Beschluss
3 B 267/17
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Eilantrags ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§§ 75,36 AsylG; § 80 VwGO).
• Eine Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland kann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn ohne individuell-konkrete Zusicherung die Gefahr der Obdachlosigkeit und existenziellen Not besteht.
• Für besonders schutzbedürftige Personen (insbesondere Familien mit kleinen Kindern) sind wegen der besonderen Verwundbarkeit individuell-konkrete Zusicherungen durch den Drittstaat erforderlich (Tarakhel-Prinzip).
• Ist dem Bundesamt keine individuell-konkrete Zusicherung vorgelegt worden, begründet dies ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung und rechtfertigt die Aussetzung der Abschiebung.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland wegen fehlender individueller Zusicherung (Art. 3 EMRK) • Die aufschiebende Wirkung eines Eilantrags ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§§ 75,36 AsylG; § 80 VwGO). • Eine Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland kann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn ohne individuell-konkrete Zusicherung die Gefahr der Obdachlosigkeit und existenziellen Not besteht. • Für besonders schutzbedürftige Personen (insbesondere Familien mit kleinen Kindern) sind wegen der besonderen Verwundbarkeit individuell-konkrete Zusicherungen durch den Drittstaat erforderlich (Tarakhel-Prinzip). • Ist dem Bundesamt keine individuell-konkrete Zusicherung vorgelegt worden, begründet dies ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung und rechtfertigt die Aussetzung der Abschiebung. Die Antragsteller sind eine Familie mit zwei Kleinkindern; zwei Erwachsene wurden in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannt. Das Bundesamt drohte in einem Bescheid die Abschiebung nach Griechenland an. Die Familie beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Griechenland hatte zuvor die Anerkennung der beiden Erwachsenen bestätigt; für das in Griechenland geborene Kind lagen diesbezüglich keine eindeutigen Unterlagen vor. Die Kläger beriefen sich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und machten geltend, ohne Zusicherung drohe ihnen Obdachlosigkeit und existenzielle Not. Das Bundesamt legte keine konkret-individuelle Zusicherung der griechischen Behörden vor, die Unterbringung und Deckung elementarer Bedürfnisse sichern würde. Das Gericht prüfte summarisch die Lage in Griechenland und die Schutzbedürftigkeit der Familie. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 80 VwGO i.V.m. §§ 75,36 AsylG zulässig. • Ernstliche Zweifel: Nach § 36 Abs.4 AsylG erfordern ernstliche Zweifel, dass erhebliche Gründe für die Unrechtmäßigkeit der Maßnahme sprechen; hier bestehen solche Zweifel, weil das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG zu Unrecht verneinte. • Abwägung: Die formelle Interessenabwägung zwischen Vollzugsinteresse und privatem Aussetzungsinteresse ergibt wegen der hohen Wahrscheinlichkeit schwerer Nachteile für die Familie zugunsten der Antragsteller. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstäbe: Entscheidend sind Art.3 EMRK, § 60 Abs.5 AufenthG, §§ 34,35 AsylG sowie die Rechtsprechung des EGMR (Tarakhel) und des BVerfG zur Konzeptnormativer Vergewisserung; für besonders verletzliche Personen sind strenge Anforderungen an die Sachvorträge und die Notwendigkeit individueller Zusicherungen zu stellen. • Sachlage Griechenland: Zwar besteht grundsätzlich Vertrauen in die Einhaltung von Mindeststandards in EU-Mitgliedstaaten; gleichwohl zeigen Berichte und Erkenntnisse erhebliche Defizite in Unterbringung, Zugang zu Leistungen, Beschäftigung und Schutz gegen Fremdenfeindlichkeit, wodurch besonders vulnerablen anerkannten Schutzberechtigten Obdachlosigkeit und existentielle Not drohen. • Folgerung: Mangels konkret-individueller Zusicherung der griechischen Behörden ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil bei Anwendung der Tarakhel-Grundsätze eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Familie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art.3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an und setzte die Abschiebung der Familie nach Griechenland aus. Begründet wurde dies damit, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen, weil das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG verkannt hat und keine konkret-individuelle Zusicherung der griechischen Behörden vorliegt. Insbesondere angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Familie mit kleinen Kindern ist ohne individuelle Garantie der Gefahr der Obdachlosigkeit und existenziellen Not zu begegnen, wodurch ein Vollzug menschenrechtswidrig wäre. Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen fällt deshalb zugunsten der Antragsteller aus; die aufschiebende Wirkung dient dem Schutz vor einer voraussichtlich rechtswidrigen Abschiebung.