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Urteil

23 K 80.15 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0310.23K80.15A.0A
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn die durch ihn getroffene Regelung ausreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist.(Rn.15) 2. Bei Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 27a AsylG ist dem Ausländer in der Entscheidung mitzuteilen, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.(Rn.16)
Tenor
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn die durch ihn getroffene Regelung ausreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist.(Rn.15) 2. Bei Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 27a AsylG ist dem Ausländer in der Entscheidung mitzuteilen, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.(Rn.16) Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist zulässig (zur Klageart ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. - jeweils m.w.N.) und auch begründet. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Februar 2015 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 1 des Bescheides enthaltene Feststellung, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn die durch ihn getroffene Regelung ausreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat muss unproblematisch ersehen können, welches Verhalten genau von ihm gefordert wird (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 30. November 2015 - 3 ZB 13.2116, 3 ZB 13.2117 -, juris Rn. 46; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 1 - jeweils m.w.N.). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, juris Rn. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 -, juris Rn. 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215.12 -, juris Rn. 57 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 5 f.; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 37 Rn. 27 f. - jeweils m.w.N.). Das hier anzuwendende Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist (AsylG; früher AsylVfG), enthält in seinen §§ 26a ff., 71 und 71a ausdrücklich zahlreiche Bestimmungen, wie in Deutschland gestellte Asylanträge vom Bundesamt zu bescheiden sind, wobei sich die Frage der nachfolgenden Aufenthaltsbeendigung bei erfolglosem Asylantrag unterschiedlich danach richtet, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Asylantrag abgelehnt wurde. Insoweit regeln die §§ 34, 34a, 36 und 38 AsylG die Frage der Aufenthaltsbeendigung durch Erlass einer Abschiebungsanordnung oder einer Abschiebungsandrohung unter Setzung unterschiedlicher Fristen für eine freiwillige Ausreise; die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung ist in § 75 Abs. 1 AsylG ebenfalls unterschiedlich geregelt. Außerdem ist der dem Bundesamt übertragene Prüfungsrahmen - und damit auch der Regelungsgehalt einer von ihm getroffenen aufenthaltsbeendenden Entscheidung - verschieden, je nachdem, ob eine Abschiebungsanordnung oder aber eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, da eine Abschiebungsanordnung - anders als eine Abschiebungsandrohung - nur ergehen darf, wenn die Abschiebung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795.14 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4). Hinzu kommen unterschiedliche Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bescheide, weil etwa dann, wenn der Asylantrag nur nach den §§ 26a, 27a AsylG abgelehnt wird, die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG. Bei Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 27a AsylG ist dem Ausländer in der Entscheidung mitzuteilen, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, § 31 Abs. 6 AsylG. Nicht zuletzt schreibt das Asylgesetz bei einigen Ermächtigungsgrundlagen eine besondere Tenorierung vor. So bestimmt § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass dann, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird, „nur festzustellen (ist), dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.“ Durch § 31 Abs. 6 AsylG wird deutlich, dass der Antrag in den Fällen des § 27a AsylG demgegenüber „als unzulässig“ abzulehnen ist. Für die Fälle der Ablehnung eines Asylantrages als „unbeachtlich“ oder „offensichtlich unbegründet“ normieren die §§ 29 f., 30 und 36 AsylG wiederum eigene Voraussetzungen, ebenso die §§ 71, 71a AsylG für Folge- und Zweitanträge. Angesichts dieser differenzierten Regelungen muss ein Bescheid eindeutig erkennen lassen, nach welcher Rechtsgrundlage ein Asylantrag abgelehnt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 -, juris Rn. 41). Nur so wird deutlich, welche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht gelten und welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen - Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung - in zulässiger Weise auf sie gestützt werden können (vgl. Urteile der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 349.15 A -, Abdruck S. 5 und - VG 23 K 183.15 A -, Abdruck S. 5 - jeweils m.w.N.). Ob ein Bescheid diesen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, juris Rn. 14 und vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 -, juris Rn. 37; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 7 - jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 20. Februar 2015 nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Der