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Urteil

23 K 463.17 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1130.VG23K463.17A.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu prüfen.(Rn.17) (Rn.18) 2. Anerkannten Schutzberechtigten droht bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechten aus Art. 3 EMRK.(Rn.32) (Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 1 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 verpflichtet, hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot für Griechenland festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Klägerin jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu prüfen.(Rn.17) (Rn.18) 2. Anerkannten Schutzberechtigten droht bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechten aus Art. 3 EMRK.(Rn.32) (Rn.35) Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 1 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 verpflichtet, hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot für Griechenland festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Klägerin jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags erfolglos, jedoch hat der Hilfsantrag Erfolg. I. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie als solche statthaft. Bei verständiger Würdigung begehrt die Klägerin die Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids sowie der daran geknüpften Folgen. Die Klage ist insbesondere auch insofern als Anfechtungsklage statthaft, als sich die Klägerin damit gegen die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 wendet. Denn die Klägerin begehrt keine Verkürzung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf einen geringeren Zeitraum, welche im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen wäre, sondern - gestützt auf die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 - die Aufhebung des Bescheids insgesamt. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Demzufolge kommt im Rahmen des Hauptantrags auch keine Aufhebung der übrigen im Bescheid getroffenen Regelungen in Betracht, die an diese Entscheidung anknüpfen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier - dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Der Klägerin ist in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Entscheidung vom 13. Januar 2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden(Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts). Hierbei handelt es sich um eine Form des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Zur Überzeugung der Kammer besteht kein Bedürfnis einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend, dass im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK (siehe hierzu unten 1.) zu prüfen wäre. Erst recht kommt es in diesem Rahmen nicht auf die Einhaltung der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. L 337/9, RL 2011/95/EU) an (dazu 2.). 1. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Prüfung vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 41; vgl. auch Fastenrath, Anmerkung zu VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, NVwZ 2017, 575 [575]). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Prüfung des Art. 3 EMRK im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in mehreren Vorlagebeschlüssen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, welcher diese bisher noch nicht beantwortet hat (vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37/16 - juris, Vorlagefrage 1.b) und Rn. 20 ff. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris, Vorlagefrage 3.b) und Rn. 28 ff.). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht selbst aufgezeigt, dass die Prüfung der Lebensbedingungen in dem den internationalen Schutz gewährenden Staat im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zwingend geboten ist, sondern durchaus auch eine Lösung über das Ausländerrecht möglich - und nach seiner Auffassung offenbar vorzugswürdig - ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 24). Dieser Ansicht ist auch die erkennende Kammer, weshalb sich die Frage einer Verletzung des Art. 3 EMRK erst im Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG stellt (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 7 und - VG 23 L 293.17 A -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - VG 28 L 282.17 A -, juris Rn. 10 f.; offen gelassen: VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, juris Rn. 12). Eine Prüfung des Art. 3 EMRK im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist insbesondere nicht deshalb angezeigt, weil dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 25 Abs. 2 AufenthG eine bessere Rechtsstellung eingeräumt wird, als dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG aufgrund eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Letzterer hat nicht zu allen in Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU gewährleisteten Rechten Zugang. Denn der auf dem Abschiebungsverbot beruhende Aufenthaltsstatus besteht ohnehin nur für zwei Jahre des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, also für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Nach