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Urteil

23 K 495.15

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1207.VG23K495.15.00
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Leitsätze
1. Eine Klage gegen das Verbot, Hunde an öffentlichen Badestellen mitzuführen, ist grundsätzlich als Feststellungsklage zulässig, wenn die Behörde durch im Internet veröffentlichte Übersichtspläne im Hinblick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse Badeseen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, für welche der dort gelegenen Bereiche das Vorliegen der Voraussetzungen einer öffentlichen Badestelle und damit die Geltung des Verbots des Mitführens von Hunden nach dem Hundegesetz annimmt. Insoweit hat die Behörde ihre Rechtsauffassung in einem bestimmten, überschaubaren Sachverhalt bereits geäußert und sich daher die Anwendung der Norm in Bezug auf diesen Sachverhalt konkretisiert bzw. verdichtet.(Rn.27) 2. Bei im Internet veröffentlichten Übersichtsplänen, die bestimmte Bereiche als öffentliche Badestellen ausweisen, handelt es sich grundsätzlich nicht um regelnde Allgemeinverfügungen.(Rn.28) 3. Die gesetzliche Regelung, nach der das Mitführen von Hunden an öffentlichen Badestellen verboten ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.36) Insbesondere verstößt eine solche Regelung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da dieses Gebot die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht ausschließt, sofern sich ihr näherer Inhalt mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt.(Rn.37) Auch verstößt eine solche Regelung nicht gegen § 25 WHG.(Rn.38) 4. Das generelle Verbot des Mitführens von Hunden an öffentlichen Badestellen außerhalb der Badesaison ist grundsätzlich rechtswidrig, da in dieser Zeit die als Badestellen gekennzeichneten Bereiche nicht dem Baden dienen.(Rn.41) (Rn.42)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Kläger ihre angeleinten Hunde in den Bereichen zwischen den Uferwegen von Schlachtensee und Krummer Lanke und der jeweiligen Uferlinie, sofern es sich nicht um eingezäunte Biotop- und Wasserschutzbereiche und Naturschutzgebiete handelt, für die ein Betretungsverbot besteht, in der Zeit vom 16. September eines jeden Jahres bis zum 14. Mai des jeweils folgenden Jahres mitführen dürfen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage gegen das Verbot, Hunde an öffentlichen Badestellen mitzuführen, ist grundsätzlich als Feststellungsklage zulässig, wenn die Behörde durch im Internet veröffentlichte Übersichtspläne im Hinblick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse Badeseen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, für welche der dort gelegenen Bereiche das Vorliegen der Voraussetzungen einer öffentlichen Badestelle und damit die Geltung des Verbots des Mitführens von Hunden nach dem Hundegesetz annimmt. Insoweit hat die Behörde ihre Rechtsauffassung in einem bestimmten, überschaubaren Sachverhalt bereits geäußert und sich daher die Anwendung der Norm in Bezug auf diesen Sachverhalt konkretisiert bzw. verdichtet.(Rn.27) 2. Bei im Internet veröffentlichten Übersichtsplänen, die bestimmte Bereiche als öffentliche Badestellen ausweisen, handelt es sich grundsätzlich nicht um regelnde Allgemeinverfügungen.(Rn.28) 3. Die gesetzliche Regelung, nach der das Mitführen von Hunden an öffentlichen Badestellen verboten ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.36) Insbesondere verstößt eine solche Regelung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da dieses Gebot die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht ausschließt, sofern sich ihr näherer Inhalt mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt.(Rn.37) Auch verstößt eine solche Regelung nicht gegen § 25 WHG.(Rn.38) 4. Das generelle Verbot des Mitführens von Hunden an öffentlichen Badestellen außerhalb der Badesaison ist grundsätzlich rechtswidrig, da in dieser Zeit die als Badestellen gekennzeichneten Bereiche nicht dem Baden dienen.(Rn.41) (Rn.42) Es wird festgestellt, dass die Kläger ihre angeleinten Hunde in den Bereichen zwischen den Uferwegen von Schlachtensee und Krummer Lanke und der jeweiligen Uferlinie, sofern es sich nicht um eingezäunte Biotop- und Wasserschutzbereiche und Naturschutzgebiete handelt, für die ein Betretungsverbot besteht, in der Zeit vom 16. September eines jeden Jahres bis zum 14. Mai des jeweils folgenden Jahres mitführen dürfen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Soweit die Kläger – mit ihren Anträgen zu 1.) bis 2. b) – die Feststellung begehren, dass sie ihre Hunde an den Uferbereichen von Schlachtensee und Krummer Lanke mitführen dürfen, handelt es sich um eine Änderung der Klage, obwohl die Kläger bereits anfänglich im Wesentlichen