Beschluss
23 L 507.17 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0717.23L507.17A.0A
20Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anerkannten Schutzberechtigten droht in Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 (VG 23 K 508.17 A) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannten Schutzberechtigten droht in Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.11) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 (VG 23 K 508.17 A) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, mit dem der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Vorbringens begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 23 K 508.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche verfügte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Es bestehen zwar keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Vielmehr ist diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Entscheidung nach der Rechtsprechung der Kammer rechtmäßig, weil dem Antragsteller auf seine Klage hin in Ungarn am 10. Juni 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist (Bl. 86 Verwaltungsvorgang); eine weitergehende Prüfung verlangt diese Norm nicht (ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 7 und - VG 23 L 293.17 A -, juris Rn. 6 ff. - jeweils m.w.N.). Jedoch begegnet die Entscheidung des Bundesamtes zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 2 des Bescheides ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen ist. Denn in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Ungarn bestehen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu diesem Land vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, droht anerkannten Schutzberechtigten dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. zur Prüfpflicht des Gerichts BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11; ebenso zu Ungarn VG Hannover, Beschluss vom 19. April 2017 - 15 B 2180/17 -, BA S. 5 ff.; a.A. VG Saarland, Urteil vom 4. November 2016 - 3 K 1910/15 -, juris Rn. 31). Zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta - über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 28). Danach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Switzerland -, hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NvWZ 2011, 413 [415] sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 51428/10, A.M.E./Niederlande -, hudoc Rn. 32). Im Einklang hiermit sieht das Bundesverfassungsgericht bisher bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wird bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Einzelfällen - etwa bei Familien mit Kleinstkindern - lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11, 13 f.; siehe auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (- 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 21) nunmehr weitere Feststellungen für erforderlich hält, ob bei der Rückführung anerkannter Schutzberechtigter „zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird“, ist hiermit kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt (anders offenbar VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, juris Rn. 16). Diese Vorgabe erklärt sich vielmehr aus der vom Gericht beanstandeten fehlenden Sachaufklärung. Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannte Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 RL 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden, Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 24 ff.). Wenn die Vereinbarkeit der Aufnahmebedingungen mit Art. 3 EMRK ernsthaft zweifelhaft ist, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission verneint wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, muss die fachgerichtliche Beurteilung auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.). Gemessen an diesem Maßstab besteht für anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK. Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) ist nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung, zumal Rückkehrer in der Regel keinen Zugang mehr zur kostenfreien Krankenversicherung finden. Sie haben keine reelle Chance, sich in Ungarn ein Existenzminimum aufbauen zu können. Dies ergibt die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage, die sich erheblich von den im Urteil der Kammer vom 4. März 2016 (- 23 K 323.14 A -, juris Rn 23. ff.) zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen unterscheidet. Infolge von Gesetzesänderungen im April und Juni des vergangenen Jahres haben sich jedenfalls die Bedingungen für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die nach dem 1. April 2016 ihren Status erhalten haben, signifikant verschlechtert. Für sie gibt es keinerlei staatliche Integrationsleistungen mehr. Die Möglichkeit zum Abschluss eines Integrationsvertrages wurde abgeschafft; damit entfallen sowohl die mit ihm verbundenen finanziellen Hilfen als auch die individuelle Begleitung des Integrationsprozesses für die Dauer von zwei Jahren. Die anerkannten Schutzberechtigten müssen nunmehr binnen 30 - statt zuvor 60 - Tagen nach der Statusentscheidung die Aufnahmezentren verlassen. Die Migrationsbehörde kann sogar rückwirkend Geld von ihnen zurückfordern (zum Vorstehenden Hungarian Helsinki Commitee, Recent legal amendments further destroy access to protection, April - June 2016, 15. Juni 2016 - zitiert als: HHC, Recent legal amendments; Migrant solidarity group of Hungary [Migszol], Draft amendments to asylum law in Hungary will drive refugees to Western Europe, 17. März 2016 - im Folgenden: Migszol, Draft amendments; vgl. auch Ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond repair?, 31. März 2017, S. 6, abrufbar unter https://www.ecre.org/ legal-note-asylum-in-hungary-damaged-beyond-repair/, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2017 - zitiert als: Ecre, Legal note; Ecre/Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 85 ff., abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2017 - im Folgenden: Ecre/Aida, Country Report). Der beitragsfreie Zugang zur Krankenversicherung wird nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten (zuvor: 12 Monate) ab Zuerkennung des Status gewährt (Ecre/Aida, Country Report, S. 94). Anerkannte Schutzberechtigte erhalten damit keine Unterstützung mehr bei der Wohnungssuche, finanzielle Hilfen, Sprachkurse oder sonstige staatliche Integrationshilfen entfallen (Ecre, Legal note, S. 6; HHC, Recent legal amendments). Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht anerkannten Schutzberechtigten zwar weiterhin offen, allerdings sind bestimmte Berufsfelder ungarischen Staatsbürgern bzw. Ausländern mit langem Aufenthalt vorbehalten (Ecre/Aida, Country Report, S. 93 f.). Hinzu kommt, dass der gewährte Status nunmehr von Amts wegen nach drei Jahren überprüft wird (Ecre/Aida, Country Report, S. 87 ff.; HHC, Recent legal amendments; Migszol, Draft amendments). In welchem Umfang diejenigen Schutzberechtigten, denen - wie dem Antragsteller - vor dem 1. April 2016 internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von diesen Neuregelungen ganz oder zumindest teilweise betroffen sind, lässt sich den Erkenntnissen nicht sicher entnehmen (vgl. Migszol, Draft amendments: „… the draft legislation is extremely vague on the question on exactly which sections of it will be applied retroactively and which ones will not“). Damit steht schon nicht fest, über welche Rechte der Antragsteller in Ungarn aktuell verfügt und ob er in Bezug auf die staatlichen Leistungen zur Existenzsicherung rechtlich Inländern gleichgestellt ist. Es ist auch nicht sicher, ob seine Statusentscheidung vom 10. Juni 2014 derzeit einer Überprüfung (nach drei Jahren) unterzogen wird und - bejahendenfalls - welchen Ausgang diese nimmt bzw. je nach zeitlicher Dauer des Überprüfungsverfahrens womöglich bereits genommen hat. Ungarn hat die geringsten Anerkennungsquoten in der Europäischen Union. Im Jahre 2016 sind beispielsweise 91 % der Asylanträge syrischer Antragsteller abgelehnt worden (Hungarian Helsinki Commitee, Under Destruction, Dismantling Refugee Protection in Hungary in 2016, März 2017, S. 3, abrufbar unter http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/Under-destruction_2016.pdf, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2017, zitiert als: HHC, Under Destruction). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidungspraxis im Rahmen der Überprüfungsverfahren eine andere sein könnte, sind nicht ersichtlich. Es entspricht vielmehr der politischen Linie Ungarns, Flüchtlinge fernzuhalten, sie massiv und unter Verstoß gegen europäisches sowie internationales Recht an der Einreise und der Asylantragstellung zu hindern und mit unerträglichen Aufnahmebedingungen, zwangsweisen Inhaftierungen sowie einer äußert geringen Anerkennungsquote für Abschreckung zu sorgen (etwa Pro Asyl, Flüchtlinge gänzlich unerwünscht: Neuer Bericht zur Situation in Ungarn, 5. Juli 2016, abrufbar unter https://www.proasyl.de/ news/fluechtlinge-gaenzlich-unerwuenscht-neuer-bericht-zur-situation-in-ungarn/, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2017). Migranten wird in Ungarn von der Regierung und weiten Teilen der Bevölkerung unverhohlen mit Misstrauen und Ablehnung begegnet; fremdenfeindliche Einstellungen sind traditionell weit verbreitet (vgl. Hunyadi/Juhász, Die Anti-Einwanderungspolitik der ungarischen Regierung, Heinrich-Böll-Stiftung, 13. Juni 2016, abrufbar unter https://www.boell.de/de/ 2016/06/13/getrieben-von-der-innenpolitischen-erwaegungen-die-anti-einwan-derungspolitik-der, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2017). Zudem ist nach dem Rückzug des ungarischen Staates aus dem Integrationsprogramm ungewiss, ob anerkannte Schutzberechtigte in anderer Weise Unterstützung bei ihrer Integration und der Einforderung ihnen zustehender Rechte erhalten können. Im Lichte des Art. 3 EMRK kommt es hierauf jedoch an. Die spezifischen Hilfsbedürfnisse international Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt. Die - möglicherweise garantierte - Inländergleichbehandlung muss auch faktisch und nicht nur formalrechtlich gewährleistet sein (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 25; anders offenbar VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 50 ff.). Anerkannte Schutzberechtigte können nicht ohne weiteres die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Zielstaates formal gewährt, effektiv einfordern. Sie müssen erst in eine der einheimischen Bevölkerung vergleichbare tatsächliche Position einrücken, die ihnen die Teilhabe an den gewährten Rechten ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25). Nichtregierungsorganisationen wie das Ungarische Rote Kreuz oder das Ungarische