Urteil
23 K 245.13 V
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1206.23K245.13V.0A
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Leitsätze
1. Die entscheidungserhebliche Absicht zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft ist als innere Tatsache nicht direkt feststellbar; insofern ist das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen, den vorliegenden bzw. ermittelten äußeren Tatsachen entsprechende Indizwirkung beizumessen.(Rn.17)
2. Es muss unter den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls von einem von beiden Eheleuten gemeinsamen getragenen Willen zur Führung der Ehe auszugehen sein.(Rn.17)
3. Dieser Wille kann bei jedem Ehepartner unterschiedlich stark ausgeprägt sein und muss nicht der einzige Grund für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sein.(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Ankara vom 2. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die entscheidungserhebliche Absicht zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft ist als innere Tatsache nicht direkt feststellbar; insofern ist das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen, den vorliegenden bzw. ermittelten äußeren Tatsachen entsprechende Indizwirkung beizumessen.(Rn.17) 2. Es muss unter den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls von einem von beiden Eheleuten gemeinsamen getragenen Willen zur Führung der Ehe auszugehen sein.(Rn.17) 3. Dieser Wille kann bei jedem Ehepartner unterschiedlich stark ausgeprägt sein und muss nicht der einzige Grund für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sein.(Rn.19) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Ankara vom 2. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug in Form eines Visums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Ehegattennachzug des Klägers zu seiner in Deutschland lebenden deutschen Ehefrau richtet sich nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert. Dabei dient die Aufenthaltserlaubnis dann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, wenn beide Eheleute die Absicht haben, in Deutschland eine eheliche Gemeinschaft herzustellen, das heißt, in einer dauerhaften und durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben zu wollen. Der Wille, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden. Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte - zum Beispiel aus den tatsächlichen Umständen oder den Angaben der Eheleute selbst - Zweifel, ist eine Überprüfung des Einzelfalls, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Ehe vorliegt, zulässig (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 2000 - 12 T 2542/99, Juris). Solche Zweifel, die die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Scheinehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen bei den Angaben in Ehegattenbefragungen begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003, a.a.O.). Die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit beider Ehegatten hinsichtlich der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft liegt bei den das Visum begehrenden Ehepartnern (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, 1 C 7.09, Juris). Kann das Gericht daher nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweisquellen den bei beiden Ehegatten erforderliche Herstellungswillen weder positiv noch negativ feststellen, geht die Entscheidung aus Beweislastgründen zulasten des Klägers (BVerwG, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010, OVG 11 B 27.08, Juris). Dabei ist die entscheidungserhebliche Absicht zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft als innere Tatsache nicht direkt feststellbar; insofern ist das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen, den vorliegenden bzw. ermittelten äußeren Tatsachen entsprechende Indizwirkung beizumessen. Hierzu gehören etwa die Vorgeschichte des Kennenlernens und die Umstände der Eheschließung und die wechselseitige Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2007, - 3 B 9.06 -, Juris). Nach diesem Maßstab geht das Gericht unter Zurückstellung gewisser Bedenken hier unter den besonderen Gegebenheiten des Falles von einem beiden Eheleuten gemeinsamen Willen zur Führung der Ehe aus. Das Gericht ist überzeugt davon (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Beigeladene zu 2. selbst den Eheschluss ernst nimmt und sie den Wunsch hat, mit ihrem Mann dauerhaft zusammen zu leben und für ihn einzustehen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermitteln können, dass sie die Ehe mit dem Kläger wirklich führen will und alles daran setzt, hierzu seine Einreise zu ermöglichen. Die Beigeladene zu 2. war bei ihrer Befragung in hohem Maße emotional beteiligt, was dafür spricht, dass die Ehe mit dem Kläger für sie eine Herzensangelegenheit darstellt. Das stellen auch weder die Beklagte noch der Beigeladene zu 1. in Abrede, die sich durch ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Eindruck von der Ehefrau verschaffen konnten. Hierbei hat sie auch glaubhaft vermitteln können, dass sie die Ehe keinesfalls geschlossen hat, um ihre Anstellung im Gatstättenbetrieb des Bruders des Klägers zu erhalten bzw. zu sichern. Denn die Beigeladene zu 2. hat durchaus deutlich gemacht, dass sie Privates und Berufliches trennen kann und zuweilen sogar Differenzen mit ihrem Chef hat, die sie ohne Furcht austrägt und die zumeist sogar in ihrem Sinne ausgehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Drohung mit Konsequenzen für ihren Arbeitsplatz als Motiv für ihre Eheschließung mit dem Bruder ihres Chefs fernliegend. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 2. selbst den Kläger während seines Aufenthalts in der Türkei nicht besucht hat, spricht dabei ebenso wenig gegen ihre Eheführungsabsicht. Denn sie hat plausibel dargelegt, dass sie an Flugangst leidet und durch ihre berufliche Situation zeitlich so stark belastet ist, dass ein längerer Urlaub für sie bislang nicht in Betracht gekommen ist. Zudem ist sie selbst nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Abwesenheit des Klägers nach seiner Ausreise nur von kurzer Dauer sein würde, und die Abwesenheit des Klägers dauert noch kein Jahr an. Hinsichtlich des Klägers selbst ist zwar ist nicht auszuschließen, dass dieser mit dem Eheschluss auch darauf abzielt, seine Einreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Immerhin leben zwei seiner Brüder hier, so dass ein Motiv für die Eheschließung auch seinem Wunsch entsprechen wird, wieder engeren Kontakt mit ihnen zu haben, nachdem er Deutschland nach seiner illegalen Einreise zunächst wieder verlassen musste. Auch sonst sind Zweifel aus der Ernsthaftigkeit des Eheführungswillens mit der Beigeladenen zu 2. nicht von Hand zu weisen, weil die zeitgleiche Befragung der Eheleute in Differenzen ergeben hat, die nicht völlig ausgeräumt worden sind und sich nicht stets mit angeblichen Missverständnissen erklären lassen. Die unterschiedlichen Antworten bzw. Differenzen zu Hobbies, den jeweiligen Telefonnummern, der Wohnungsausstattung, der Annahme des Heiratsantrags und der Frage, seit wann man sich als Paar bezeichne, sind indes nachvollziehbar erklärt worden bzw. sind aus Sicht des Gerichts nicht so gravierend, dass hieraus allein Rückschlüsse zulasten des Klägers zulässig wären. Das Gericht hält allerdings für ausgeschlossen, dass der Kläger in der kurzen Zeit zwischen der Ankunft in der Türkei und der Befragung tatsächlich so viel zugenommen haben soll, dass der Ehering nicht mehr gepasst haben soll, was als nachträgliche Begründung dafür angeführt wird, den Ring nicht mehr zu tragen. Merkwürdig ist auch, dass die Beigeladene zu 2. nicht nur nicht über die näheren Umstände der illegalen Einreise im Jahr 2012 informiert war, sondern auch über die gegenwärtige Einkommenssituation des Klägers in der Türkei uninformiert war. Auch wenn dies den Eindruck vermittelt, als halte der Kläger nicht unwichtige Fragen seines Lebens vor der Ehefrau zurück, kann allein aus diesen Umständen nicht auf einen mangelnden Eheführungswillen seinerseits geschlossen werden, zumal sie eigenen Angaben nicht „so aufs Finanzielle bedacht“ ist. In der Gesamtschau überwiegen nämlich auch zugunsten des Klägers die Umstände, die für seine Absicht sprechen, mit der Beigeladenen zu 2. eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Tatsache, dass die Eheleute nach der Eheschließung in Deutschland immerhin über ein halbes Jahr zusammen gewohnt haben; demzufolge hat auch der Beigeladene ursprünglich keine Bedenken gehabt, die Vorabzustimmung zum Visum zu erteilen, und auch der – mit Fragen der Ernsthaftigkeit von Eheschließungen mutmaßlich öfter konfrontierten - Standesbeamtin sind keine diesbezüglichen Zweifel gekommen. Zwischen den Eheleuten besteht überdies - anders als in vergleichbaren Fällen - kein nennenswerter Altersunterschied, und sie kommunizieren nachweislich regelmäßig miteinander. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die mit dem Kläger geführte Kommunikation über „whatsapp“, die die Beigeladene zu 2. im Termin nachgewiesen hat, oberflächlich war und von Seiten des Klägers sprachlich fehlerhaft erscheint. Denn offenbar ist die Beigeladene zu 2. insbesondere durch den Umgang mit wenig sprachkundigen Personen auf ihrer Arbeit und auch im Privaten an sprachliche Defizite gewöhnt und stört sich nicht daran, dass das Sprachniveau des Klägers noch gering ist. Die Tatsache, dass der Kläger im April 2012 seinen Bevollmächtigten aufgesucht hat, spricht ebenso wenig dafür, dass es dem Kläger mit der Eheschließung allein um die Sicherung seines Aufenthalts geht. Denn zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger illegal in Deutschland, so dass er die sich mit seinem Status verbundenen aufenthaltsrechtlichen Fragen nachvollziehbarerweise professionell klären durfte. Dass sich schließlich eigenen Angaben der Beigeladenen zu 2. zufolge 80 % der derzeitigen Gesprächsinhalte mit dem Kläger auf seinen Aufenthalt in Deutschland beziehen, wertet das Gericht ebenfalls nicht gegen ihn. Angesichts der nun schon fast ein Jahr andauernden Trennung ist dieses Gesprächsverhalten ohne Weiteres nachvollziehbar und spricht sogar eher für