände gelten jedoch nur für Personen, die nach dem jeweiligen Inkrafttreten der Gesetze in Aserbaidschan geboren worden sind.(Rn.26)
3. In Russland leben zahlreiche Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Eine Diskriminierung von ausländischen Flüchtlingen besteht nicht. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist unwahrscheinlich.(Rn.29)
4. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Russischen Föderation eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht. Zwar entspricht die Versorgungslage nicht einem westlichen Niveau und Teile der Bevölkerung leben in recht prekären Lebensverhältnissen. Anhaltspunkte, dass einem nicht geringen Teil der Bevölkerung aufgrund einer Mangelversorgung zeitnah erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen, bestehen jedoch nicht.(Rn.33)
Tenor
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit zum 1. Januar 1991 knüpft an die Republikszugehörigkeit an. In der Sowjetunion knüpfte die Zuordnung zu den einzelnen Sowjetrepubliken - die es als Republikszugehörigkeit neben der Unionsstaatsangehörigkeit der UdSSR gab - rein formal an den Wohnsitz in der jeweiligen Unionsrepublik an. Für die Republikszugehörigkeit kam es nicht allein auf die polizeiliche Meldung (sog. Propiska), sondern auch auf den tatsächlichen ständigen Aufenthaltsort an.(Rn.24) 2. Zwar ist nach Art. 11 Nr. 1 des „Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen SSR“ vom 26. Juni 1990 und Art. 11 Nr. 1 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 auch aserbaidschanischer Staatsangehöriger, der auf dem Staatsgebiet Aserbaidschans geboren ist. Diese Erwerbstatbestände gelten jedoch nur für Personen, die nach dem jeweiligen Inkrafttreten der Gesetze in Aserbaidschan geboren worden sind.(Rn.26) 3. In Russland leben zahlreiche Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Eine Diskriminierung von ausländischen Flüchtlingen besteht nicht. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist unwahrscheinlich.(Rn.29) 4. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Russischen Föderation eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht. Zwar entspricht die Versorgungslage nicht einem westlichen Niveau und Teile der Bevölkerung leben in recht prekären Lebensverhältnissen. Anhaltspunkte, dass einem nicht geringen Teil der Bevölkerung aufgrund einer Mangelversorgung zeitnah erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen, bestehen jedoch nicht.(Rn.33) Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 10. Januar 2006 und 7. März 2012 sind – soweit sie das Bundesamt nicht aufgehoben hat – rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat weder Anspruch auf die Gewährung politischen Asyls noch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. I. Asylrechtlichen Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG genießt in der Bundesrepublik Deutschland nur derjenige, der in seiner Heimat politisch verfolgt wird. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben, die persönliche Freiheit oder gleichrangige Freiheits- und Menschenrechte des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in der politischen Überzeugung des Betreffenden, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315, 333; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – BVerwG 9 C 36.83 –, BVerwGE 67, 184, 185 f.; Urteil vom 25. Oktober 1988 – BVerwG 9 C 37.88 –, BVerwGE 80, 321, 324). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Jedoch erfasst der Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, sofern der Herkunftsstaat zum Schutz nicht in der Lage oder willens ist. Die begehrte Schutzgewährung kann daher grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch den Staat oder der Staaten der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden. Nur wenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt eine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2005 – BVerwG 1 C 22.04 – juris, Rdnr. 10). Es liegen weder die Voraussetzungen für die Asylanerkennung noch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vor, weil der Kläger staatenlos ist und ihm im Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes keine politische Verfolgung droht. 1. Der Kläger ist weder de jure noch de facto aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er hat diese Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von seinen Eltern erworben, weil diese nicht Staatsangehörige Aserbaidschans sind. Ursprünglich besaßen seine Eltern die Staatsangehörigkeit der Sowjetunion, die sie nach deren Untergang verloren. Sie sind nicht nach Art. 4 des „Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen SSR“ vom 26. Juni 1990, das am 1. Januar 1991 in Kraft trat (Auswärtiges Amt vom 7. Februar 1996 an das VG Ansbach), aserbaidschanische Staatsangehörige geworden. Danach wurden diejenigen aserbaidschanische Staatsangehörige, die beim Inkrafttreten des Gesetzes Staatsangehörige der Aserbaidschanischen SSR waren. Da