dem Ablauf dieser zwei Jahre kommt der Betroffene auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte. Denn auf einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling findet Art. 2 des - von Deutschland ratifizierten - Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (vgl. BGBl. 1994 II, S. 2645) Anwendung. Nach dessen Abs. 1 geht die Verantwortung für einen Flüchtling spätestens nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet auf Deutschland über (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 24 und vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26/16 -, juris Rn. 34). Darauf, ob auch der Mitgliedstaat, der den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat, diesem Übereinkommen zugestimmt hat, kommt es entgegen der klägerischen Auffassung nicht an. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Betroffenen die vollen Rechte aus Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU auch für diesen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von zwei Jahren nicht vorenthalten werden dürften, bedarf es nicht zwingend der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens. Vielmehr könnte dem durch eine unionskonforme Auslegung des nationalen Rechts dahingehend Rechnung getragen werden, dass der Betroffene für die Dauer des Bestehens eines Abschiebungsverbots wie ein Ausländer behandelt wird, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (ausführlich: BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 24 f.; vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 34 f. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 34). Die Entscheidung dieser ausländerrechtlichen Frage ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Gegen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens spricht zudem, dass der Bundesrepublik Deutschland andernfalls die Möglichkeit genommen würde, den in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Schutzberechtigten vor Übergang der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge in den entsprechenden Mitgliedstaat abzuschieben, falls sich die Bedingungen dort zwischenzeitlich verbessert haben sollten. Eine solche Besserung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wie die Erfahrungen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten zeigen (vgl. zu Bulgarien: Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 27). Insbesondere die Europäische Union stellt erhebliche Mittel zur Verfügung, um die Integration anerkannter Schutzberechtigter in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern - etwa durch den Asylum, Migration and Integration Fund - AMIF (vgl. dazu: https://ec.europa.eu/home-affairs/financing /fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund...en, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017). Darüber würde der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auch die Möglichkeit genommen, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in den Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung dadurch zu befördern, dass sie dem international Schutzberechtigten im Wege der Vorleistung die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, die dieser im Falle einer Rückkehr bis zur - notfalls gerichtlichen - Durchsetzung der mit seiner Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile zur vorläufigen Sicherung seines Existenzminimums unter Zugrundelegung der dortigen allgemeinen Lebensverhältnisse benötigt (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 25). Vor allem aber spricht für die Prüfung des Art. 3 EMRK im Rahmen der Abschiebungsverbote und nicht bereits bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Beibehaltung des zentralen Prinzips des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, wonach die Prüfung eines Asylantrags nur durch einen einzigen Mitgliedstaat erfolgt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO; vgl. Fastenrath, Anmerkung zu VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, NVwZ 2017, 575 [575]). Dies soll nicht nur Mehrfachanerkennungen, sondern auch - bei nochmaliger Durchführung eines Asylverfahrens nicht auszuschließende - divergierende Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen vermeiden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26/16 -, juris Rn. 35). Anders als im Falle des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags im vorliegenden Fall geklärt. Ein Mitgliedstaat hat bereits die Verantwortung für die konkrete Person übernommen. Zudem soll eine in einem Mitgliedstaat drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht dazu führen, dass der Betroffene besser gestellt wird als andere Asylbewerber, indem sein Asylverfahren in zwei verschiedenen Ländern durchgeführt wird und er letztlich eine Wahlmöglichkeit erhält, in welchem Land er seinen Schutzstatus in Anspruch nehmen möchte. 