Urteil
23 K 730/21 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1201.23K730.21A.00
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Tenor
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Oktober 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft ist § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesamt aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG). § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ermöglicht den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Ermessenswege dann, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Die Umstände, die einen Widerruf nach § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG rechtfertigen sollen, sind dabei von der Antragsgegnerin vorzubringen. Diese trägt im Rahmen des Widerrufsverfahrens die Nachweispflicht für das Bestehen der Widerrufsvoraussetzungen. Die Beweislastverteilung wird durch Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend geregelt, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, beck Rn. 10; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – 20 B 18.30800 –, juris Rn. 19). Die dargestellten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an der nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr. Es ist nicht ausreichend, dass die Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, zu der der Kläger durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2020 verurteilt worden ist, im Rahmen einer Einheitsstrafe gebildet worden ist, weil nicht erkennbar ist, dass eine der dieser zugrunde liegenden einzelnen Strafen die Höhe von einem Jahr erreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht, wenn eine der zugrunde liegenden Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, juris Rn. 12). Die dort vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze sind auch im Rahmen der Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu beachten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – VG 23 K 699/21 A –, juris; so auch Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Juli 2020, 30. Edition, Rn. 56 und 54 zu § 60 AufenthG; Hruschka/Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, Rn. 62 und 58 zu § 60 AufenthG). Bei § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist daher – entgegen dessen Wortlaut – ebenfalls zu fordern, dass im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe bzw. einer Einheitsstrafe zumindest auf eine der Taten eine mindestens einjährige Freiheits- oder Jugendstrafe entfällt. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG wurde geschaffen, um die Ausweisung straffälliger Ausländer zu erleichtern und einen erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (vgl. BGBl I 2016, S. 394). Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber zwar eine zusätzliche Fallgruppe schaffen wollte, wegen der von einem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, dass dabei aber auf dem Verständnis der bisherigen Regelungen in § 60 Abs. 8 AufenthG aufgebaut wurde (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9; so auch: VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 – A u 4 S 20.30367 –, juris Rn. 16). Die Gesetzesbegründung verweist ferner sowohl auf Art. 33 Abs. 2 GFK als auch auf Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU und gibt damit zu erkennen, dass die dort verbindlich vereinbarte hohe Schwelle für eine Relativierung des Flüchtlingsschutzes nicht angetastet werden sollte (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 – A 14 K 2915/19 –, juris Rn. 9). Beide Normen verwenden ihrem Wortlaut nach nur den Singular und machen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von „einer“ schwerwiegenden Straftat abhängig („a particular serious crime“). So knüpft die Genfer Flüchtlingskonvention einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft daran, dass der Flüchtling bestimmte schwere Verbrechen (gegen den Frieden, Kriegsverbrechen o.ä. oder schwere nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) begangen hat (vgl. Art. 1 F GFK) und erlaubt die Zurückweisung nur, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 GFK). Eine Vorschrift, die die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung vorsieht, ist wegen dieser Anforderungen restriktiv auszulegen. Die Sicherung des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat darf nicht relativiert werden und kann deshalb auch gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonderen Strafbarkeit überschreitet. Andernfalls könnten auch mehrere begangene Taten geringeren oder mittleren Gewichts im Rahmen eines einzigen Strafverfahrens zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, juris Rn. 14 ff.). Nur ein besonders gefährlicher Straftäter bedeutet jedoch eine Gefahr für die Allgemeinheit, die gegenüber dem Ziel des Flüchtlingsschutzes ausnahmsweise überwiegen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2020 – VG 23 K 102/20 A –, Abdruck, S. 5). Diese hohen Anforderungen finden auch eine Stütze in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Aus dessen Sicht ist eine Tat, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, nicht automatisch eine „schwere Straftat“ nach Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU, die den Widerruf des subsidiären Schutzes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. August 2018 – C-369/17 –, juris Rn. 53). Für das Vorliegen einer „besonders schweren Straftat“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 b) der Richtlinie 2011/95/EU dürfte eine Einzelfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr daher kaum genügen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 – A 14 K 2915/19 –, juris Rn. 9 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 – Au 4 S 20.30367 –, juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 8. März 2022 – 4 K 20.32787 –, juris Rn. 21 ff.; VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2022 – VG 9 K 355/20 A –, Abdruck S. 4 ff.; ebenfalls für eine restriktive Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG: VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2019 – VG 34 K 74.19 A –, juris Rn. 39 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 8. November 2021 – 2 BF 539/19.A –, juris Rn. 42 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 24. November 2021 – A 7 K 1773/20 –, juris Rn. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2022 – A 11 K 8038/19 –, juris Rn. 55 ff.; a. A. VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 K 25/20.TR –, juris Rn. 26). Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo im Falle einer Verurteilung wegen mehrerer tatmehrheitlich begangener Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet wird (§§ 53, 54 StGB), indem zunächst Einzelstrafen gebildet und sodann die ihrer Art nach schwerste Einzelstrafe erhöht wird, setzt das Gericht im Jugendstrafrecht auch bei tatmehrheitlich begangenen Strafen nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest (§ 31 JGG). Bei einer solchen Einheitsstrafe gibt es für das Verwaltungsgericht regelmäßig aber keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass auf eine von mehreren abgeurteilten Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr entfällt. Soweit dies zu dem Ergebnis führt, dass auch Verurteilungen von deutlich mehr als einem Jahr Einheitsstrafe – wie hier – im Ergebnis nicht zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führen, ist das im Hinblick auf die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenstrafrecht hinzunehmen (im Ergebnis ebenso: VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 – Au 4 S 20.30367 –, juris Rn. 16 ff.). So liegt es auch hier. Aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2020 ..., das ein einheitliches Strafmaß für drei verschiedene Taten des Klägers festgesetzt und ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hat, sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bereits für eine dieser Straftaten die erforderliche Mindesthöhe von einem Jahr erreicht ist. Es lässt sich aus den Urteilsgründen nicht nachvollziehen, welche einzelnen Strafen auf die verschiedenen Taten entfallen; das Landgericht hat hierzu – auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen – keine näheren Angaben gemacht. Dieser Umstand geht zu Lasten der Beklagten, da sie für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs in der Nachweispflicht ist. Auch die früheren strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers vom 1. Februar 2018 und 8. Januar 2019 erreichen im Übrigen die von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG geforderte Strafhöhe von mindestens einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe nicht. Unabhängig von all dem sind – selbst wenn man wegen des unterschiedlichen Wortlautes die Grundsätze des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bei § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht anwenden wollte – die Voraussetzungen der Norm vorliegend nicht gegeben, weil die Verurteilung nicht (ausschließlich) wegen der in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Taten erfolgte. Nach dem Gesetzeswortlaut der Norm muss die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr „wegen“ der in der Norm genannten Straftaten erfolgen. Dies verdeutlichen auch die Gesetzesmaterialien, die davon ausgehen, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gerade „wegen“ der in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Straftaten in Verbindung mit den aufgeführten Tatmodalitäten erfolgen muss (vgl. BT-Drs. 18/7537, Seite 5 und 9; so auch: VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 – A u S 20.30367 –, juris Rn. 21; a. A.: VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 K 25/20.TR –, juris Rn. 28). Daran fehlt es hier, weil der Kläger bei seiner Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in weiterer Tateinheit mit besonders schwerem Raub nicht nur wegen einer – in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgeführten – Straftat gegen das Eigentum (§§ 249, 250 StGB) verurteilt worden ist, sondern zugleich auch wegen Straftaten gegen die Schutzgüter der persönlichen Freiheit (§ 239 und §§ 253, 255 StGB) und des Vermögens (§§ 253, 255 StGB). Entsprechendes gilt für die Verurteilung wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, bei der zwar eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit (§ 223 StGB) zugrunde lag, die ebenfalls verletzte persönliche Ehre (§ 185 StGB) jedoch nicht von den in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG geschützten Rechtsgütern erfasst wird. Auf die Frage, ob vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht und ob die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Da bereits der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erkannte dem aus Syrien stammenden Kläger mit Bescheid vom 11. April 2016 die Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienflüchtlingsschutzes zu. Mit einem Urteil vom 11. Februar 2020 – (4...) – verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in weiterer Tateinheit mit besonders schwerem Raub, wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Dem Urteil lagen folgende drei Sachverhalte zugrunde: Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bedrohte der Kläger zusammen mit zwei Mittätern in der Nacht des 26. Juli 2019 einen zufällig ausgewählten Passanten mit dem Ziel, dass dieser sein Bargeld herausgeben solle. Einer der Mittäter verwendete hierzu ein Messer. Sie entwendeten dem Geschädigten zunächst dessen Kopfhörer. Danach zwangen sie ihn mittels Gewaltanwendung, an einem nahe gelegenen Bankautomaten Bargeld abzuheben; die Versuche misslangen jedoch. Kurze Zeit später in derselben Nacht trafen der Kläger und die beiden Mittäter auf drei andere Passanten. Der Kläger schlug einem von ihnen unvermittelt ins Gesicht. Ein Mittäter bedrohte ihn mit einem Messer, um die Geldbörse dessen Begleiterin entwenden zu können. Bei einem weiteren Vorfall am 27. November 2018 beleidigte der Kläger einen Busfahrer und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, nachdem dieser ihn zum Verlassen des Busses aufgefordert hatte. Das Bundesamt leitete am 25. November 2020 ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger an. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2021, zugestellt am 5. November 2021, widerrief das Bundesamt die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und versagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 2). Zugleich stellte es fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliege (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei entfallen, weil der Kläger zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG seien erfüllt, denn es liege eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr vor und die Straftaten seien mit Gewalt und unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben sowie vorsätzlich ausgeführt worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei auch eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten vergleichbarer Schwere anzunehmen. Gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers überwiege das öffentliche Interesse, die von Straftätern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18. November 2021 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er vor, es bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr für eine Gefährdung der Allgemeinheit; vielmehr sei eine positive Legal- und Sozialprognose zu stellen. Es sei zu berücksichtigen, dass er die Straftaten vor dem Hintergrund einer durch dramatisierende Kriegserlebnisse, Flucht und Trennung von der Familie im Kindes- und Jugendalter unterbrochenen Entwicklung begangen habe. Die letzte Straftat sei im Jahr 2019 begangen worden, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Mittlerweile lebe er straffrei. Der Kläger beantragt, Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des genannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Insbesondere sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger strafrechtlich schon wiederholt in Erscheinung getreten sei. Die in dem nunmehr abgeurteilten Verhalten zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter rechtfertigten für sich bereits die Annahme, dass bei ihm von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Auch die positive Legal- und Sozialprognose im Vollzugs- und Eingliederungsplan von Mai 2021 führe zu keinem anderen Ergebnis. Im parallel geführten Eilverfahren VG 23 L 729/21 A ist mit Beschluss der Einzelrichterin vom 17. Dezember 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Oktober 2021 angeordnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Asylakten des Bundesamtes, die Ausländerakte des Landesamtes für Einwanderung sowie die beigezogene Streitakte des gegen die Ausweisung des Klägers geführten Verfahrens VG 15 K 63/21 nebst Verwaltungsvorgängen und Gefangenen-Personalakten verwiesen.