diese Feststellung begehrten. Denn ursprünglich wandten sich die Kläger hiermit gegen die im Mai 2015 durch den Beklagten erfolgte Kennzeichnung des gesamten Uferbereiches als öffentliche Badestelle, die nach der damaligen Rechtslage das Verbot auslöste, in diesem Bereich Hunde mitzuführen. Gegen diese Maßnahme war aber nach dem Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2015 im parallel gelagerten Verfahren VG 23 K 359.15 nicht die Feststellungsklage, sondern die Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei der Kennzeichnung um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung handelte. Diesen hat die Kammer mit dem Urteil vom 15. Dezember 2015 aufgehoben, das mangels Einlegung der durch die Kammer zugelassenen Berufung rechtskräftig geworden ist. Der ursprüngliche Streitgegenstand ist daher entfallen. Die in der Fortführung des Feststellungsantrages liegende Klageänderung, mit der die Kläger sich gegen das nunmehr ohne entsprechende Kennzeichnung bestehende gesetzliche Verbot des Mitführens von Hunden an öffentliche Badestellen wenden, ist aber gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte ausdrücklich in sie eingewilligt hat. Die Klage ist insoweit nur teilweise zulässig. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft, weil die Kläger i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens bzw. des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren. Als Rechtsverhältnis in diesem Sinne werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis der Beteiligten untereinander ergeben. Ein solches Rechtsverhältnis entsteht zwar nicht schon dadurch, dass ein Gesetz – wie hier § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG mit dem Verbot, Hunde an öffentliche Badestellen mitzuführen – einem Betroffenen eine Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen auferlegt. Denn in diesem Fall wäre allein die Wirksamkeit der verpflichtenden Norm Gegenstand der Klage. Eine solche bloß abstrakte Rechtsfrage ist – außer im hier nicht vorliegenden Fall des § 47 VwGO – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statthafterweise klärungsfähig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO entsteht aber z. B. dann, wenn eine Behörde ihre Rechtsauffassung in einem bestimmten, überschaubaren Sachverhalt, in dem sie auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung ein Tun oder Unterlassen meint verlangen zu können, bereits geäußert und sich daher die Anwendung der Norm in Bezug auf diesen Sachverhalt konkretisiert bzw. verdichtet hat (vgl. zum Vorgesagten insgesamt BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 -, BVerwGE 89, 327-334). So aber verhält es sich hier. Denn der Beklagte hat durch die im Internet veröffentlichten Übersichtspläne im Hinblick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse an Schlachtensee und Krummer Lanke hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, für welche der dort gelegenen Bereiche er das Vorliegen der Voraussetzungen einer „öffentlichen Badestelle“ und daher die Geltung des Verbots des Mitführens von Hunden nach dem Hundegesetz annimmt. Desweiteren hat er durch die Übersichtspläne zum Ausdruck gebracht, für welche der Bereiche er die Geltung eines Leinenzwangs für Hunde annimmt. Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen des in § 43 Abs. 2 VwGO geregelten Vorrangs der Gestaltungsklage unzulässig. Bei den im Internet veröffentlichten Übersichtsplänen handelt es sich, anders als bei den vom Beklagten im Mai 2015 an den Uferwegen aufgestellten Übersichtsplänen, nicht um regelnde Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG, so dass nicht die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. Denn nach dem im Juli 2016 in Kraft getretenen § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG bedarf es, anders als nach dem noch im Mai 2015 geltenden § 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HundeG a.F., nicht mehr der „Kennzeichnung“ öffentlicher Badestellen „als solcher“, um an diesen ein Mitnahmeverbot für Hunde auszulösen. Nur dieser Kennzeichnung kam jedoch nach der Rechtsprechung der Kammer unmittelbare Rechtswirkung i.S.d. § 35 VwVfG zu. Die nach der Änderung des Gesetzes veröffentlichten Übersichtspläne stellen daher lediglich einen Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage dar. Gleiches gilt für das nach dem Vortrag der Kläger (Gerichtsakte Bl. 250) am Zugang zu den Uferwegen aufgestellte Schild. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Sie müssen sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, gegen das Hundemitführverbot bzw. den Leinenzwang zu verstoßen, die aus Sicht des Beklagten an den Uferbereichen der Seen bestehen, und deren Rechtmäßigkeit in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren überprüfen zu lassen. Denn es ist ihnen nicht zuzumuten, verwaltungsrechtliche Fragen „auf der Anklagebank“ klären zu müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 43 Rn. 24). Die Kläger sind als in der Nähe der Seen wohnende Hundehalter vom Mitführverbot bzw. vom Leinenzwang - in ihrer hier hinreichend konkretisierten und daher dem Feststellungsbegehren zugänglichen Gestalt - auch potentiell betroffen und damit in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Soweit die Kläger mit ihren Anträgen die Feststellung begehren, dass sie ihre Hunde auf dem um die Seen führenden Uferweg mitführen dürfen, fehlt es der Klage jedoch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Beklagte nimmt, wie sich aus den Übersichtsplänen ergibt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer an, dass die Uferwege selbst keine „öffentlichen Badestellen“ sind und daher dem Mitführen von Hunden dort § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG nicht entgegensteht. Im Übrigen ist die geänderte Klage zwar zulässig, aber nur zum Teil begründet. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag zu 1.) und den Hilfsanträgen zu 1.a) und 1.c) die Feststellung begehren, dass sie die Uferbereiche mit ihren unangeleinten Hunden betreten dürfen, ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil diesem Begehren § 2 Buchst. l) der Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes (GVBl. 1963, 675) entgegensteht. Danach ist es in dem in § 1 Abs. 2 der Verordnung umrissenen Landschaftsschutzgebiet, zu dem auch die hier streitgegenständlichen Uferbereiche gehören, verboten, Hunde frei umherlaufen zu lassen. Es kann daher offen bleiben, ob dem Begehren der Kläger, ihre Hunde in den Uferbereichen um die Seen unangeleint mitzuführen, auch § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrünanlG und § 23 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG entgegenstehen, weil es sich, wie der Beklagte ausweislich der Hinweise auf den Übersichtsplänen annimmt, bei den südlichen Uferbereichen um Grün- und Erholungsanlagen i.S.d. § 1 f. GrünanlG und bei den nördlichen Uferbereichen um Wald i.S.d. § 2 LWaldG handelt. Allerdings gehen die Kläger offenbar selbst davon aus (Gerichtsakte Bl. 81, 85, 133f., 264), dass die an das jeweilige südliche Ufer der Seen angrenzenden Parkanlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 GrünanlG als Grün- und Erholungsanlagen gewidmet sind, und bestreiten nur im Einzelnen, dass auch der Bereich vom Uferweg bis zur Uferlinie der Seen von dieser Widmung umfasst ist. Abgesehen davon, dass die Kläger diese Behauptung schon nicht durch Bezugnahme auf die nach § 2 Abs. 2 GrünanlG im Amtsblatt bekannt zu machende Widmung hinreichend substantiiert haben, müssen Erweiterungen einer Grün- und Erholungsanlage in geringem Umfang nicht durch Bekanntmachung im Amtsblatt gewidmet werden, sondern werden gemäß § 2 Abs. 3 GrünanlG durch Übergabe an die Öffentlichkeit gewidmet. Selbst wenn die Bereiche vom Uferweg bis zur Uferlinie der Seen nicht von der ausdrücklichen Widmung der Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 GrünanlG umfasst sein sollten, dürften diese Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 GrünanlG angesichts der unstreitigen faktischen Nutzung dieser Bereiche als Grün- und Erholungsanlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 GrünanlG erfüllt sein. Die Kläger sind hierauf auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden, sind dem aber nicht mehr entgegengetreten (die Anwendbarkeit des GrünanlG in den streitigen Bereichen ebenfalls bejahend: VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2016 - VG 24 L 140.16 -). Ebenso wenig sind die Kläger der in der mündlichen Verhandlung außerdem geäußerten Rechtsauffassung des Gerichtes entgegengetreten, dass die nördlichen Uferbereiche, die dem Gericht bekannt sind, nach dessen Bewertung die Voraussetzungen des Waldbegriffs aus § 2 LWaldG erfüllen (die Waldeigenschaft dieser Bereiche ebenfalls bejahend: VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2016 - VG 24 L 139.16 -). Schon im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens hatten die Kläger lediglich darauf abgestellt, dass die Waldeigenschaft dieser Bereiche zwar „möglicherweise“ zu bejahen sei, dies aber „noch durch eine Beweisaufnahme zu klären sein“ werde (Gerichtsakte Bl. 57, 83, 233). Selbst wenn hierin, obwohl in der mündlichen Verhandlung kein solcher Beweisantrag gestellt wurde, ein Bestreiten der Waldeigenschaft der Uferbereiche zu sehen sein sollte, wäre dieses – mangels Bezugnahme auf bestimmte, genau bezeichnete Örtlichkeiten, an denen die Voraussetzungen des § 2 LWaldG nach der Auffassung der Kläger aus von ihnen hinreichend