als gegen seinen Eheführungswillen. Das Gericht sieht sich zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem Beigeladenen zu 1. unbenommen ist, nach geraumer Zeit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine etwaige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers weiterhin gegeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und 1983 geboren. Er heiratete am 7. Mai 2012 in Rheinbach die Beigeladene zu 2. Diese ist deutsche Staatsangehörige und 1985 geboren. Der Kläger reiste am 5. Januar 2013 aus Deutschland aus. Am 7. Januar 2013 beantragte der Kläger ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs bei der Deutschen Botschaft in Ankara. Vorab hatte bereits der Beigeladene zu 1. der Familienzusammenführung zugestimmt. Bei seiner Erstbefragung gab der Kläger an, er habe sich im April 2012 zur Heirat entschlossen und selbst den Hochzeitsantrag gemacht. Mit seiner Ehefrau unterhalte er sich auf Deutsch. Seit dem Kennenlernen habe er ein- bis zweimal monatlich Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt. Zuletzt sei er im August 2011 illegal nach Deutschland eingereist. Wegen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Eheführungsaufsicht führten die Beklagte und der Beigeladene zu 1. am 6. Februar 2013 zeitgleiche Befragungen der Eheleute durch. Neben Übereinstimmungen bei der Beantwortung der Fragen ergaben sich auch Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten. So variierten etwa die Angaben zum vormaligen Beruf des Klägers, zu gemeinsamen Hobbies, zum Datum des Kennenlernens und der ersten anschließenden Begegnung, zur Beschreibung der gegenseitigen Wohnungen sowie zum Datum der Annahme des Heiratsantrags. Daraufhin lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara den Antrag mit Bescheid vom 12. Februar 2013 ab. Hiergegen remonstrierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 20. Februar 2013. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, angesichts der Vorabzustimmung des Beigeladenen zu 1. sei schon problematisch, dass überhaupt eine Befragung der Eheleute durchgeführt worden sei. Die These, wonach eine ernstliche Kommunikation zwischen den Eheleuten nicht habe stattfinden können, weil der Kläger lediglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachgewiesen habe, sei fragwürdig. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich geregelt, dass derartige Sprachkenntnisse bereits für einen Familiennachzug ausreichten. Ungeachtet dessen bestünden aber keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. In der Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass die Eheleute die gestellten Fragen ganz überwiegend übereinstimmend beantwortet hätten. Der Kläger habe das Geburtsdatum der Ehefrau richtig benannt, es sei aber falsch protokolliert worden. Bei der Frage nach dem letzten Wohnort habe der Kläger richtig seine Meldeanschrift angegeben. Auch die Handynummer sei korrekt angegeben worden. Zum letzten Beruf habe der Kläger richtig seinen zuletzt in Deutschland ausgeübten genannt, während die Ehefrau denjenigen in der Türkei angegeben habe. Die Differenz beim Datum des Kennenlernens im Jahr 2005 betrage nur wenige Monate, immerhin liege der Zeitpunkt schon über 8 Jahre zurück. Die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt, seit wann man sich als Paar betrachte, seien auf eine missverständliche Auffassung der Frage zurückzuführen. Bei der Frage der Ausstattung der Wohnung habe der Kläger die Frage nach dem Computer nicht auf den Laptop bezogen. Die Eheleute hätten zudem die Frage nach dem Heiratsantrag unterschiedlich verstanden, aber verstehen dürfen. Die behaupteten Diskrepanzen hinsichtlich der Lieblingsfilme im Fernsehen und der sonstigen Kontakte bestünden nicht. Gleiches gelte für die Frage zu chronischen Krankheiten. Auch bei der Frage nach der gemeinsamen Silvesterfeier seien keine wirklich unterschiedlichen Angaben gemacht worden. Soweit schließlich unterschiedliche Zeitangaben zur Hochzeitsfeier gemacht worden seien, seien die Angaben des Klägers objektiv falsch, was allerdings die Annahme einer Scheinehe nicht begründen könne. Mit der Remonstrationsbescheid vom 2. Juli 2013 hob die Deutsche Botschaft in Ankara den Ausgangsbescheid auf und ersetzte ihn durch diesen. Zugleich lehnte die Behörde den Visumsantrag ab. Zur Begründung verwies die Behörde im Wesentlichen auf die festgestellten Abweichungen in der gegenseitigen Befragung, die durch die Ausführungen im Remonstrationsschreiben nicht erklärt oder relativiert worden seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 23. Juli 2013 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus der Remonstration. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Ankara vom 2. Juli 2013 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die bisherigen Ausführungen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Mit Beschluss vom 14. November 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2013 angehört. Wegen ihrer Aussage wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und denjenigen des Beigeladenen zu 1. Bezug genommen.