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Beschluss

23 L 116.17 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0309.23L116.17A.0A
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Leitsätze
Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, in diesem Fall Italien, für das Asylverfahren eines in Deutschland nachgeborenen Kindes kann grundsätzlich nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser Staat den Eltern des Kindes vor dessen Geburt einen internationalen Schutzstatus zuerkannt haben.(Rn.6) Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für nachgeborene Kinder ist insoweit ausgeschlossen.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 117.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, in diesem Fall Italien, für das Asylverfahren eines in Deutschland nachgeborenen Kindes kann grundsätzlich nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser Staat den Eltern des Kindes vor dessen Geburt einen internationalen Schutzstatus zuerkannt haben.(Rn.6) Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für nachgeborene Kinder ist insoweit ausgeschlossen.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 117.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, mit dem die Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 23 K 117.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angedrohte Abschiebung nach Italien richtet. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand des fachgerichtlichen Eilverfahrens ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme, beschränkt auf die Frage ihrer sofortigen Vollziehbarkeit (zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93, 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. - jeweils m.w.N.). Diese qualifizierten Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs liegen hier vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Diese Entscheidung lässt sich nicht - wie im Bescheid angegeben - auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. So verhält es sich hier gerade nicht. Die Antragstellerin ist (erst) im Bundesgebiet geboren worden. Sie verfügt bislang nicht über einen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannten Schutzstatus. Lediglich ihren Eltern und Geschwistern ist vor Jahren in Italien internationaler Schutz gewährt worden (vgl. die beiden Schreiben der Dublin Unit in Rom vom 2. September 2014 in Bl. 102 ff. und 110 f. des Verwaltungsvorgangs zum Verfahren VG 23 L 43.17 A). Deren Anträge sind deshalb zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2017 - VG 23 L 43.17 A -). Die vorliegende Konstellation erfasst § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seinem Wortlaut nach jedoch nicht. Wie durch die Formulierung im Perfekt („bereits … gewährt hat“) deutlich wird, stellt die Norm darauf ab, dass der Antragsteller schon über einen internationalen Schutzstatus verfügt. Hiermit ist es nicht vereinbar, ihn darauf zu verweisen, dass ihm in einem Mitgliedstaat (mutmaßlich) zukünftig Schutz gewährt werden wird (so aber S. 2 des Bescheides). Steht eine Statusentscheidung noch aus, ist es vielmehr zunächst Aufgabe des Dublin-Regimes, den zuständigen Staat hierfür zu bestimmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht zuständig ist, dann handelt es sich systematisch um einen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Sinn und Zweck des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sprechen ebenso dafür, allein an einen schon erhaltenen Schutz anzuknüpfen, weil erst dann kein Schutzbedürfnis mehr besteht. Zudem lässt sich für dieses Verständnis auch die Entwicklungsgeschichte der Norm anführen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geht auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU, Neufassung, ABl. L 180/60) zurück. Diese europarechtliche Vorgabe erfasst dem Wortlaut nach ebenfalls nur diejenigen Fälle, in denen der Status bereits zuerkannt worden ist. Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf diese Fallgestaltungen der nachgeborenen Kinder ist nach der Rechtsprechung der Kammer ausgeschlossen (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2017 - VG 23 L 98.17 A -, BA S. 3 f. m.w.N.). Ob sich die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO stützen lässt und Italien wegen einer verfahrensrechtlichen Akzessorietät ohne gesondertes Zuständigkeitsverfahren auch für die ordnungsgemäß nachgemeldete Antragstellerin (vgl. Bl. 13 Verwaltungsvorgang) zuständig ist, kann hier offenbleiben (in diesem Sinne VGH München, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris Rn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 27. Juni 2016 - AN 14 K 15.50289 -, juris Rn. 17 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2016 - 13 L 2616/16.A -, juris Rn. 6 ff.; VG Meiningen, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 5 E 20238/14 Me -, juris BA S. 4 f.; wohl auch VG Bayreuth, Urteil vom 22. März 2016 - B 3 K 15.30570 -, juris Rn. 33 f.; a.A. VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 -, juris Rn. 17 ff.). Denn auf dieser Grundlage dürfte allein eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG ergehen, nicht aber die hier in Ziffer 3 des Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung (vgl. § 35 AsylG). Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 -, juris Rn. 15). Andere Rechtsgrundlagen, die die Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheides tragen und zum Erlass einer Abschiebungsandrohung berechtigen, sind nicht ersichtlich. Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des Bescheides folgen mithin ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der an die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig anknüpfenden und hierauf bezogenen weiteren Ziffern 2 bis 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.