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Urteil

23 K 254.11 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1204.23K254.11A.0A
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Leitsätze
1. Das in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG genannte Mindestmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe ist auch dann erreicht, wenn der Ausländer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde, auch wenn alle darin eingegangenen Einzelstrafen unterhalb dieser Schwelle liegen.(Rn.25) 2. Die konkrete Wiederholungsgefahr muss sich auf vergleichbare Verbrechen oder besonders schwere Vergehen beziehen.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG genannte Mindestmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe ist auch dann erreicht, wenn der Ausländer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde, auch wenn alle darin eingegangenen Einzelstrafen unterhalb dieser Schwelle liegen.(Rn.25) 2. Die konkrete Wiederholungsgefahr muss sich auf vergleichbare Verbrechen oder besonders schwere Vergehen beziehen.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Asylanerkennung ist rechtmäßig (I.), zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (III.). I. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung sind §§ 73 Abs. 2b Satz 1, 26 Abs. 3 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylVfG ist in den Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter im Wege des Familienasyls diese Anerkennung unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vorliegen. Danach besteht kein Anspruch auf Familienasyl für diejenigen, welche die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllen. Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG findet § 60 Abs. 1 AufenthG (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, denn diese Vorschrift gilt für alle Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, mithin auch für Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes (BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – BVerwG 1 C 21.04 – juris, Rdnr. 13). Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG liegen vor, weil der Kläger wegen eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde (1.) und er eine Gefahr für die Allgemeinheit (2.) darstellt. 1. Die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Berlin vom 24. November 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Bei Zuhälterei und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung handelt es sich um besonders schwere Vergehen, da sie in massiver Weise das hochrangige Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigen. Gleiches gilt jedenfalls auch für die Körperverletzung mit dem Messer, für die der Kläger eine Einzelstrafe von zwei Jahren erhalten hat, denn dadurch wird das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit auf schwerwiegende Weise verletzt. Zudem reicht es aus, dass die in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG genannte Schwelle von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe nicht bereits durch die Einzelstrafen, sondern erst durch die Bildung einer Gesamtstrafe erreicht wurde (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2012 – 13 LB 50/09 –; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2012 – 1 LB 10/10 –; Fritz/Treiber, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juli 2011, § 60, Rdnr. 230; Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2012, § 60 AufenthG, Rdnr. 207; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 4 Bf 26/09.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012 – 26 K 977/11.A –). Dies ergibt sich aus einer Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nach Wortlaut (a.), Systematik (b.), Entstehungsgeschichte (c.) und Sinn und Zweck der Norm (d.). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (e.). a. Der Wortlaut der Norm allein führt allerdings zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Die Formulierung „wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens“ lässt sowohl zu, das Wort „eines“ als unbestimmten Artikel aufzufassen, genauso gut aber ist ein Verständnis möglich, wonach (mindestens) ein „einziges“ Verbrechen oder besonders schweres Vergehen die Strafschwelle von drei Jahren erreichen muss. b. Eine systematische Auslegung der Vorschrift legt demgegenüber zwar für sich genommen das Ergebnis nahe, dass für den Asylwiderruf nach § 60 Abs. 8 AufenthG mindestens eine Einzelstrafe das Strafmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe erreicht haben muss. Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer nämlich ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Formulierung findet sich auch für den Fall der Regelaufweisung in § 54 Nr. 1 AufenthG wieder. Auch für den Verlust des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern sieht § 6 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren vor. Der Gesetzgeber hat damit in vergleichbaren Regelungsbereichen (im weitesten Sinne den Verlust des Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet) differenzierende Formulierungen verwendet. Wenn demnach durch die Formulierung „einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten“ der Vorschrift im Ausweisungsrecht die Kumulation verschiedener, jeweils unterhalb der Strafschwelle liegender Straftaten zulässig ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 2388/10 – juris, Rdnr. 42 f.; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 53 AufenthG, Rdnr. 7), könnte aus dem systematischen Zusammenhang der Schluss