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Beschluss

23 L 699.18 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die typischen Folgen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs sind grundsätzlich hinzunehmen. (Rn.7) 2. In Bulgarien gilt seit dem vergangenen Jahr eine Integrationsverordnung, die vom UNHCR und dem Bulgarischen Roten Kreuz als Meilenstein bezeichnet wird. (Rn.10) 3. Es leisten unverändert mehrere Nichtregierungsorganisationen - vor allem das Bulgarische Rote Kreuz, der UNHCR, die Caritas Bulgarien und das Bulgarian Helsinki Committee - in Bulgarien konkrete Integrationsarbeit. (Rn.12)
Tenor
Die Anträge auf Abänderung des Beschlusses vom 26. Juli 2017 (VG 23 L 479.17 A) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die typischen Folgen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs sind grundsätzlich hinzunehmen. (Rn.7) 2. In Bulgarien gilt seit dem vergangenen Jahr eine Integrationsverordnung, die vom UNHCR und dem Bulgarischen Roten Kreuz als Meilenstein bezeichnet wird. (Rn.10) 3. Es leisten unverändert mehrere Nichtregierungsorganisationen - vor allem das Bulgarische Rote Kreuz, der UNHCR, die Caritas Bulgarien und das Bulgarian Helsinki Committee - in Bulgarien konkrete Integrationsarbeit. (Rn.12) Die Anträge auf Abänderung des Beschlusses vom 26. Juli 2017 (VG 23 L 479.17 A) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller mit seinem Hauptantrag begehrt, unter Abänderung des Beschlusses vom 26. Juli 2017 (VG 23 L 479.17 A) die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 480.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Entsprechendes hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Antragsteller behauptet zwar unter Bezugnahme auf den Aussetzungsbeschluss vom 15. Juni 2018 in seinem Hauptsacheverfahren VG 23 K 480.17 A, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses der Kammer vom 26. Juli 2017 vorliegen, weil der Ausgang des Klageverfahrens nunmehr „als offen zu werten sein“ dürfte. Offene Erfolgsaussichten führen aber - selbst bei ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen - nicht ohne weiteres zum Erfolg des Eilantrages. Vielmehr kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergänzend auf eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Betroffenen bei einer Abschiebung an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 21). Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil keine besonderen, in seiner Person liegenden Gründe erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, die seine Rücküberstellung nach Bulgarien unzumutbar erscheinen lassen (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 19 für den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung; vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3). Der Antragsteller beschränkt sich in seiner Antragsbegründung lediglich auf die Behauptung, er sei ein „psychisch kranker Mann“, ohne nähere Angaben zu Art und Schwere seiner Erkrankung zu machen und aktuelle ärztliche Atteste einzureichen. Selbst unter Berücksichtigung der von seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist keine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt. Weder die „Basisdokumentation“ der C... noch die „Bescheinigung über das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung“ des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P... vom 16. März 2018 sowie dessen Attest vom 12. Juni 2018 genügen - auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Maßstabs im Eilverfahren - den Mindestanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein fachärztliches Attest (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - BVerwG 10 B 21.12 -, juris Rn. 7 sowie Urteile vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 17.07 - und - BVerwG 10 C 8.07 -, jeweils juris Rn. 15; vgl. auch § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG) und sind nicht geeignet, die angeführte Erkrankung substantiiert darzulegen. Die „Basisdokumentation“ der C... enthält lediglich eine Verdachtsdiagnose auf eine substanzinduzierte psychotische Störung und ist außerdem zeitlich überholt. Sie enthält zwar kein Erstellungsdatum. Da sie aber als „Weiterbehandlung und Vermittlung“ eine Wiedervorstellung in der Clearingstelle zur Verlaufsbeurteilung am 10. Oktober 2017 angibt, ist sie jedenfalls über ein Jahr alt. Die „Bescheinigung über das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung“ des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P... vom 16. März 2018 weist lediglich die Diagnosen ICD-10 F 43.1, ICD-10 F 41.1 und ICD-10 F 41.0 auf. Das „ausführlichere ärztliche Attest“ dieses Facharztes vom 12. Juni 2018 ist ebenso wenig aussagekräftig. Bei allen Dokumenten sind die angegebenen Diagnosen nicht begründet. Insbesondere ist nicht erkennbar, auf welcher Tatsachengrundlage sie getroffen wurden und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Es fehlen ferner Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich der Antragsteller bei dem attestierenden Facharzt in Behandlung befindet und ob die von ihm geschilderten Beschwerden, die noch nicht einmal mitgeteilt werden, die angegebenen Diagnosen stützen. Die ärztlichen Stellungnahmen geben keinen hinreichenden Aufschluss über die Schwere der Krankheit, die Notwendigkeit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung sowie über den bisherigen Behandlungsverlauf. Auch die drohenden Gefahren im Falle einer Überstellung nach Bulgarien werden nicht nachvollziehbar beschrieben. Der Antragsteller hatte bereits seit Beginn seines Asylverfahrens hinreichend Veranlassung, sich um qualifizierte ärztliche Bescheinigungen zu bemühen (vgl. auch § 60a Abs. 2c und 2d Sätze 1 und 2 AufenthG). Dem ist er nicht nachgekommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat dem im gerichtlichen Verfahren rechtskundig vertretenen Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 zudem ausdrücklich mitgeteilt, welche Anforderungen an eine aktuelle ärztliche Stellungnahme zu stellen sind. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch den eingereichten Attesten zu entnehmen, ob sich der Antragsteller derzeit überhaupt noch in ärztlicher Behandlung befindet. Da der Antragsteller nicht durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen hinreichend glaubhaft gemacht hat, an einer schweren psychischen Erkrankung zu leiden, fällt die erforderliche ergänzende Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Die typischen Folgen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs - etwa dass das Hauptsacheverfahren von dem anderen Mitgliedstaat aus betrieben werden muss - sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris Rn. 17 und vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 22). Denn Bulgarien ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Damit greift nicht nur die verfassungsrechtliche Wertung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein, sondern ist zugleich die Grundannahme des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gerechtfertigt, wonach sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich Vertrauen - namentlich in die Beachtung der Grundrechte - entgegenbringen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 78 ff., 83). Außerdem gewährleisten die unionsrechtlich vereinheitlichten Mindeststandards in den Mitgliedstaaten, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland regelmäßig auch von einem anderen Mitgliedstaat aus durchgeführt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19). Der Hinweis des Antragstellers auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2018 - BVerwG 1 B 24.18 - und vom 8. August 2018 - BVerwG 1 B 25.18 - (beide veröffentlicht in juris) verhilft seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit diesen Beschlüssen wurden keine Tatsachen- oder Rechtsfragen zu seinen Gunsten höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich die allgemeinen Merkmale einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK - ohne Bezug zu Bulgarien - dargestellt. Anschließend hat es klargestellt, dass die Frage, ob die vom Berufungsgericht tatrichterlich festgestellten Aufnahmebedingungen für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzbedürftige unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe gegen Art. 3 EMRK verstoßen, die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung betrifft und Tatsachenfragen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht ausreichen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2018 - BVerwG 1 B 24.18 - und vom 8. August 2018 - BVerwG 1 B 25.18 -, jeweils juris Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“ zu klären (so BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - BVerwG 1 B 10.18, BVerwG 1 PKH 7.18 -, juris Rn. 5 und vom 24. April 2017 - BVerwG 1 B 22.17 -, juris Rn. 4). Für eine Änderung des Beschlusses von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gibt es derzeit ebenfalls keinen Anlass. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Bulgarien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.). Danach mögen die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus dort unverändert schwierig sein, insbesondere im Vergleich zu denjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Zur näheren Begründung wird sowohl auf den Bescheid (dort S. 3 ff.) Bezug genommen als auch auf die ständige Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Beschlüsse vom 28. September 2018 - VG 23 L 429.18 A -, Abdruck S. 7, vom 26. Juli 2018 - VG 23 L 389.18 A -, juris Rn. 12 und vom 28. Juni 2018 - VG 23 L 256.18 A -, juris Rn. 24 - jeweils m.w.N.), an der - zumal in Ansehung der jüngsten positiven Veränderungen in dem Land - festgehalten wird. In Bulgarien gilt seit dem vergangenen Jahr eine Integrationsverordnung, die vom UNHCR und dem Bulgarischen Roten Kreuz als „Meilenstein“ bezeichnet wird (Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook on the Integration of Persons who have been granted Asylum or International Protection in Municipalities, 2017, S. 4 - im Folgenden: Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook). Ihr zentrales Element ist ein Vertrag zwischen dem anerkannten Schutzberechtigten und einer bulgarischen Gemeinde („Integrationsvereinbarung“, vgl. Art. 3 der Übersetzung der Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren zum Abschluss, zur Umsetzung und Aufhebung der Vereinbarung zur Integration von Ausländern, denen Asyl oder internationaler Schutz gewährt ist). Ziel dieser auf ein Jahr befristeten Vereinbarung ist die Integration des Schutzberechtigten in eine bestimmte bulgarische Gemeinde. Der Vertrag beinhaltet unter anderem Details zu den konkreten Integrationsaktivitäten sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien. Insbesondere sollen darin Regelungen zur Unterkunft des Betroffenen (und seinen Familienmitgliedern) getroffen werden, ebenso zu den Möglichkeiten, die bulgarische Sprache zu erlernen und eine Beschäftigung zu finden (Einzelheiten Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 10 ff.). Mit diesem Instrument ist eine zielgerichtete und nachhaltige Integration möglich (Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 5). Zwar befanden sich im März 2018 erst 38 solcher Verträge in der Vorbereitung. Dennoch wird von nichtstaatlicher Seite in Bulgarien bereits die Existenz dieser Verordnung als Fortschritt angesehen, zumal es durchaus einige Gemeinden gibt, die sich für den Abschluss einer solchen Integrationsvereinbarung interessieren (Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, S. 2). Der Umstand, dass der Antragsteller nach § 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen dieser Verordnung jetzt keine Integrationsvereinbarung