Urteil
A 7 K 1773/20
VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2021:1124.A7K1773.20.00
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Leitsätze
1. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist in Einklang mit europa- und völkerrechtlichen Maßstäben eng auszulegen, wobei bei der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden darf, dass der Flüchtling auf im Falle des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach nationalen und europarechtlichen Vorgaben nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden darf.(Rn.30)
2. Der Tatbestand dieser Norm kann erfüllt sein, wenn ein Ausländer wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ist, wenn von ihm weiter eine echte Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.(Rn.31)
(Rn.34)
3. Diese Straftat kann auch eine die Zuerkennung subsidiären Schutz ausschließende „schwere Straftat“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darstellen.(Rn.53)
(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist in Einklang mit europa- und völkerrechtlichen Maßstäben eng auszulegen, wobei bei der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden darf, dass der Flüchtling auf im Falle des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach nationalen und europarechtlichen Vorgaben nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden darf.(Rn.30) 2. Der Tatbestand dieser Norm kann erfüllt sein, wenn ein Ausländer wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ist, wenn von ihm weiter eine echte Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.(Rn.31) (Rn.34) 3. Diese Straftat kann auch eine die Zuerkennung subsidiären Schutz ausschließende „schwere Straftat“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darstellen.(Rn.53) (Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. A) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2020 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1, 1. Halbs. AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu Recht widerrufen worden (Siehe hierzu unter I.). Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (siehe hierzu unter II.). I. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vorliegen. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Dabei muss § 60 Abs. 8 AufenthG im Einklang mit völker- und europarechtlichen Maßstäben angewendet und eng ausgelegt werden, da er zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31.98 -, juris Rn. 13). Die Vorschrift geht auf Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) zurück, der wiederum Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der darin normierten Ausnahme vom völkerrechtlichen Refoulement-Verbot nachgebildet ist. Art. 33 Abs. 2 GFK bestimmt, dass ein Flüchtling nicht dem Refoulement-Verbot unterfällt, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. In Art. 14 Abs. 4 QRL wird ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm zuerkannte Rechtstellung aberkennen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates darstellt, in dem er sich aufhält, oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Voraussetzung ist infolgedessen in beiden Alternativen des § 60 Abs. 8 AufenthG, dass der Ausländer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Darüber hinaus muss zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschl. v. 11.09.2017 - 20 ZB 17.30673 -, juris Rn. 2). Zudem muss angesichts der immensen völker- und europarechtlichen Bedeutung des Flüchtlingsschutzes im Rahmen einer Abwägung – bzw. im Fall des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG innerhalb der Ermessensentscheidung – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, dass die Gefahr für die Bundesrepublik das Interesse des Ausländers an am Weiterbestehen des Schutzes nach § 3 AsylG überwiegt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-369/17 - , juris Rn. 49; EASO, Judicial Analysis, Ending international protection, 2021, S. 103 f.; Verwaltungsgerichtshof Österreich, Erkenntnis v. 29.08.2019 - Ra 2018/19/0522 - Rn. 11, im Internet abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2018190522_20190829L04). Bei dieser Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung darf jedoch berücksichtigt werden, dass der Flüchtling auch im Falle des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft angesichts des nach nationalem Recht und Europarecht zu prüfenden Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – anders als in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden darf, sodass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes letztlich nicht zu befürchten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, Rn. 15 m.V.a. Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31.98 -, beide juris). Denn der unionsrechtliche Schutz vor Zurückweisung nach Art. 14 Abs. 4 QRL, welcher nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie unter Achtung der Europäischen Grundrechtecharta und somit insbesondere in deren Art. 4 und 19 Abs. 2 verankerten Rechte auszulegen ist, geht weiter als der Schutz vor Zurückweisung nach Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 113, m.V.a. EuGH, Urt. v. 14.05.2019 - C-391/16 - u.a. , juris Rn. 96 ff.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sind erfüllt. Der Kläger ist wegen einer besonders schweren Straftat u.a. gegen die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden (siehe hierzu unter 1.). Eine Wiederholungsgefahr ist weiter gegeben (siehe hierzu unter 2.). Zudem genügt die Ermessensausübung des Bundesamts, soweit sie einer Nachprüfung des Gerichts gemäß § 114 VwGO unterliegt, – noch – den oben genannten Anforderungen (siehe hierzu unter 3.). 1. Der Kläger ist wegen einer auch nach europa- und völkerrechtlichen Maßstäben besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht noch in einem Urteil vom 31.01.2013 (10 C 17.12, juris Rn. 15) in Bezug auf den damaligen § 60 Abs. 8 AufenthG (heute § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) ausgeführt, Täter, die sich zwar eines mit hoher Strafdrohung bewehrten Vergehen oder Verbrechen schuldig gemacht haben, dabei aber im unteren oder mittleren Bereich der Strafbarkeit geblieben sind und eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren verwirkt haben, bedeuteten nach der Konzeption des – damaligen – deutschen Rechts keine Gefahr für die Allgemeinheit, die gegenüber dem Ziel des Flüchtlingsschutzes im Ausnahmefall überwiegen könne. Gleichzeitig führt das Gericht in der genannten Entscheidung jedoch aus, dass die Umsetzung der Mindestgewährleistung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b QRL in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten eine erhebliche Bandbreite aufweise (BVerwG, ebenda, mit Verweis auf European Council on Refugees and Exilies, The Impact of the EU Qualification Directive on International Protection, 2008, die Zusammenstellung der Umsetzungsmaßnahmen von Art. 14 Abs.4 QRL in den Mitgliedstaaten findet sich jedoch nicht wie dort angegeben auf S. 171 ff., sondern auf S. 189-193; die Definitionen eines „besonders schweren Verbrechens“ der einzelnen Mitgliedstaaten finden sich auf S. 194-197). Tatsächlich lässt der Wortlaut der Norm den einzelnen Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum bei der Ausgestaltung. Zwischenzeitlich hat sich die deutsche Rechtslage durch die Einführung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG geändert, der mit Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11.03.2016 (BGBl. I, S. 394) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde. Auch diese Vorschrift ist – noch – mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. b QRK und Art. 33 Abs. 2 GFK vereinbar, soweit seine Anwendung im Lichte der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben vorgenommen wird. Eine unter den in dieser Vorschrift näher bezeichneten Tatmodalitäten begangene, vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung von über einem Jahr führt, kann somit ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Europa- und Völkerrechts darstellen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles eine solche Einschätzung erlauben. Dabei kann vorliegend offengelassen werden, ob angesichts der strengen europa- und völkerrechtlichen Vorgaben die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bereits durch eine der verhängten Einzelstrafen erreicht werden muss (so VG Freiburg, Urt. v. 08.08.2019 - A 14 K 2915/19 -, juris und Urt. v. 05.05.2021- A 14 K 2607/19 -, n.v.; a.A. Zeitler in: HTK AuslR, § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG Rn. 21, der in diesem Rahmen auch eine Gesamtstrafenbildung für ausreichend befindet). b) Denn selbst wenn § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG angesichts der internationalen Vorgaben teleologisch dahingehend reduziert werden müsste, dass eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden sein müsste, ist das genannte Tatbestandsmerkmal unter Zugrundelegung auch der weiteren genannten Maßstäbe hier erfüllt. Der Kläger wurde – unter anderem – wegen einer Einzelstraftat gegen die körperliche Unversehrtheit in Tateinheit mit anderen Delikten rechtskräftig zu einer (Einzel-)Haftstrafe von über einem Jahr, nämlich einem Jahr und zwei Monaten, verurteilt. Bei dieser Straftat handelt es sich angesichts der besonderen Tatmodalitäten um eine „besonders schwere“ Straftat, die zugleich dem Straftatenkatalog des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG unterfällt. Er wurde unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts X vom X.2019 mit Urteil des Amtsgerichts X vom X.2019 wegen Entziehung Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zwar unterfällt die Entziehung Minderjähriger als Straftat gegen die persönliche Freiheit – anders als vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid dargelegt – nicht dem aufgelisteten Straftatenkatalog. Allerdings betrug die festgesetzte Einzelstrafe für eine der einbezogenen abgeurteilten Taten – die am 22.12.2014 begangene gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis –, welche zunächst mit Urteil des Landgerichts X vom X.2019 abgeurteilt und später in die Gesamtstrafenbildung im Urteil des Amtsgerichts X einfloss, für sich genommen bereits ein Jahr und zwei Monate (siehe S. 30 der Urteilsbegründung des Landgerichts X sowie S. 13 des Urteils des Amtsgerichts X). Die Begehung einer schweren Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges wird in allen europäischen Rechtsordnungen als „schwere Straftat“ angesehen (vgl. zur Definition einer „schweren Straftat“ auch unten unter II.1.). Dabei verletzte der Kläger nicht nur das im Straftatenkatalog des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgeführte Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit, sondern tateinheitlich zudem die Schutzgüter der persönlichen Freiheit sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs. Zwar befinden sich die tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände der Freiheitsberaubung, versuchten Nötigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht im Katalog der in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgelisteten Straftaten. Insoweit ist jedoch hier zu berücksichtigen, dass insbesondere die das Schutzgut der persönlichen Freiheit betreffenden Umstände der Tat im vorliegenden Fall der im Vordergrund der Verurteilung stehende gefährliche Körperverletzung einen darüber hinausgehenden Unrechtsgehalt verleihen. Die erforderliche Verknüpfung zwischen der Mindeststrafhöhe und der Verwirklichung einer Katalogtat ist damit weiterhin gegeben. Gerade weil der Kläger seine damalige Ehefrau gegen ihren Willen mit dem Auto auf einen einsamen Waldweg verbrachte, um sie dort mittels der gläsernen Parfüm-Flasche und durch Würgen massiv zu misshandeln und sie dabei nötigen wollte, zu ihm zurückzukommen, erhält das Geschehen eine besondere Schwere. Er nutzte es aus, dass sie nicht aus dem PKW fliehen konnte und es ihm so möglich war, sie an einen Ort zu verbringen, an dem außer den Kindern auf der Rückbank, die das ganze Geschehen mitansehen mussten, keine Zeugen anwesend waren. Angesichts der konkreten Ausführung der Tat erscheint es daher unangebracht, den Kläger besser zu stellen, als wenn er sich auf die Ausübung einer Körperverletzung beschränkt hätte, auch wenn die konkrete Tatbegehung Auswirkungen auf die Strafhöhe hatte. Im Gegenteil scheinen die besonderen Tatmodalitäten die Schwere der begangenen Körperverletzung noch zu akzentuieren. Entgegen des missverständlichen Wortlauts des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist, wenn wie hier eine gefährliche Körperverletzung und damit eine Gewalttat vorliegt, nicht erforderlich, die zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Begehung der Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List im strafrechtlichen Sinn zu prüfen. Zwar legt die Auflistung „Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List“, welche klar an die strafrechtliche Terminologie angelehnt ist, einen Gleichlauf der Auslegung dieser Begriffe mit ihren strafrechtlichen Bedeutungen nahe. Hierfür spricht ferner, dass Straftaten nach § 177 StGB als zusätzliches Element spezifisch aufgelistet werden. Die Kammer folgt gleichwohl nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass „Gewalt“ im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nur die „physische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstandes“ darstelle, und dass somit eine Körperverletzung, also die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung, nicht unter den Gewalt-Begriff zu subsumieren sei (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR, § 60 AufenthG - zu Abs. 8 Satz 3, Stand 29.05.2019 Rn. 44 f.). Vielmehr ist sie überzeugt davon, dass es dieser – zusätzlichen – Prüfung der Tatmodalitäten bei begangenen Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, die bereits für sich eine Gewaltausübung implizieren, also einen Vorgang, bei dem illegitimer Zwang physisch oder psychisch ausgeübt wird (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 62), nicht mehr bedarf. Gegen ein rein „strafrechtliches“ Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Norm. Denn die Auflistung der Straftaten (gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) würde keinen Sinn mehr ergeben, wenn diese durch die Notwendigkeit der qualifizierten Tatbegehungsmethoden wieder so eingeschränkt würde, dass nur noch solche übrig blieben, die tatbestandlich den strafrechtlichen Gewaltbegriff (vgl. § 240 Abs. 1 StGB), also die „physische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstandes“ bzw. List oder Drohung beinhalteten. Dies würde den Anwendungsbereich der Norm auf einige wenige hochspezifische Straftaten wie Raub (§§ 249 ff. StGB), Körperverletzung mittels hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB), sexuelle Nötigung mit Gewaltanwendung oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 StGB) u.Ä. beschränken. Andere, ebenfalls gravierende Verstöße gegen die Rechtsordnung, wie beispielsweise schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB), Menschenhandel (§ 232 Abs. 1 StGB) oder etwa gefährliche Körperverletzung mittels Gift, Waffe oder gefährlichen Werkzeug oder gar mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB), wären nicht unter diese Vorschrift subsumierbar. Dies widerspricht jedoch klar der gesetzgeberischen Intention, allgemein die Begehung von Straftaten erheblichen Ausmaßes zu ahnden und Asylsuchenden, die gravierende Straftaten begehen, die rechtliche Anerkennung als Flüchtling konsequenter versagen zu können (vgl. BT-Drs. 18/7537 S. 5). Der Gesetzesbegründung lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Anwendung dieser Norm auf die – sehr spezifischen, relativ wenigen – Tatbestände beabsichtigt war, welche explizit auf die Gewaltanwendung bzw. Drohung und List im strafrechtlichen Sinne abstellen. Auch eine systematische Auslegung der Norm führt zu keinem anderen Ergebnis. So stellt § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG allein auf die Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Haftstrafe ab, ohne die Straftatbestände näher einzugrenzen, auf denen die Verurteilung fußen muss. Auch die notwendige Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG im Lichte des Art. 33 Nr. 2 GFK und Art. 14 QRL führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn angesichts der geforderten Ermessensentscheidung der Behörde und der damit einhergehenden Notwendigkeit, alle spezifischen Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwiegen, besteht eine Korrektivmöglichkeit, falls die Straftat im Einzelfall nicht geeignet ist, einen Widerruf bzw. eine Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Dabei findet auch Berücksichtigung, dass, wie bereits oben erwähnt, eine Preisgabe fundamentaler Menschenrechte angesichts des in jedem Fall zu prüfenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht im Raum steht. Nur ergänzend ist auszuführen, dass durch die tateinheitlich verwirklichte Freiheitsberaubung und dem aus der Begründung des Urteils deutlich werdenden Ansinnen des Klägers, seine frühere Ehefrau mit Gewalt und Drohungen zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen, die Tatmodalitäten „Gewalt“ und „Drohung“ auch im engen strafrechtlichen Sinn verwirklicht worden sind. 2. Auch die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, dass vom Kläger weiterhin eine echte Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht ist erfüllt. Hierfür bedarf es nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GFK in jedem Fall einer individuellen Prognose der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris). a) Ähnlich wie bei der Ausweisung ist bei der diesbezüglichen Beurteilung eine Prognoseentscheidung erforderlich, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zur Ausweisung: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2020 - 11 S 990/19 -; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, jew. juris). Zu den relevanten Umständen, die bei der Prognose zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören sowie die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, eine Sozialprognose, die einer etwaigen Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zugrunde liegt, die in der Tat zum Ausdruck kommende kriminelle Energie, ob der Kläger in dasselbe soziale Umfeld, aus dem heraus er die Tat begangen hat, zurückgekehrt ist oder zurückkehren wird und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2020, a.a.O.). Sind bei der Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d.h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfass letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2017, a.a.O., Rn. 48). b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Zwar ist er nach seiner Haftentlassung zu seiner Herkunftsfamilie gezogen, sodass ein relativ stabiler Empfangsraum gegeben sein dürfte. Auch teilte seine in der mündlichen Verhandlung anwesende Partnerin mit, diesen künftig unterstützen zu wollen. Sie seien seit 2016 zusammen und er habe sie noch nie misshandelt. Zudem glaubt das Gericht dem Kläger, soweit er in der in der mündlichen Verhandlung, die nur neun Tage nach seiner Haftentlassung stattfand, angab, durch die Haft tief beeindruckt worden zu sein, sich an sämtliche Auflagen zu halten und mit seiner früheren Ehefrau nichts mehr zu tun haben zu wollen. Allerdings konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger einen nachhaltigen Einstellungswandel und eine Persönlichkeitsentwicklung vollzogen hat, welche dazu führen könnten, dass die bestehende Wiederholungsgefahr auch über einen längeren Prognosezeitraum hinweg signifikant gemindert wäre. Eine fachlich unterstützte Auseinandersetzung mit seinen Taten hat bisher nicht stattgefunden. So ist beispielsweise der Fortschreibung des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt X vom 10.01.2021 zu entnehmen, dass der Besuch einer Anti-Gewalt-Gruppe weiterhin indiziert sei, aber aufgrund der andauernden Sprachbarriere nicht durchgeführt werden könne. Angesichts der in seinen Taten zutage getretenen Delinquenzneigung und seiner verfestigten rechtsfeindlichen Gesinnung sei es notwendig, dass sich der Kläger selbstkritisch mit den abgeurteilten Taten auseinandersetze. Eine Tataufarbeitung habe jedoch wegen der mangelnden Deutschkenntnisse bisher nicht erfolgen können. Infolgedessen ist sehr zu bezweifeln, dass es ihm gelingen wird, nachhaltig von Gewalttaten Abstand zu nehmen, wenn der erste Eindruck der Haft mit der Zeit verblasst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von ihm begangenen Gewaltdelikt gegen seine damalige Ehefrau, für das eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten festgesetzt wurde, sowohl nach der rechtlichen Einordnung als auch nach dem konkreten Tatbild um eine äußerst schwerwiegende Tat handelte. Dies spiegelt sich nicht zuletzt auch in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wieder. Auch ist das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter – die körperliche Unversehrtheit und – angesichts der massiven Gewalteinwirkungen auf diese – auch das Leben seiner ehemaligen Ehefrau in die Prognose miteinzubeziehen. Der Kläger ist bereits mehrfach wegen teils massiver Gewalttaten verurteilt worden, die er im Laufe eines längeren Zeitraums verübt hat, was stark für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr spricht. Zudem möchte er – wenn ihm dies rechtlich wieder gestattet ist – weiterhin Kontakt zu seinen Söhnen halten und sich um diese kümmern. Damit wird es zwangsläufig Berührungspunkte auch mit seiner früheren Ehefrau geben. Unabhängig von der spezifischen Beziehungskonstellation ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger gegenüber seiner derzeitigen Lebensgefährtin oder anderen Personen gewalttätig wird. Zwar hat seine Lebensgefährtin, mit der er nach übereinstimmender Aussage islamisch verheiratet ist, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, von ihm bisher nie misshandelt worden zu sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er kurz nach ihrem Zusammenkommen im Jahr 2016 für beinahe drei Jahre mit seinen Söhnen ins Ausland gegangen ist und im Anschluss direkt für zwei Jahre und neun Monate in Haft genommen wurde. Eine Erprobung der Beziehung unter „normalen“ Umständen hat somit noch nicht stattgefunden. Auch wenn sich der Kläger in der strafrechtlichen Hauptverhandlung bei seiner früheren Ehefrau für seine Taten entschuldigt hat, lässt dies nach dem vom Gericht auch in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von ihm nicht den Schluss zu, dass ihm der Unrechtsgehalt seiner Handlungen, insbesondere auch in Bezug auf die gefährliche Körperverletzung zulasten seiner früheren Ehefrau, bewusst geworden wäre, und dass er angesichts des Schadens, welcher er dieser zugefügt hat, tatsächlich Reue und Einsicht zeigen würde. Vielmehr scheint die Haft ihn allein aufgrund der sich daraus für ihn persönlich ergebenden Umstände beeindruckt, jedoch zu keiner wirklichen Aufarbeitung seiner Taten geführt zu haben. Auch bestehen keine Perspektiven für eine weitergehende wirtschaftliche und soziale Integration für den frisch aus der Haft entlassenen Kläger, der nach wie vor schlecht deutsch spricht und keine Ausbildung vorzuweisen hat. Zwar leben seine Eltern und seine beiden Kinder in Deutschland. Seine Familie war jedoch auch in der Vergangenheit nicht in der Lage, ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Vielmehr mussten seine Söhne teilweise mitansehen, wie er seine ehemalige Ehefrau misshandelte und waren selbst „Gegenstand“ der letzten verübten Straftat, der Entziehung Minderjähriger. 3. Die Ermessensentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, welche durch das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu gewichten und gegeneinander abzuwiegen. Diesen Anforderungen wurde das Bundesamt – noch – gerecht. Es hat im Rahmen der von ihm angestellten und in der mündlichen Verhandlung ergänzten, umfassenden Ermessenserwägungen alle relevanten Belange eingestellt und auch zutreffend gewichtet. Zwar stellte es im angegriffenen Bescheid im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm zunächst noch darauf ab, dass die Entziehung Minderjähriger als einschlägige „Katalogtat“ des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen sei. Dies hatte aber augenscheinlich keine Auswirkungen auf die im Bescheid angestellten Ermessenserwägungen, zumal die Vertreterin des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung klarstellt hat, dass in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestands der oben genannten Norm auf die Tat vom 22.12.2014 zulasten seiner Ehefrau abgestellt werde, an den in die Ermessensentscheidung eingestellten Belangen aber festgehalten werde. II. Der Kläger kann ferner auch nicht hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Denn es liegt jedenfalls der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor. 1. Demnach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) QRL. Eine Definition der „schweren Straftat“ enthält die Qualifikationsrichtlinie indes nicht. Sie verweist zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-369/17 - , juris Rn. 33). Insofern hat der Begriff der „schweren Straftat“ eine autonome und einheitliche Auslegung zu erhalten, die unter Berücksichtigung ihres Kontextes und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (EuGH, a.a.O., Rn. 36). Zweck des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b QRL ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden (EuGH, a.a.O., Rn. 51; vgl. zum inhaltsgleich den Begriff der „schweren Straftat“ i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b QRL enthaltenen § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG auch: BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, NVwZ-RR 2015, 634 (636)). Dieser Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme von der in Art. 18 QRL aufgestellten allgemeinen Regel und ist daher restriktiv auszulegen (EuGH, a.a.O., Rn. 52). Dabei muss die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vornehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (EuGH, a.a.O. Rn. 55). Die Beurteilung hat sich an einer Vielzahl von Kriterien zu orientieren, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH, a.a.O., Rn. 56; s. hierzu und zum Folgenden: VG Freiburg, Urt. v. 05.02.2021 - A 5 K 7139/18 -, juris). Außerdem kann zur Auslegung des Begriffs der „schweren Straftat“ auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ verwiesen werden (Urt. v. 16.02.2010 - 10 C 7.09 -, juris, zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, a.a.O.). Die Schwere der Tat ist dabei nicht allein abstrakt zu bestimmen, sondern im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles (Häufigkeit und Intensität der Verfehlungen; siehe Kraft in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Art. 17 Rn. 4, Art. 12 Rn. 51). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt darauf ab, dass die Straftat zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen und nach Art und Schwere so gewichtig sein müsse, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig erscheine (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, juris). Dabei ist bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gewichtung der Tat zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der Unwürdigkeit regelt, bei dem es weder darauf ankommt, wie lange die Tat zurückliegt, noch ob von dem betreffenden Ausländer aktuell Gefahren ausgehen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 29). 2. Nach diesen Grundsätzen erfüllt die oben genannte Straftat vom 22.12.2014, für welche der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ist, den genannten Kriterien. Diese Tat ist jedenfalls im Bereich der mittleren Kriminalität anzusiedeln. Der Strafrahmen sieht im Falle der gefährlichen Körperverletzung mittels eines Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dies deutet darauf hin, dieser Straftat eine gewisse Bedeutung beizumessen, wenngleich zur Beurteilung der Schwere der Tat jedenfalls nicht allein auf das Strafmaß abgestellt werden darf. Nicht von der Hand zu weisen ist indes, dass die Begehung von gefährlichen Körperverletzungen, auch im Rahmen häuslicher Gewalt, den Rechtsfrieden empfindlich stört. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger neben den Körperverletzungen zulasten seiner ehemaligen Ehefrau im Jahr 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung einer anderen Person in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung (Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 06.10.2011, s.o.) verurteilt worden ist. Seine Gewaltbereitschaft hat sich somit auch in der Vergangenheit nicht auf seine frühere Ehefrau beschränkt. Unabhängig davon berührt häusliche Gewalt eindeutig nicht nur den betroffenen Partner, sondern den empfundenen Rechtsfrieden einer Gesellschaft als Ganzes, da es ein komplexes, soziales Problem mit einer Vielzahl von Folgen darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Straftat vom 22.12.2014 nicht die einzige gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau verübte Tat darstellt, sondern sich in eine Reihe von teils gravierenden Misshandlungen einreiht. Neben dem hohen Rechtsgut, welches die körperliche Unversehrtheit darstellt, ist in die Bewertung der Straftat einzustellen, dass der Kläger diese trotz der Anwesenheit seiner beiden Söhne durchführte und nur gemutmaßt werden kann, welche psychischen Folgen diese dadurch erlitten haben. Es spricht Vieles dafür, dass auch die Entziehung Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen, für die das Amtsgericht X eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monate (s. Urteilsbegründung S. 13) festsetzte und die sich über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren hinzog, eine „schwere Straftat“ im obigen Sinne darstellt. Diese Straftat wird auch in anderen europäischen Rechtsordnungen überwiegend als schwere Straftat angesehen. Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass sich die Entziehung seiner Söhne über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren erstreckte. Das Gericht geht mit dem Bundesamt davon aus, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Kinder ihr Leben lang von den Handlungen des Klägers einen Schaden tragen werden. Dies kann im Ergebnis jedoch offengelassen werden, da bereits die Straftat vom 22.12.2014 dazu führt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zusteht. B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Kläger wendet sich primär gegen den Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Der am X.1984 in X, Syrien, geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 24.05.2010 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und ihrem 2007 geborenen Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.06.2010 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2011 wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn geboren. Mit Bescheid vom 15.02.2011 lehnte das Bundesamt der Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (in der damaligen Fassung) vorlägen. Nachdem der Kläger hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (A 5 K 698/12) erhoben hatte, änderte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.06.2012 den Bescheid vom 15.02.2011 ab und stellte fest, dass aufgrund der zwischenzeitlich in Syrien eskalierenden Gewalt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (in der damaligen Fassung) vorliege. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 12.09.2013 im oben genannten Verfahren, mit welchem das Bundesamt verurteilt worden war, dem Kläger auch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, erließ dieses am 08.11.2013 einen entsprechenden Bescheid und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft zu. 2014 trennten sich der Kläger und seine Ehefrau, die Scheidung nach deutschem Recht erfolgte am 17.11.2018. Im Jahr 2016 heiratete er seine neue Partnerin nach islamischem Recht. Der Kläger ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten.: 1. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts X (X) vom X.2011 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. 2. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts X vom X.2012 (X) wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. 3. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts X im Allgäu vom X.2014 (X) wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. 4. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts X vom X.2015 (X) wurde er erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. 5. Mit Urteil des Amtsgerichts X vom X.2016 (X) wurde der Kläger wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. 6. Mit Urteil des Landgerichts X vom X.2019 (X) wurde er auf seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts X vom X.2016 (X) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie der Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei festgestellt wurde, es sei nicht ausgeschlossen, dass seine Fähigkeit bei der Begehung sämtlicher Taten gemäß § 21 StGB eingeschränkt gewesen sei. 7. Mit Urteil des Amtsgerichts X vom X.2019 (X) wurde er wegen Entziehung Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts X vom X.2019 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung vom X.2019 lag nach den Feststellungen des Strafgerichts zugrunde, dass der Kläger am 16.10.2010 seine damalige, zu diesem Zeitpunkt im vierten Monat schwangere Ehefrau mit heißer Suppenbrühe überschüttet habe, sodass diese sich Verbrennungen zweiten Grades zugezogen und sechs Tage im Krankenhaus habe verbringen müssen. Am 14.12.2014 habe der Kläger seiner damaligen Ehefrau mehrfach gegen den Körper und in das Gesicht geschlagen und ihr in ihr linkes Handgelenk gebissen, nachdem er gemutmaßt habe, sie hätte über Facebook Kontakt zu einem anderen Mann. Zudem habe er ihr gedroht, sie umzubringen. Am folgenden Tag habe er, nachdem die Kinder aus dem Haus waren, die Wohnungstür abgeschlossen und seiner damaligen Ehefrau ein ca. 15 cm langes Küchenmesser vor den Hals gehalten und ihr erneut gedroht, sie umzubringen. Nachdem sie versucht habe, ins Wohnzimmer zu flüchten, habe er sie zu Boden gedrückt und mehrfach ins Gesicht geschlagen. Als sie sich weiter geweigert habe, Details über den Facebook-Kontakt mitzuteilen, habe er sie weiter geschlagen und gedroht, sie und den jüngeren gemeinsamen Sohn umzubringen, sollte sie zur Polizei gehen. Er habe dann die Kinder abgeholt und mit zu seinen Eltern genommen, sodass seine damalige Ehefrau diese nicht mit in das Frauenhaus, in welches sie sich aufgrund der Vorfälle begeben habe, habe mitnehmen können. Am X.2014 habe er sie über ihr Handy angerufen und erklärt, ihr Sohn sei erkrankt und sie solle ihn zu sich nehmen. Sie habe den Kläger daraufhin in X getroffen und sei zu ihm und den beiden Söhnen ins Auto gestiegen. Zunächst seien sie zusammen zu einem Geschäft gefahren, in dem sie ein Handy gekauft habe. Sodann habe sie sein Angebot, sie und ihr krankes Kind nach Karlsruhe zu fahren, angenommen. Als es auf der Fahrt erneut zum Streit gekommen sei, habe der Kläger spontan die Autobahn verlassen und sei mit ihr und den Kindern auf einen Waldweg gefahren, wo er sie beschimpft und ihr erneut gedroht habe, sie umzubringen, falls sie nicht zu ihm zurückkehren würde. Schließlich habe er ihr mehrfach mit einer gläsernen, ca. 10 bis 15 cm großen Parfüm-Flasche auf den Kopf geschlagen, sodass die Flasche zersplittert sei und seine damalige Ehefrau mehrere Schnittwunden im Stirnbereich über dem linken Auge erlitten habe. Außerdem habe er sich auf seine auf dem Beifahrersitz sitzende damalige Ehefrau gesetzt und sie gewürgt, sodass sie in Todesangst geraten sei. Weil die auf dem Rücksitz befindlichen Kinder, die das gesamte Geschehen hätten beobachten müssen, ihn dringend gebeten hätten, habe er schließlich von ihr abgelassen und sie blutend an einer Tankstelle herausgelassen. Sie habe sich daraufhin erneut vier Tage stationär in ein Krankenhaus begeben müssen. Dem Urteil des Amtsgerichts X vom X.2019 lag den Feststellungen des Strafgerichts zufolge zugrunde, dass der Kläger seine Söhne am X.2016 bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter abgeholt und sie anschließend in die Türkei verbracht habe, um sie dem Zugriff ihrer Mutter zu entziehen. Ca. neun Monate später habe er sich mit den Kindern nach Griechenland begeben. Anfang 2019 sei er gemeinsam mit ihnen nach Italien gereist, anschließend über Frankreich nach Luxemburg, wo er festgenommen worden sei. Die Kinder seien sodann wieder zu ihrer Mutter gebracht worden. Für die Strafzumessung wurde die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts X vom X.2019 aufgelöst und mit den Einzelstrafen von sechs Monaten, drei Monaten, fünf Monaten, drei Monaten und einem Jahr und zwei Monaten eine neue Gesamtstrafe gebildet. Das Gericht führte hierzu aus: „Hierbei war zulasten des Angeklagten zu sehen, dass sich die vorliegende Tat nahtlos in die Aggressionen gegen seine frühere Ehefrau einreicht und er dadurch wieder deutlich seine offensichtlich verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck brachte, so dass insgesamt unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gegen den Angeklagten festzusetzen war“ (Urteilsgründe Seite 17). Der Kläger befand sich ab dem 25.02.2019 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft). Mit Beschluss vom X.2020 (X) lehnte das Landgericht X der Antrag auf Aussetzung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus diesem Urteil mit Verweis auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit bei Straftaten und die bisher nicht erfolgte Tataufarbeitung trotz beanstandungsfreier Führung in Haft und der Möglichkeit, wieder bei seiner (neuen) Familie zu leben und eine Arbeitsstelle nachweisen zu können, ab. Mit Bescheid vom 05.05.2020, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20.05.2020, wiederrief das Bundesamt nach Anhörung die mit Bescheid vom 08.11.2013 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), nahm die mit Bescheid vom 21.06.2012 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt, zurück (Ziff. 2) und lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 3). Es stellte jedoch fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliege (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf basiere auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Dem Kläger sei nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, diese Vorschrift entspreche dem heutigen § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger sei durch Urteil des Amtsgerichts X vom X.2019 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts X vom X.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die Verurteilung sei wegen Entziehung Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen, einem in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgeführten Straftatbestand, erfolgt. Die Tat sei mit Gewalt und vorsätzlich ausgeführt worden. Es bestehe auch weiter eine konkrete Wiederholungsgefahr. Diese werde zunächst durch das bisherige Verhalten des Klägers indiziert, der bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Insbesondere sei hier die große Gewalt zu berücksichtigen, mit der er immer wieder über Jahre gegen die Geschädigte, seine frühere Ehefrau, vorgegangen sei. Allein angesichts der Verurteilung des Amtsgerichts X vom X.2016 sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Der wiederholt gezeigte bisherige problematische Umgang des Klägers mit der hier geltenden Rechtsordnung habe durch sein vom Amtsgericht X zuletzt abgeurteiltes Verhalten seine Fortsetzung erfahren. Vor seiner Verurteilung habe er in einer von der Sozialbehörde zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt und monatlich 390 € Sozialleistungen erhalten. Es lägen keinerlei taugliche Nachweise dafür vor, dass sich seine finanzielle Lage inzwischen als so unproblematisch darstellen würde, als dass eine Gefährdung derselben durch weitere Straftaten schon allein deshalb auszuschließen wäre. Auch die soziale Situation des Klägers führe zu keiner anderen Einschätzung. Er habe seine frühere Ehefrau mehrfach misshandelt, obwohl die Kinder anwesend gewesen seien. Er habe diese zudem ihrer Mutter über einen langen Zeitraum entzogen und dadurch bei der Erziehung erhebliche Probleme verursacht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Kinder ihr Leben lang von den Handlungen des Klägers einen Schaden davontragen würden. Im Rahmen der dem Bundesamt obliegenden Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG rechtfertige die Art der vom Ausländer begangenen Straftat, das öffentlich Interesse höher zu gewichten, als dessen persönliche Belange. In seinem Interesse sei dabei zu berücksichtigen, dass er seit dem 24.05.2010 als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebe. Für eine positive Prognose sei jedoch eine berufliche Integration und eine konsequente sinnvolle Beschäftigung erforderlich. Der Kläger habe jedoch bis zum Haftantritt von Sozialhilfe gelebt und sei keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Außerdem sei er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch der Besuch eines Sprachkurses in der Justizvollzugsanstalt lasse keine andere Bewertung hinsichtlich der Ausschlussgründe zu. Desgleichen sei die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege, gemäß § 73 Buchst. b Abs. 3 AsylG unter anderem dann zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen sei. Dies sei hier der Fall, weil aufgrund der erfolgten Verurteilung nicht nur schwerwiegende Gründe für eine Annahme vorlägen, sondern es rechtskräftig feststehe, dass der Kläger eine schwere Straftat begangen habe. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes angesichts des Ausschlusstatbestands des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Jedoch bestehe hinsichtlich Syriens angesichts der dortigen derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Mit Beschluss vom X.2021 (X) beschloss das Landgericht X, dass mit der Entlassung des Klägers aus der Haft Führungsaufsicht eintritt. Diese weisungsbewehrte Führungsaufsicht wurde für einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzt. Unter anderem wurde dem Kläger aufgegeben, regelmäßig psychotherapeutische Gespräche durchzuführen und jede persönliche Kontaktaufnahme mit seinen Söhnen und deren allein sorgeberechtigten Mutter gegen deren Willen zu unterlassen. Er wurde am 15.11.2021 aus der Haft entlassen. Der Kläger hat bereits am 26.05.2020 Klage erhoben. Zur Begründung wird auf seine Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.01.2020 verwiesen. Darüber hinaus wird ausgeführt, die Sachlage habe sich wie folgt geändert: Aufgrund der festgesetzten Führungsaufsicht werde dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung getragen. Es bestehe weiterhin enger Kontakt zur Herkunftsfamilie sowie mit seiner in Hannover wohnenden und eine Niederlassungserlaubnis besitzenden Ehefrau. Es sei beabsichtigt, dass diese nach seiner Haftentlassung zu ihm nach Villingen-Schwenningen ziehe. Mit den Kindern bestehe telefonischer Kontakt. Den Verurteilungen im Jahr 2019 läge eine schwere Beziehungskrise mit seiner Ehefrau zugrunde, von der nicht auf die Gefährdung der Allgemeinheit geschlossen werden könne. Auch habe er bei Begehung der abgeurteilten Taten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie psychischen Beeinträchtigungen gelitten. Der Kläger beantragt, die Verfügungen unter den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2020 aufzuheben, hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und die Verfügung unter Ziffer 3 des Bescheids vom 05.05.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021 angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben sowie der Angaben der Vertreterin des Bundesamts wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamts über das ursprüngliche Asylverfahren sowie das Widerrufsverfahren (je ein Heft), Auszüge aus den den Kläger betreffenden Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt X (zwei Hefte), Auszüge aus den Strafakten des Landgerichts X (X) sowie Kopien der Strafvollstreckungsakte und des Vollstreckungsheftes (X, jew. ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, welche ebenso wie die auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (www.verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de) aufgelisteten Erkenntnismittel in Bezug auf Syrien (Stand: 4. Quartal 2021) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.