konkret benannten Gründen nicht erfüllt sind – jedenfalls als zu pauschal bzw. „ins Blaue hinein“ zu werten und damit nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Kläger mit ihren – für den (eingetretenen) Fall der Abweisung der Anträge zu 1.) und 1. a) – gestellten Hilfsanträgen zu 1.b) und 2.a) die Feststellung begehren, dass sie sämtliche – und damit auch die vom Beklagten auf den Übersichtsplänen als „öffentliche Badestellen“ gekennzeichneten – Uferbereiche mit ihren angeleinten Hunden ganzjährig betreten dürfen, ist die Klage ebenfalls unbegründet, weil diesem Begehren § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG entgegensteht. Danach dürfen Hunde nicht an öffentliche Badestellen mitgenommen werden. Es bestehen zunächst keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Verbotes mit höherrangigem Recht; die von den Klägern angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt daher nicht in Betracht. Insbesondere genügt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Kläger dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot. Denn dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, sofern sich ihr näherer Inhalt mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 1 BvR 278/88 -, juris). Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „öffentlichen Badestelle“ in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG erfüllt. Eine „öffentliche Badestelle“ ist nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines – mindestens teilweise – zum Baden geeigneten Gewässers einschließlich der unmittelbar angrenzenden Wasserfläche, der dem Baden und den hiermit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten dient (vgl. zur – bis auf das Erfordernis der „Kennzeichnung als solcher“ – identischen Vorgängerregelung in § 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HundeG a.F Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2015 - VG 23 K 359.15 -). Diese Bestimmung des Begriffs der „öffentlichen Badestelle“ i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG können die Adressaten der Norm – jedenfalls im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ – in zumutbarer Weise vornehmen und die Regelung in der Folge in Bezug auf konkrete Örtlichkeiten, die durch die Öffentlichkeit entsprechend genutzt werden, zur Anwendung bringen. Für sie ist damit hinreichend klar erkennbar, in welchen Bereichen das Mitführverbot des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG gilt. Dass dieses Verbot nach der Vorgängerregelung des § 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HundeG a.F nur an solchen öffentlichen Badestellen galt, die „als solche gekennzeichnet“ waren, rechtfertigt nicht im Wege eines Umkehrschlusses die Annahme, dass ohne eine solche Kennzeichnung nicht hinreichend deutlich wird, welche Bereiche am Ufer eines Badegewässers den unbestimmten Rechtsbegriff der „öffentlichen Badestellen“ zu erfüllen geeignet sind. Auch der Umstand, dass solche Bereiche der wechselnden Nutzung durch die Öffentlichkeit unterliegen und damit nur zu bestimmten Zeiten die Eigenschaften einer „öffentlichen Badestelle“ erfüllen, lässt diesen Begriff nicht zu unbestimmt erscheinen. Denn die von der Regelung Betroffenen können in jedem Einzelfall – wie auch bei der Anwendung anderer gesetzlicher Regelungen, in denen sich der Gesetzgeber eines unbestimmten Rechtsbegriffes bedient hat – in zumutbarer Weise die erforderliche Prüfung vornehmen und feststellen, ob das Mitführverbot gilt. Die Regelung in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG ist auch nicht gemäß Art. 31 GG wegen Verstoßes gegen die bundesrechtliche Regelung des § 25 WHG unbeachtlich. Denn nach § 25 Satz 1 WHG dürfen Gewässer ohnehin nur in einem Umfang benutzt werden, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist. Da der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach Bundesrecht demnach nur in dem Umfang eröffnet wird, in dem er durch das Landesrecht bestimmt wird, scheidet ein Verstoß des Landesrechtes gegen das Bundesrecht bereits denklogisch aus. Im Übrigen ist der Gemeingebrauch von Gewässern sowohl nach § 25 Satz 1 WHG als auch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BWG nur unter der Voraussetzung eröffnet, dass dem - danach unter anderem zulässigen - Baden, Tränken und Schwemmen nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch begründet daher, anders als die Kläger offenbar meinen, kein absolutes Recht; vielmehr können die danach zulässigen Verhaltensweisen auch durch außerhalb des Wasserrechts liegende Normen grundsätzlich beschränkt werden, beispielsweise – wie hier durch § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG, der nach der Rechtsprechung der Kammer der Vermeidung typischer Nutzungskonflikte zwischen Hunden und Personen dient, die öffentliche Badestellen nutzen – zum Zwecke der Abwehr ansonsten drohender Gefahren für die Rechte Dritter. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG kann daher im Übrigen auch deshalb nicht nach Art. 31 GG wegen Verstoßes gegen die bundesrechtliche Regelung des § 25 WHG unbeachtlich sein, weil, auch wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte einen sachlichen Zusammenhang aufweisen, die Regelungsbereiche der Normen weder identisch sind, noch sich zumindest teilweise überschneiden. Es droht daher keine unmittelbare Normenkollision zwischen den Sphären des Landes- und des Bundesrechts, deren Auflösung Art. 31 GG ausschließlich dient. Denn § 25 WHG eröffnet grundsätzlich den Gemeingebrauch von Gewässern, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG beschränkt demgegenüber die Nutzung der an die Gewässer angrenzenden Bereiche zum Zwecke der Gefahrenabwehr (zur – vergleichbaren – Abgrenzbarkeit von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht vgl. VG Berlin, Urteil vom 03. November 2016 - 1 K 206.14 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. Februar 2001 - 2 Ss 54/00 - 5 Ws (B) 278/00 -, juris). Bei den auf den Übersichtsplänen als „öffentliche Badestellen“ markierten Uferbereiche an Schlachtensee und Krummer Lanke handelt sich auch, wie dem Gericht aus eigenem Erleben bekannt ist, größtenteils um Bereiche, die grundsätzlich geeignet sind, die Definition der „öffentlichen Badestelle“ im oben dargestellten Sinne zu erfüllen. Die Kläger, die hierauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden, haben noch nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Bezugnahme auf bestimmte Örtlichkeiten substantiiert dargelegt, dass – was aber Voraussetzung für den Erfolg ihrer Anträge zu 1.b) und 2.a) wäre, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass die Kläger den gesamten Uferbereich beider Seen mit ihren Hunden ganzjährig betreten dürfen – diese Bereiche demgegenüber sämtlichst nicht geeignet sind, diese Definition zu erfüllen und daher nicht dem Mitführverbot des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG unterfallen. Die bloße, auf ein von den Klägern eingereichtes Photo (Gerichtsakte Bl. 252) gestützte Behauptung, das „die Abgrenzung (zwischen Uferweg und Badestelle) zweifelhaft“ erscheine, reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Unbegründet ist die Klage auch, soweit die Kläger mit ihren nicht näher eingegrenzten Hilfsanträgen zu 1.b) und 2.a) begehren, auch diejenigen Uferbereiche mit ihren Hunden betreten zu dürfen, die vom Beklagten auf den Übersichtsplänen nicht als „öffentliche Badestellen“, sondern als Biotop- und Uferschutzbereiche gekennzeichnet sind. Die Kläger sind der Auffassung des Beklagten, dass für diese Bereiche aus außerhalb des Hundegesetzes liegenden Gründen ein Betretungsverbot bestehe, nicht entgegengetreten; vielmehr haben sie sich zur Begründung der ursprünglich erhobenen Klage sogar selbst darauf berufen, dass diese Bereiche des Ufers größtenteils nicht zugänglich seien (Gerichtsakte Bl. 73, 87) und deshalb – entgegen der damaligen Auffassung des Beklagten – keine „öffentliche Badestelle“ sein könnten. Begründet ist die Klage allerdings, soweit die Kläger mit ihren – unter die (eingetretene) Bedingung der Erfolglosigkeit ihrer Anträge zu 1.) bis 1.c) und 2. a) gestellten – Hilfsanträgen zu 1.d) und 2.b) die Feststellung begehren, dass sie die vom Beklagten auf den Übersichtsplänen als „öffentliche Badestellen“ gekennzeichneten Uferbereiche in der Zeit vom 16. September eines jeden Jahres bis zum 14. Mai des jeweils folgenden Jahres mit ihren angeleinten Hunden betreten dürfen. Denn in dieser Zeit „dienen“ die gekennzeichneten Bereiche nicht – im Sinne der oben dargestellten Definition einer „öffentlichen Badestelle“ – dem Baden, so dass § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG dem Begehren der Kläger, anders als der Beklagte meint, nicht entgegensteht. Die Regelung bezweckt, wie bereits dargelegt, die Vermeidung typischer Nutzungskonflikte zwischen Hunden und Personen, die öffentliche Badestellen bestimmungsgemäß zum Baden und den hiermit regelmäßig verbundenen Aktivitäten nutzen. Hierzu gehört insbesondere die Ruhezeit nach dem eigentlichen Baden, bei dem sich die Nutzer der Badestelle regelmäßig noch in Badebekleidung befinden und daher gegenüber den von Hunden ausgehenden Gefahren besonders schutzbedürftig sind, weshalb der Gesetzgeber für diese Orte einen Nutzungsvorrang von Badegästen vorgesehen hat. Derartige badestellentypischen Nutzungskonflikte erscheinen jedoch außerhalb der Badesaison, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Badegewässerverordnung mangels abweichender Bestimmung