Urteil
23 K 357/21 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0528.23K357.21A.00
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Leitsätze
1. Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung haben wehrpflichtige Syrer allein wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Wehrdienstentziehung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (Rn.25)
2. Eine Reflexverfolgung kommt in Syrien regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es sich um Angehörige einer Person handelt, die aufgrund eines „politischen Profils“ in herausgehobener Stellung in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung haben wehrpflichtige Syrer allein wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Wehrdienstentziehung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (Rn.25) 2. Eine Reflexverfolgung kommt in Syrien regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es sich um Angehörige einer Person handelt, die aufgrund eines „politischen Profils“ in herausgehobener Stellung in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. April 2021 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers vom 4. Februar 2021 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Dies ist hier der Fall. Bei dem Asylantrag des Klägers vom 4. Februar 2021 handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, da sein früherer Asylantrag, soweit es um die Gewährung von Flüchtlingsschutz geht, mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 unanfechtbar abgelehnt worden ist. Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Kläger vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Das von dem Kläger geltend gemachte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 – C-238/19 – stellt kein neues Element bzw. keine neue Erkenntnis dar, das bzw. die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beiträgt. Zwar kann nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 jedes Urteil des Gerichtshofs ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis darstellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich – wie hier – auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 40 und 44). Für die Zulässigkeit eines Folgeantrags ist es jedoch außerdem erforderlich, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die betreffende Person günstigeren Entscheidung – hier zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – beitragen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 49). Daran fehlt es. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19, in dem festgestellt wurde, dass eine „starke Vermutung“ dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 57), trägt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu bei, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 klargestellt hat, hat er mit dieser Feststellung nur erklärt, dass dieser Zusammenhang unter den genannten Voraussetzungen mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ besteht, hingegen wollte er weder eine unwiderlegliche Vermutung aufstellen noch die Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden durch seine eigene ersetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 53). Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung haben wehrpflichtige Syrer allein wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Wehrdienstentziehung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie unterliegen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht allein wegen der Wehrdienstentziehung einer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungsgefahr. Dieser Rechtsprechung hat sich nunmehr auch das OVG Berlin-Brandenburg angeschlossen. Ausweislich der Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 24. April 2024 (– OVG 3 N 190/20 –, Abdruck S. 3) hat es dabei – im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung in Form einer Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG – u.a. zugrunde gelegt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Heranziehung zum Militärdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Beteiligung von Wehrpflichtigen an Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) verbunden wäre. Zu sonst möglichen Verfolgungshandlungen hat es zugrunde gelegt, dass die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe nicht festgestellt werden kann, weil es an einer hinreichenden Grundlage dafür fehlt, dass Wehrdienstentziehern drohende Maßnahmen nach ihrer objektiven Gerichtetheit davon getragen sind, eine ihnen unterstellte regimefeindliche politische Überzeugung zu treffen (vgl. hierzu im Einzelnen die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Kammer veröffentlichten Gründe zu den Urteilen des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2024 – OVG 3 B 14/23 und 35/23 –). Dieses Ergebnis entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. März 2024 – 21 B 23.30059 –, juris; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris Rn. 36 ff. und Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 48 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 2 LB 444/19 –, juris Rn. 37 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 LB 71/18 OVG –, juris Rn. 26 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. November 2022 – 5 A 366/22.A –, juris Rn. 7 und Urteil vom 21. Januar 2022 – 5 A 1402/18.A –, juris Rn. 41 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 16. Juni 2022 – 3 KO 178/21 –, juris Rn. 91 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 L 74/21 –, juris Rn. 36 ff.; VGH Kassel, Urteile vom 13. September 2021 – 8 A 1992/18.A –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 18. August 2021 – A 3 S 271/19 –, juris Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 88 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 543/17 –, juris; OVG Koblenz, Urteile vom 12. April 2018 – 1 A 10215/17.OVG –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 – 1 LB 484/21 –, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich auch die Kammer an. Im Fall des hiesigen Klägers, der seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht geleistet hat, liegen keine besonderen persönlichen Umstände vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Auch der Vortrag des Klägers, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Brüder, Herrn Q..., Herrn W...und Herrn U..., mit Bescheiden vom 4. September 2015, vom 10. Dezember 2015 und vom 22. November 2016 stelle sich als risikoerhöhend dar, da die erhöhte Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe, greift nicht durch. Denn hier ist schon keine Gefährdung aufgrund Reflexverfolgung anzunehmen. Eine Reflexverfolgung kommt in Syrien regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es sich um Angehörige einer Person handelt, die aufgrund eines „politischen Profils“ in herausgehobener Stellung in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist (vgl. VGH München, Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852 –, juris Rn. 49 ff.). Eine solche qualifizierte Regimegegnerschaft ist im Hinblick auf die drei Brüder des Klägers weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Brüder Q... und W... wurden – soweit ersichtlich – ohne persönliche Anhörung als Flüchtlinge anerkannt, so dass keine Anhaltspunkte für die Annahme eines besonderen Interesses des syrischen Regimes an ihnen vorliegen. Die von U... W... in seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragene Verfolgungsgeschichte enthält ebenfalls keine Elemente, die eine Reflexverfolgung beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sind weder vom Kläger geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages als unzulässig. Der 1991 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Februar 2016 einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er unter anderem an, er habe seinen Wehrdienst noch nicht geleistet, da er wegen seines Studiums bislang einen Aufschub erhalten habe. Nun habe er dieses aber beendet und befürchte die Einberufung. Drei seiner vier ebenfalls nach Deutschland eingereisten Brüdern (Herrn Q..., Herrn W...und Herrn U...) wurde mit Bescheiden vom 4. September 2015, vom 10. Dezember 2015 und vom 22. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat zwar infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein ernsthafter Schaden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei hingegen nicht erkennbar. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage (VG 4 K 1116.16 A) wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 23. September 2019 ab. Am 4. Februar 2021 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sich aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 – C-238/19 – die Rechtslage dahingehend geändert habe, dass ihm, der sich dem Wehrdienst in Syrien durch die Ausreise entzogen habe, nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Mit Bescheid vom 14. April 2021 lehnte das Bundesamt diesen Antrag als unzulässig ab. Es begründete seine Ablehnung im Wesentlichen damit, dass sich durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die materielle Rechtslage geändert habe. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs betreffe lediglich Auslegungsfragen und führe nicht zu einer Unionsrechtswidrigkeit oder Unanwendbarkeit der maßgeblichen deutschen Umsetzungsnormen. Auch stelle das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU dar. Mit seiner hiergegen am 23. April 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 vor, sein Folgeantrag sei zulässig. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung sei lediglich erforderlich, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19 erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitrage, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei. Dies sei der Fall, da der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt habe, dass eine „starke Vermutung“ dafür bestehe, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang stehe. Als gefahrerhöhendes Moment trete hinzu, dass seinen drei Brüdern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Es bestehe eine erhöhte Gefahr der Reflexverfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts begründe die Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen durch den Europäischen Gerichtshof keine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Vorabentscheidungen seien lediglich deklaratorischer Natur. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Europäische Gerichtshof den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für eine begründete Furcht vor Verfolgung abgesenkt habe. Vielmehr handele es sich bei der von ihm ausgesprochenen Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründe im Zusammenhang stehe, um eine sich im tatsächlichen Bereich bewegende Würdigung, ohne dass der rechtliche Prüfungsmaßstab geändert werde. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs könne nicht abgeleitet werden, dass nunmehr jedem syrischen Wehrdienstentzieher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Insbesondere habe sich durch den fortschreitenden militärischen Erfolg der syrischen Armee die Gefahr für Wehrdienstleistende, an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, erheblich reduziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Asylakten betreffend den Kläger sowie seine Brüder, Herrn Q..., Herrn W...und Herrn U..., und der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.