2. Erst recht ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht maßgeblich, ob die Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, lediglich in einzelnen Punkten den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 7 und vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 293.17 A -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 28 L 282.17 A -, juris Rn. 10 f.; VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, juris Rn. 12; a.A. wohl: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Juli 2017 - 22 L 3003/17.A -, juris Rn. 13 ff. und vom 12. Juli 2017 - 22 L 1857/17.A -, juris Rn. 13 ff.; offen gelassen: VG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 9 AE 3225/17 -, juris Rn. 8). Selbst nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei dieser Konstellation „offenkundig weder der nochmaligen Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat noch einer unionskonformen erweiternden Auslegung der dort für anerkannte Flüchtlinge geltenden aufenthalts- und sozialrechtlichen Vorschriften“ (wörtlich BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 22). Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf der Grundannahme, dass sich die Mitgliedstaaten Vertrauen - namentlich in die Beachtung der Grundrechte - entgegenbringen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 78 ff., 83). Das Funktionieren dieses Systems ist deshalb darauf angewiesen, dass die Schwelle, ab der ein solches Vertrauen nicht (mehr) gerechtfertigt ist, nicht zu niedrig angesetzt wird. Eine Absenkung begünstigte überdies die schon in erheblichem Umfang stattfindende Sekundärmigration von Schutzberechtigten und das sogenannte „asylum shopping“, deren Verhinderung eines der Ziele des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Gegen eine Herabsetzung der Schwelle des Art. 3 EMRK spricht auch, dass der Unionsgesetzgeber auf eine Vereinheitlichung existenzsichernder Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte innerhalb der Union verzichtet hat (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 23; vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26/16 -, juris Rn. 33 und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Zudem besteht, wie im Falle des Art. 3 EMRK, auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bedürfnis für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland; die dargestellten Erwägungen gelten auch insoweit. Schließlich steht einer Prüfung der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Systematik des Unionsrechts entgegen. Gemäß Art. 288 UA. 3 AEUV sind Richtlinien der Europäischen Union allein an die jeweiligen Mitgliedstaaten gerichtet (vgl. insoweit auch Art. 42 der Richtlinie 2011/95/EU). Sie beinhalten für die adressierten Mitgliedstaaten einen jeweils durch ihren Regelungsgehalt konkretisierten Umsetzungsauftrag. Kommt ein Mitgliedstaat dieser primärrechtlichen Umsetzungspflicht nicht innerhalb der jeweiligen Umsetzungsfrist nach, bieten die Art. 258 ff. AEUV die Möglichkeit zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, in dessen Rahmen allein der Europäische Gerichtshof zur Entscheidung über die mangelnde Umsetzung der jeweiligen Richtlinie berufen ist (Art. 260 Abs. 1 AEUV). Aufgrund des unionsrechtlichen Charakters der Richtlinien ist die Kontrolle über die rechtmäßige Umsetzung der jeweiligen Richtlinie damit ausschließlich den unionalen Gerichten vorbehalten. Aus dieser Systematik des Unionsrechts folgt, dass es den nationalen Gerichten der anderen Mitgliedstaaten verwehrt ist, die Anforderungen an die Behandlung international Schutzberechtigter an der Richtlinie 2011/95/EU zu messen. Dies liefe auf eine - europarechtlich nicht vorgesehene - wechselseitige Kontrolle der Erfüllung der Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten untereinander hinaus (vgl. zum Vorstehenden: VG Trier, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 5 L 7778/17.TR -, juris Rn. 12 f.; vgl. auch: Fastenrath, Anmerkung zu VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, NVwZ 2017, 575 [575]). Dem Betroffenen bleibt nur die Möglichkeit, eine unzureichende Richtlinienumsetzung in dem ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaat vor den dortigen nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 5 L 7778/17.TR -, juris Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, juris Rn. 14; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 PPU -, juris Rn. 62). 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch § 60 Abs. 1 AufenthG - ggf. in unionsrechtskonformer Auslegung - nicht zu einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Deutschland. Denn § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG lässt sich im hiesigen Zusammenhang nicht heranziehen (vgl. Urteile der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 183.15 A - und - VG 23 K 349.15 A -, jeweils juris Rn. 27 ff. und vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 20), erst Recht nicht seit Inkrafttreten des spezielleren § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2016 - VG 23 L 1677.16 A -, juris Rn. 9). II. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 1 und Ziffer 4 zur Feststellung eines Abschiebungsverbots für Griechenland zu verpflichten, ist die zulässige Klage jedoch begründet. Die Ablehnung eines Abschiebungsverbots für Griechenland durch das Bundesamt im Bescheid vom 9. Mai 2017 (Ziffer 2) und in der Folge auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 Absatz 1) und die Befristungsentscheidung (Ziffer 4) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG, einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots für Griechenland, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952, II S. 685, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, belegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht kommt dabei - ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta - über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 28). Danach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt allerdings ein Mindestmaß an Schwere voraus, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). Diese Norm verpflichtet nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Switzerland -, hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NvWZ 2011, 413 [415]; vgl. auch Beschluss vom 5. Februar 2015 - 51428/10, A.M.E./Niederlande -, hudoc Rn. 32). Im Einklang hiermit sieht das Bundesverfassungsgericht bisher bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wird bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Einzelfällen - etwa bei Familien mit Kleinstkindern - lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11, 13 f.; siehe auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 -, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (- 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 21) nunmehr weitere Feststellungen für erforderlich hält, ob bei der Rückführung anerkannter Schutzberechtigter „zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird“, ist hiermit kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt (anders offenbar: VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, BA S. 5 f.). Diese Vorgabe erklärt sich vielmehr aus der vom Gericht beanstandeten fehlenden Sachaufklärung. Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannte Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 24 ff.). Wenn die Vereinbarkeit der Aufnahmebedingungen mit Art. 3 EMRK ernsthaft zweifelhaft ist, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission verneint wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, muss die fachgerichtliche Beurteilung auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.). Gemessen an diesem Maßstab ist für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 L 782.17.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2017 - A 7 K 556.17 -, juris Rn. 8 ff.; für besonders schutzbedürftige Gruppen vgl.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 12 L 1978.17.A -, juris Rn. 7 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 - 3 B 267.17 -, juris Rn. 15; offen gelassen: VG München, Beschlüsse vom 19. Juni 2017 - M 17 S 17.41167 -, juris Rn. 15 und vom 8. Juni 2017 - M 17 S 17.41210 -, juris Rn. 14; a.A. VG Augsburg, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - Au 5 K 17.32168, juris Rn. 21 ff. und vom 18. Januar 2017 - Au 7 S 16.32663 -, juris Rn. 26 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 9 AE 2728.17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2017 - 11 B 1853.17 -, juris Abdruck S. 4 ff.; VG Saarland, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 3 K 1165/16 -, juris Rn. 23 ff., vom 3. Februar 2017 - 3 L 132.17 -, juris Rn. 12 ff., - 3 L 182.17 -, juris Rn. 12 ff. und vom 27. Dezember 2016 - 3 L 2691.16 -, juris Rn. 12). Die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage ergibt, dass anerkannte Schutzberechtigte, die in Griechenland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind, behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber stehen, obwohl sie sich dort in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) ist nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Sie haben keine reelle Chance, sich in Griechenland ein Existenzminimum aufzubauen, zumal Rückkehrer mangels nachzuweisenden einjährigen legalen Aufenthalts keinen Zugang zum griechischen sozialen Solidaritätseinkommen haben. Diese Erkenntnislage unterscheidet sich erheblich von den im Beschluss der Kammer vom 17. Februar 2017 (- VG 23 L 1629.16 A -, juris Rn. 11 ff.) zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen, wie griechische Bürger (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31. Dezember 2016, - im Folgenden: AIDA -, S. 142; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, - im Folgenden: Deutscher Bundestag -, S. 9). Allerdings stehen ihnen diese Rechte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und staatlich-administrativen Situation des Landes und der Untätigkeit der griechischen Behörden nicht effektiv, sondern nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung. Anerkannte Schutzberechtigte sind in der Vielzahl von Arbeits- und Wohnungslosigkeit betroffen. Gerade Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten leben ohne jegliche staatliche Unterstützung unter prekären Bedingungen oftmals in Obdachlosigkeit. Faktisch haben sie keinen Zugriff auf die vom griechischen Staat auf dem Papier gewährleisteten Sozialleistungen, da sie diese mangels Erteilung der erforderlichen Dokumente durch die griechischen Behörden, wie z.B. einer Steuernummer, nicht beantragen können. Sogar in einem offiziellen Informationsdokument der griechischen Asylbehörde wird darauf hingewiesen, dass der Staat anerkannten Schutzberechtigten weder eine Unterkunft zur Verfügung stellen noch den Zugang zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt garantieren kann (vgl. Pro Asyl, STELLUNGNAHME - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland Lebensbedingungen - im Folgenden: Pro Asyl -, S. 3; vgl. auch: AIDA, S. 142). Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild: Arbeitslosigkeit ist bei anerkannten Schutzberechtigten ein großes Problem (vgl. AIDA, S. 142; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 5. August 2016, - im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt -, S. 16 m.w.N.; Greek Council for Refugees, REPORT OF THE GREEK COUNCIL FOR REFUGEES TO THE UN COMMITTEE ON ECONOMIC, SOCIAL AND CULTURAL RIGHTS IN VIEW OF ITS 55th SESSION, - im Folgenden: Greek Council for Refugees -, S. 7). Im Januar 2017 lag die Arbeitslosenquote von Nicht-EU-Ausländern in Griechenland bei 67,1 % (vgl. Pro Asyl, S. 4). Es ist in der Praxis für sie nahezu unmöglich, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden (vgl. Pro Asyl, S. 9 f., 23). Selbst wenn eine solche bereitstünde, scheitert die Arbeitsaufnahme oft daran, dass den Betroffenen von den griechischen Behörden eine Sozialversicherungsnummer oder eine Steuernummer vorenthalten werden, obwohl diese auch anerkannten Schutzberechtigten erteilt werden müssten (vgl. Joint report of 25 organizations for cases of violation of asylum seekers’ rights, abrufbar unter: http://www.solidaritynow.org/en/joint-report-25-organizations-cases-violation-asylum-seekers-rights/, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017 - im Folgenden: Joint Report). Für Migranten gibt es keine staatliche Strategie zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und nur wenige Programme in diese Richtung (vgl. UNHCR, Greece As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, Dezember 2014 - im Folgenden: UNHCR Dezember 2014 -, S. 32). Die Arbeitsaufnahme wird anerkannten Schutzberechtigten auch dadurch erschwert, dass sie faktisch kaum eine Möglichkeit haben, die griechische Sprache zu erlernen. Es existieren keine kostenlosen staatlichen Sprachkurse; der einzige staatliche Sprachkurs für Drittstaatenangehörige wird von der Universität in Athen veranstaltet und kostet zwischen 500 € und 670 € jährlich (vgl. Pro Asyl, S. 11). Es gibt zudem nur wenige Nichtregierungsorganisationen, die kostenlose Sprachkurse für Flüchtlinge und Migranten anbieten (vgl. AIDA, S. 143). Anerkannte Schutzberechtigte werden vom Staat nicht mit einer Unterkunft versorgt (vgl. Greek Council for Refugees, S. 7; Pro Asyl, S. 10; UNHCR, 30. Januar 2015, Asylsystem in Griechenland trotz Reform mangelhaft - im Folgenden: UNHCR Januar 2015 -, S. 3; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Auch für besonders vulnerable Gruppen unter ihnen werden keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten (vgl. Human Rights Watch, Greece: Refugees with disabilities Overlooked, Undeserved, 18. Januar 2017, - im Folgenden: Human Rights Watch -, S. 1, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2017/01/18/greece-refugees-disabilities-overlooked-underserved, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017; Pro Asyl, S. 14). Die Bereitstellung von Wohnungen und monatlichen Geldleistungen konzentriert sich bisher nach Auskunft des Auswärtigen Amtes auf die Gruppe der Asylbewerber (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Oktober 2017 - im Folgenden: Auswärtiges Amt -, S. 2, 4 f.). Die Unterkünfte für Asylbewerber müssen Schutzberechtigte mit ihrer Anerkennung verlassen, wobei eine Übergangsfrist von sechs Monaten gilt (vgl. Auswärtiges Amt, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 f. m.w.N.; The Greek Ombudsman, Migration Flows And Refugee Protection, - im Folgenden: Ombudsman -, S. 41 ff., 76; Pro Asyl, S. 14; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Auch die über Nichtregierungsorganisationen vermittelte Hilfe, wie z.B. die Möglichkeit über Airbnb für wenige Nächte in nicht an Touristen vermieteten Ferienunterkünften unterzukommen (vgl. https://www.solidaritynow.org/en/airbnb/, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017), bleibt vereinzelt und ist nur vorübergehend, so dass derartige Angebote nicht die Möglichkeit einer amtlichen Anmeldung eröffnen. Das private Anmieten von Wohnraum wird anerkannten Schutzberechtigten durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, hilfsweise an Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich auch durch Vorurteile erschwert (vgl. Auswärtiges Amt, S. 5). Im Falle von Obdachlosigkeit müssen Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 f. m.w.N.; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Aufgrund der Knappheit der Plätze ist es für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis nahezu unmöglich, in einer Obdachlosenunterkunft unterzukommen. Sogar