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Urteil

3 K 1910/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:1104.3K1910.15.0A
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Leitsätze
Keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei der Rückkehr eines in Ungarn als Flüchtling Anerkannten nach Ungarn(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei der Rückkehr eines in Ungarn als Flüchtling Anerkannten nach Ungarn(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 28.10.2015 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Diese Einschätzung gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer3vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816/15-; juris sowie Urteil vom 18.04.2016 -3 K 1012/15-, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist.vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816/15-; juris sowie Urteil vom 18.04.2016 -3 K 1012/15-, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist., wonach nunmehr - in Abänderung ihrer bisherigen Rechtsprechung - systemische Mängel im ungarischen Asylsystem festgestellt worden sind. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf diese Rechtsprechung berufen, weil aufgrund seiner durch besondere Umstände gekennzeichneten Situation nicht zu erwarten ist, dass er mit den Missständen in der ungarischen Asylpraxis konfrontiert wird. Die Situation des Klägers ist nicht vergleichbar mit der Lage von Asylsuchenden, bei denen der Ausgang des Asylverfahrens ungewiss ist, denn es steht bereits fest, dass ihm in Ungarn ein subsidiärer Schutzstatus zusteht. Dies ist nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal die zuständigen ungarischen Behörden in der Einverständniserklärung zur Übernahme der Ehefrau des Klägers vom 24.07.2015 bereits ausdrücklich bestätigt haben, dass der Kläger einen subsidiären Schutzstatus in Ungarn besitzt. Insoweit sind auch aufgrund der erst nachträglich zum 01.08.2015 geänderten asylrechtlichen Bestimmungen in Ungarn keine nachteiligen Auswirkungen auf den Status des Klägers zu befürchten. In Anbetracht dessen ist die Situation des Klägers als Schutzberechtigter bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vergleichbar mit der Lage anderer Asylsuchender in Ungarn, deren Fluchtgründe inhaltlich im Asylverfahren zu prüfen sind und die deshalb den dort herrschenden Missständen ausgesetzt sind. Von daher lässt sich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen4Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Fall auch und gerade unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, wie sie sich aus den vorgenannten Schilderungen der klägerischen Lebensumstände ergibt, und der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Ungarn ausgegangen werden.Im März 2016 wurde zwar ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen (vgl. hierzu ausführlich österr. BVerwG vom 01.09.2016 –W 2332133596-1-, zit. nach ris, wo auch belegt wird, dass 2015 355 Pers. subsidiären Schutz und 145 Pers. Flüchtlingsschutz erhalten haben und 2016 bislang 87 Pers. Asyl und 154 subs. Schutz), was mit EU-Recht in Einklang steht. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:„… ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten….“; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten.Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Fall auch und gerade unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, wie sie sich aus den vorgenannten Schilderungen der klägerischen Lebensumstände ergibt, und der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Ungarn ausgegangen werden.Im März 2016 wurde zwar ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen (vgl. hierzu ausführlich österr. BVerwG vom 01.09.2016 –W 2332133596-1-, zit. nach ris, wo auch belegt wird, dass 2015 355 Pers. subsidiären Schutz und 145 Pers. Flüchtlingsschutz erhalten haben und 2016 bislang 87 Pers. Asyl und 154 subs. Schutz), was mit EU-Recht in Einklang steht. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:„… ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten….“; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten., zumal die Überführung nach Ungarn ursprünglich auch auf den ausdrücklichen eigenen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau erfolgen sollte und an die Darlegung des vom Kläger behaupteten Ausnahmefalles des Vorliegens eines Hinderungsgrundes für die Überstellung in den sicheren Drittstaat nach § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG strenge Anforderungen zu stellen sind5Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ, 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ, 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304. Diese Anforderungen sind durch den Vortag des Klägers, der maßgeblich auf der Pressemitteilung von amnesty international vom 27.09.2016 („Ungarn: Unwürdige Behandlung von Asylsuchenden ist politisches Kalkül“) beruht, nicht erfüllt, zumal diese ai-Stellungnahme keine Ausführungen zur rechtlichen Stellung und zur konkreten Behandlung Schutzberechtigter in Ungarn enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und beantragte am 05.08.