Urteil
23 K 402.16 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1205.23K402.16A.0A
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Leitsätze
Zugehörigen zur Volksgruppe der Roma droht in der Republik Moldau keine Gruppenverfolgung.(Rn.21)
(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zugehörigen zur Volksgruppe der Roma droht in der Republik Moldau keine Gruppenverfolgung.(Rn.21) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Kläger hat weder ausdrücklich auch den Offensichtlichkeitsausspruch hilfsweise angefochten, noch sind seine Anträge so auszulegen, dass in ihnen ein solches Hilfsbegehren als „Minus“ zum Ausdruck kommt. Denn eine insoweit als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage wäre bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger ist durch den Offensichtlichkeitsausspruch nicht (mehr) beschwert. Die in Ziffer 5 Satz 1 des angegriffenen Bescheides in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 1 AsylG gesetzte einwöchige Ausreisefrist ist durch § 37 Abs. 2 AsylG kraft Gesetzes mit der stattgebenden Eilentscheidung durch eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ersetzt worden, ohne dass es hierzu einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf. Dies entspricht der Ausreisefrist bei (einfach) unbegründeten Asylanträgen gemäß § 38 Abs. 1 AsylG. Ausländerrechtliche Folgen knüpft § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lediglich an eine qualifizierte Offensichtlichkeitsentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG, nicht aber an Offensichtlichkeitsentscheidungen, die allein auf § 30 Abs. 1 und/oder Abs. 2 AsylG beruhen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 -, juris Rn. 21 f.; VG Münster, Urteil vom 20. Januar 2015 - 2 K 1355/12.A -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. April 2014 - A 1 K 1148/13 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.). Entscheidend ist insoweit der Inhalt des Bescheides (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2009 - 13 S 1469/09 -, juris Rn. 22; VG Münster, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N.; VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 22 f. m.w.N.). Im angegriffenen Bescheid wird allein auf § 30 Abs. 1 und 2 AsylG, nicht aber auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG Bezug genommen. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der angefochtene Bescheid diese ablehnt, ist er daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, nämlich des Rechts auf Leben sowie der Verbote von Folter, Sklaverei und Strafe ohne Gesetz. Eine Verfolgung kann gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG darüber hinaus in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Im Fall des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG müssen somit die einzelnen Eingriffshandlungen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, es kann sich vielmehr auch um Diskriminierungen und Nachteile z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen oder existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen handeln, die jeweils für sich betrachtet unterhalb dieser Schwelle bleiben. In ihrer Gesamtheit müssen die betrachteten Maßnahmen aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 36 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 1993 - 2 BvR 1803/92 -, juris Rn. 26). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern etwa auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. a. Für eine drohende Einzelverfolgung des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. Er hat schon keine konkreten und gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG vorgebracht. Zu seiner persönlichen Situation hat er lediglich vorgetragen, dass er in der Republik Moldau keine Arbeit und keine Mittel zum Leben habe. Er hat zwar erwähnt, dass Roma in der Republik Moldau wegen ihrer Volkszugehörigkeit diskriminiert würden, dies aber nur sehr pauschal und allgemein gehalten. Eigene Erlebnisse, die darauf überprüft werden könnten, ob sie die Intensität einer Verfolgungshandlung erreichten, hat er noch nicht einmal behauptet. b. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Die Gefahr eigener Verfolgung eines Ausländers kann sich grundsätzlich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit, und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Zwar stellen die Roma eine ethnische Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar, die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma erfüllt somit den Verfolgungsgrund der Rasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen wird die Volksgruppe der Roma jedoch in der Republik Moldau nicht im flüchtlingsrechtlichen Sinne verfolgt. aa. Es besteht keine Gefahr einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Eine solche wird insbesondere dann angenommen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das ist etwa der Fall, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, juris Rn. 20). Die Kammer ist davon überzeugt, dass es in der Republik Moldau kein staatliches Verfolgungsprogramm gibt, das auf die Vertreibung oder gar Ausrottung der Roma gerichtet ist. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. September 2016 [im Folgenden: AA 2016], Ziff. 4; European Centre for Minority Issues, Roma in Moldova, Evaluation, September 2016 [im Folgenden: ECMI 2016], Ziff. 4; so auch Beschluss der 6. Kammer des VG Berlin vom 4. August 2016 - VG 6 L 389.16 A -, juris Rn. 28 ff.). Es gibt ferner keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass Roma in der Republik Moldau physischer Gewalt durch staatliche Stellen ausgesetzt sind (AA 2016, Ziff. 10; ECMI 2016, Ziff. 10). In den vorliegenden Erkenntnissen wird von nicht einem konkreten Fall von Polizeigewalt gegen Roma berichtet. Die allgemein gehaltene Aussage in einer einzelnen Stellungnahme, die nicht weiter konkretisiert oder belegt wird, wonach Roma Opfer von Polizeigewalt geworden sind (Refworld, Freedom in the World 2016 - Moldova, S. 5: „Roma … have been targets of police violence.“), ist insoweit nicht ergiebig. Auch sonst ist keine unmittelbare systematische staatliche Verfolgung oder auch nur Diskriminierung von Roma erkennbar. So gibt es keine Gesetze oder andere staatliche Maßnahmen, die über Einzelfälle hinausgehen, die ausdrücklich oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend Roma betreffen (AA 2016, Ziff. 8; ECMI 2016, Ziff. 8). Die einzige Ausnahme ist ein staatlicher Aktionsplan zur Unterstützung der Roma-Bevölkerung, der Maßnahmen in den Bereichen Wohlfahrt, Bildung, Gesundheit, soziale Sicherung und Bereitstellung von Wohnraum umfasst und sich positiv auf die Mitglieder der Volksgruppe der Roma auswirken dürfte. Daraus, dass sich die Umsetzung schwierig gestalten mag, ergibt sich nichts anderes (vgl. zu den Umsetzungsschwierigkeiten AA 2016, Ziff. 8; Equal Rights Trust, From Words to Deeds, Addressing Discrimination and Inequality in Moldova, Juni 2016 [im Folgenden: ERT 2016], S. 41 f.; Minority Rights Group Europe, Partnership for all? Measuring the impact of Eastern Partnership on minorities, Juni 2014, S. 18; UN Special Rapporteur on minority issues, End-of-mission statement on the official visit to the Republic of Moldova, 20-29 June 2016, S. 5). Eine ungleiche Rechtsanwendung mag sich aus der Korruptionsanfälligkeit von Polizei, Strafverfolgungswesen und Justiz ergeben, die hieraus resultierenden Nachteile treffen aber alle Bevölkerungsgruppen (AA 2016, Ziff. 12, 24). Soweit von einzelnen Benachteiligungen von Roma durch Polizeibeamte und Beamte anderer Behörden berichtet wird (ECMI 2016, Ziff. 12 m.w.N.: „…one case … five other cases …“; Council on the Prevention and Elimination of Discrimination and Ensuring Equality, Submission for the Universal Periodic Review of the Republic of Moldova, 26th session, 23. März 2016, S. 6: „In two examined cases…“; ERT 2016, S. 43 ff.; Roma National Center, Report on the situation on Roma Rights, Januar 2011 [im Folgenden: RNC 2011], S. 6 ff.), handelt es sich jeweils um Einzelfälle. Selbst wenn sich daraus - wie vom Kläger vorgetragen - auf eine weiter verbreitete Praxis schließen ließe (so etwa auch ECMI 2016, Ziff. 12), ergibt sich daraus jedenfalls keine systematische unmittelbare staatliche Diskriminierung. bb. Auch eine mittelbare oder von Dritten ausgehende Gruppenverfolgung liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht vor Verfolgung herleiten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O., Rn. 38 ff.). Dies setzt in der Regel sowohl eine bestimmte Verfolgungsintensität als auch eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Erforderlich ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen von verfolgungsrelevanter Intensität in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in qualitativer und quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen an, die dem Staat zuzurechnen sind oder vor denen dieser keinen Schutz gewährt und die nach ihrer objektiven Gerichtetheit an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 22). Für die Annahme der erforderlichen Verfolgungsdichte kommt es darauf an, dass die festgestellte