es in der Sowjetunion eine Staatsangehörigkeit der Unionsrepubliken im juristischen Sinne nicht gab, ist die Regelung so zu verstehen, dass der Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit zum 1. Januar 1991 an die Republikszugehörigkeit anknüpfte. Zu diesem Stichtag waren die Eltern des Klägers nicht mehr Republikszugehörige der Aserbaidschanischen SSR. In der Sowjetunion knüpfte die Zuordnung zu den einzelnen Sowjetrepubliken – die es als Republikszugehörigkeit neben der Unionsstaatsangehörigkeit der UdSSR gab – rein formal an den Wohnsitz in der jeweiligen Unionsrepublik an (Auswärtiges Amt vom 9. Juli 1998 an das VG Ansbach). Für die Republikszugehörigkeit kam es nicht – anders als der Kläger meint – allein auf die polizeiliche Meldung (sog. Propiska), sondern auch auf den tatsächlichen ständigen Aufenthaltsort an. Nur wer kumulativ die Voraussetzungen Anmeldung und Wohnsitz erfüllte, war Zugehöriger der jeweiligen Sowjetrepublik (Institut für Ostrecht vom 22. November 2000 an das VG Berlin, S. 3). In diesem Sinne ist auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 1996 an das VG Ansbach, nach der alle am 1. Januar 1991 legal mit Wohnsitz in der Aserbaidschanischen SSR registrierten sowjetische Staatsangehörige auch aserbaidschanische Staatsangehörige wurden, zu verstehen. Für dieses Verständnis spricht auch Art. 2 Satz 1 der zweiten UdSSR-Staatsangehörigkeit-Ordnung vom 10. Juli 1930, nach der jeder Unionsbürger der UdSSR die Staatsbürgerschaft derjenigen Unionsrepublik innehatte, in deren Territorium er sich ständig aufhielt (vgl. Transkaukasus-Institut vom 8. März 2006 an das VG Ansbach, S. 23 ff.). Ein Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit zum 1. Januar 1991 erfolgt demnach nur bei polizeilicher Registrierung und faktischem Wohnsitz (Institut für Ostrecht vom 22. November 2000 an das VG Berlin, S. 3; vgl. VGH München, Urteil vom 14. April 2011 – 2 B 07.30242 – juris, Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 2 ZB 08.30013 – juris, Rdnr. 12; st. Rspr. der 33. Kammer des VG Berlin, etwa Urteile vom 10. Mai 2005 – VG 33 X 486.99 – und vom 14. Januar 2005 – VG 33 X 203.00; VG Braunschweig, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 8 A 546/01 – juris). Abweichende Rechtsprechung ist nicht bekannt. Soweit der Kläger auf das Urteil des VG Schwerin vom 22. Oktober 2010 – 8 A 2429/06 As – verweist, geht dies fehl, weil sich im dortigen Fall das Gericht nicht mit der (aserbaidschanischen) Staatsangehörigkeit der Kläger auseinandersetzte und augenscheinlich die Gefahr politischer Verfolgung hinsichtlich Armeniens prüfte. Auch das vom Kläger zitierte Urteil des VG Oldenburg vom 8. September 2010 – 3 A 137/09 – verhält sich nicht zur Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs am 1. Januar 1991. Ebenfalls kann der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2009 – BVerwG 10 C 50.07 – in diesem Zusammenhang nicht verfangen, weil die dortigen Kläger im Jahr 1991 noch einen Wohnsitz in Aserbaidschan hatten und das Land erst 1992 verließen. Gleichermaßen ist das Urteil des OVG Greifswald vom 16. Mai 2007 –3 L 54/03 – entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall bedeutungslos, weil die dortige Klägerin bis zu ihrer Ausreise im Februar 1992 in Aserbaidschan wohnte und registriert war. Nach den genannten Maßstäben haben die Eltern des Klägers am 1. Januar 1991 nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben. Auch wenn sie zu dem Stichtag weiterhin formal in Aserbaidschan registriert gewesen sein dürften, fehlte es am weiteren Erfordernis des tatsächlichen Wohnsitzes in Aserbaidschan. Die Eltern des Klägers sind auch nicht aus anderen Gründen aserbaidschanische Staatsangehörige geworden. Zwar ist nach Art. 11 Nr. 1 des „Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen SSR“ vom 26. Juni 1990 und Art. 11 Nr. 1 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 auch aserbaidschanischer Staatsangehöriger, der auf dem Staatsgebiet Aserbaidschans geboren ist (Auswärtiges Amt vom 4. Mai 2000 an das VG Ansbach; UNHCR vom 22. Mai 2000 an das VG Ansbach). Diese Erwerbstatbestände gelten jedoch nur für Personen, die – anders als die Eltern des Klägers – nach dem jeweiligen Inkrafttreten der Gesetze in Aserbaidschan geboren worden sind. Eine rückwirkende Geltung ist ausgeschlossen (Institut für Ostrecht vom 22. November 2000 an das VG Berlin, S. 8 und 12). Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte, dass den Eltern des Klägers die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag hin verliehen wurde; dies ist von ihm auch nicht geltend gemacht worden. Mangels Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit können die Eltern des Klägers diese auch nicht wieder verloren haben und daher nicht aus asylerheblichen Merkmalen aus Aserbaidschan faktisch ausgesperrt worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – BVerwG9 C 75.95 – juris, Rdnr. 17). Es kann daher offen bleiben, ob asylerhebliche Maßnahmen gegenüber den Eltern des Asylsuchenden in Bezug auf deren Staatsangehörigkeit, die vor seiner Geburt abgeschlossen sind, als politische Verfolgung ihm gegenüber angesehen werden können. Da der Kläger nicht aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob ihm in Aserbaidschan politische Verfolgung droht und ob in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative besteht. 