gezogen werden, dass eine solche Kumulation bei § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG wegen des Fehlens des Ausdrucks „oder mehrerer“ nicht möglich sein soll. c. Die Entstehungsgeschichte der Norm relativiert aber nicht nur das Ergebnis der systematischen Auslegung, sondern spricht dafür, dass das Mindestmaß von drei Jahren auch durch eine Gesamtstrafe erreicht werden kann, die – wie hier – aus mehreren unterhalb der Schwelle liegenden Einzelstrafen gebildet worden ist. Den jeweiligen Gesetzgebungsmaterialien lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Formulierung der genannten Regelungen über straffällig gewordene Ausländer im Ausweisungs- und Flüchtlingsrecht bewusst vorgenommen hat. Augenscheinlich war ihm nicht hinreichend deutlich, dass ähnliche Normen bereits vergleichbare Sachverhalte regeln. Die Regelung, wonach ein Ausländer bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten ausgewiesen werden kann, ist seit dem 1. Januar 1991 in Kraft und befand sich seinerzeit in § 47 des Ausländergesetzes (AuslG). Die Gesetzgebungsmaterialien verhalten sich indes nicht dazu, weshalb hier die Formulierung „wegen einer oder mehrerer“ verwendet wurde (vgl. BR-Drs. 11/90). Im Flüchtlingsrecht wurde der Versagungs- und Widerrufsgrund, dass der Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, erstmals am 1. Januar 1997 in § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG, der insoweit wortgleich mit § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist, eingeführt. Auch hier enthalten die Gesetzgebungsmaterialien keine Ausführungen, weshalb dort anders als im Ausweisungsrecht auf den Ausdruck „oder mehrere“ verzichtet wurde (vgl. BT-Drs. 13/4948). Das lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber im Flüchtlingsrecht keine bewusste Differenzierung zu den Ausweisungstatbeständen hat vornehmen wollen. Vielmehr hat er in § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wie sich aus der genannten Drucksache ergibt, die vergleichbare Regelung in Art. 33 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) übernehmen wollen. Danach ist eine Voraussetzung für den Ausschluss der Vergünstigung der GFK, dass der Flüchtling „wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde“. Der Verzicht des Ausdrucks „oder mehrere“ im Flüchtlingsrecht beruht also nicht darauf, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung als im Ausweisungsrecht treffen wollte, sondern eine internationale Vereinbarung und die dort vorgefundene Formulierung in die nationalen Regelungen übernommen hat. Der Umstand, dass die Formulierung in § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG auf internationalem Recht beruht, spricht zudem dafür, dass die Strafschwelle von drei Jahren auch durch eine Gesamtstrafe erreicht werden kann. Denn das internationale Recht nimmt naturgemäß keine Rücksicht auf das deutsche materielle Strafrecht, so dass dort die nationale Differenzierung zwischen Einzel- und Gesamtstrafe keinen Niederschlag finden kann. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass im Flüchtlingsrecht eine solche Unterscheidung ebenfalls nicht notwendig ist. Im Übrigen deutet die englische Fassung der GFK darauf hin, dass im Ausdruck „wegen eines Verbrechens“ das Wort „eines“ nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel verwendet wird, weil es dort „final judgment of a particularly serious crime“ und nicht „of one particularly serious crime“ heißt. Vergleichbare Erwägungen wie die aufgezeigten zur GFK treffen auch auf Art. 14 Abs. 4 b) der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) zu, der die Aberkennung der Flüchtlingsstellung wegen Straftaten regelt. Des Weiteren weist die Gesetzesbegründung zur Einführung der Strafschwelle von mindestens drei Jahren in § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG darauf hin, dass eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt. Anlass der Einführung der Strafschwelle war nämlich ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 13/4948, S. 9), dass aus Sicht des Gesetzgebers die bisherige Regelung zu selten angewendet wurde und durch eine Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale die Anwendung erleichtert werden sollte (vgl. hierzu OVG Lüneburg, a.a.O., Rdnr. 26). Stellte man allein auf die Einzelstrafe ab, wäre dieser Gesetzeszweck bei Verbrechen oder besonders schweren Vergehens, die erst durch eine Gesamtstrafenbildung die Strafschwelle erreichen, konterkariert, da bei diesem Verständnis die Anwendung der Norm nicht erleichtert, sondern erschwert würde. d. Für dieses Ergebnis spricht schließlich der Sinn und Zweck von § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift das Ziel, der im Einzelfall von einem schwer straffällig gewordenen Asylberechtigten oder Flüchtling ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit zu begegnen; insoweit kann es nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls verfassungsrechtlich zulässig sein, hinter diesem Normzweck als „ultima ratio“ das Interesse eines Asylberechtigten an Verfolgungsschutz zurücktreten zu lassen (OVG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 76, m.w.N.). Der Gesetzgeber ist dabei pauschalierend davon ausgegangen, dass unterhalb der Strafschwelle von drei Jahren eine solche Gefährlichkeit nicht vorliegt, während bei Überschreiten dieser Grenze weiter darauf abzustellen ist, ob der Ausländer im konkreten Einzelfall weiterhin gefährlich ist. Bei dieser pauschalen Beurteilung der Gefährlichkeit eines Ausländers ist es aber ohne Bedeutung, ob er wegen mehrerer Straftaten zu Einzelstrafen, die zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden, oder zu einer einzigen Einzelstrafe verurteilt worden ist. Allgemein lässt sich gerade nicht sagen, dass ein Straftäter, der eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, so dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde, generell ungefährlicher ist als jemand, der eine einzelne Tat verübt hat, für die er eine Einzelfreiheitsstrafe von wenigstens drei Jahren erhalten hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber gerade die gefährliche Tätergruppe der Mehrfach- oder Wiederholungstäter von vorneherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausschließen wollte. e. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen nicht (a.A. OVG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 88 ff.). Eine Verletzung des Grundrechts auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Eine Beeinträchtigung dieses an sich schrankenlos gewährten Grundrechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn außergewöhnlich schwerwiegende Gefahren vorliegen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – BVerwG 1 C 17.97 – juris, Rdnr. 31). Eine solche Gefahrenlage kann – wie bereits ausgeführt – gleichermaßen bei einem Straftäter, der nur eine einzige schwerere Straftat begeht, ebenso vorliegen wie bei einem, der eine Vielzahl im Vergleich dazu weniger schwere Straftaten verübt. Auch liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Zwar hat ein Straftäter auf den Ablauf des Strafverfahrens wenig Einfluss; daher kann das Zusammenziehen von Freiheitsstrafen, von denen jede für sich unterhalb von drei Jahren liegt, zu einer Gesamtstrafe, die mindestens drei Jahre beträgt, möglicherweise auf Umständen beruhen, die er nicht in der Hand hat (so auch OVG Hamburg, a.a.O.). Die Bildung einer Gesamtstrafe – und damit ggf. die Möglichkeit des Asylwiderrufs – erfolgt jedoch nicht zufällig oder gar willkürlich, sondern hat seinen Grund in den differenzierten Vorschriften des materiellen Strafrechts über die Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverstößen (§§ 52 ff. StGB). Neben der Dauer des Strafverfahrens hängt die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung unter anderem auch vom Gang des Ermittlungsverfahrens, einer Zäsurwirkung früherer Verurteilungen (§ 55 Abs. 1 StGB) oder in Fällen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vom Gang des Vollstreckungsverfahrens ab. Die Unterscheidung zwischen Einzel- und Gesamtstrafen erfolgt damit jeweils nach sachlichen Kriterien. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass unter Umständen kleinere Unterschiede im Lebenssachverhalt oder Verfahrensgang die Bildung einer Gesamtstrafe erfordern oder ausschließen. 2. Der Kläger stellt auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Widerruf setzt wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich des Grundrechts auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr im Einzelfall voraus. Es ist spezialpräventiv auf die vom betroffenen Ausländer konkret ausgehende Gefahr abzustellen. Dies erfordert, im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer – etwa wegen der Einmaligkeit der Tatsituation, einer ernsthaften sozialen oder politischen Neuorientierung oder sonstiger Umstände – künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Delikte genügt dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – BVerwG 10 B 17.09 – juris, Rdnr. 4; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – BVerwG 9 C 6.00 – juris, Rdnr. 13 f.; OVG Münster, Urteil von 29. Juli 2008 – 15 A 620/07.A – juris, Rdnr. 32). Wenn der Ausländer – wie hier – wegen mehrerer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, muss sich die Wiederholungsgefahr auf vergleichbare Verbrechen oder besonders schwere Vergehen beziehen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass nicht bereits die Begehung allein eines einfachen Vergehens zum Widerruf der Asylanerkennung führen kann (so die Befürchtung des OVG Hamburg, aaO, Rn. 88). Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009, a.a.O., Rdnr. 4). An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (so zur Ausweisung zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – BVerwG 1 C 19.11 – juris, Rdnr. 16). Nach diesen Maßstäben besteht hier eine Wiederholungsgefahr, weil vom Kläger qualifizierte Körperverletzungsdelikte mit erheblichen Verletzungsfolgen ernsthaft zu befürchten sind. Bei solchen Delikten handelt es sich wegen der schweren Beeinträchtigung des hochrangigen Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit um besonders schwere Vergehen. Schon die strafrechtliche Vorgeschichte vor der zu letzten Verurteilung führenden Tat fließt negativ in die Prognose ein. Der Kläger ist nämlich vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und insbesondere wegen Körperverletzungsdelikten mehrfach bestraft. Jugendstrafrechtliche Maßnahmen und strafrechtliche Verurteilungen konnten ihn wiederholt nicht von erneuten Delikten abhalten, er wurde rasch rückfällig. Ebenso wenig ließ er sich davon beeindrucken, dass er während der zwischen Juni und August 2007 verübten Taten zu Lasten von Frau K... unter Bewährung stand und zudem – wenn auch nicht rechtskräftig – am 24. April 2007 wegen einer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Auch ein von ihm während des Tatzeitraums absolviertes Anti-Gewalt-Seminar vom 13. bis 20. Juli 2007 war augenscheinlich wirkungslos. Der Kläger misshandelte nicht nur Frau K..., sondern er wurde in