mehr beantragen kann, weil er schon länger als drei Jahre über den internationalen Schutz verfügt, ist unerheblich. Denn er hat durch sein eigenes Verhalten, die Weiterreise in das Bundesgebiet, diesen Nachteil selbst herbeigeführt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 4. März 2016 - VG 23 K 323.14 A -, juris Rn. 30). Außerdem heben der UNHCR und das Bulgarische Rote Kreuz ausdrücklich hervor, dass eine Integration anerkannter Schutzberechtigter schon vor Erlass der Integrationsverordnung möglich war und dieser Prozess nunmehr (nur) deutlich erleichtert werde (Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 5) - vorausgesetzt, es besteht hieran von Seiten der Schutzberechtigten ernsthaftes Interesse (woran es häufig fehle, so Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, S. 2 a.E.). Hinzu kommt, dass auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Arbeitskräfte für einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder in der Gastronomie gesucht werden, für die weder eine besondere Ausbildung noch gute Kenntnisse der bulgarischen Sprache verlangt werden (Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, S. 2). Darüber hinaus gibt es inzwischen eine Reihe von privaten Unternehmen in Bulgarien, die sich unter anderem über die nationale State Agency for Refugees und einige Nichtregierungsorganisationen gezielt um Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte als Beschäftigte bemühen und für diese zum Teil besondere Hilfen - etwa Unterkünfte, Lebensmittelgutscheine, Transportmöglichkeiten bei Nachtschichten usw. - anbieten (z.B. Pirin Tex, Convoy, TELUS International, Aladin Foods, Einzelheiten in UNHCR, Where there is a will, there is a way - Private Sector Engagement in the Employment of Beneficiaries of International Protection, 26. April 2017, S. 12, 16, 18, 21). Überdies leisten unverändert mehrere Nichtregierungsorganisationen - vor allem das Bulgarische Rote Kreuz, der UNHCR, die Caritas Bulgarien und das Bulgarian Helsinki Committee - in Bulgarien konkrete Integrationsarbeit (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 an das OVG Niedersachen zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, S. 4 f.; siehe dazu bereits Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 16 ff.). Diese umfasst etwa die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen sowie Hilfe bei der Suche und Finanzierung von Unterkünften für anerkannte Schutzberechtigte. Ihre Anlaufadressen sind für jedermann zugänglich im Internet abrufbar (unter Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 31 ff. [Annex 3 und 4], abrufbar unter http://en.redcross.bg/files/1516-BRC...Narachnik...Integration... last...eng.pdf, zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2018). Rückkehrern ist es damit ohne weiteres möglich, den notwendigen Kontakt selbstständig herzustellen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 19 a.E.). Nicht nachzuvollziehen ist, auf welches (offenbar kritische) Zitat des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge sich Amnesty International in dem Report Bulgarien 2017/18 (Stand: 12/2017, dort S. 2, abrufbar unter https://www.amnesty.de /jahresbericht/2018/bulgarien, zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2018) stützt. Der Bericht von Frau Dr. Ilareva vom 7. April 2017 (Auskunft an das OVG Niedersachsen, Expert opinion on the current legal, economic and social situation of persons, recognized as being entitled to protection, in Bulgaria) berücksichtigt die neuen Entwicklungen ebenso wenig wie die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Oberverwaltungsgericht Niedersachen vom 18. Juli 2017, in der nur ein Entwurf der Integrationsverordnung dargestellt wird (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 an das OVG Niedersachen zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, S. 2 ff.); diese Erkenntnisse dürften inzwischen überholt sein. Diese Einschätzung zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 14 ff. und vom 11. Juni 2018 - 3 L 75/17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.). Die gegenteilige Auffassung beruht auf einer abweichenden Bewertung des auch von der Kammer ausführlich gewürdigten aktuellen Erkenntnismaterials (zur abweichenden Ansicht vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff. - jeweils m.w.N.; offen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG bestehen ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Soweit es in dem Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P... vom 12. Juni 2018 heißt, der Antragsteller sei „aufgrund des Schweregrades seiner Erkrankung nicht reisefähig“, fehlt es an einer substantiierten Begründung für diese Annahme. Abgesehen davon ist die damit angesprochene Frage der Reise(un)fähigkeit hier nicht relevant, weil es allein auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ankommt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) umfasst lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 35 und vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, juris Rn. 9). Eine etwaige Reiseunfähigkeit kann daher als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nur von der hierfür zuständigen Ausländerbehörde berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 97). Auch mit seinem (sinngemäßen) Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde Berlin mitzuteilen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht abgeschoben werden darf, dringt der Antragsteller nicht durch. Dieser Hilfsantrag ist unzulässig. Denn gegen die Abschiebungsandrohung ist allein das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO. Die Kostenentscheidung, die allein die Kosten des Abänderungsverfahrens zum Gegenstand hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 1995 - 13 S 494.95 -, juris Rn. 5), beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.