vom 15. Mai bis zum 15. September eines jeden Jahres dauert, ausgeschlossen, auch wenn, wie dem Gericht bekannt ist, Schlachtensee und Krumme Lanke vereinzelt auch in dieser Zeit von Personen zum Baden genutzt werden. Denn sowohl das Baden selbst als auch das Verweilen der (wenigen) Badenden an der Badestelle in Badekleidung, das diese besonders schutzbedürftig erscheinen lässt, wird sich außerhalb der Badesaison angesichts der dabei vorherrschenden Temperaturen auf einen so geringen Zeitraum erstrecken, dass die Einräumung eines Nutzungsvorrangs nicht geboten erscheint. Vielmehr ist es den Personen, die die Gewässer außerhalb der Badesaison für verhältnismäßig kurze Zeit zum Baden nutzen wollen, zuzumuten, sich dabei auf die Begegnung mit Hunden einzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hunde an den Uferbereichen beider Seen nach dem oben Gesagten grundsätzlich an der Leine zu führen sind und daher der unmittelbaren Einflussmöglichkeit durch die sie führenden Personen unterliegen, die so einen unerwünschten unmittelbaren Kontakt zwischen Hunden und den wenigen Badegästen, die die Gewässer außerhalb der Badesaison zum Baden nutzen, zu verhindern in der Lage sind,. Soweit die Kläger mit ihrem Hilfsantrag zu 3.), dessen Bedingung mit der Erfolglosigkeit der Anträge zu 1.) und 2.a) ebenfalls eingetreten ist, die Feststellung begehren, dass sie jeweils zusammen mit ihrem Hund in der Krummen Lanke und dem Schlachtensee ganzjährig schwimmen dürfen, handelt es sich ebenfalls um eine Klageänderung. Die Kläger hatten zwar bereits anfänglich auch diese Feststellung begehrt. Nachdem die Kammer diesen Teil des Verfahrens abgetrennt hatte, war er jedoch nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits im vorliegenden Verfahren, sondern im bei der 10. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin geführten Verfahren VG 10 K 78.16. Die dort geführte Klage haben die Kläger aber zurückgenommen, wodurch die Rechtshängigkeit der Klage erloschen ist, und danach den gleichen Streitgegenstand nochmals im Wege des Hilfsantrages zu 3.) in das vorliegende Verfahren eingeführt. Diese nachträgliche Erweiterung der Klage, die keiner der Ausnahmen des § 264 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO unterfällt, ist jedoch nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig, denn weder hat der Beklagte in sie – ausdrücklich oder konkludent i.S.d. § 91 Abs. 2 VwGO – eingewilligt, noch ist sie sachdienlich. Gegen Letzteres spricht insbesondere der Grundsatz der Prozessökonomie. Denn die Sache wäre wiederum an die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtes Berlin für das Wasserrecht zuständige 10. Kammer abzugeben. Zur Begründung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2016 verwiesen. Die Klageänderung wäre daher nicht geeignet, einen Streit zwischen den jetzigen Prozessbeteiligten im Rahmen der vorliegenden Entscheidung abschließend auszuräumen. Soweit die Kläger geltend machen, dass ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen dem mit ihren Anträgen zu 1.) bis 2. b) geltend gemachten und dem mit dem Antrag zu 3.) geltend gemachten Begehren bestehe, übersehen sie, dass ein solcher, selbst wenn er vorläge, keinen Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen würde. Im Übrigen muss das von den Klägern mit ihren Antrag zu 3.) geltend gemachte Recht auf Teilhabe am wasserrechtlichen Gemeingebrauch nicht im Wege eines eigenständigen Klageantrages durchgesetzt werden, um bei der Prüfung der Begründetheit der Anträge zu 1.) bis 2. b) Berücksichtigung finden zu können. Vielmehr ist hierbei – wie oben geschehen – ohne Weiteres eine inzidente Prüfung des gelten gemachten Rechtes auf Teilhabe am Gemeingebrauch möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung wird gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts des Umstandes, dass nicht nur die Kläger, sondern zahlreiche andere Hundehalter begehren, ihre Hunde an den Uferbereichen von Schlachtensee und Krummer Lanke mitzuführen, und darüber hinaus in Berlin weitere Badegewässer existieren, an denen potentiell Nutzungskonflikte zwischen Hundehaltern und Badegästen drohen, können die entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Falles, insbesondere die Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Badestelle i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG und die Frage ihrer Erkennbarkeit für die Betroffenen, aus Gründen der Rechtssicherheit hierdurch einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie ihre Hunde an den Uferbereichen zweier Seen mitführen und mit ihren Hunden in diesen Seen schwimmen dürfen. Rund um Schlachtensee und Krumme Lanke, zwei in Berlin gelegene Seen, führt ein Uferweg, von dem aus die Gewässer teilweise zugänglich sind. Im Mai 2015 stellte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin an den Zugangswegen zum Uferweg unter anderem Übersichtspläne auf, auf denen die Uferbereiche – einschließlich des Uferweges – als öffentliche Badestellen gekennzeichneten wurden. Auf den Schildern wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Berliner Hundegesetz das Mitführen von Hunden an als solche gekennzeichneten öffentlichen Badestellen verboten sei. Mit ihrer am 15. November 2015 eingegangenen Klage wandten sich die Kläger zunächst gegen diese Maßnahme des Beklagten. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 im parallel geführten Verfahren VG 23 K 359.15 hat die Kammer diese als Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung eingestuft und die Regelung aufgehoben, soweit mit ihr auch der Uferweg als öffentliche Badestelle gekennzeichnet worden war, weil dieser nicht dem Baden, sondern ausschließlich der Fortbewegung diene. Im Juli 2016 trat eine Änderung des Berliner Hundegesetzes in Kraft, nach dem das Verbot der Mitnahme von Hunden an öffentliche Badestellen nicht mehr voraussetzt, dass diese als solche gekennzeichnet sind. Der Beklagte weist nunmehr auf im Internet veröffentlichten Übersichtsplänen unter anderem darauf hin, bei welchen Teilen des Ufers von Schlachtensee und Krummer Lanke es sich um öffentliche Badestellen handele. Auf den Plänen dementsprechend gekennzeichnet sind einige Teile der Bereiche zwischen dem Uferweg und dem jeweiligen Gewässer. Im Übrigen sind diese Bereiche auf den Karten als eingezäunte Biotop- und Uferschutzbereiche gekennzeichnet, für die ein Betretungsverbot bestehe. Nicht als Badestelle gekennzeichnet ist der Uferwege selbst, für den aber, wie auch für den umliegenden Bereich, Leinenpflicht bestehe, da er sich in Grünanlagen und Waldbereichen befinde. Nach dieser Änderung der Sach- und Rechtslage verfolgen die Kläger ihr Begehren, ihre Hunde an den Uferbereichen um beide Seen mitführen zu dürfen, mit der Klage weiter. Der Beklagte hat dem in der mündlichen Verhandlung zugestimmt. Die Kläger sind insoweit der Auffassung, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig sei. Es liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, da die Beteiligten um die Anwendbarkeit einer bestimmten Norm auf einen konkreten Sachverhalt und die daraus resultierenden Rechtsfolgen stritten. Sie hätten auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da es ihnen nicht zuzumuten sei, gegen ein aus Sicht des Beklagten bestehendes gesetzliches Verbot zu verstoßen, um in einem Bußgeldverfahren die Rechtmäßigkeit dieses Verbotes überprüfen zu lassen. Die Klage sei auch begründet, denn das gesetzliche Verbot, Hunde an öffentliche Badestellen mitzuführen, dessen Geltung der Beklagte an Teilen der Uferbereiche beider Seen annehme, verstoße ohne das Erfordernis der Kennzeichnung einer öffentlichen Badestelle „als solche“ schon gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei für Betroffene ohne entsprechende Kennzeichnung nicht hinreichend klar erkennbar, welche Bereiche „öffentliche Badestellen“ seien. Denn dies hänge von der – wechselnden – faktischen Nutzung der Uferbereiche durch die Öffentlichkeit ab. Das Verbot, Hunde an den Uferbereichen der Seen mitführen zu dürfen, sei auch deshalb rechtswidrig, weil dadurch das Recht der Kläger auf Teilhabe am wasserrechtlichen Gemeingebrauch nach dem Wasserhaushaltsgesetz vereitelt werde. Danach dürfe jedes Gewässer unter anderem zum Tränken und Schwemmen benutzt werden, wobei unter Letzterem das Baden und Reinigen von Tieren zu verstehen sei. Weder das Berliner Hundegesetz noch eine andere landesrechtliche Norm enthalte eine Regelung, mit der der Gebrauch von Gewässern durch Hunde normiert und dadurch dieses Recht auf Teilhabe am Gemeingebrauch ausdrücklich beschränkt werde. Selbst wenn dies der Fall sei, sei eine solche Regelung wegen des Vorrangs des bundesrechtlichen Wasserhaushaltsgesetzes unwirksam. Letztlich bestehe in den streitigen Bereichen entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Leinenzwang, weil dort weder das Wald- noch das Grünanlagengesetz zur Anwendung kämen. Die Kläger begehren daher mit ihrem Hauptantrag die Feststellung, dass sie die Uferbereiche ganzjährig mit ihren unangeleinten Hunden betreten dürfen. Die Kläger sind weiter der Auffassung, dass, selbst wenn das gesetzliche Verbot, Hunde an öffentliche Badestellen mitzuführen, für die streitigen Bereiche greife, dieses jedenfalls nur für die Badesaison Geltung beanspruchen könne, da außerhalb dieser Zeit nicht mit einer Vielzahl von Badenden gerechnet werden müsse, deren Schutz das gesetzliche Verbot diene. Und auch wenn in den Gebieten ein Leinenzwang gelte, seien sie jedenfalls berechtigt, ihre Hunde