2. Auch sofern als Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers nicht die Bundesrepublik Deutschland, in der er sich sein gesamtes Leben aufgehalten hat, sondern die Russische Föderation anzusehen ist, weil dort seine Eltern vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist er nicht als Asylberechtigter und Flüchtling anzuerkennen. Ihm droht dort keine politische Verfolgung. In Russland leben zahlreiche Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Eine Diskriminierung von ausländischen Flüchtlingen besteht nicht. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist unwahrscheinlich (Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Russische Föderation vom 7. März 2011, S. 32). Zwar besteht weiterhin ein Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen. Teilweise soll die Miliz dabei willkürlich vorgehen. Die Kontrollen augenscheinlich aus dem Kaukasus stammender Personen haben jedoch etwas abgenommen und erfolgen zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 36). Asylerhebliche Folgen sind in den Kontrollen nicht zu sehen. Soweit in bestimmten Gebieten Russlands, wie etwa Tschetschenien, schwere Menschenrechtsverletzungen drohen sollten, ist dies im vorliegenden Fall bedeutungslos, weil hiervon nicht das gesamte Staatsgebiet Russlands betroffen ist. II. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation liegen ebenfalls nicht vor. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat u.a. abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten ausgesetzt wird. Mit seinem Hinweis insbesondere auf die unzureichende Versorgungslage in der Russischen Föderation, welche die überwiegende russische Bevölkerung und im Besonderen Flüchtlinge aus dem Kaukasus betrifft, macht der Kläger allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können (BVerwG, Urteil vom 9. September 2011 – BVerwG 10 C 14.10 – juris, Rdnr. 20). Diese gesetzlich angeordnete Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (BVerwG, Urteil vom 9. September 2011 – BVerwG 10 C 14.10 – juris, Rdnr. 23). Es besteht keine beachtliche und erst recht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Einreise in die Russische Föderation alsbald einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Russischen Föderation eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht. Zwar entspricht die Versorgungslage nicht einem westlichen Niveau und Teile der Bevölkerung leben in recht prekären Lebensverhältnissen. Anhaltspunkte, dass einem nicht geringen Teil der Bevölkerung aufgrund einer Mangelversorgung zeitnah erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen, bestehen jedoch nicht. In Russland leben 13,6 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, die staatliche Unterstützung reicht zur Deckung des Grundbedarfs nicht aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Russische Föderation vom 7. März 2011, S. 33 f.; Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation, September 2011, S. 6). Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass dieser Bevölkerungsteil zeitnah dem Hungertod oder schweren mangelbedingten Gesundheitsschäden anheimfallen wird. Auch erhält etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine kostenfrei medizinische Versorgung. Dies liegt jedoch daran, dass sie keine Zeit für Warteschlangen in den kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Russische Föderation vom 7. März 2011, S. 33 f.). Zudem weist die offizielle Arbeitslosenquote von etwa 6 bis 8 % (Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation, März 2012, S. 7) darauf hin, dass weite Teile der Bevölkerung einer Beschäftigung nachgehen und ein gewisses Einkommen erzielen können. Darüber hinausgehende Erkenntnisse, etwa zu Hungersnot und Obdachlosigkeit unter kaukasusstämmigen Personen, liegen nicht vor. Zudem spricht viel dafür, dass dem Kläger und seinen Eltern im Falle einer Einreise in die Russische Föderation die Möglichkeit der polizeilichen Registrierung und damit der Zugang zu wichtigen sozialen Leistungen offensteht (Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Russische Föderation vom 7. März 2011, S. 36). Zwar wird es aufgrund ihrer Staatenlosigkeit mit Schwierigkeiten verbunden sein, ihren Status in Russland zu legalisieren. Eine legale Einreise der Familie des Klägers in die Russische Föderation ist aber nur möglich, wenn sie von russischen Stellen Einreisepapiere erhalten sollten. In diesem Fall wäre auch die Ausstellung eines russischen Inlandspasses grundsätzlich möglich (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 9. April 2008 – 3 UE 457/06.A – juris, Rdnr. 78; VG Berlin, Urteil vom 18. November 2011 – VG 33 K 415.10 A –). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger und seine Eltern Inlandspässe nicht beantragen können sollten, wenn sie mit vorläufigen russischen Ausweispapieren in die Russische Föderation einreisten. Des Weiteren ist nicht fern liegend, dass es den Eltern des Klägers bei einer Einreise in die Russische Föderation gelingen wird, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Anders als der Kläger meint, ist bei der Prognose, welche Gefahren einem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt. Nicht angenommen werden kann indessen eine gemeinsame Rückkehr mit Familienangehörigen, die Abschiebungsschutz genießen (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – BVerwG 9 C 12.99 –, juris, Rdnr. 11; VG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2005 – VG 33 X 264.03 –). Der Kläger lebt mit seinen Eltern zusammen, die im Bundesgebiet über keinen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügen. Seine Eltern haben sich nach eigenen Angaben für mehrere Jahre in Moskau aufgehalten. Dabei ist es ihnen gelungen, ein hinreichendes Einkommen zu beziehen und eine ausreichende Unterkunft zu haben. Grund und Anlass deren Ausreise aus Russland waren auch nicht drohender Hunger und Obdachlosigkeit. Dass sie an diese Lebensverhältnisse bei einer Rückkehr nicht wieder anknüpfen können, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus halten sich auch weiterhin die Großeltern des Klägers in Russland auf, die ihn im Bedarfsfall unterstützen können. III. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylVfG. Insbesondere ist die Nennung der Russischen Föderation als Zielstaat der Abschiebung unbedenklich. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Der Wortlaut der Vorschrift gibt keinen Hinweis auf einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem Zielstaat der Abschiebung. Er nimmt weder Bezug auf den Herkunfts- oder Heimatstaat noch auf die Staatsangehörigkeit (BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998 – BVerwG 1 B 41.98 – juris). Die Androhung der Abschiebung nach Russland verstößt auch nicht gegen das abschiebungsrechtliche Willkürverbot, denn die Eltern des minderjährigen Klägers haben dort für mehrere Jahre gelebt, ihnen ist ebenfalls die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden und seine Großeltern halten sich dort weiterhin auf. Für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist es des Weiteren unerheblich, ob der russische Staat die Familie des Klägers aufnehmen wird. Diese Frage ist nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 – BVerwG 9 B 604.98 – juris). Für die vom Kläger begehrte Gegenstandsloserklärung der Ablehnung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation besteht daher von vornherein kein Raum. Sofern der Kläger mit seiner Ausführung, die während des Klageverfahrens vom Bundesamt vorgenommene Änderung der Zielstaatsbestimmung sei eine unzulässige Klageänderung, der Sache nach die Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbestimmung Russische Föderation geltend machen will, weil die Sache bereits rechtshängig sei, kann er damit nicht durchdringen. Durch ein gerichtliches Verfahren ist die Behörde nicht daran gehindert, ihre Bescheide aufzuheben, zu ändern oder neu zu erlassen. Eine Änderung des Streitgegenstandes tritt nicht bereits durch die außergerichtliche Behördentätigkeit ein, sondern erst, wenn der Kläger – wie im vorliegenden Fall – darauf mit einer nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässigen Klageänderung und einer (teilweisen) prozessbeendenden Erklärung reagiert. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entsprach billigem Ermessen, insoweit der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie sich mit der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2006 in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Soweit die Klage abgewiesen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Eltern des im Jahr 2001 in Berlin geborenen Klägers sind armenischer Volkszugehörigkeit und stammen aus Aserbaidschan. Bei ihrer Anhörung durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) am 19. Januar 2000 führten sie aus: Sie seien aserbaidschanische Staatsangehörige und hätten ihr Heimatland am 15. Januar 1990 verlassen. Fortan hätten sie sich bis Ende 1999 in Moskau aufgehalten. Sie hätten dort keine Anmeldung erhalten, bei den Großeltern des Klägers mütterlicherseits gelebt und jedenfalls der Vater des Klägers sei einer Arbeit nachgegangen. Bei Personenkontrollen durch die russische Miliz hätten jener Bestechungsgelder zahlen müssen, bei der letzten Kontrolle sei ihm eröffnet worden, dass er nach Aserbaidschan zurückkehren müsse. Im Dezember 1999 seien sie ins Bundesgebiet eingereist. Das am 30. Dezember 1999 geäußerte Asylbegehren der Eltern des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Februar 