Tenor entspricht der Formulierung, die das Bundesamt regelmäßig in den Anwendungsfällen des § 26a AsylG verwendet und der nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausdrücklich für die Fälle vorgeschrieben ist, in denen ein Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird. Nach dieser Norm kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Hier liegt der Fall zwar so, dass die Klägerin aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und dieses Land als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159). Dort ist ihr bereits subsidiärer Schutzstatus gewährt worden. Nach der Rechtsprechung der Kammer enthält § 26a AsylG die spezielle Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende Konstellation, bei der ein Ausländer nach Gewährung internationalen Schutzes in einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist und hier erneut die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes beantragt (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 349.15 A -, Abdruck S. 8 f. und - VG 23 K 183.15 A -, Abdruck S. 8 - jeweils m.w.N.). Nach der Begründung zu Ziffer 1 des Bescheides vom 20. Februar 2015 bleibt jedoch offen, ob das Bundesamt eine Entscheidung nach § 26a AsylG getroffen hat. Denn anders als in dem vorangegangenen, aufgehobenen Bescheid vom 13. August 2014 benennt die Behörde weder diese Vorschrift noch verwendet sie den sonst üblichen Begründungstext für die Ablehnung eines Asylantrages auf der Grundlage von § 26a AsylG. Vielmehr zitiert sie in der Begründung zu Ziffer 1 nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 - (juris), nach dem der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes, dem im Ausland entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, weil - gestützt auf § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes besteht. Aber (auch) dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 10 B 10.08 -, juris Rn. 12), lässt sich nicht entnehmen, wie materiell über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden ist. Mit der Nennung von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beantwortet das Bundesverwaltungsgericht nicht die Frage, auf welche konkrete gesetzliche Vorschrift das Bundesamt seine Entscheidung über den Asylantrag zu stützen und wie es hierbei den Tenor zu formulieren hat (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 349.15 A -, Abdruck S. 6 und - VG 23 K 183.15 A -, Abdruck S. 6 - jeweils m.w.N.). Angesichts der abweichenden Begründung zu dem vorangegangenen, aufgehobenen Bescheid vom 13. August 2014 kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem Bescheid vom 20. Februar 2015 der Asylantrag (erneut) nur nach § 26a AsylG abgelehnt worden ist. Hinzu kommt, dass der Klägerin vor Erlass dieses Bescheides ein schriftlicher Fragebogen für die Durchführung des Asylverfahrens übersandt wurde und sich im Verwaltungsvorgang - anders als bei dem vorherigen Bescheid - kein Vermerk befindet, dass ein sog. Drittstaatenbescheid zu erlassen ist. Vielmehr wird dort in der „Kurzübersicht Entscheidung“ unter „Ziffer II. Entscheidung“ festgehalten, dass der Asylantrag „unzulässig“ ist, aber § 60 Abs. 5 AufenthG bejaht wird. Schließlich ist der Bescheid der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden und nicht - wie bei Ablehnung eines Asylantrages nur nach § 26a AsylG vorgesehen - (zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG) der Klägerin selbst, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG. Auf der anderen Seite ist weder dem Bescheid noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass das Bundesamt den Asylantrag in der Sache geprüft hat; es hält den Antrag vielmehr schon für „unzulässig“. Da aber bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat keine Verpflichtung des Bundesamtes besteht, den Asylantrag nur nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG abzulehnen (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg vom Urteil vom 14. Juni 1994 - 14 S 476.94 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 - AN 11 K 15.50067 -, juris Rn. 21 m.w.N.), muss eine Entscheidung auf der Grundlage von § 26a AsylG unmissverständlich und eindeutig sein. Letztlich überlässt der angefochtene Bescheid es dem Empfänger, die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages selbst zu ermitteln. Dies genügt aber dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr (vgl. hierzu ausführlich Urteile der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 349.15 A -, Abdruck S. 6 f. und - VG 23 K 183.15 A -, Abdruck S. 5 ff. - jeweils m.w.N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 -, juris Rn. 41). Aber selbst wenn dem Tenor in Ziffer 1 des Bescheides vom 20. Februar 2015, der gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG für die Ablehnung eines Asylantrages nur nach § 26a AsylG ausdrücklich vorgeschrieben ist, maßgebliche Bedeutung beizumessen sein sollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung wäre gleichwohl rechtswidrig. Da das Bundesamt mit der - inzwischen bestandskräftigen - Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Februar 2015 klar seine Auffassung zum Ausdruck bringt, dass eine Abschiebung der Klägerin nach Bulgarien (auf unabsehbare Zeit) nicht durchführbar ist, durfte es den Asylantrag