dort angeleint mitzuführen. Die Kläger begehren daher hilfsweise die Feststellung, dass sie die Uferbereiche mit ihren angeleinten Hunden ganzjährig betreten dürfen bzw. mit ihren unangeleinten Hunden in der Zeit vom 16. September bis zum 15. Mai; weiter hilfsweise begehren sie, in dieser Zeit die Uferbereiche mit ihren angeleinten Hunden betreten zu dürfen. Die Kläger hatten unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch mit der Klage bereits anfänglich auch die Feststellung begehrt, dass sie zusammen mit ihren Hunden in der Krummen Lanke und im Schlachtensee schwimmen dürfen. Insoweit hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abgetrennt und an die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtes Berlin für die Bearbeitung von Streitsachen nach dem Wasserrecht zuständige 10. Kammer abgegeben. Nachdem die Kläger die dort geführte Klage (VG 10 K 78.16) zurückgenommen haben, haben sie den gleichen Streitgegenstand nochmals im Wege eines weiteren Hilfsantrages in das vorliegende Verfahren eingeführt. Der Beklagte hat dem in der mündlichen Verhandlung widersprochen. Die Kläger beantragen, 1.) festzustellen, dass sie jeweils ihren Hund auf den Uferwegen (einschließlich der Fläche bis hin zur Uferlinie) von Krummer Lanke und Schlachtensee ganzjährig unangeleint mitführen dürfen, 1.a) hilfsweise für den Fall des Scheiterns des Antrags zu 1.) festzustellen, dass sie jeweils ihren Hund auf den Uferwegen (einschließlich der Fläche bis hin zur Uferlinie) im südlichen Uferbereich der Krummen Lanke und des Schlachtensees, soweit es sich bei letztgenanntem um den westlichen und östlichen Teil des Paul-Ernst-Parks einschließlich der Wolfsschlucht handelt, ganzjährig unangeleint mitführen dürfen, 1.b) hilfsweise für den Fall des Scheiterns der Anträge zu 1.) und zu 1.a) festzustellen, dass sie jeweils ihren Hund auf den Uferwegen (einschließlich der Fläche bis hin zur Uferlinie) im südlichen Uferbereich der Krummen Lanke und des Schlachtensees, soweit es sich bei letztgenanntem um den westlichen und östlichen Teil des Paul-Ernst-Parks einschließlich der Wolfsschlucht handelt, ganzjährig angeleint mitführen dürfen, 1.c) hilfsweise für den Fall des Scheiterns der Anträge zu 1.), zu 1.a) und zu 1.b) festzustellen, dass sie jeweils ihren Hund auf den Uferwegen (einschließlich der Fläche bis hin zur Uferlinie) im südlichen Uferbereich der Krummen Lanke und des Schlachtensees, soweit es sich bei letztgenanntem um den westlichen und östlichen Teil des Paul-Ernst-Parks handelt, in der Zeit vom 16. September bis 14. Mai eines jeden Jahres unangeleint führen dürfen, 1.d) hilfsweise für den Fall des Scheiterns der Anträge zu 1.), zu 1.a), zu 1.b) und zu 1.c) festzustellen, dass sie jeweils ihren Hund auf den Uferwegen (einschließlich der Fläche bis hin zur Uferlinie) im südlichen Uferbereich der Krummen Lanke und des Schlachtensees, soweit es sich bei letztgenanntem um den westlichen und östlichen Teil des Paul-Ernst-Parks handelt, in der Zeit vom 16. September bis 14. Mai eines jeden Jahres angeleint führen dürfen, 2.a) hilfsweise für den Fall des Scheiterns des Antrages zu 1.) festzustellen, dass sie jeweils ihren Hund auf den Uferwegen (einschließlich der Fläche bis hin zur Uferlinie) am nördlichen Uferbereich der Krummen Lanke und des Schlachtensees, soweit diese an das dortige Hundeauslaufgebiet grenzen, ganzjährig angeleint führen dürfen, 2.b) hilfsweise für den Fall des Scheiterns der Anträge zu 1.) und zu 2.a) festzustellen, dass sie jeweils ihren Hund auf den Uferwegen (einschließlich der Fläche bis hin zur Uferlinie) am nördlichen Uferbereich der Krummen Lanke und des Schlachtensees, soweit dieses an das dortige Hundeauslaufgebiet grenzen, in der Zeit vom 16. September bis 14. Mai eines jeden Jahres angeleint führen dürfen, 3.) hilfsweise für den Fall des Scheiterns des Antrages zu 1.) und zu 2.a) festzustellen, dass sie jeweils zusammen mit ihrem Hund in der Krummen Lanke und dem Schlachtensee ganzjährig schwimmen dürfen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die geänderte Klage zwar für zulässig, jedoch für unbegründet. Denn bei den streitigen Uferbereichen handele es sich um öffentliche Badestellen, auf die Hunde grundsätzlich nicht mitgeführt werden dürften. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, dürften sie dort jedenfalls nicht unangeleint mitgeführt werden, weil es nach der Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes im gesamten Uferbereich verboten sei, Hunde frei laufen zu lassen. Es komme daher nicht darauf an, ob dort auch nach dem Landeswald- und dem Grünanlagengesetz ein Leinenzwang gelte. Die Kammer hat dem Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Januar 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.