der Vergangenheit gegenüber zwei weiteren Frauen, zu denen er in einem Näheverhältnis stand, handgreiflich, wobei die Verletzungsfolgen deutlich hinter denen von Frau K... zurückblieben: Im September 2005 schlug er seiner damaligen Freundin Frau I... mit der flachen Hand ins Gesicht, so dass sie leichte Schmerzen erlitt. Anfang 2007 wurde er gegenüber Frau B..., mit der er damals eine intime Beziehung führte, mehrfach handgreiflich, etwa indem er ihr gegen das Schienbein trat. Seine Gefährlichkeit beschränkte sich nicht auf ihm nahe stehende Frauen, sondern seine Aggressionen konnten – wie die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Juni 2004 und 20. April 2007 zeigen – jeden Beliebigen treffen: Im Oktober 2003 schlug er einem 13 Jahre alten Kind grundlos mit der Faust gegen den rechten Oberarm. Im August 2006 schlug er einem Nachbarn grundlos mehrmals die Faust ins Gesicht und brach ihm das Nasenbein. Wenn zukünftig in vergleichbaren Situationen für den Kläger gefährliche Gegenstände eher zufällig greifbar sein sollten – Anhaltspunkte, dass er sich bewusst mit solchen Gegenständen bewaffnet hat, bestehen nicht –, sind schwerwiegende Verletzungsfolgen für die Opfer ernsthaft zu befürchten. Die Straftaten gegenüber Frau K... waren wegen der Häufigkeit, Intensität und den Folgen der körperlichen Misshandlungen, die ihr der Kläger zufügte, gravierend. In dem Tatzeitraum von drei Monaten kam es zu einer Vielzahl von körperlichen Übergriffen. Deren Folgen waren überaus schwerwiegend: Beispielsweise brach er ihr das Jochbein, fügte ihr mit einem Küchenmesser eine Stichverletzung zu, traktierte sie mit einem Gegenstand in der Form eines Vierkantholzes, riss ihr büschelweise die Haare aus, stach ihr einen Schraubenzieher in den Oberschenkel und fügte ihr mit verschiedenen Gegenständen wiederholt eine blutende Kopfwunde zu. Bei jedenfalls einer Gelegenheit waren seine Hände durch die Schläge derart geschwollen, dass er sie mit Eisbeuteln kühlen musste. Frau K... litt noch nach über einem Jahr an den Folgen der Misshandlungen. Umstände, die für eine einmalige Tatsituation sprechen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in der Begehungsweise der Taten eine sadistisch anmutende Maßlosigkeit zu Tage getreten. Des Weiteren kann für den Kläger nicht aufgrund der therapeutischen Behandlung in der Haft eine positive Prognose gefällt werden. Aus den Stellungnahmen der Haftanstalt lässt sich zwar sein Bemühen schließen, die psychologischen Gründe der Delikte zu bearbeiten. Dass diese Ursachen der Taten während der Therapie in der Haftanstalt ausgeräumt oder jedenfalls hinreichend eingedämmt wurden, lässt sich den psychotherapeutischen Berichten nicht entnehmen. Frau S..., Leiterin der SothA, diagnostizierte in der Eingangsdiagnostik und Behandlungsplanung vom 11. Januar 2011 (Bd. I, Bl. 108 ff. der Gefangenenpersonalakten) beim Kläger eine Persönlichkeitsakzentuierung mit führend dissozialen und narzisstischen Zügen vor dem Hintergrund einer Identitätsproblematik. Danach leide er an einer schweren Identitätsstörung, habe Schwierigkeiten, die eigenen Affekte wahrzunehmen, sie angemessen zu differenzieren und sich entsprechend zu verhalten, und es fehle ihm an Selbstwertregulierung und Empathiefähigkeit. Die Delikte hätten teilweise eine sadistische Komponente. Ohne Bearbeitung der psychologischen Hintergründe für die schweren, teilweise sadistisch anmutenden Gewalttaten bestehe ein hohes Gefährdungspotenzial. Eine psychotherapeutische Auseinandersetzung sei unabdingbar für eine Verbesserung der Prognose. Zwar ist anzuerkennen, dass sich der Kläger behandlungsbereit gezeigt hat, er die Therapie nur deswegen aufnehmen konnte, weil er sich wiederholt bei der Sozialtherapeutischen Anstalt der JVA Tegel (SothA) vorstellte, und seine Therapie schon nach wenigen Monaten in eine günstige Richtung wies, so dass Vollzugslockerungen in Form des Ausgangs aus der Haft bewilligt werden konnten (vgl. Stellungnahme der SothA zur Ausführung vom 9. August 2011). Die ihn behandelnde Therapeutin Frau F... kam dementsprechend in der Vollzugsplanfortschreibung vom 6. September 2011 (Bl. 37 ff. d.A.) zu dem Ergebnis, vom Kläger werde bei Vollzugslockerungen keine Gefährdung ausgehen. Weiter stellte sie aber fest, die Behandlung habe die psychologischen Momente der Gewalttätigkeiten bislang nicht ausräumen können. Ihm seien bisher nur erste Erklärungsansätze vermittelt worden, die dahinterliegende Persönlichkeitsproblematik sei umfassender. Nach der Vollzugsplanungskonferenz vom 8. September 2011 (Bl. 43 ff. d.A.) sieht die Haftanstalt die kurz- und mittelfristige Legalprognose lediglich bis zur Entlassung positiv an. Der Kläger habe von der psychotherapeutischen Behandlung ebenso wie dem stationären Umfeld in der SothA gut profitieren können. Weitere Vollzugslockerungen würden daher befürwortet. Gleichzeitig werde jedoch die langfristige Legalprognose nach der Entlassung weiterhin kritisch angesehen, weil die Beweggründe des Anlassdelikts nicht hinreichend geklärt seien. In der Stellungnahme vom 25. April 2012 zur Anordnung der Führungsaufsicht (Bl. 92 f. des Vollstreckungshefts) bescheinigt ihm die SothA, das Abweichende seines Verhaltens erkannt zu haben und bereit gewesen zu sein, sich mit Tat und der Situation der Opfer auseinander zu setzen. Feststellungen, dass es bei ihm während der Haft zu einem grundlegenden Einstellungswandel gekommen ist, enthält diese Stellungnahme aber nicht. Die Mitteilung des Bewährungshelfers des Klägers, Herrn H..., vom 20. November 2012 (Bl. 73 f. d.A.), dass er deutlich nachgereift und mit einschlägigen Straftaten nicht mehr zu rechnen sei, kann zwar ebenfalls belegen, dass er sich durchaus bemüht. Die Einschätzungen des Bewährungshelfers beruhen jedoch auf nur sporadischen Zusammentreffen etwa einmal im Monat, er ist in Hinblick auf die psychologischen Probleme des Klägers nicht sachkundig und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich mit dem Akteninhalt zu Anlass, Motiv und Umstände der Straftaten des Klägers, insbesondere den Berichten der behandelnden Psychotherapeuten, intensiv auseinandergesetzt hätte. Angesichts der Hartnäckigkeit bei der Begehung von Straftaten und der raschen Rückfallgeschwindigkeit ist nicht zu erwarten, dass der Kläger sich allein durch die erstmalige, vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundlegend gebessert hat. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hat in ihrem Beschluss vom 29. Juni 2012 nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anzuordnen, dass nach der Haftentlassung die bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht entfällt, da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. § 68 f. StGB). Des Weiteren ermöglicht die Entwicklung des Klägers nach der Haftentlassung derzeit noch keine für ihn positive Prognose. Der Umstand, dass er in den fünf Monaten seit der Haftentlassung nicht erneut straffällig wurde, kann angesichts der Kürze dieses Zeitraums die aufgezeigte Befürchtung erneuter schwerer Gewaltdelikte nicht ausräumen. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass er ab Oktober 2011 in zunehmendem Maße Ausgang oder Hafturlaub hatte. Denn für diese Zeiten war der Kläger, anders als nach der Entlassung aus der bis zum letzten Tag verbüßten Haft, in die Haftanstalt eingebunden und eng überwacht, so dass die behandelnden Psychologen eine Gefährdung durch die Vollzugslockerungen verneinten, während sie gleichzeitig eine kritische langfristige Prognose nach der Entlassung sahen. Zudem hat der Kläger bislang weder familiär noch beruflich eine hinreichende Stabilisierung erfahren. Er ist seit November 2009 mit Frau A... verheiratet. Es spricht derzeit eher wenig dafür, dass ihn diese Beziehung von weiteren Taten abhalten könnte. Sie bestand nämlich während des Zeitraums der Straftaten gegen Frau K..., ohne dass er deswegen nicht straffällig wurde oder die Fortsetzung der Delikte aufgab. Nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom 31. August 2010 (Bl. 238 der AuslA) besteht die Beziehung nämlich seit dem Jahr 2006, nach Angaben des Klägers gegenüber Frau S... intensivierte sich die Beziehung während des Zeitraums der Taten gegen Frau K... (Bd. I, Bl. 112 der Gefangenenpersonalakten). Des Weiteren ist aktuell zweifelhaft, inwieweit die Ehe den Kläger stabilisieren kann und nicht vielmehr selbst Ausgangspunkt für Konflikte ist. Am 28. November 2011 wandte sich nämlich seine Ehefrau an die JVA Tegel mit der Mitteilung, die Ehe sei gescheitert, der Kläger verhalte sich drohend, aggressiv und nötigend. Dies relativierte sie bei einem nachfolgenden Gespräch, gab jedoch an, es handele sich um eine konfliktreiche Beziehung. Am 1. März 2012 wandte sie sich erneut an die Haftanstalt, weil sie seit Tagen vom Kläger bedroht werde. Dementsprechend war seine Urlaubsanschrift bei Hafturlauben ab Februar 2012 nicht mehr bei seiner Ehefrau, sondern bei seiner Mutter in Mainz oder einer dritten Person. Nach der Haftentlassung Ende Juli 2012 scheint sich die Ehe gefestigt zu haben, die Ehegatten planen nach ihren Angaben eine große traditionelle Hochzeitsfeier. Wie verlässlich und stabilisierend die Beziehung auf den Kläger – gerade auch in Krisensituationen – wirken kann, ist jedoch angesichts der Kürze des Zusammenlebens nach der Haftentlassung derzeit ungewiss. Ähnliches gilt für seine berufliche Festigung. Zwar zeigt er sich durchaus bemüht, so hat der während seiner Inhaftierung einen fünfmonatigen Lehrgang zum „Lagerarbeiter mit kaufmännischer Grundbildung und EDV-Kenntnissen“ abgeschlossen, einen Gabelstaplerführerschein erworben und den Mittleren Schulabschluss (MSA, früher Realschulabschluss) nachgeholt, wobei er eine ordentliche Berufsausbildung nicht hat. Bislang hat er diese Weiterbildungen aber nicht für eine Erwerbstätigkeit nutzen können, er lebt derzeit von Sozialleistungen. Auch die behauptete Schulung zum Wachschützer und ein mögliche Tätigkeit in diesem Bereich stellt kaum eine solide Einkommensgrundlage dar. Neben dem Umstand, dass er im Bewachungsgewerbe wegen seiner Vorstrafen nur schwer tätig sein kann (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung), ist in diesem Berufsfeld aufgrund seiner Konfliktträchtigkeit eher unwahrscheinlich, dass der Kläger durch eine Tätigkeit dort sein Aggressionspotenzial abbauen kann. Etwas anderes könnte bei einer von ihm genannten Ausbildung im Bereich Metallbau, Konstruktionstechnik oder Industriemechanik gelten. Einen solchen Ausbildungsplatz hat er aber weder angetreten noch ernsthaft in Aussicht. Vielmehr handelt es sich derzeit um ein bloßes Vorhaben, dessen Realisierung im Moment nicht absehbar ist, und dass daher kein stabilisierendes Element in seinem Leben darstellt. Auch der Eindruck, den die Kammer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, spricht noch für eine von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr. Er hat sich zwar überaus bemüht gezeigt und konnte auch in Ansätzen glaubhaft vermitteln, eine grundlegende Wendung seines Lebens ernsthaft versuchen zu wollen. Andererseits hat die stereotype Aussage, sich mit seinen Straftaten „auseinandergesetzt“ zu haben, noch zu glatt und wenig authentisch gewirkt, um den Eindruck zu vermitteln, dass er die Problematik der psychologischen Hintergründe seiner Straftaten ernst nimmt. Der Kläger hat unkritisch und ohne fachärztliche Einschätzung als Grundlage unterstellt, er sei in der Haft hinreichend therapiert worden und benötige deshalb eine wie auch immer geartete Behandlung nach der Haftentlassung nicht. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Therapie noch der Überprüfung ihrer Tauglichkeit im – nicht immer konfliktfreien – Alltag bedarf und für diese Prüfung weitere therapeutische Unterstützung erforderlich ist. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bereits entgegen, dass der Kläger – wie dargestellt – eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Zudem liegen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nicht vor. Schutz als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG genießt in der Bundesrepublik Deutschland nur derjenige, der in seiner Heimat politisch verfolgt wird. Dem Flüchtlingsschutz liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben, die persönliche Freiheit oder gleichrangige Freiheits- und Menschenrechte des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in der politischen Überzeugung des Betreffenden, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315, 333; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – BVerwG 9 C 36.83 –, BVerwGE 67, 184, 185 f.; Urteil vom 25. Oktober 1988 – BVerwG 9 C 37.88 –, BVerwGE 80, 321, 324). Aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten droht dem Kläger auch weiterhin im Iran keine politische Verfolgung, denn sie liegen nach wie vor unterhalb der Schwelle der Beachtlichkeit. Zwar ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger durch Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes oder des iranischen Regimes umfassend überwacht werden (vgl. dazu zuletzt Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. November 2011, S. 40). Nach der bestehenden Auskunftslage stehen für das iranische Regime bei der Überwachung der Oppositionellen organisationsgebundene Aktivitäten im Vordergrund der Aufmerksamkeit und werden eher als die Handlungen Einzelner ohne Einbettung in einen organisatorischen Zusammenhang als regimegefährdend angesehen. Einer realen Gefährdung sind daher führende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen ausgesetzt, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. November 2011, S. 40), sie haben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dies gilt gleichermaßen für Personen, die sich exponiert, das heißt in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch betätigt haben und daher als überzeugte Regimegegner erscheinen. Untergeordnete Aktivitäten wie die bloße Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation und die wiederholte Teilnahme an Demonstrationen, auch vor der iranischen Vertretung, das Verfassen und Verteilen von Flugblättern, das Schreiben von Leserbriefen oder die Betreuung von Büchertischen und Durchführung von Unterschriftenaktionen nahm der iranische Staat hingegen bislang nicht zum Anlass von Repressalien bei der Rückkehr des Betreffenden. Maßgeblich sind dabei immer die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. August 2005, Seite 25; Deutsches Orient-Institut vom 16. März 2001 an das OVG Lüneburg; Bundesamt für Verfassungsschutz vom 23. August 2000 an das VG Köln). Seit Herbst 2009 hat sich diese Lage insofern geändert, dass es verstärkt Hinweise gibt, die auf eine gezielte Einschüchterung von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden hindeuten. Nunmehr werden unter Umständen auch einfache Teilnehmer von Demonstrationen gegen die Islamische Republik bei späteren Besuchen im Iran von iranischen Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt (vgl. Auswärtigen Amt, Lagebericht vom 4. November 2011, S. 40). Dass iranische Sicherheitsbehörden nunmehr auch niedrigschwelligere exilpolitische Tätigkeiten zum Anlass von Befragungen nehmen, ist asylrechtlich nicht relevant. Über eine Befragung hinausgehende asylerhebliche Maßnahmen lassen sich den Auskünften nicht entnehmen. Der Kläger gehört nicht zum gefährdeten Personenkreis. Er erscheint weder als führende Persönlichkeit der Oppositionsgruppen noch hat er sich in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch betätigt, so dass er daher als überzeugter Regimegegner anzusehen wäre. Sein Vorbringen, vor der iranischen Botschaft eine Demonstration organisiert zu haben, ist pauschal und durch nichts belegt. Gleiches gilt für die behaupteten Teilnahmen an verschiedenen politischen Versammlungen, Veranstaltungen und Demonstrationen. Ob er bei seinen politischen Aktivitäten gefilmt wurde, ist ohne Bedeutung, denn nur exponierte Exilpolitik kann zu einer relevanten Verfolgungsgefahr führen. Zudem lässt sich der eingereichten Filmaufnahme des „Iranian Television und Radio Berlin“ (IRTV) entnehmen, dass der Kläger bei einer Demonstration nur als einfacher Teilnehmer dabei war. Eine Einbindung in eine Organisation ist nicht zu erkennen, erst recht keine herausgehobene politische Betätigung. Auch die Bestätigung des Vereins iranischer Flüchtlinge spricht dafür, dass er nicht exponiert nach außen hin in Erscheinung tritt, denn dort heißt es, er „war nebenbei auch politisch aktiv, wie z.B. 2009 und in vielen Protestaktionen in Berlin“. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung kann im Asylverfahren nicht zugelassen werden (§ 78 AsylVfG). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde im Jahr 1985 in Teheran geboren, seine Eltern ließen sich noch im Iran scheiden. Nach eigenen Angaben reiste sein Vater mit ihm im September 1992 ins Bundesgebiet ein und suchte um Asyl nach. Mit Bescheid vom 15. März 1994 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) den Kläger und seinen Vater als Asylberechtigte mit der Begründung an, seinem Vater drohten im Iran asylrechtlich relevante Maßnahmen, ihm stehe Familienasyl zu. Seine Mutter kam ebenfalls nach Deutschland, sie lebt in Mainz, sein Vater zog mit ihm nach Berlin. Später ging er zunächst auf ein Gymnasium, bestand aber das Probehalbjahr nicht. Auf der Realschule erreichte er wegen erheblicher Fehlzeiten lediglich einen Hauptschulabschluss. Nachfolgend gelang es ihm weder, den Realschulabschluss nachzuholen, noch eine Ausbildung im Bereich der Bautechnik zu absolvieren. Seit er 16 Jahre alt ist, ist der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Erstmals wurde er am 15. März 2001 vom Amtsgericht Tiergarten wegen Diebstahls verurteilt und erhielt eine Weisung. Am 26. November 2001 erteilte ihm dasselbe Gericht wegen Betruges, Sachbeschädigung und eines Vergehens nach dem Waffengesetz eine Weisung gemäß § 47 JGG. Die Staatsanwaltschaft Berlin sah am 21. Februar 2002 von der Verfolgung eines Betruges nach § 45 Abs. 2 JGG ab. Am 2. April 2003 erteilte das Amtsgericht Tiergarten dem Kläger wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung und Körperverletzung erneut eine Weisung gemäß § 47 JGG. Die Staatsanwaltschaft Berlin sah am 28. April 2003 in einem Verfahren wegen Bedrohung nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn am 12. Mai 2003 wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung sowie Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es für drei Jahre zur Bewährung aussetzte. Dieser Verurteilung lagen folgende Delikte zu Grunde: Am 27. November 2001 raubte der Kläger mit einem Mittäter einem Dritten einen Minidisc-Player, wobei er das Opfer festhielt, ihm die Faust in das Gesicht drückte und schließlich heftig ins Gesicht schlug. Am 8. Januar 2002 nahm er einem Mitschüler Turnschuhe weg und drohte ihm Schläge an. Am 8. Februar 2003 entwendete er gemeinsam mit einem Dritten einer Taxifahrerin mit Gewalt rund 150,- Euro, wobei der Mittäter dieser mehrmals mit der Faust heftig gegen die Stirn schlug. Am 15. Juni 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Körperverletzung zu Freizeitarbeiten, nachdem er im Oktober 2003 ein 13 Jahre altes Kind grundlos mit der Faust gegen den rechten Oberarm geschlagen hatte. Am 11. April 2006 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn wegen Körperverletzung eine Geldstrafe, da er im September 2005 seiner damaligen Freundin mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Am 20. April 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, weil er im August 2006 ohne Grund einem Nachbarn mehrmals die Faust ins Gesicht geschlagen und das Nasenbein gebrochen hatte. Mit Urteil vom 15. Oktober 2007 setzte das Landgericht die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung aus. Am 8. Mai 2007 erteilte ihm das Amtsgericht Tiergarten wegen einer Beleidigung die Weisung, an einem Anti-Gewalt-Seminar teilzunehmen, das er von 13. bis 20. Juli 2007 absolvierte. Am 8. November 2007 wurde der Kläger verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Am 24. November 2008 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (Einzelstrafe: ein Jahr und sechs Monate), wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen: neun Monate, ein Jahr und sechs Monate) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen (Einzelstrafen: ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr, ein Jahr, zwei Jahre) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten (5...Js...). Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Seit Ende Dezember 2006 führte der Kläger eine Beziehung mit Frau B.... Sie ging bis Mitte April 2007 der Prostitution nach und händigte ihm den größten Teil ihrer Einkünfte aus. Er wurde ihr gegenüber handgreiflich, wobei im Strafverfahren offen blieb, ob Frau B... freiwillig der Prostitution nachging und ihre Einkünfte dem Kläger überließ. Um sich weiterhin aus diesem Gewerbe Einkünfte zu verschaffen, beschloss er, über das Internet gezielt nach geeigneten jungen Frauen zu suchen, die er zunächst umwerben und dann der Prostitution zuführen wollte. Auf diese Weise lernte er im April 2007 im Internet die damals 18 Jahre alte, aus Paderborn stammende K... kennen, die aufgrund seiner Heiratsversprechungen schließlich im Mai 2007 zu ihm nach Berlin kam. Er veranlasste sie aus einer Mischung von Manipulationen, etwa Liebesbeteuerungen und Heiratsversprechungen, Bedrohungen, zum Teil auch mit dem Tode, und körperlichen Misshandlungen, der Prostitution nachzugehen und ihm ihren täglichen Verdienst von mindestens 300,- Euro auszuhändigen. Gelegenheit zur Flucht nahm Frau K... nicht wahr, einmal verleugnet sie den Kläger sogar gegenüber Polizeibeamten, obwohl ihre körperlichen Misshandlungen regelmäßig und zunehmend stattfanden. Einige der besonders heftigen Übergriffe waren Folgende: Am 11. Juli 2007 war er wegen einer geplanten Mitteilung von Frau K... gegenüber dem Finanzamt unzufrieden und schlug daher auf einem öffentlichen Parkplatz heftig mit den Fäusten auf sie ein, riss ihr büschelweise die Haare aus und trat, als sie hilf- und wehrlos am Boden lag, mehrfach auf sie ein. Zudem bedrohte er hilfsbereite Passantinnen. Zuhause angekommen, war er verärgert, dass