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle A-Stadt (im Folgenden: Bundesamt), seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger am 05.08.2014 beim Bundesamt an, er habe sein Heimatland im Juni 2013 verlassen. Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kosovo und Serbien nach Ungarn gelangt. In Ungarn habe er sich zehn Monate aufgehalten. In Ungarn sei ihm im August 2013 Schutz zuerkannt worden. Ihm seien auch im Jahre 2010 oder 2011 in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe am 26.06.2011 in Griechenland Frau Suad T., geboren am 11.10.1976 in Algerien, geheiratet. Seine Ehefrau halte sich in Frankreich auf. Seitens des Bundesamtes wurden EURODAC-Treffer für Griechenland und Ungarn festgestellt. Daraufhin erfolgte am 22.09.2014 ein Wideraufnahmegesuch nach Art. 16 Abs. 1c Dublin-III-Verordnung an Ungarn. Die ungarischen Behörden teilten unter dem 01.10.2014 mit, sie könnten die Zustimmung nach der Dublin-Verordnung nicht erteilen, da dem Kläger seit dem 12.12.2013 Flüchtlingsschutz in Ungarn zuerkannt worden sei und er im Besitz einer ungarischen identity card bis zum 03.02.2024 sei. Mit auf §§ 26a, 34a AsylVfG beruhenden Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2014 wurde festgestellt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Zudem wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Der in die arabische Sprache übersetzte Bescheid wurde dem Kläger am 30.10.2014 zugestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 24.03.2015 meldete sich die Ehefrau des Klägers, eine algerische Staatsangehörige, als Asylsuchende bei der Landesaufnahmestelle in A-Stadt. Dabei gab sie an, verheiratet zu sein und legte eine ihren Angaben nach standesamtliche Heiratsurkunde in arabischer Sprache vor. Angaben über die Person ihres Ehemannes machte sie ausweislich der Verwaltungsunterlagen nicht. Am 15.04.2015 wurde der Kläger unter Beiziehung einer Begleitärztin nach Ungarn zurückgeführt, wobei die Rückführung über den Flughafen Frankfurt am Main auf dem Luftweg erfolgte1Abflug 08:30 Uhr; Beginn der Rückführungsmaßnahme in der Wohnung des Antragstellers um 03:00 UhrAbflug 08:30 Uhr; Beginn der Rückführungsmaßnahme in der Wohnung des Antragstellers um 03:00 Uhr. Zugleich wurde ihm ein Bescheid über ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot in das Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgehändigt. Am 17.04.2015 beantragte die Ehefrau des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle A-Stadt, ihre Anerkennung als Asylberechtigte und wurde zu ihren Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörung gab sie unter anderem an, sie sei von 2005 bis zum Jahre 2012 in Griechenland gewesen. Sie habe in Kreta als Köchin in einem Restaurant gearbeitet. Irgendwelche Kontakte mit den griechischen Behörden habe sie nicht gehabt. Sie habe ihren Mann am 26.06.2011 auf Kreta geheiratet. Sie hätten einen Anwalt in Syrien hinzugezogen. Sie hätten diesen Anwalt damit beauftragt, die Formalitäten zu erledigen. So sei die Heiratsurkunde entstanden, die sie vorgelegt habe. Diese Heiratsurkunde sei in ihrer Abwesenheit ausgestellt worden. Sie sei nicht in Aleppo vor dem Schariagericht anwesend gewesen, auch wenn dies so in der Urkunde stehe. Griechenland habe sie im Dezember 2012 verlassen und sei nach Belgien geflogen. Sie habe einen gefälschten griechischen Reisepass gehabt. Sie sei nach Charlerois gegangen. Sie sei etwas über ein Jahr in Belgien geblieben. Anschließend sei sie für etwa neun Monate nach Frankreich, und zwar nach Marseille, gegangen. Ihr Ehemann sei zu dieser Zeit in Griechenland zurück geblieben. Sie habe weder in Frankreich noch in Belgien um Asyl nachgesucht, weil sie von Anfang an mit ihrem Mann nach Deutschland habe gehen wollen, um hier ein Bleiberecht zu erhalten. In Griechenland seien Ausländer nicht willkommen. Am 29.04.2015 gab die Ehefrau des Klägers beim Bundesamt folgende Erklärung zu Protokoll: „… Ich möchte erklären, dass es mir wichtig ist, mit meinem Mann zusammen sein zu können. Deshalb stimme ich einer gemeinsamen Ausreise mit ihm zusammen nach Ungarn zu. … Es ist mir auf jeden Fall wichtig, mit meinem Mann zusammen zu sein, so dass ich dem zustimme, mit ihm zusammen nach Ungarn zu gehen.“ Mit Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 06.05.2015 teilte dieser dem Landesverwaltungsamt - Gemeinsame Ausländerbehörde - mit, „seine Mandanten möchten von der von der Kirchengemeinde … arrangierten Möglichkeit der Aufenthaltsnahme in Ungarn Gebrauch machen.