die Notunterkünfte des Roten Kreuzes setzen einen dauerhaften Aufenthalt in Griechenland für mehrere Jahre voraus. Eine Vielzahl anerkannter Schutzberechtigter ist obdachlos und lebt auf der Straße (vgl. Pro Asyl, S. 16 f.) oder unter schlechten Bedingungen in verlassenen Häusern (vgl. Greek Council, S. 7). Auch Rückkehrer aus anderen EU-Ländern werden vom Staat nicht mit einer Unterkunft oder Bargeld versorgt. Es sind Fälle bekannt, in denen Rückkehrer ohne Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen auf der Straße übernachten mussten. Sie erhielten nach ihrer Ankunft am Flughafen keinerlei Unterstützung oder Information (vgl. Auswärtiges Amt, S. 2; Pro Asyl, S. 15, 18). Obwohl im Februar 2017 ein „Soziales Solidaritätseinkommen“ eingeführt wurde (vgl. hierzu: Auskunft des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission auf die Anfrage der Kammer vom 2. Juni 2017 zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland), das auch anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich beantragen können, haben diese nur in der Theorie Zugang zur griechischen Sozialhilfe. In der Praxis ist es für sie unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen (vgl. Pro Asyl, S. 13, 27). Dies liegt zum einen daran, dass sie nicht effektiv über ihre Rechte in einer für sie verständlichen Sprache informiert werden - die staatlichen Informationen über Sozialhilfe und öffentliche Dienstleistungen werden nur in griechischer Sprache bereitgestellt - und zum anderen wiederum daran, dass sie keinen Zugang zu den Dokumenten und Nachweisen erhalten, die für die Beantragung erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Beantragung des sozialen Solidaritätseinkommens sind u.a. eine Steuernummer, welche auch für die Aufnahme einer Arbeit notwendig ist, eine Sozialversicherungsnummer, die Angabe einer Adresse und die Vorlage eines Mietvertrags oder einer behördlichen Bescheinigung über die Obdachlosigkeit, ein Nachweis des Familienstands sowie ein Bankkonto (vgl. Auswärtiges Amt, S. 3 f.; News That Moves: Social Solidarity Income (KEA) for 2017, abrufbar unter: https://newsthatmoves.org/en/social-solidarity-income-%CE%BA%CE%B5%CE%B1-for-2017/, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017; Pro Asyl, S. 13, 27; Pro Asyl, Karlsruhe stoppt Abschiebung nach Griechenland, 24. Mai 2017, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/karlsruhe-stoppt-abschiebung-nach-griechenland/, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2017). Die behördliche Gleichgültigkeit zeigt sich auch hier daran, dass den Antragstellern oftmals die benötigten Dokumente von den griechischen Behörden vorenthalten werden, obwohl sie die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllen (vgl. Joint Report). Rückkehrer aus anderen EU-Staaten, wie die Klägerin, haben im Übrigen schon deshalb keinen Zugang zum sozialen Solidaritätseinkommen, weil dieses einen einjährigen legalen Aufenthalt in Griechenland voraussetzt, der durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist (vgl. Auswärtiges Amt, S. 2, 3 f.). Ähnlich stellt sich die Situation im Bereich der Gesundheitsversorgung dar. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte das gleiche Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem wie griechische Bürger. Nicht-Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind auf dem Papier kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken. Die nicht Versicherten haben zudem einen Anspruch auf kostenlose Physiotherapie und Logopädie (vgl. hierzu: AIDA, S. 143; Ärzteblatt, 21. Juli 2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung; Deutscher Bundestag, S. 9; European Commission: Labour market integration of asylum seekers and refugees, Greece, April 2016, S. 3; Griechenland Zeitung, 12. April 2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger). Im Bereich der Notfallversorgung wird der Zugang zum Gesundheitssystem auch umgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, S. 5 f.). Im Übrigen sind anerkannte Flüchtlinge allerdings in der Praxis großen Schwierigkeiten ausgesetzt, so dass sich ihre medizinische Versorgung als lückenhaft darstellt. Aufgrund des generellen Zusammenbruchs des Gesundheitssystems haben Krankenhäuser bereits Schwierigkeiten, die einheimische Bevölkerung zu versorgen (vgl. Human Rights Watch, S. 8). Die behördliche Gleichgültigkeit zeigt sich hier auch daran, dass teilweise schlecht geschulte Mitarbeiter anerkannten Schutzberechtigten die Behandlung verweigern (vgl. Ombudsman, S. 52; Pro Asyl, S. 20 unter Bezugnahme auf den UNHCR). Nach Human Rights Watch erhalten psychologische Unterstützung nur drei von 20 Flüchtlingen, die diese dringend benötigten (vgl. Human Rights Watch, S. 4). Diese Erkenntnislage deckt sich inhaltlich mit den vorgetragenen persönlichen Erfahrungen der Klägerin, die bereits einmal als anerkannter Flüchtling von Schweden nach Griechenland zurücküberstellt wurde. 2. Da die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 11). Es kann vor diesem Hintergrund auch offen bleiben, ob die Bedingungen in Griechenland lediglich in einzelnen Punkten den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen, und welche Folgen dies im Rahmen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hätte. 