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Urteil

2 A 737/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen systemischer Mängel in Aufnahme- und Versorgungsbedingungen eines EU-Mitgliedsstaats kann die Vermutung der Einhaltung von EMRK und EU-Recht widerlegt werden. • Ist bei einer unzulässigen Asylentscheidung die Behörde der Pflicht zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 31 Abs.3 AsylG nicht nachgekommen, haben die Gerichte diese Prüfung im Rahmen der Spruchreife selbst vorzunehmen. • Liegt wegen der konkreten Lage anerkannter Schutzberechtigter in einem Drittstaat eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vor, begründet dies ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG bei Verelendungsgefahr in Bulgarien • Bei Vorliegen systemischer Mängel in Aufnahme- und Versorgungsbedingungen eines EU-Mitgliedsstaats kann die Vermutung der Einhaltung von EMRK und EU-Recht widerlegt werden. • Ist bei einer unzulässigen Asylentscheidung die Behörde der Pflicht zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 31 Abs.3 AsylG nicht nachgekommen, haben die Gerichte diese Prüfung im Rahmen der Spruchreife selbst vorzunehmen. • Liegt wegen der konkreten Lage anerkannter Schutzberechtigter in einem Drittstaat eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vor, begründet dies ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG. Der Kläger, ein 1989 geborener syrischer Staatsangehöriger (jesidischer Herkunft), reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Bulgarien hatte ihm zuvor bereits am 20.02.2015 Flüchtlingsstatus zuerkannt; eine formelle Wiederaufnahme-Zustimmung liegt nicht vor. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag im Bescheid vom 23.03.2016 als unzulässig ab, forderte zur Ausreise und drohte Abschiebung nach Bulgarien an; zugleich sprach es ein befristetes Wiedereinreiseverbot aus. Das Verwaltungsgericht hob die Abschiebungsandrohung auf, das OVG hob insoweit mit Bezug auf gesetzliche Auslegung teilweise ab, worauf das Bundesverwaltungsgericht zurückverwies. Streitgegenstand ist, ob die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist und ob ein nationales Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG für Bulgarien festzustellen ist. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und die Feststellung des Abschiebungsverbots; die Beklagte begehrt Abänderung der Entscheidung und Erfolg ihrer Berufung. • Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsandrohung zu Recht aufgehoben, weil ein nationales Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG vorliegt. • Nach BVerwG-Rechtsprechung sind Gerichte verpflichtet, die Spruchreife herzustellen und fehlende Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten auch erstmals selbst vorzunehmen; die Unterlassung der Behörde entbindet die Gerichte nicht von der Prüfpflicht (vgl. §§86 Abs.1,113 Abs.1 VwGO; §31 Abs.3 AsylG). • Die widerlegende Beweisführung gegen das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens verlangt strenge Kriterien: Systemversagen in Asylverfahren oder bei Aufnahme- und Existenzbedingungen, verallgemeinerungsfähige, verlässliche Tatsachen und überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Einzelfall (Art.3 EMRK, EU-Grundrechtecharta). • Auf Basis von Auskünften (Auswärtiges Amt, UNHCR, NGOs, Sachverständige) bestehen in Bulgarien erhebliche Mängel bei Unterkunft, Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialhilfe und medizinischer Versorgung anerkannter Schutzberechtigter; staatliche Integrationsmaßnahmen sind unzureichend und werden praktisch nicht umgesetzt. • Diese Lage führt regelmäßig zu ernsthafter Gefahr einer Verelendung (Obdachlosigkeit, fehlender Lebensunterhalt, mangelhafte Gesundheitsversorgung) für anerkannte Schutzberechtigte ohne konkrete Anknüpfungspunkte zur Integration; beim Kläger liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Ausnahme rechtfertigen. • Vor diesem Hintergrund verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger in seinen Rechten; die Beklagte ist außerdem zu verpflichten, das Abschiebungsverbot für Bulgarien gem. §60 Abs.5 AufenthG festzustellen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus den einschlägigen prozessualen Vorschriften; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 23.03.2016 bleibt bestehen. Ferner wird die Beklagte verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Bulgarien festzustellen, weil die tatsächliche Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien derzeit eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründet und damit ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG besteht. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.