“ Daraufhin ersuchte die Beklagte am 17.06.2015 Ungarn um Übernahme des Asylverfahrens der Ehefrau des Klägers. Mit Schreiben vom 24.07.2015 akzeptierte Ungarn die Übernahme der Ehefrau des Klägers und bestätigte, dass ihr Ehemann einen subsidiären Schutzstatus in Ungarn besitzt. Mit Bescheid vom 30.07.2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Ehefrau des Klägers als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Ungarn an. Ein hiergegen vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage (Az. 3 K 969/15), in dessen Rahmen die Ehefrau des Klägers geltend machte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes weise das Asylverfahrenssystem in Ungarn systemische Mängel auf2Vgl. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816715-Vgl. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816715-, denen sie voll ausgesetzt sei, zudem legte sie ein Schreiben des ehemaligen Pfarrers P. vom 14.08.2015 vor, wonach die Bemühungen der Pfarreiengemeinschaft O.-N. und ehrenamtlicher Helfer bisher nicht ausgereicht hätten, ihr und ihrem Ehemann mehr als nur eine kurzzeitige Unterstützung bei einem Aufenthalt in Ungarn zu gewähren, wurde mit Beschluss der 5. Kammer vom 09.10.2015 - 5 L 970/15 - zurückgewiesen. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist gem. Art 29 Abs. 2 Dublin-III-VO wurde der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2015 mit Bescheid vom 24.05.2016 durch die Beklagte aufgehoben. Das Verfahren 3 K 969/15 wurde daraufhin durch Beschluss vom 06.06.2016 eingestellt. Am 28.09.2015 stellte der Kläger unter Vorlage eines Schriftsatzes seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.09.2015 bei der Beklagten einen Folgeantrag. Zur Begründung verwies er auf die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Frage der systemischen Mängel im ungarischen Asylsystem. Von daher und aufgrund der Verschärfung der Asylgesetze könne er trotz seiner formellen Anerkennung keinen Schutz erwarten. Wegen der zu erwartenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung dürfe er dorthin auch nicht mehr abgeschoben werden. Mit Bescheid vom 28.10.2015 lehnte die Beklagte den Folgeantrag als unzulässig ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen der § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor. Der Kläger könne aufgrund des in Ungarn gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Soweit er sich auf die Verschärfung der Asylgesetze in Ungarn stütze, sei zu bedenken, dass er aufgrund des gewährten Schutzes ein Asylverfahren nicht mehr zu durchlaufen habe. Er habe auch nicht dargelegt und bewiesen, dass er tatsächlich Gefahr laufe, von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Am 03.11.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, ihm und seiner Frau stünden bei einer Rückkehr weder Wohnung noch Unterstützung in sonstiger Form durch eine Kirchengemeinde zur Verfügung; er verweist insoweit auf ein Schreiben des ehemaligen Pfarrers P. vom 14.08.2015. Ihm und seiner Frau drohe daher in Ungarn eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2015 aufzuheben. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihren Vortrag in den bisherigen Verfahren und damit darauf, dass die Ehefrau des Klägers mehrmals erklärt habe, gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Ungarn ausreisen zu wollen. Der damalige Pfarrer der Pfarreiengemeinschaft O.-N. habe sich bereits um den Ehemann gekümmert und habe nun für das Ehepaar, mit der Unterstützung einer ungarischen Kirchengemeinde und ungarischen Lokalpolitikern sichergestellt, dass dem Ehepaar eine Wohnung zur Verfügung stehe und der Lebensunterhalt für ein Jahr im voraus gesichert sei. Ungarn habe ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger einen subsidiären Schutzstatus in Ungarn besitze. Die Erklärungen des ehemaligen Pfarrers der Pfarreiengemeinschaft O.-N. in dem von nunmehr überreichten Begleitschreiben differierten sehr mit dessen Äußerungen, die er in mehreren persönlichen Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten gemacht habe. So habe er gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten geäußert, sich bereits intensiv um den Kläger gekümmert zu haben. Dieser habe jedoch die finanziellen Zuwendungen dazu benutzt, um wieder in die Bundesrepublik einzureisen. Aus diesen Erfahrungen mit den finanziellen Zuwendungen sei die Konsequenz gezogen und sichergestellt worden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel den Eheleuten nur in Raten ausgezahlt werden würden. Aus Art. 23 der auch in Ungarn geltenden Richtlinie 2011/95/EU folge, dass auch der Ehefrau des Klägers in Ungarn subsidiärer Schutz zustehe. Des Weiteren wurde ein Artikel aus der Saarbrücker Zeitung vom 08.08.2015 zu den Akten gereicht. Die Situation des Klägers und seiner Ehefrau sei nicht vergleichbar mit der von Asylbewerbern, die in Ungarn vorstellig würden, um Asyl zu beantragen. Der Kläger wurde informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.11.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 3 L 454/15, 5 L 970/15 und 5 K 969/15, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.