Frau K... wegen der sichtbaren Verletzungen nicht mehr der Prostitution nachgehen konnte, und schlug ihr mit einer Rasierschaumdose mehrfach kraftvoll auf dem Kopf, so dass sie eine blutende Kopfplatzwunde erlitt. Mittlerweile waren die Hände des Klägers von den Schlägen so geschwollen, dass er sie mit Eisbeuteln kühlen musste. Zu späteren, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten brach er ihr das linke Jochbein, stach ihr mit einem Schraubenzieher in den Oberschenkel und schlug ihr ein Messer und später mit einem Holzgegenstand in der Form eines Vierkantholzes auf den Kopf, wodurch die Kopfplatzwunde jeweils wieder zu bluten begann. Auch schlug er sie mit einem Staubsaugerrohr und stach er mit einem Küchenmesser in den rechten Oberarm. Am 15. August 2007 flüchtete Frau K... schließlich vor dem Kläger. Am 17. Dezember 2008 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 10. November 2009 heiratete er Frau A.... Am 11. Januar 2010 stellte er sich freiwillig zum Haftantritt. Auf eigenes Bestreben wurde er im Januar 2011 in die Sozialtherapeutische Anstalt der JVA Tegel (SothA) überstellt und begann eine Psychotherapie. In der Haft holte er den Mittleren Schulabschluss (MSA) nach, schloss einen fünfmonatigen Lehrgang zum „Lagerarbeiter mit kaufmännischer Grundbildung und EDV-Kenntnissen“ ab und erwarb einen Gabelstaplerführerschein. Am 25. Juli 2012 wurde er nach vollständiger Verbüßung der Freiheitstrafe aus der Haft entlassen und steht seitdem unter Führungsaufsicht. Er besitzt weiterhin eine Niederlassungserlaubnis. Nachdem sich das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Schreiben vom 5. Februar 2010 an das Bundesamt mit der Bitte um Prüfung gewandt hatte, ob die Asylanerkennung des Klägers zurückzunehmen oder zu widerrufen sei, leitete das Bundesamt ein entsprechendes Verfahren ein und gewährte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu äußerte der Kläger am 1. August 2010 durch seinen Bevollmächtigten, die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Die in § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt AufenthG geforderte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren sei nicht erfüllt, weil darunter nur Einzelstrafen fielen; die gegen ihn verhängten Einzelstrafen lägen jedoch sämtliche unter drei Jahren. Auf die gebildete Gesamtstrafe komme es nicht an. Er verwies auf den Wortlaut der Vorschrift („wegen eines Verbrechens“), auf den systematischen Zusammenhang zum Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG („wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten“), auf eine frühere Fassung der Vorschrift („wegen einer besonders schweren Straftat“) und auf Art. 21 Abs. 2b der Qualifikationsrichtlinie („wegen einer besonders schweren Straftat“). Zudem lägen für eine konkrete Wiederholungsgefahr keine Anhaltspunkte vor. Mit Bescheid vom 23. November 2011 widerrief das Bundesamt wegen der strafrechtlichen Verurteilung die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, es genüge, wenn die Gesamtstrafe das gesetzlich geforderte Mindestmaß von drei Jahren erreiche. Zudem bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, so dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die von ihm verwirklichten Delikte würden typischerweise ein Wiederholungsrisiko in sich bergen, seien regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden und gefährdeten in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen. Zudem sei der Kläger wiederholt straffällig geworden. Aus den gleichen Gründen scheide die Anerkennung als Flüchtling aus. Sonstige Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Mit seiner bei Gericht am 11. Dezember 2011 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und verweist ergänzend auf einen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2012. Er bedaure seine Straftaten und versuche, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und bei Ausgängen aus der Haft keine weiteren Straftaten begangen. In der Haft sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Er bemühe sich, beruflich Fuß zu fassen. Im November 2009 habe er seine langjährige Freundin geheiratet, die ihn während seiner Inhaftierung sehr unterstützt habe und mit der er plane, eine kleine Familie zu gründen. Zudem macht er geltend, durch die Teilnahme an verschiedenen politischen Versammlungen und Veranstaltungen in den Fokus der iranischen Botschaft in Berlin und des Geheimdienstes geraten zu sein. Er sei für den „Verein iranischer Flüchtlinge in Berlin e.V.“ aktiv. Nach den iranischen Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 habe er eine Demonstration vor der iranischen Botschaft organisiert. Er habe öfters vor dieser Botschaft demonstriert, Filmaufnahmen davon sein auch im Internet zu sehen. Deshalb drohe ihm bei Einreise in den Iran die Todesstrafe. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2011 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Hinblick auf den Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und verweist auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom 8. Februar 2012, wonach vom Anwendungsbereich des § 60 Absatz 8 Satz 1 AufenthG auch Verurteilungen umfasst seien, die erst im Wege der Gesamtstrafenbildung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geführt hätten. Neben der Streitakte lagen dem Gericht die Asylverfahrensakte des Klägers, seine Ausländerakten, elf Bände der Akten des landgerichtlichen Strafverfahrens, zwei Gefangenenpersonalakten und ein Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Berlin vor.