Helsinki Komitee sind offenbar vor allem damit befasst, Asylantragstellern im ungarischen Asylsystem beizustehen (vgl. die Berichte beider Organisationen auf ihren Webseiten, abrufbar unter http://www.helsinki.hu/en/refugees_and_migrants/ undhttp://www.ifrc.org/en/news-and-media/news-stories/europe-central-asia/hungary /scorching-heat-and-poor-conditions-exacerbate-migrants-suffering-on-hungary-serbia-border-72369/, beide zuletzt abgerufen am 14. Juli 2017). Zu ihrer Arbeit mit anerkannten Schutzberechtigten gibt es nur wenige Erkenntnisse. So heißt es zwar im Bericht des Ungarischen Helsinki Komitees vom März 2017, Nichtregierungsorganisationen und kirchliche Einrichtungen leisteten Integrationsarbeit und seien bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeitsmöglichkeit behilflich, ebenso bei der Familienzusammenführung oder dem Erlernen der ungarischen Sprache (siehe HHC, Under Destruction, S. 3). Diese Organisation bietet selbst aber offenbar nur Hilfeleistungen bei rechtlichen Fragestellungen der Familienzusammenführung an (http://www.helsinki.hu/en/howcanwehelp/, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2017). Migszol bewirbt demgegenüber lediglich Sprachkurse und betont, sonst keine humanitäre Hilfe zu leisten (http://www.migszol.com/what-we-do.html, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2017). Soweit ersichtlich ist im Bereich der Integration vor allem die Hungarian Association for Migrants Menedék tätig (vgl. http://menedek.hu/en/about-us, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2017). In einzelnen Projekten, die teilweise vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union unterstützt werden, leistet Menedék in mehreren Städten Ungarns Integrationsarbeit beispielsweise durch soziale und rechtliche Beratungen oder Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung. Außerdem werden Kindergarten- und Schulplätze vermittelt (zu den aktuellen Projekten im Einzelnen siehe http://menedek.hu/en/projects; zu diesem Fond und seiner finanziellen Ausstattung vgl. https://ec.europa.eu/home-affairs/financing/ fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund_en, beide zuletzt abgerufen am 14. Juli 2017). Insofern scheinen damit nur vereinzelte Angebote in einigen Städten Ungarns verfügbar zu sein, die insgesamt nicht ausreichend sein dürften. Zudem ist fraglich, ob und in welchem Umfang diese Projekte aufrechterhalten bleiben können. Denn die Arbeit solcher Nichtregierungsorganisationen wird in jüngster Zeit durch das „Gesetz über die Transparenz von aus dem Ausland unterstützten Organisationen“ akut gefährdet, weil diese dadurch gehindert werden, Geld einzuwerben und ihren Aufgaben nachzukommen. Dies trifft namentlich das Ungarische Helsinki Komitee (siehe Bericht in Spiegel Online, Wie Orbán wieder die EU austrickst, 13. Juni 2017, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-und-das-ngo-gesetz-wie-viktor-orban-wieder-die-eu-austrickste-a-1151985.html, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2017). Die Europäische Union hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eröffnet (vgl. FAZ, Brüssel geht wegen NGO-Gesetzes gegen Ungarn vor, 14. Juli 2017, S. 1). Die Situation unterscheidet sich damit erheblich von derjenigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen Schutzberechtigte (auch) auf die Integrationsarbeit der Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden können (vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 15 ff. zu Bulgarien und - VG 23 L 293.17 A -, juris Rn. 16 ff. zu Rumänien). Selbst kirchliche Organisationen folgen inzwischen mehrheitlich der staatlichen Flüchtlingspolitik oder schweigen zumindest (siehe etwa Bericht in Spiegel Online, Warum Orbán alle Asylbewerber inhaftieren will, 14. Januar 2017, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-in-ungarn-viktor-orbans-offensive-a-1129919.html, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2017). Anhaltspunkte dafür, dass sie gegenwärtig über Einzelfälle hinaus aktiv in die Integration anerkannter Schutzberechtigter eingebunden sind, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wird inzwischen abgeraten, sowohl Dublin-Überstellungen als auch Rückführungen anerkannter Schutzberechtigter nach Ungarn vorzunehmen (vgl. Ecre, Legal note, S. 7). Für den Antragsteller kommt hinzu, dass er zusammen mit seiner Frau (vgl. deren Verfahren zu VG 34 K 387.16 A) drei kleine Kinder im Alter von vier, sechs und sieben Jahren hat (vgl. den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag zu VG 23 L 515.17 A). Für sie als Familie ist es unter den aktuellen Umständen unzumutbar, nach Ungarn zurückzukehren. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Folge, dass die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 kraft Gesetzes unwirksam wird, ebenso die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Das Bundesamt hat das Asylverfahren in der Sache fortzuführen, § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG ist es dabei unerheblich, aus welchen Gründen der Eilrechtschutzantrag Erfolg hat (vgl. VG Trier, Beschluss vom 16. März 2017 - 5 L 1846/17.TR -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung und trotz fristgebundener Aufforderung keine Unterlagen zum Prozesskostenhilfeverfahren eingereicht hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.