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Beschluss

23 L 913.14

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0306.23L913.14.0A
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Leitsätze
Wer seine (fortbestehende) deutsche Staatsangehörigkeit im Passverfahren durch die Vorlage zunächst einer Kopie seines abgelaufenen deutschen (Kinder-) Reisepasses, später durch Vorlage des Passes selbst hinreichend nachweist, hat – auch wenn eine fremde Staatsangehörigkeit in einer Weise erworben worden sein könnte, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest möglich erscheinen lässt – Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses.(Rn.7)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Reisepass auszustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer seine (fortbestehende) deutsche Staatsangehörigkeit im Passverfahren durch die Vorlage zunächst einer Kopie seines abgelaufenen deutschen (Kinder-) Reisepasses, später durch Vorlage des Passes selbst hinreichend nachweist, hat – auch wenn eine fremde Staatsangehörigkeit in einer Weise erworben worden sein könnte, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest möglich erscheinen lässt – Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses.(Rn.7) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Reisepass auszustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Reisepass auszustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht - wie die Antragsgegnerin meint - an einem Rechtschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn der Rechtschutzsuchende mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und ihm kein einfacherer Weg zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, vor § 40 Rn. 30 ff.). So liegt es hier. Der Antragsteller hat bereits am 6. Februar 2014 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi/Kenia einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Dieser ist bislang nicht beschieden worden. Die Auslandsvertretung sieht sich wegen des laufenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahrens gehindert, zu entscheiden (vgl. Vermerk auf Bl. 6 Verwaltungsvorgang 2: „Antrag BVA läuft. Müssen Ergebnis abwarten“). Der Antragsteller hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, zu klären, ob diese Weigerung rechtmäßig ist und ist hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen, weil ihm andere Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Auf seine letzte Aufforderung vom 13. Dezember 2014, ihm nunmehr bis zum 17. Dezember 2014 einen Reisepass auszustellen, hat die Auslandsvertretung wiederum nur auf das laufende Verfahren beim Bundesverwaltungsamt verwiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen auch der Sache nach vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1.) und eines Anordnungsgrundes (2.) im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Schließlich nimmt die Entscheidung des Gerichts die Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorweg (3.). 1. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses und wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Hauptsache obsiegen. Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Passes ist § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Passgesetzes (PassG). Danach wird deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ein Pass ausgestellt. Nach § 6 Abs. 2 PassG sind in dem Antrag alle Tatsachen anzugeben und alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Ein Pass ist danach schon dann zu versagen, wenn begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Passbewerbers bestehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. September 2012 - VG 23 L 284.12 -, juris Rn. 6). Denn es ist nicht Aufgabe der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, bei Zweifeln über die deutsche Staatsangehörigkeit diese nach eigenen Bewertungen im Passverfahren zu klären (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa Be-schlüsse vom 6. Juli 2011 - OVG 5 S 13.11 -, juris Rn. 4 und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11). Zum Nachweis der Eigenschaft als Deutscher genügt in der Regel die Vorlage des abgelaufenen deutschen Reisepasses (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. September 2012, a.a.O. Rn 6 a.E.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2011 - OVG 5 S 31.10 -, juris Rn. 7). Besteht die Möglichkeit eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, gilt anderes erst dann, wenn die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit feststeht und diese zumindest geeignet ist, die Folgen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG auszulösen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2011, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 25. November 2014 - VG 23 K 88.14 -; siehe auch VG Darmstadt, Urteil vom 28. März 2014 - 5 K 1646/12.DA -, juris). Nur in diesem Fall ist es nicht zu beanstanden, den Passbewerber auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit zu verweisen. Kann hingegen nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ob und unter welchen Umständen eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben wurde, trifft die Behörde die materielle Beweislast für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (ausführlich