Beschluss
23 M 157.13
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0528.23M157.13.0A
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Leitsätze
1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG auf einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Sicherstellung eines gefährlichen Hundes Anwendung finden.(Rn.8)
2. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG greift nur, wenn der Verweisungsbeschluss an einem extremen Rechtsverstoß leidet. Eine Berufung auf den Verstoß gegen das Anhörungserfordernis nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet jedenfalls aus, wenn die Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung selbst entbehrlich war.(Rn.5)
Tenor
Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung – einschließlich sämtlicher zugehöriger Nebenräume – der Antragsgegnerin in der Benediktinerstraße 85, 13465 Berlin sowie der Geschäftsräume (Tierarztpraxis), Tile-Brügge-Weg 23, 13509 Berlin, werden angeordnet.
Die Anordnung gilt zum Zwecke der Sicherstellung des Barsoi der Antragsgegnerin (Rufname „Mila“).
Die Anordnung ermächtigt Bedienstete des Antragstellers und Polizeibeamte.
Die Anordnung ist bis zum 31. Juli 2013 befristet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG auf einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Sicherstellung eines gefährlichen Hundes Anwendung finden.(Rn.8) 2. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG greift nur, wenn der Verweisungsbeschluss an einem extremen Rechtsverstoß leidet. Eine Berufung auf den Verstoß gegen das Anhörungserfordernis nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet jedenfalls aus, wenn die Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung selbst entbehrlich war.(Rn.5) Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung – einschließlich sämtlicher zugehöriger Nebenräume – der Antragsgegnerin in der Benediktinerstraße 85, 13465 Berlin sowie der Geschäftsräume (Tierarztpraxis), Tile-Brügge-Weg 23, 13509 Berlin, werden angeordnet. Die Anordnung gilt zum Zwecke der Sicherstellung des Barsoi der Antragsgegnerin (Rufname „Mila“). Die Anordnung ermächtigt Bedienstete des Antragstellers und Polizeibeamte. Die Anordnung ist bis zum 31. Juli 2013 befristet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten. I. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin ordnete gegenüber der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. April 2013 ein generelles Hundehaltungs- und Betreuungsverbot sowie die Sicherstellung der Hündin „Mila“ der Antragsgegnerin an, nachdem die Hündin, ein siebenjähriger Barsoi, mehrfach andere Hunde gebissen und die Antragsgegnerin einen zuvor angeordneten Leinenzwang missachtet hatte. Gleichzeitig ordnete das Bezirksamt die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Am 24. April 2013 stellte das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin bei dem Amtsgericht Tiergarten einen Antrag auf Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie deren Geschäftsräumen (Tierarztpraxis). Von der Hundehaltung gehe eine gegenwärtige Gefahr aus, deshalb sei beabsichtigt, den Hund im Wege der Gefahrenabwehr sicherzustellen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Mai 2013 ohne Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Berlin mit der Begründung verwiesen, der Rechtsweg zu dem Amtsgericht Tiergarten sei nicht gegeben. Das Amtsgericht sei für die beantragte Maßnahme nicht zuständig, denn es handele sich nicht um eine Durchsuchung und Sicherstellung zur Gefahrenabwehr, sondern um die Vollstreckung des Bescheides der Antragstellerin vom 4. April 2013. Dieser Verweisungsbeschluss wurde ausschließlich dem Antragsteller zugestellt. II. Dem Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin war zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hatte über den Antrag zu entscheiden (1). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 38 Nr. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) und § 10 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) sind erfüllt (2). 1. Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag zu entscheiden. Das erkennende Gericht ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Mai 2013 (382 XIV 96/13 L) gebunden. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss, mit dem ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht hinsichtlich des Rechtsweges verwiesen wird, für dieses Gericht bindend. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses besteht auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, und vom 8. Juli 2003, X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990). Dafür ist die Art des Rechtsfehlers, auf dem die Gesetzwidrigkeit beruht, grundsätzlich unerheblich. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wird von der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn der Verweisungsbeschluss an einem extremen Rechtsverstoß leidet (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, Rdnr. 44 m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003, a.a.O., m.w.N., sowie FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juni 2009, 4 K 2089/09, Juris). Eine Bindung entfällt, wenn die Verweisung an einem schweren Fehler leidet und offensichtlich gesetzwidrig ist, also Willkür vorliegt (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 17a GVG, Rdnr. 15; Eyermann-Rennert, VwGO, 13. Aufl., zu § 41 VwGO/§§ 17-17b GVG, Rdnr. 27). Zwar ist die Kammer der Überzeugung, dass die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht rechtswidrig war (nachfolgend a); allerdings erreicht die Entscheidung unter den besonderen Gegebenheiten des Falles noch nicht das nach dem obigen Maßstab für eine Verneinung der Bindungswirkung erforderliche Maß (b). a) Die Kammer hält die Verweisung für rechtswidrig. aa) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung überhaupt den Verweisungsvorschriften des GVG unterliegt. § 17a GVG gilt unmittelbar nur für Klageverfahren; bereits auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren sind die Vorschriften nur entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000, 3 B 10/00, Juris, m.w.N.), und z.T. wird sogar vertreten, dass in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes keine - zeitraubende - Verweisung möglich sein soll (Ehlers a.a.O., Rdnr. 17). § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt jedenfalls einen Rechtsstreit voraus, an dem es vorliegend fehlen dürfte. Unter Rechtsstreit ist eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien über ein Rechtsverhältnis zu verstehen. Daran fehlt es hier. Das gerichtliche Verfahren, mit dem die Behörde um die Genehmigung der Durchsuchung einer Wohnung nachsucht, ist allein Ausdruck des Richtervorbehalts nach Art. 13 Abs. 2 GG. Eine allenfalls analog denkbare Anwendung von § 17a GVG auf richterliche Durchsuchungsanordnungen dürfte daher von vornherein ausscheiden (so auch VG Neustadt, Beschluss vom 16. März 2010 – 4 N 249/10.NW –, Juris), weil es hier an dem für ein streitiges Verfahren typischen Gepräge fehlt. Es kommt hinzu, dass die Entscheidung in der Regel besonders eilbedürftig ist und die Einhaltung der bei einer Verweisung zu beachtenden Verfahrensvorschriften zu unerwünschten Verzögerungen führen kann (dazu sogleich). bb) Die Verweisungsentscheidung ist aber auch bei Anwendung des § 17a GVG rechtsfehlerhaft. Vor Feststellung der Unzulässigkeit der Verweisung ist den Parteien nämlich - wie § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ausdrücklich statuiert - rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gebietet zudem bereits Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O, m.w.N. ; Ehlers, a.a.O., Rdnr. 7 sowie SG Darmstadt, Beschluss vom 4. Februar 2013 – S 13 SV 9/12 –, Juris). Daran mangelt es der Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten; das Gericht hat die Antragsgegnerin nicht zu der beabsichtigten Verweisung angehört, und es fehlt dem Beschluss auch an Ausführungen zu der sich mithin aufdrängenden Frage, ob wegen der Besonderheiten des Verfahrens entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe ggf. von der Anhörung abgesehen werden konnte (vgl. hierzu bei Eilverfahren Ehlers, a.a.O., Rdnr. 19). Es kommt hinzu, dass gegen den Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde zulässig ist; die Verweisung ist also für das Gericht, an das verwiesen wird, erst bindend, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Daran fehlt es hier ebenso, weil das Amtsgericht Tiergarten den Verweisungsbeschluss der Antragsgegnerin nicht zugestellt hat. Es ist vielmehr fehlerhaft davon ausgegangen, die Sache bereits nach dem Rechtsmittelverzicht des Antragstellers an das Verwaltungsgericht abgeben zu können. Da das Rechtsmittel gegen eine Verweisungsentscheidung das (vom seltenen Fall der Willkür einmal abgesehen) einzige Korrektiv für die strenge Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses darstellt (vgl. zu dieser Möglichkeit der „Milderung“ der Schwere des Anhörungsmangels BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003, a.a.O.), erscheint die Vorgehensweise des Amtsgerichts rechtsstaatlich bedenklich. Dass die Einhaltung der genannten Vorgaben im hiesigen Verfahren letztlich dazu führen würden, dass der Durchsuchungszweck wegen der vorherigen Kenntnis der Antragsgegnerin von der bevorstehenden Maßnahme vereitelt werden könnte, bestätigt letztlich nochmals, dass Verfahren der vorliegenden Art nicht den Verweisungsvorschriften des GVG unterfallen. cc) Schließlich ist das Verwaltungsgericht für die Anordnung der Durchsuchungsanordnung sachlich nicht zuständig. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 17. Januar 2013 (VG 23 M 2.13) ausgeführt hat, ist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zur Sicherstellung einer Sache (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 38 Nr. 1 ASOG) das Amtsgericht Tiergarten zuständig. Die Kammer hat hierzu bereits in dem zitierten Beschluss ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der 382. Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten ist hierbei unerheblich, ob die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung anlässlich der unmittelbaren Wahrnehmung polizeilicher Befugnisse auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts – etwa im Wege der unmittelbaren Ausführung (§ 15 ASOG) – oder im Rahmen eines gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beantragt wird. Denn der Vorgang des Betretens und Durchsuchens der Wohnung stellt einen der eigentlichen polizeilichen Maßnahme (Sicherstellung) oder Vollstreckungshandlung (unmittelbarer Zwang) vorgelagerten Akt dar. Mangels besonderer gesetzlicher Regelung der Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung im Verwaltungsvollstreckungsrecht bleibt daher – jedenfalls im Ordnungsrecht – auch dann die spezielle Zuständigkeitsregelung in § 37 ASOG maßgeblich. Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung wird insbesondere nicht vom Begriff des unmittelbaren Zwangs erfasst, der die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen meint [§ 12 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UzWG Bln)]. Die Behörde ist grundsätzlich frei, zu entscheiden, ob sie gegen den durch einen bestandskräftigen Bescheid – hier zur Herausgabe eines Hundes – Handlungsverpflichteten unmittelbar im Wege einer polizeirechtlichen Maßnahme oder im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorgeht.“ Diese Ausführungen haben auch im vorliegenden Verfahren Bestand. Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 24. April 2013 ausdrücklich und in Kenntnis des obigen Beschlusses betont, die Hündin der Antragsgegnerin gerade im Wege der Gefahrenabwehr (und nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung) sicherstellen zu wollen. Über diesen Gesichtspunkt, auf den das Amtsgericht Tiergarten in seinem Verweisungsbeschluss vom 7. Mai 2013 mit keinem Wort eingegangen ist, setzt sich die Entscheidung einfach hinweg und behauptet - in Übernahme paralleler Entscheidungen in der Vergangenheit -, es handele sich bei der beantragten Maßnahme um die Vollstreckung des Bescheides des Antragstellers vom 4. April 2013. b) Die vorgenannten formellen und inhaltlichen Mängel des Verweisungsbeschlusses führen indes noch nicht dazu, die Bindungswirkung zu verneinen. Insbesondere den Anhörungsmangel bewertet die Kammer zwar als gravierend (a.A. zur fehlenden Anhörung bei Verweisungen Ehlers, a.a.O, Rdnr. 15, der hierin nur eine einfache Rechtswidrigkeit sieht). Im konkreten Fall ist die Willkürschwelle aber noch nicht erreicht. Maßgeblich hierfür ist, dass eine Anhörung der Antragstellerin auch zur der eigentlich begehrten Durchsuchungsanordnung im konkreten Fall entbehrlich ist und sie nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung der Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981, 1 BvR 1094.80, Juris). So liegt der Fall auch hier. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die mit einer Anhörung ihrer Person einhergehende Inkenntnissetzung der Antragstellerin von der bevorstehenden Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume zum Zwecke der Sicherstellung ihrer Hündin mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen könnte, dass sie das Tier zwischenzeitlich anderweitig unterbringt und so den Durchsuchungszweck vereiteln könnte. Wenn aber bereits die eigentliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung, die erheblich in Rechte der Antragsgegnerin eingreift, rechtsfehlerfrei ohne ihre Anhörung ergehen kann, führt die fehlende Anhörung zur Verweisung nicht dazu, die entsprechende Entscheidung wegen grober Rechtsverstöße nicht zur Geltung kommen zu lassen. Denn es stellte einen Wertungswiderspruch dar, die Anhörung zur Sachentscheidung für entbehrlich zu halten, zugleich aber der mangelnden Anhörung zur Verweisung ein im Verhältnis dazu überproportionales Gewicht zukommen zu lassen. 2. Die Entscheidung konnte auch in der Sache ergehen. Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin war zu gestatten. Rechtsgrundlage für die Wohnungsdurchsuchung ist § 36 Abs. 1 Nr. 1 ASOG. Danach können Ordnungsbehörden und die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 38 Nr. 1 ASOG sichergestellt werden darf. Die Durchsuchung bedarf hierbei außer bei Gefahr im Verzug einer richterlichen Anordnung (§ 37 Abs. 1 S. 1 ASOG). Sichergestellt werden darf eine Sache nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 ASOG, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Von der anhaltenden Haltung der Barsoi-Hündin durch die Antragsgegnerin geht eine gegenwärtige Gefahr aus. Die Antragsgegnerin hat die wiederholt gegen sie ausgesprochene Verpflichtung, das offensichtlich gefährliche Tier stets an der Leine zu führen, missachtet, wodurch es zu mehreren Beißvorfällen z.T. mit tödlichem Ausgang für die gebissenen Hunde gekommen ist. Die fortgesetzte Missachtung der Leinenpflicht durch die Antragsgegnerin, die sich nicht ansatzweise kooperativ verhält, obwohl ihr gerade als Tierärztin die mit der Missachtung der Vorgabe eingehergehenden Gefahren bewusst sein müssen, begründet einen eigenständigen und anhaltenden Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit. Die Antragsgegnerin hat damit gegen Rechtsvorschriften verstoßen, welche unmittelbar dem Schutz von Leib und Leben anderer Menschen vor ganz erheblichen Verletzungen dienen. 2. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 ASOG sind zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung die zuständige Ordnungsbehörde – hier der Antragsteller – und die Polizei befugt. 3. Da die Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung nicht auf unabsehbare Zeit festgestellt werden kann, war die Durchsuchungsanordnung zu befristen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 8. September 2011 – VG 6 M 2.11; VG Augsburg, Beschl. v. 6. Juli 2012 – Aus 7 V 12.887, Rn.28, zit. nach juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 17b Abs. 2 S. 1 GVG.