Anzahl der an den Verfolgungsgrund anknüpfenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Maßnahmen im Verhältnis zur Gruppengröße die Annahme einer Verfolgungsgefahr für alle - und nicht nur den überwiegenden Teil oder nur für einige der - Gruppenangehörigen rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O., Rn. 42). Auch an diesen Grundsätzen gemessen kann gegenwärtig keine Gruppenverfolgung der Roma in der Republik Moldau festgestellt werden. Zwar gelten die Roma als die oder jedenfalls eine der am meisten gefährdeten und benachteiligten Minderheiten in der Republik Moldau (US Department of State, Moldova 2015 Human Rights Report, 2016, S. 1, 39; ERT 2016, S. 229; Council on the Prevention and Elimination of Discrimination and Ensuring Equality, Submission for the Universal Periodic Review of the Republic of Moldova, 26th session, 23. März 2016, S. 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Republik Moldau, Stand: 5. April 2016, S. 32 f.; Minority Rights Group Europe, Partnership for all? Measuring the impact of Eastern Partnership on minorities, Juni 2014, S. 17). Auch sind sie im Parlament, in der Regierung und in anderen staatlichen Stellen nicht vertreten (AA 2016, Ziff. 9). Dem liegen aber nach der Überzeugung der Kammer keine Verfolgungsmaßnahmen im flüchtlingsrechtlichen Sinne zugrunde (ebenso Beschlüsse der 6. Kammer des VG Berlin vom 4. August 2016, a.a.O., Rn. 36 ff. sowie der 21. Kammer des VG Berlin vom 22. November 2016 - VG 21 L 326.16 A -, EA S. 3 ff., nach denen eine Gruppenverfolgung sogar im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegt). Im Einzelnen: (1) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Roma in der Republik Moldau physischer Gewalt durch andere gesellschaftliche Gruppen ausgesetzt sind (AA 2016, Ziff. 11; ECMI 2016, Ziff. 11). Allein die Feststellung, dass Hassverbrechen in der Republik Moldau nicht oder nur unzureichend erfasst und untersucht werden (Amnesty International, Report 2016 Moldau, S. 2), stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. (2) Soweit sich aus den vorliegenden Erkenntnissen statistisch erhebliche Nachteile von Roma beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnraum ergeben, erreichen diese Nachteile weder einzeln noch in der Gesamtschau eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsintensität. Zudem ist jedenfalls teilweise die Anknüpfung an das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht hinreichend belegt. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. (a) Zwar haben die Roma tatsächlich anteilig einen deutlich geringeren Zugang zu Bildung als der Rest der Bevölkerung. So besuchen 43 % der Roma zwischen sieben und 15 Jahren in der Republik Moldau keine Schule, während der entsprechende Anteil der Nicht-Roma lediglich bei 6 % liegt (ERT 2016, S. 48, 134 - Die in anderen Erkenntnisquellen genannten Zahlen variieren nur leicht. Vgl. ausführlich zu den Unterschieden im Bildungsniveau: ECMI 2016, Ziff. 17, 18). Gesetzlich ist jedoch ein Rechtsanspruch für alle sieben bis 16-Jährigen, d.h. ausnahmslos auch für Roma in diesem Alter, auf den kostenlosen Besuch einer Schule und sogar eine entsprechende Schulpflicht vorgesehen (ECMI 2016, Ziff. 16; International Organization for Migration, Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, 11. November 2009, S. 8). Vor allem werden für die geringere Schulbesuchsquote bei Roma die folgenden Gründe angegeben: Armut im Zusammenhang mit inoffiziellen Schulgebühren, Saisonarbeit, frühe Heirat, Obdachlosigkeit, Umzüge, die Ablehnung des Schulbesuchs durch die Eltern sowie das geringere Angebot von Schulen in ländlichen Gebieten, in denen Roma häufig ansässig sind (ERT 2016, S. 48 f.; ECMI 2016, Ziff. 17). Diskriminierungen durch Lehrer und Mitschüler gegenüber Roma werden nur nachrangig als weitere mögliche Gründe genannt (ECMI 2016, Ziff. 17). Im Übrigen gibt es in der Republik Moldau durchaus auch einzelne Projekte zur Verbesserung der Schulquote von Roma (Equal Rights Trust, „No Jobs for Roma“: Situation Report on Discrimination against the Roma in Moldova, The Equal Rights Review 2015, S. 128). Insgesamt vermag die Kammer daher eine Verfolgungshandlung, die einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkäme, schon im Ansatz nicht zu erkennen. Als Maßstab kann Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK herangezogen werden. Danach darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden. Daraus wird das Recht auf gleichen, nicht diskriminierenden Zugang zu bestehenden Schulen, nicht aber ein Recht auf Gründung und Betrieb weiterer Schulen abgeleitet (Bitter, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 2 ZP I Rn. 1). Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt darauf hingewiesen, dass das Recht auf Bildung für die Förderung der Menschenrechte insgesamt eine wesentliche Rolle spielt (EGMR, Urteil vom 10. November 2005 - 44774/98 - [Leyla Şahin v. Turkey], Rn. 137; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2014 - 16032/07 - [Velyo Velev v. Bulgaria], Rn. 33). Bisher sind aber keine Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls als Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG anerkannt worden (vgl. Bitter, a.a.O., Art. 2 ZP I Rn. 7 m.w.N.). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich hier jedenfalls schon keine schwerwiegende Verletzung von Art. 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. Die bestehenden Schulen sind Kindern unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit zugänglich. Ein menschenrechtlich geschützter Anspruch auf die Gründung weiterer Schulen etwa in ländlichen Gebieten besteht nicht. Dass es den Behörden nicht gelingt, die staatliche Schulpflicht durchzusetzen, ist einer Verwehrung des Zugangs zu vorhandenen Bildungseinrichtungen nicht gleichzusetzen. Überdies ergibt sich aus diesen Erkenntnissen nicht, dass die tatsächlichen Nachteile der Roma im Bildungsbereich im Sinne des § 3 Abs. 3 AsylG an das Verfolgungsmerkmal der Volkszugehörigkeit anknüpfen. Vielmehr scheinen die finanziellen Verhältnisse sowie das Wohngebiet (städtisch/ländlich) jeweils eine wesentliche Rolle zu spielen. Schließlich fehlt es angesichts der genannten Prozentzahlen, wonach immerhin 57 % der Roma im Alter zwischen sieben und 15 Jahren eine Schule besuchen, an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Soweit darüber hinaus berichtet wird, dass Roma und Nicht-Roma in den Schulen teilweise getrennt voneinander unterrichtet werden, liegen keine detaillierten Erkenntnisse über das Ausmaß und die Auswirkungen dieser Segregation vor (vgl. BAMF, Länderinformation 2016, S. 4; ECMI 2016, Ziff. 17 m.w.N.; ERT 2016, S. 49 ff. m.w.N.; UN Women/UNDP/OHCHR, Study on the Situation of Romani Women and Girls in the Republic of Moldova, 2014, S. 34; UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Mission to the Republic of Moldova, 20. Juni 2014, S. 13). Jedenfalls scheint es dafür keine rechtliche Grundlage zu geben, und es wird über Bemühungen der Republik Moldau berichtet, die getrennte Unterrichtung auch tatsächlich vollständig abzuschaffen (ECMI 2016, Ziff. 17). Vor diesem Hintergrund kommt zwar in Betracht, dass die getrennte Unterrichtung in bestimmten Fällen zugleich die Verwehrung des Zugangs zu vorhandenen Bildungseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bedeutet. Jedenfalls kann sie aber nicht einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichgesetzt werden. Zudem liegen hierzu keine Zahlen vor, aus denen eine Verfolgungsdichte abgeleitet werden könnte. (b) Aus den Erkenntnissen ergibt sich weiter, dass die Arbeitslosenquote von Roma in der Republik Moldau bei 29 % liegt, während von der übrigen Bevölkerung lediglich ein Anteil von 6,7 % arbeitslos ist (US Department of State, Moldova 2015 Human Rights Report, 2016, S. 39). Die Gründe dafür werden in dem geringeren Bildungsniveau der Roma, der Tatsache, dass sie überwiegend im ländlichen Raum angesiedelt sind, sowie in Vorurteilen der übrigen Bevölkerung gegenüber Roma gesehen (ERT 2016, S. 52 ff.; ECMI 2016, Ziff. 20). Gegen die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund seiner ethnischen Herkunft steht diesem Bewerber in der Republik Moldau der Rechtsweg offen (ERT 2016, S. 52 ff.). In welchem Ausmaß und mit welchem Erfolg von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, geht aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht hervor. Zudem bemüht sich die Nationale Agentur für Beschäftigung - wenn auch bisher mit geringem Erfolg - um die Verbesserung der Situation der Roma auf dem Arbeitsmarkt (ECMI 2016, Ziff. 20; AA 2016, Ziff. 20; ERT 2016, S. 52). Auch daraus ergibt sich keine Verfolgungshandlung, die einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkäme. Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle enthalten jedenfalls ausdrücklich keine Rechte im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Recht auf Arbeitssuche in einzelnen Fällen als Teil des von Art. 8 EMRK als Menschenrecht geschützten Privatlebens angesehen. Eine berufliche Tätigkeit wird danach aber nicht garantiert (vgl. zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 27. Juli 2004 - 55480/00 und 59330/00 - [Sidabras und Džiautas v. Lithuania], Rn. 42 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rn. 9). Diskriminierungen von Roma durch private Arbeitgeber bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter können nach diesem Maßstab keinesfalls schwerwiegenden Verletzungen grundlegender Menschenrechte gleichkommen, denn sie verbieten den Roma nicht die Arbeitssuche. Zudem handelt es sich hierbei um Maßnahmen privater Dritter, und es ist - vor allem mit Blick auf die beschriebenen Rechtsschutzmöglichkeiten bei eventueller Diskriminierung - nicht ersichtlich, dass die Republik Moldau im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG nicht willens oder in der Lage ist, hiergegen vorzugehen. Im Übrigen würde es angesichts der genannten Quoten auch an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlen, immerhin sind danach 71 % der Roma nicht von Arbeitslosigkeit betroffen. Soweit hier vom Kläger eine hohe Dunkelziffer angenommen wird, ist diese nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet, so dass sie nicht in die Prüfung der Verfolgungsdichte einbezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, juris Rn. 32). (c) In den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln wird übereinstimmend über einen signifikant schlechteren Zugang zur medizinischen Versorgung durch Roma im Vergleich zur restlichen Bevölkerung der Republik Moldau berichtet (vgl. etwa AA 2016, Ziff. 13, 14; ECMI 2016, Ziff. 13, 14). Tatsächlich sind über 58 % der Roma, aber nur 24 % der Nicht-Roma nicht krankenversichert (ERT 2016, S. 58 ff.). Als Gründe hierfür werden die geringere Beschäftigungsquote der Roma (AA 2016, Ziff. 13, 14), ihre schwierigere wirtschaftliche Lage und damit größere Schwierigkeiten, die Versicherungsbeiträge aufzubringen, (ECMI 2016, Ziff. 13, 14) sowie das häufigere Fehlen von Identitätspapieren angesehen (ERT 2016, S. 58 ff.). Weitere tatsächliche Nachteile ergeben sich daraus, dass für Gesundheitsleistungen häufig zusätzliche offizielle und inoffizielle Gebühren privat aufgebracht werden müssen, was sich ein Großteil der Roma nicht leisten kann (ECMI 2016, Ziff. 13, 14). Darüber hinaus lebt ein Großteil der Roma in den ländlichen Gebieten der Republik Moldau, wo insgesamt eine schlechtere Gesundheitsversorgung zur Verfügung steht als in den Städten (ECMI 2016, Ziff. 14). Das Recht auf medizinische Versorgung ist in der Republik Moldau durch die Verfassung geschützt (RNC 2011, S. 4). Es gibt eine Pflicht zur Krankenversicherung; für bestimmte Personengruppen - etwa Studenten, Rentner, alleinerziehende Mütter - werden die Krankversicherungsbeiträge aus staatlichen Mitteln bezahlt, ohne dass dabei die Volkszugehörigkeit eine Rolle spielt (vgl. AA 2016, Ziff. 13). Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich schon keine hinreichende Verfolgungsintensität. Zwar verpflichtet Art. 2 Satz 1 EMRK die Staaten nicht nur dazu, absichtliches und rechtswidriges Töten zu unterlassen, sondern auch dazu, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens von Personen in ihrer Hoheitsgewalt zu treffen. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in der Gesundheitspolitik unter Umständen die Verantwortlichkeit des Staates nach Art. 2 EMRK auslösen können und dass sich hinsichtlich des Umfangs von positiven Schutzpflichten im Gesundheitswesen eine Frage nach Art. 2 EMRK stellen kann, wenn Behörden das Leben einer Person nachweislich durch Verweigerung einer Behandlung gefährdet haben, die der Bevölkerung allgemein gewährt wird (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. November 2012 - 47039/11, 358/12 - [Hristozov u.a. v. Bulgarien], NJW 2014, 447, Rn. 106 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Gemessen an diesem Maßstab erreichen die dargestellten Benachteiligungen jedoch keine solchen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vergleichbare Verfolgungsintensität. Die durch verschiedene Faktoren bedingten tatsächlichen Benachteiligungen können nicht einer gezielten Verweigerung gleichgesetzt werden. Zudem fehlt es an der direkten Anknüpfung der Benachteiligungen im Gesundheitsbereich an die Volkszughörigkeit der Roma. Vielmehr scheinen auch hier die finanziellen Verhältnisse sowie das Wohngebiet (städtisch/ländlich) jeweils eine wesentliche Rolle zu spielen. Das als weiterer Grund genannte Fehlen von Identitätspapieren kann nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht auf eine Diskriminierung von Roma gegenüber der übrigen Bevölkerung zurückgeführt werden (vgl. AA 2016, Ziff. 3). Im Übrigen dürfte es insoweit an einer Zielgerichtetheit der Maßnahmen fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52/07 -, juris Rn. 22 ff.). Soweit darüber hinaus von einzelnen Diskriminierungen durch Ärzte, Krankenhauspersonal und Rettungsstellen berichtet wird (ERT 2016, S. 60 f.; UN Women/UNDP/OHCHR, Study on the Situation of Romani Women and Girls in the Republic of Moldova, 2014, S. 48; RNC 2011, S. 4 f.), fehlt es insoweit jedenfalls ersichtlich an der erforderlichen Verfolgungsdichte. (d) Hinsichtlich des Zugangs zu adäquatem Wohnraum ist weder vorgetragen, noch ergibt sich sonst aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass Roma aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit häufiger obdachlos wären, als der Rest der Bevölkerung (vgl. AA 2016, Ziff. 19; ECMI 2016, Ziff. 19). Soweit geschildert wird, dass ein großer Teil der Roma in unterdurchschnittlichen Wohnverhältnissen mit eingeschränktem Zugang zu Trinkwasser, Kanalisation und regelmäßiger Energieversorgung lebt (ERT 2016, S. 56 f.), lassen sich auch daraus keine Verfolgungshandlungen ableiten, die einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkäme. Dasselbe gilt für die Hinweise darauf, dass Roma tatsächlich einen zumindest erschwerten Zugang zu den vorhandenen Sozialwohnungen haben (vgl. ERT 2016, S. 57 f.). Art. 8 EMRK umfasst das Recht auf Achtung der Wohnung, vermittelt aber keinen Anspruch auf Wohnraum und erst recht nicht auf einen Wohnraum, der bestimmten Mindeststandards genügt (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Januar 2001 - 27238/95 - [Chapman v. United Kingdom], Rn. 99; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 8 Rn. 58 m.w.N.; Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK, 3. Auflage 2009, Art. 8 Rn. 43). (e) Nach alledem wiegen die dargestellten Diskriminierungen in den einzelnen Bereichen am Maßstab der flüchtlingsrechtlich relevanten Menschenrechtsverletzung so wenig schwer, dass sie auch in ihrer Kumulierung einer solchen qualitativ nicht gleichkommen. Auch in der Gesamtschau fehlt es im Übrigen an der erforderlichen Verfolgungsdichte, zumal nur diejenigen Benachteiligungen einbezogen werden dürfen, die nachweislich an die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma anknüpfen. Schließlich liegen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den Ausgang der Präsidentschaftswahl in der Republik Moldau am 13. November 2016 eine für die Frage der Gruppenverfolgung relevante Verschlechterung der Lage der Roma zu befürchten steht. 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ihm droht bei Rückkehr in die Republik Moldau kein ernsthafter Schaden im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere hat er weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), noch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zu befürchten. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen werden, § 77 Abs. 2 AsylG, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. 3. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar sind Roma in der Republik Moldau den dargestellten Nachteilen ausgesetzt. Nach den obigen Feststellungen droht dem Kläger aber keine Verletzung seiner Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG. Selbst in Ansehung seines Vortrages ist nicht von einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen. Ihm ist es bis zu seiner Ausreise im Mai 2016 gelungen, seine Existenz in der Republik Moldau zu sichern, und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich daran bei seiner Rückkehr etwas ändern wird. Auch insoweit kann auf die zutreffenden und vom Kläger unwidersprochenen Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen werden, § 77 Abs. 2 AsylG. 4. Über die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Entscheidung, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate festzulegen und damit im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens anzusiedeln, lässt keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Umstände, die im Falle des Klägers eine weitere Reduzierung - etwa wie hilfsweise beantragt auf zwölf Monate - angezeigt erscheinen lassen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit dieser dazu vorgebracht hat, dass er lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, Asyl zu beantragen, trifft dies auf alle Personen zu, auf die die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 3 AufenthG anwendbar ist. Daraus, dass er sich bisher gesetzestreu verhalten hat, kann der Kläger kein Argument für eine weitere Reduzierung herleiten. Im Übrigen wird das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot, um dessen Befristung es geht, ohnehin nur wirksam, wenn der Kläger sich in Zukunft nicht gesetzestreu verhält und seiner Pflicht, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen, nicht freiwillig nachkommt, sondern abgeschoben werden muss. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist moldauischer Staatsangehöriger und dem Volke der Roma zugehörig. Nach eigenen Angaben reiste er im Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Mai 2016 stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Zur Begründung gab er an, Roma gälten in der Republik Moldau als Fremde, sie seien nicht in der Regierung vertreten, sie würden nur ungern - wenn überhaupt - in Schulen aufgenommen, es gebe für sie keine Arbeit, der Rest der Bevölkerung schaue auf sie herab; er selbst habe keine Arbeit und keine Mittel zum Leben, schließlich befürchte er den Ausbruch eines Krieges. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab. Die Gewährung subsidiären Schutzes versagte die Behörde ebenfalls (Ziffer 3) und stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhält, drohte sie ihm die Abschiebung in die Republik Moldau an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein Anknüpfungsmerkmal. Vielmehr seien die von ihm vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus der Republik Moldau im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur. Zwar werde die Minderheit der Roma dort stark benachteiligt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Diskriminierungen von ihrer Art und Intensität in der Gesamtschau ein asylrechtlich relevantes Maß erreichten, lägen jedoch nicht vor. Die gelegentlichen verbalen und körperlichen Übergriffe auf Roma durch Dritte seien nicht so verbreitet, dass jeder Volkszugehörige der Roma befürchten müsse, selbst Opfer eines solchen Übergriffs zu werden. Zudem lägen keine Erkenntnisse vor, dass der Staat ihnen Vorschub leiste. Auch drohe dem Kläger bei Rückkehr kein ernsthafter Schaden. Insbesondere rechtfertige die ungeklärte Frage der abtrünnigen Region Transnistrien nicht die Annahme, dass ein Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Situation und damit ein landesweit oder regional bestehender bewaffneter Konflikt bevorstünden. Weiter ergebe sich aus der insgesamt schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Republik Moldau keine abschiebungsrelevante Gefahrenlage. Schließlich sei die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate angesichts der vom Gesetzgeber mit höchstens fünf Jahren angegebenen Regelfrist angemessen. Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange des Klägers, die eine kürzere Fristsetzung erforderten, seien weder vorgetragen noch dem Bundesamt sonst bekannt. Mit seiner am 1. Juni 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ihm drohe in der Republik Moldau wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma die Verfolgung. Diese Gruppe gehöre in der Republik Moldau zu den am meisten gefährdeten Minderheiten. Roma würden dort gezielt Opfer von Rassismus und rassistischer Diskriminierung sowie sogar gelegentlich von Polizeigewalt. Ihre Diskriminierung insbesondere im Bildungssystem, in der Arbeitswelt, im Gesundheitssystem sowie beim Zugang zu adäquatem Wohnraum habe ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmaß und weise die erforderliche Verfolgungsdichte auf. In ihrer Gesamtschau wöge sie ähnlich schwer wie eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sowie höchst hilfsweise das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Dem zusammen mit der Klage gestellten Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 Satz 2 des angegriffenen Bescheides hat die Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2016 mit der Begründung stattgegeben, dass der Asylantrag des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Gruppenverfolgung von Roma in der Republik Moldau jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet ist. Am 12. Juli 2016 hat die Kammer einen Beweisbeschluss zur Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu 27 Fragen zur Lage der Roma in der Republik Moldau gefasst. Hierzu hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 1. September 2016 Stellung genommen. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 45 ff. und 85 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger hat zu denselben Fragen eine Stellungnahme des European Centre for Minority Issues eingeholt und vorgelegt; insoweit wird auf Bl. 112 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.