VG Berlin, Urteil vom 25. November 2014 - VG 23 K 88.14 -, Abdruck S. 5 f. m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab hat der Antragsteller seine (fortbestehende) deutsche Staatsangehörigkeit im Passverfahren durch die Vorlage zunächst einer Kopie seines abgelaufenen deutschen (Kinder-) Reisepasses, später durch Vorlage des Passes selbst (Bl. 15-17 Verwaltungsvorgang 1) hinreichend nachgewiesen. Dass er eine fremde Staatsangehörigkeit in einer Weise erworben hat, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest möglich erscheinen lässt, steht demgemäß nicht fest. Es ist schon nicht sicher, ob der Antragsteller die somalische Staatsangehörigkeit überhaupt erworben hat. Er selbst bestreitet dies und legt entsprechende Bestätigungen somalischer Behörden vom 25. Mai 2014 (Bl. 47 dA) sowie vom 27. Mai 2014 (Bl. 46 dA) vor, denen allerdings wegen der bekannten Unwägbarkeiten des somalischen Urkundenwesens kein Beweiswert zukommt. Fest steht damit nur, dass sich der Antragsteller über einen langen Zeitraum - nämlich von April 2011 an bis Anfang Februar 2014 - in Somalia aufgehalten hat, ohne einen Aufenthaltstitel hierfür nachweisen zu können. Indessen weist diese Tatsache nicht zwingend auf einen (Wieder-) Erwerb der somalischen Staatsangehörigkeit hin, sondern kann gleichermaßen auch in den vorherrschenden örtlichen Verhältnissen begründet sein. Somalia ist ein von jahrelangem Bürgerkrieg und einer Vielzahl von bewaffneten Konflikten stark mitgenommenes Land mit einer extrem schlechten Sicherheitslage, in dem geordnete staatliche Strukturen fehlen. Bedingt hierdurch werden weder Direktflüge westlicher Länder angeboten noch unterhält die Bundesrepublik Deutschland dort eine Auslandsvertretung. Seit Langem warnt das Auswärtige Amt vor touristischen Reisen nach Somalia; Reisen aus beruflichen Gründen sollten - so heißt es in den aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweisen - nur nach Maßgabe eines sorgfältig ausgearbeiteten und international abgestimmten Sicherheitskonzepts erfolgen. Wer sich dort bewege, müsse sich der Gefährdung durch Kampfhandlungen, Piraterie sowie terroristisch oder kriminell motivierten Gewaltakten bewusst sein; der Aufenthalt sei in weiten Teilen des Landes, insbesondere aber in Süd- und Zentralsomalia und in Teilen von Puntland und Somaliland sehr gefährlich. Im Falle einer Notlage (gesundheitlich, kriminalitäts- oder kriegsbedingt) fehlten weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Die Sicherheitskontrollen (Personen, Gepäck, Fracht) des Internationalen Flughafens Mogadischu bei Abflug und Ankunft von kommerziellen Fluggesellschaften entsprächen nicht den europäischen Standards (zu Vorstehendem http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SomaliaSicherheit_node.html). Dies war auch im Jahre 2011 nicht signifikant anders, wie der vom Antragsteller eingereichte Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia zeigt (Stand: März 2011, im Folgenden: Lagebericht, Bl. 71 ff. dA). Auch damals beherrschten unterschiedliche bewaffnete Gruppen umfangreiche Gebiete und fehlten staatliche Strukturen weitgehend (Lagebericht S. 3). Eine flächendeckende, effektive Staatsgewalt gab es nicht, über weite Teile des Landes hatte die damalige Übergangsregierung keine Kontrolle (Lagebericht S. 9). Die Staatsgrenzen Somalias galten seinerzeit als kaum kontrollierbar (Lagebericht S. 19). Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse in Somalia erscheint es plausibel, dass der Antragsteller in seinem Pass weder über einen Einreisestempel aus dem Frühjahr 2011 noch über ein Aufenthaltstitel für Somalia verfügt. Denn ersichtlich gab es seinerzeit weder hinreichend verlässliche Einreisekontrollen - erst recht nicht an dem Provinzflughafen Bosaso in Puntland, über den der Antragsteller eingereist ist -, noch eine über das ganze Land herrschende Staatsgewalt, die Aufenthaltstitel hätte vergeben können. Auch dass ihn als Jugendlicher mit somalischen Wurzeln während seines nahezu dreijährigen Aufenthalts in Garowe (Puntland) niemand nach seinem Aufenthaltsrecht fragte, erscheint bei Würdigung der Verhältnisse in Somalia nicht ungewöhnlich; dies ist im Übrigen auch in weitaus geordneteren Ländern denkbar. Ganz offenkundig sind in Somalia nicht die aufenthaltsrechtlichen Papiere entscheidend - zumal gefälschte Dokumente mühelos beschafft werden können (vgl. Lagebericht S. 19) -, sondern die Zugehörigkeit zu bestimmten Clans und bewaffneten Gruppen (vgl. Lagebericht S. 7 zu Puntland). Der entgegenstehende Vortrag der Antragsgegnerin, nach ihren Erkenntnissen werde die Einreise nach Somalia sehr wohl kontrolliert, auch werde jeweils ein Einreisesichtvermerk im Pass erteilt, lässt schon nicht erkennen, ob dies auch für die Einreise über Bosaso im April 2011 galt. Zudem ist er durch nichts belegt und steht zu dem eigenen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für 2011 im Widerspruch. Vor allem aber wäre dieser Umstand nur dann ein Indiz für einen zwischenzeitlich erfolgten Wiedererwerb der somalischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers, wenn der Erwerb bereits vor der Einreise nach Somalia etwa in einer Auslandsvertretung stattgefunden hätte. Hierfür fehlt aber jeder Anhaltspunkt, so dass offenbleiben kann, ob ein solcher (Wieder-) Erwerb zwischen April 2001 (Einbürgerung des Antragstellers) und April 2011 (Ausreise nach Somalia) überhaupt in einer Auslandsvertretung Somalias möglich war. Darüber hinaus ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit selbst bei einem (Wieder-) Erwerb der somalischen vorliegend eher unwahrscheinlich. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit dann, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 StAG die Entlassung beantragt werden könnte. Nach § 19 Abs. 1 StAG kann die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, von dem gesetzlichen Vertreter und grundsätzlich nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden. Nach Absatz 2 des § 19 StAG ist die Genehmigung des Familiengerichts ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Aufgrund der Minderjährigkeit des Antrag-stellers bis zum Verlassen Somalias Anfang Februar 2014 hätte er danach selbst bei einem erfolgten (Wieder-) Erwerb der somalischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verloren, wenn ein deutsches Familiengericht dem zugestimmt hätte. Dafür gibt es offenbar auch im laufenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahren keinen Anhalt, wie der Schriftwechsel des Bundesverwaltungsamtes mit der deutschen Botschaft in Nairobi im Verwaltungsvorgang 1 zeigt. Auch dafür, dass zugleich mit dem Antragsteller auch dessen Eltern die somalische Staatsangehörigkeit wiedererworben hätten, ist nichts ersichtlich. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist er im April 2011 von Großbritannien kommend zu seiner Großmutter und einem Onkel über Bosaso nach Garowe (Puntland) gezogen. Ob der damals 15jährige Antragsteller bei der Einreise von seinen Eltern begleitet worden ist oder diese ihn später in Somalia besucht haben, ist nicht bekannt. Zwar fällt auf, dass der Antragsteller sich zu seinem Aufenthalt in Somalia - etwa seinem Schulbesuch dort, seinen Verwandten und etwaigen Besuchen seiner Eltern - in der Antragsschrift nicht näher verhält. Sein Motiv, den Schulabschluss ausgerechnet in einem von Bürgerkrieg zerstörten Land wie Somalia abzulegen, bleibt daher im Dunkeln. Auch sind der angebliche Verlust des abgelaufenen Passes und sein späteres Wiederauffinden in einer alten Tasche merkwürdig. Auffällig ist ferner, dass sich der Antragsteller (erst) im Februar 2012 in Mühlheim am Main direkt nach Somalia abgemeldet hat (Bl. 24 Verwaltungsvorgang 2), jedoch in seinem Antrag auf Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsamt vom 14. Februar 2014 langjährige Voraufenthalte in Ägypten und Großbritannien aufgeführt werden (vgl. Bl. 3 Verwaltungsvorgang 1). Diese Umstände - die an der Redlichkeit des Antragstellers zweifeln lassen - weisen aber im vorliegenden passrechtlichen Zusammenhang weder einzeln noch bei einer Gesamtwürdigung zwingend auf einen (Wieder-) Erwerb der somalischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zusammen mit seinen Eltern hin. Dies bleibt vielmehr eine bloße Möglichkeit. Die Ungewissheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin und reicht nicht, um den Antragsteller auf das staatangehörigkeitsrechtliche Feststellungsverfahren zu verweisen. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu einer Wiedereinbürgerung des Antragstellers nach § 13 StAG kommt es daher hier nicht an. 2. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Regelungsanordnung ist erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der 19jährige Antragsteller hat ein erhebliches Interesse an einer baldigen Ausstellung eines Reisepasses glaubhaft gemacht. Er verfügt derzeit über keine gültigen Ausweispapiere und hält sich seit mehr als einem Jahr allein in Kenia auf, das er damals nur kurzzeitig zur Beantragung des neuen Passes aufgesucht hat. Er ist dort - abgesehen von den Besuchen seines Vaters - weitgehend isoliert und kann sich nicht frei bewegen. Ihm ist weder eine Teilhabe am täglichen Leben in Nairobi möglich noch kann er dort (oder anderswo) arbeiten oder studieren. Selbst wenn er den Rückweg nach Somalia ohne Ausweispapiere anträte, stünde er nicht besser, sondern nach wie vor ohne Papiere da. Der Antragsteller ist damit zum bloßen Abwarten gezwungen. Dies ist ihm nicht länger zuzumuten. 3. Aus diesen Gründen steht auch der Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache der Regelungsanordnung nicht entgegen. Zwar kann das Gericht dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist aber - wie hier - zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässig. Denn angesichts der dargelegten besonderen Situation, in der sich der Antragsteller inzwischen befindet, hat auch das öffentliche Interesse, die Ausstellung eines etwaigen unrichtigen Reisepasses zu vermeiden, vorliegend hinter dem Interesse des Antragstellers, Kenia nunmehr auf legalem Wege verlassen zu können, zurückzutreten. Der - nach obigen Ausführungen nur geringfügigen und daher unter den besonderen Umständen des Falles hinzunehmenden - Gefahr der langjährigen Nutzung inhaltlich unrichtiger Dokumente könnte die Antragsgegnerin überdies durch eine mögliche Befristung der Gültigkeitsdauer begegnen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 5. September 2012 - VG 23 L 284.12 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.