2000 ab und drohte ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation an. Ihre dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde mit Urteil vom 14. Januar 2005 (VG 33 X 203.00) mit der Begründung abgewiesen, sie besäßen nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, weil sie vor dem Stichtag 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz in Aserbaidschan aufgegeben hätten. Zudem stünde ihnen in Aserbaidschan eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach zur Verfügung. Auch würde ihnen in der Russischen Föderation keine politische Verfolgung drohen. Schließlich bestehe für sie in Russland keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, denn es sei nicht ersichtlich, dass sie nicht wieder an ihre Lebensverhältnisse vor ihrer Ausreise anknüpfen könnten. Am 20. Mai 2005 unterrichtete das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten das Bundesamt über die Geburt des Klägers, woraufhin es ein Asylverfahren einleitete. Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 lehnte das Bundesamt den (fiktiven) Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Zudem drohte es ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Kläger sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger. In seinem Heimatland drohe ihm keine politische Verfolgung, weil er sich bislang nur im Bundesgebiet aufgehalten und keine individuellen konkreten Gefahren geltend gemacht habe. Mit seiner bei Gericht am 18. Januar 2006 eingegangenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 33 X 5.06 geführt worden ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er habe einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling, weil ihm im Land seiner Staatsangehörigkeit, Aserbaidschan, politische Verfolgung drohe. De jure habe er über seine Eltern die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben. Diese seien zum 1. Januar 1991 aserbaidschanische Staatsangehörige geworden, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch formal in Aserbaidschan registriert gewesen seien („propiska“), auf ihren tatsächlichen Wohnsitz käme es nicht an. De facto erkenne der aserbaidschanische Staat aber die Staatsangehörigkeit des Klägers und seiner Eltern wegen deren armenischer Volkszugehörigkeit nicht an. Allein wegen dieser Ausgrenzung habe die Klage Erfolg. Darüber hinaus drohe ihm wegen seiner armenischen Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan politische Verfolgung. Auch könne er nicht auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Dieses zähle faktisch dauerhaft nicht mehr zu Aserbaidschan, so dass es nicht mehr zum Inland gehöre. Außerdem sei es für den Kläger über Armenien nicht erreichbar. Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 hat das Bundesamt sein Bescheid vom 10. Januar 2006 insoweit abgeändert, als dass der Kläger bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist in die Russische Föderation abgeschoben werden soll. Mit Bescheid vom 7. März 2012 hat das Bundesamt diesen Bescheid vollständig und den Bescheid vom 10. Januar 2006 hinsichtlich der Entscheidungen in Ziffern 3 und 4 aufgehoben, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation nicht vorliegen (Ziffer 4), und dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zielstaatbestimmung Aserbaidschan und die Prüfung der entsprechenden Abschiebungsverbote seien aufzuheben, weil eine Einreise des Klägers dorthin nicht möglich sei. Jedoch könne er mit seinen ausreisepflichtigen Eltern in die Russische Föderation ausreisen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Entsprechend den ablehnenden Entscheidungen seiner Eltern drohe ihm dort ebenfalls keine relevante Gefahr. Der Kläger hat dazu weiter vorgetragen: Die Änderung der Abschiebungsandrohung stelle eine unzulässige Klageänderung dar. Darüber hinaus sei eine Abschiebung nach Russland rechtswidrig. Er habe keine persönliche oder rechtliche Beziehung zu Russland. Er und seine Eltern müssten dort in Obdachlosigkeit unterhalb des Existenzminimums leben. Außerdem sei es unionsrechtlich unzulässig, davon auszugehen, dass seine Eltern mit ihm einen Aufenthalt in der Russischen Föderation begründen würden. Außerdem werde Russland ihm nicht aufnehmen, so dass eine Abschiebung unmöglich sei. Der Kläger hat den Rechtsstreit, soweit er sich gegen den Bescheid vom 11. Januar 2012 und die Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan gewandt sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Aserbaidschans begehrt hat, für erledigt erklärt. Er beantragt, 1. Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2006 und Ziffer 4 und 5 des Bescheides derselben Behörde vom 7. März 2012 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 3. hilfsweise festzustellen, dass die Ziffer 4 des Bescheides vom 7. März 2012 gegenstandslos ist, 4. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Entscheidungen und hat sich der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.