Urteil
13 S 1469/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 25 Abs. 3 AufenthG bezieht sich nur auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG; inlandsbezogene Ausreisehindernisse nach Art. 8 EMRK sind hier nicht berücksichtigt.
• Ein Asylablehnungsbescheid ist nur dann gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG ergangen, wenn die Ablehnung im Einzelfall tatsächlich auf diese Vorschrift gestützt wurde.
• Liegt kein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor und ist die Ausreise eines Minderjährigen aus rechtlichen Gründen (Art. 8 EMRK, Art. 6 GG) unmöglich, besteht Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
• Fehlende behördliche Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann zur Verpflichtung zur Nachholung der Ermessensausübung führen, wenn ein Ausschlussgrund zu Unrecht angenommen wurde.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Neubescheidung nach §25 Abs.5 AufenthG bei unmöglicher familiärer Ausreise • § 25 Abs. 3 AufenthG bezieht sich nur auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG; inlandsbezogene Ausreisehindernisse nach Art. 8 EMRK sind hier nicht berücksichtigt. • Ein Asylablehnungsbescheid ist nur dann gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG ergangen, wenn die Ablehnung im Einzelfall tatsächlich auf diese Vorschrift gestützt wurde. • Liegt kein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor und ist die Ausreise eines Minderjährigen aus rechtlichen Gründen (Art. 8 EMRK, Art. 6 GG) unmöglich, besteht Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. • Fehlende behördliche Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann zur Verpflichtung zur Nachholung der Ermessensausübung führen, wenn ein Ausschlussgrund zu Unrecht angenommen wurde. Der 2003 in Stuttgart geborene Kläger (irakischer Staatsangehöriger) beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG. Sein jüngerer Bruder besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 7 AufenthG) infolge schwerer Krankheit. Das BAMF lehnte einen fingierten Asylantrag des Klägers 2007 als offenbar unbegründet ab; die Behörde stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag 2008 mit Verweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ab; der Widerspruch wurde bestätigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügt der Kläger u. a., der Asylbescheid stütze sich nicht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG und ihm stehe wegen der familiären Bindungen und Art. 8 EMRK ein humanitärer Titel zu. Das BAMF stellte später klar, dass die Ablehnung auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt war. • Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, weil diese Vorschrift nur zielstaatsbezogene Vollstreckungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG berücksichtigt. • Ausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor, weil der Asylablehnungsbescheid im Einzelfall nicht tragend auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wurde und das BAMF verbindlich klargestellt hat, dass die Ablehnung auf § 30 Abs. 1 AsylVfG beruhte. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen vor: Die Ausreise des minderjährigen Klägers ist wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der gemeinsamen Ausreise der Kernfamilie (Bruder mit zielstaatsbezogenem Abschiebungsverbot) unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG unzumutbar. • Der Aufenthaltserlaubnisantrag nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist neu zu bescheiden, weil die Behörde zu Unrecht von einem Versagungsgrund ausgegangen war und damit kein Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeübt wurde. • Bei der Nachholung der Ermessensentscheidung ist die Schutzfunktion des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu beachten; bei dauerhaften Ausreisehindernissen kann der humanitäre Titel Erteilungserleichterungen rechtfertigen. • Für die Frage der Passbeschaffung (§ 5 Abs.1 Nr.1a, Nr.4 AufenthG) bleibt es offen; der Kläger muss jedoch ernsthafte Bemühungen zur Passbeschaffung nachweisen. • Beweisantrag zur Passbeschaffung ist nicht entscheidungserheblich, weil die Verpflichtung zur Neubescheidung unabhängig von der Passlage besteht. Die Berufung ist teilweise erfolgreich: Der Kläger erhält keinen Titel nach § 25 Abs. 3 AufenthG, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die ursprüngliche Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind insoweit aufzuheben. Die Behörde darf nicht von einem Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgehen, weil der Asylablehnungsbescheid nicht tragend auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beruhte; das BAMF hat dies später ausdrücklich klargestellt. Die Beklagte hat bei der Neubescheidung ihr Ermessen auszuüben und dabei die Funktion des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen; eine vollständige Erfüllung aller Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG kann dabei nicht verlangt werden. Kosten- und Kostenquotenentscheidung verbleiben beim Berufungsgericht; die Revision wurde nicht zugelassen.