nicht ohne inhaltliche Prüfung ablehnen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Versagung der Asylanerkennung, die allein auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a AsylG gestützt wird, und der Anordnung der Abschiebung in einen solchen sicheren Drittstaat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris Rn. 9; VGH Bayern, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 21 ZB 15.30178 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn 40). Eine derartige Anordnung kann jedoch nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nur ergehen, wenn feststeht, dass die Abschiebung in den Drittstaat durchgeführt werden kann. Nur unter dieser Voraussetzung ist es nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt, den Asylantrag ausschließlich unter Berufung auf § 26a AsylG abzulehnen. Ist jedoch die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat - etwa wie hier wegen der inzwischen bestandskräftigen Feststellung eines Abschiebungsverbotes - nicht möglich, kommt ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat § 31 Abs. 4 AsylG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn in das Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in § 60 Abs. 1, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteile vom 18. September 2015 - 13 K 2288/15.A -, juris Rn. 89 und vom 29. Juni 2015 - 13 K 3215/15.A -, juris Rn. 41; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 31 Rn. 31; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 17 m.w.N.). Aus denselben Erwägungen können weder die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 - (juris Rn. 29 f.) zu § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG noch diese Regelungen selbst die angefochtene Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 20. Februar 2015 rechtfertigen. Ungeachtet dessen bieten diese ohnehin keine Grundlage für die Ablehnung eines Asylantrages von Ausländern, die in einem sicheren Drittstaat internationalen Schutz erhalten haben (vgl. hierzu ausführlich Urteile der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 349.15 A -, Abdruck S. 11 f. und - VG 23 K 183.15 A -, Abdruck S. 11 f. - jeweils m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihr in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und begehrt die Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet. Die 1993 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Mitte April 2014 reiste sie über Bulgarien nach Deutschland und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Gestützt auf einen entsprechenden Eurodactreffer richtete das Bundesamt Ende Juni 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin IIII-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden teilten hierauf mit, dass sie eine Übernahme der Klägerin gemäß den Dublin III-Bestimmungen nicht akzeptieren könnten, weil dieser am 3. Dezember 2013 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei. Zuständige Behörde für die Klägerin sei vielmehr die Grenzpolizei im Innenministerium. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. August 2014 fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Die Klägerin könne sich auf Grund ihrer Einreise aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgarien geltend gemacht (VG 23 K 567.14 A). Die Beteiligten haben diesen Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Bundesamt den Bescheid vom 13. August 2014 aufgehoben hatte. Mit Bescheid vom 20. Februar 2015, zugestellt am 11. März 2015, stellte das Bundesamt erneut fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1). Zur Begründung benannte das Bundesamt keine der im Asylgesetz enthaltenen Rechtsgrundlagen für eine Antragsablehnung, sondern führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 - aus, dass auf Grund der ausländischen Anerkennungsentscheidung kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes in Deutschland bestehe. Ein gleichwohl gestellter Antrag sei unzulässig. In Ziffer 2 dieses Bescheides heißt es, dass hinsichtlich Bulgarien das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Dieses Abschiebungsverbot sei hier ausnahmsweise festzustellen, weil auf Grund der individuellen Umstände der Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK außergewöhnlich erhöhe. Denn für ihre Eltern und ihre Geschwister seien krankheitsbedingte Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgarien festgestellt worden und angesichts ihres Alters und Kulturkreises sei ihr eine alleinige Rückkehr dorthin nicht zuzumuten. Die Klägerin hat am 25. März 2015 gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 20. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe in Bulgarien lediglich subsidiären Schutzstatus erhalten, begehre aber (weitergehend) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit sei die vom Bundesamt angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig. Das Bundesamt sei zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet, weil ihre Rückkehr nach Bulgarien - unstreitig - ausgeschlossen sei. Nach § 71a AsylG sei nach erfolgslosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein Zweitverfahren durchzuführen. Die Klägerin beantragt, Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. September 2015 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind.