Beschluss
24 M 182.14
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0715.24M182.14.0A
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Leitsätze
1. Das Amtsgericht Tiergarten ist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ASOG für richterliche Durchsuchungsanordnungen auch zuständig, wenn es um mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz geht.(Rn.5)
2. Der Antrag der Veterinäraufsicht auf richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung wegen möglicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz ist nach § 17 a GVG an das Amtsgericht Tiergarten zu verweisen.(Rn.6)
3. Von der Anhörung des Betroffenen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Zweck der Durchsuchung hierdurch vereitelt werden würde.(Rn.9)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Antrag wird an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Amtsgericht Tiergarten ist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ASOG für richterliche Durchsuchungsanordnungen auch zuständig, wenn es um mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz geht.(Rn.5) 2. Der Antrag der Veterinäraufsicht auf richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung wegen möglicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz ist nach § 17 a GVG an das Amtsgericht Tiergarten zu verweisen.(Rn.6) 3. Von der Anhörung des Betroffenen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Zweck der Durchsuchung hierdurch vereitelt werden würde.(Rn.9) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Antrag wird an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen. Der Antrag vom 3. Juli 2014, die Öffnung und Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume der Antragsgegnerin anzuordnen, war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht Tiergarten zu verweisen. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesrecht zugewiesen werden. Von dieser Ermächtigung hat das Land Berlin Gebrauch gemacht und in § 37 Abs. 1 Satz 2 ASOG ausdrücklich bestimmt, dass das Amtsgericht Tiergarten für die richterliche Anordnung von Durchsuchungen von Wohnungen zuständig ist (so auch VG Berlin, 23. Kammer; Beschluss vom 28. Mai 2013, - 23 M 157.13 -; juris, Rz. 10 ff.). Die Zuweisung der vorgelagerten, Artikel 13 Abs. 2 GG Rechnung tragenden richterlichen Durchsuchungsanordnungen an das Amtsgericht Tiergarten besteht nach § 37 ASOG ungeachtet des zugrundeliegenden Rechtsgebiets und des Zwecks der Maßnahme. Eine abweichende, insbesondere tierschutzrechtliche Sonderzuweisung für die Anordnung an das Verwaltungsgericht besteht nicht. An der Auffassung der früheren Berichterstatterin der 24. Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 22. November 2013, - 24 L 392.13 -, juris) hält die Kammer nicht mehr fest. Entgegen der Auffassung der 23. Kammer des VG Berlin (a.a.O.; Rz. 8 f. unter Hinweis auf VG Neustadt, Beschluss vom 16. März 2010, - 4 N 249/10.NW - juris) ist § 17a Abs. 2 GVG auch für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung entsprechend anwendbar. Zwar handelt es sich bei der richterlichen Durchsuchungsanordnung nicht um einen „Rechtsstreit“ im klassischen Sinne. Die Regelung des § 17a GVG dient aber auch dem Grundsatz der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter und der Vermeidung einer doppelten Rechtshängigkeit mit der Gefahr sich widersprechender richterlicher Entscheidungen. Das in der Regel bestehende Eilbedürfnis einer richterlichen Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung steht der Verweisung nicht entgegen. Insbesondere kann die nach § 17a GVG erforderliche Anhörung der Parteien wegen der Eilbedürftigkeit kurzfristig, ggf. auch telefonisch (Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO Komm.; 3. Aufl., § 17a Rz. 10) erfolgen. Der Umstand, dass gegen den Verweisungsbeschluss die sofortige Beschwerde zulässig ist und dies das Verfahren verzögern kann, steht einer Verweisung nicht entgegen. Es steht den Parteien frei, jederzeit den Antrag bei dem unzuständigen Gericht zurückzunehmen und zur Beschleunigung des Verfahrens einen neuen Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Dies hindert jedoch die Kammer nicht, den Antrag von Amts wegen mit bindender Wirkung an das zuständige Amtsgericht Tiergarten zu verweisen. Die nach § 17a Abs. 2 GVG erforderliche Anhörung der Parteien steht der Verweisung nicht entgegen. Soweit eine vorherige Anhörung den Zweck der richterlichen Anordnung vereiteln würde, weil der Betroffene vorgewarnt werden würde, kann das verweisende Gericht ausnahmsweise hiervon absehen. Die Anhörung dient dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der jedoch zurücktritt, wenn der Zweck der Durchsuchungsanordnung damit vereitelt werden würde. Diese Abwägung kann auch das verweisende Gericht vornehmen, ohne zugleich über den Antrag auf richterliche Durchsuchung entscheiden zu müssen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Antrag verwiesen wird.