3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil der Klägerin die Abschiebung nach Griechenland angedroht wird, obwohl insofern ein Abschiebungsverbot vorliegt, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. 4. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt wiederum die Rechtswidrigkeit der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2016 - AN 14 K 15.50546 -, juris Rn. 39 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland. Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 8. Oktober 2014 nach Griechenland, wo sie sich mehrere Monate aufhielt, und von dort aus nach Schweden, wo sie am 6. Mai 2015 einen Asylantrag stellte. Nachdem die schwedischen Behörden von der griechischen Dublin-Unit am 22. Januar 2016 die Information erhalten hatten, dass der Klägerin in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei, lehnten sie ihren Asylantrag ab und schoben sie am 21. September 2016 nach Griechenland ab. Am 28. Januar 2017 reiste die Klägerin von dort aus in das Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 1. Februar 2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt richtete nach Eingang von Eurodac-Treffern für Griechenland und für Schweden, die eine Schutzgewährung am 13. Januar 2015 auswiesen, ein Übernahmeersuchen an die schwedische Dublin-Unit. Die schwedischen Behörden teilten hierauf unter Bezugnahme auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zugunsten der Klägerin in Griechenland mit, dass sie eine Übernahme der Klägerin gemäß den Dublin-Bestimmungen nicht akzeptieren könnten. Das Bundesamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom 9. Mai 2017, zugestellt am 15. Mai 2017, den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2). Die Behörde forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie diese Frist nicht einhielte, die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3 Absatz 1). Nach Syrien dürfe sie nicht abgeschoben werden (Ziffer 3 Absatz 2). In Ziffer 4 befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies die Behörde auf den in Griechenland bereits gewährten internationalen Schutz und auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ein Abschiebungsverbot liege nicht vor. Insbesondere sei nicht zu besorgen, dass der Klägerin in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe; die derzeitigen humanitären Bedingungen dort seien hinreichend im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Anerkannte Flüchtlinge seien griechischen Staatsbürgern im Wesentlichen gleich gestellt. Die Abschiebungsandrohung mit der Ausreisefrist von einer Woche beruhe auf §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG; die Befristungsentscheidung folge aus § 11 AufenthG. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 22. Mai 2017 erhobenen Klage. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe einen Anspruch auf die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland, dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland nicht entgegenstehe. Dieser folge aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG. Ihr sei daher die Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG greife nur dann, wenn in einem Land, welches internationalen Schutz gewährt habe, keine systemischen Mängel herrschten. Griechenland verletze die Vorschriften aus Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU(Qualifikationsrichtlinie). Insbesondere gewähre das Land entgegen Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU anerkannten Schutzberechtigten keinerlei Zugang zu Integrationsmaßnahmen, weil ein Integrationsprogramm schlichtweg nicht existiere. Die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge dort verstießen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen außerdem gegen Art. 3 EMRK. Insbesondere wäre sie in Griechenland obdach- und mittellos. Anerkannte Schutzberechtigte würden vom griechischen Staat völlig alleine gelassen. Für Frauen sei die Situation besonders prekär, da sie praktisch keinen Schutz vor sexuellen Übergriffen hätten. Dies gelte umso mehr, als sie psychisch krank und daher als besonders schutzbedürftige und verletzliche Person zu betrachten sei. Jedenfalls liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die Klägerin nimmt insofern Bezug auf eine Stellungnahme der Psychologin C... vom 28. September 2017, die bei ihr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert, und auf eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie E... vom 15. November 2017, die gleiches feststellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 1 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 zu verpflichten, hinsichtlich ihrer Person ein Abschiebungsverbot für Griechenland festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 11. Juli 2017 Beweis erhoben zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland durch Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Ausländerakte des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.