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Urteil

23 K 507/23 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0528.23K507.23A.00
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Leitsätze
1. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen ist im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands nach § 60 Abs. 5 AufenthG auf Null reduziert mit der Folge, dass der Kläger Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands hat. (Rn.19) 2. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers ist dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu den Abschiebungsverboten zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis geführt hätte und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert war. (Rn.21) 3. Der Kläger wird bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten und seine elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. (Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2023 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen ist im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands nach § 60 Abs. 5 AufenthG auf Null reduziert mit der Folge, dass der Kläger Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands hat. (Rn.19) 2. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers ist dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu den Abschiebungsverboten zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis geführt hätte und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert war. (Rn.21) 3. Der Kläger wird bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten und seine elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. (Rn.25) Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2023 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, mit der der Kläger allein unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. September 2023 die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands begehrt, hat Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig und begründet. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. September 2023, mit der die Beklagte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25. August 2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Davon kann nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen für ein Absehen von einer erneuten Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hier vorliegen. Denn jedenfalls ist – das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG einmal unterstellt – das dem Bundesamt in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands nach § 60 Abs. 5 AufenthG auf Null reduziert mit der Folge, dass der Kläger Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands hat. Dem Bundesamt ist in § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG Ermessen eingeräumt, ob es von einer erneuten Prüfung eines Abschiebungsverbotes absieht oder aber die Bestandskraft der früheren Entscheidung durchbricht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2023 – VG 21 L 222/23 A –, Abdruck S. 8 f.; im Ergebnis auch VG Berlin, Beschluss vom 12. September 2023 – VG 1 L 315/23 A –, Abdruck S. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 23. Oktober 2023 – W 8 K 23.30233 –, juris Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – VG 5 K 320/21.A –, juris Rn. 31; offen gelassen: Heusch, in: BeckOK AuslR, 40. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 31 AsylG Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2024 – VG 25 K 212/20 A –, Abdruck S. 10; VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2024 – VG 25 K 145.19 A –, Abdruck S. 4 f.). Dafür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift („kann […] abgesehen werden“) auch die historische Auslegung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – VG 5 K 320/21.A –, juris Rn. 34). Denn ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien dient die Änderung des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG „der Klarstellung“ (vgl. BT-Drs 20/4703, S. 11). Vor der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Bundesamt auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlagen, nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG über die Rücknahme oder den Widerruf der bestandskräftigen, nicht begünstigenden früheren Verfügung zu entscheiden hatte (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 –, juris Rn. 13, und vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, juris Rn. 10, sowie Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 B 475/00 –, juris Rn. 5). Insoweit bestand ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers war dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu den Abschiebungsverboten zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis geführt hätte und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 –, juris Rn. 16). Dies kam in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Grundsätze sind vor dem Hintergrund, dass die Gesetzesänderung lediglich eine Klarstellung sein sollte, damit also früher entwickelte Grundsätze in der Rechtsprechung nicht beseitigt werden sollten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 34), auf das dem Bundesamt in § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG eingeräumte Ermessen zu übertragen. Das Ermessen des Bundesamtes ist hier auf Null reduziert, da ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu den Abschiebungsverboten zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Griechenland einer extremen Gefahrensituation ausgesetzt. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei dieser Prüfung kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08 –, juris Rn. 28). Danach können sich auch die staatlich verantworteten allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt allerdings ein Mindestmaß an Schwere voraus, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande –, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). Diese Norm verpflichtet nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande –, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland –, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande –, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und – trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte – behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland –, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10, Paposhvili/Belgien –, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13, A.S./Switzerland –, hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 – 29217/12, Tarakhel/Switzerland –, hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 – 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland – NvWZ 2011, 413 [415]; siehe auch Beschluss vom 5. Februar 2015 – 51428/10, A.M.E./Niederlande –, hudoc Rn. 32). Auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 54.19 –, juris Rn. 20 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 15. November 2022 – 2 A 81/22 –, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 42 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 22 f.). Nach der aktuellen Erkenntnislage besteht die ernsthafte Gefahr, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland keine ausreichende Unterkunft finden können. Anerkannte Schutzberechtigte sind grundsätzlich für ihre Unterkunft selbst verantwortlich. Ein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen existiert in Griechenland für sie nicht (vgl. AA, Auskunft an das VG Leipzig vom 28. Januar 2020; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5 ff.). Ebenso wie andere Wohnungssuchende müssen sie sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffen. Eine Möglichkeit, in Flüchtlingslagern oder anderen staatlichen Unterkünften untergebracht zu werden, besteht für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte nicht, da diese Einrichtungen nur noch für nicht anerkannte Schutzsuchende zur Verfügung stehen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 31. Januar 2024, S. 21 f.). Das seit Anfang September 2019 durch die Europäische Union finanzierte Hilfsprogramm HELIOS II (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) sieht pro Halbjahr für maximal 5.000 Schutzberechtigte eine Wohnungsbeihilfe vor. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen setzt jedoch voraus, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt seiner Anerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etcn) gelebt hat (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 31. Januar 2024, S. 25). Zudem muss er sich innerhalb einer Antragsfrist von zwölf Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus für das Programm angemeldet haben (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von anerkannte Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.). Das HELIOS-Programm soll dabei unterstützen, einen nahtlosen Übergang von einer griechischen Hilfsmaßnahme zu einer europäischen zu erhalten; an in Deutschland oder im anderen Ausland lebende Migrantinnen und Migranten richtet sich das Programm originär nicht (vgl. AA, Auskunft an das VG Bayreuth vom 21. August 2020, S. 2). Das Hilfsprogramm ESTIA II (Emergency Support To Integration & Accomodation) ist zum Ende des Jahres 2022 eingestellt worden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 31. Januar 2024, S. 24). Die im Rahmen dieses Programms untergebrachten Personen, davon 781 anerkannte Schutzberechtigte, mussten ihre Unterkünfte verlassen und waren anschließend für ihre Unterkunft zum großen Teil selbst verantwortlich (vgl. AIDA, Country Report: Greece, 2022 Update, S. 244). Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl an obdachlosen Menschen in Athen startete die Internationale Organisation für Migration (IOM) im September 2020 ein Pilotprojekt namens „FILOXENIA-INTEGRATION“, um Schutzberechtigte von den griechischen Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen. Bis Ende 2020 wurden insgesamt 1.838 anerkannte Schutzberechtigte in Hotels untergebracht. Das Projekt lief aber im Februar 2021 aus. Die betroffenen Menschen mussten die Hotels verlassen und wurden erneut obdachlos. Insgesamt umfasste das Filoxenia-Projekt mehr als 6.000 Personen, die seitdem ohne Unterkunft sind (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6). Anerkannte Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 31. Januar 2024, S. 23). Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10 f.). Zurückkehrende Schutzberechtigte können auch nicht in genügendem Umfang auf von Nichtregierungsorganisationen bereitgestellten Wohnraum oder sonstige Unterstützungsleistungen dieser Organisationen bei der Wohnungssuche zurückgreifen, denn diese können nur begrenzte und insgesamt nicht ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten anbieten (vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat – Update 2022, 3. August 2022, S. 7). Nach den Angaben von Flüchtlingsorganisationen finden die meisten Schutzberechtigten wegen der hohen Nachfrage nach Mietwohnungen und des Mangels an erschwinglichen Wohnungen keine Wohnung (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 9). Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit wird ihnen das private Anmieten von Wohnraum durch das in Griechenland traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31. Januar 2024, S. 23.; AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 5). Zudem benötigen anerkannte Schutzberechtigte für das Anmieten einer Wohnung unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis sowie in der Regel eine feste Anstellung, was sie unabhängig von den Schwierigkeiten bei der Anmietung von Wohnungen vor erhebliche Schwierigkeiten stellt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 31. Januar 2024, S. 23). Flüchtlingsorganisationen berichten ebenfalls überzeugend, dass anerkannte Schutzbedürftige meist von Obdachlosigkeit betroffen sind (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5). Vielen der aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten bleibe nichts anderes übrig, als auf der Straße zu schlafen und sich selbst um Wasser, Nahrung und sanitäre Einrichtungen zu kümmern (vgl. MIT, Bericht: The Living Conditions of Applicants and Beneficiaires of International Protection, Februar 2021, S. 26 f.). Der Annahme einer drohenden Obdachlosigkeit steht nicht entgegen, dass vielfach geäußert wird, Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten stelle „kein augenscheinliches Massenphänomen“ dar (vgl. Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 2 unter Verweis auf vorangegangene Auskünfte des AA), denn es gestaltet sich als schwierig, die Situation der Obdachlosigkeit mittels persönlicher Beobachtungen in der Öffentlichkeit verlässlich einzuschätzen (so auch Bericht der Deutschen Botschaft Athen, ebenda, S. 3). Die Gefahr der Obdachlosigkeit zurückkehrender Schutzberechtigter lässt sich ferner nicht mit dem Argument verneinen, zurückkehrenden Schutzberechtigten stünden ungeachtet des Fehlens staatlicher Unterbringungsmöglichkeiten informelle Möglichkeiten der Unterkunftsfindung durch eigene Strukturen und durch Inanspruchnahme landsmännischer Vernetzung zur Verfügung (vgl. Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 3). Auch wenn sich derartige informelle Möglichkeiten vereinzelt bieten können, muss bei realistischer Einschätzung davon ausgegangen werden, dass sie begrenzt, prekär und nicht hinreichend verlässlich sind. Die zur Hilfe bereiten Landsleute sind vielfach – etwa als Schutzsuchende – selbst von Unterstützungsleistungen abhängig. Informelle Unterkunftsmöglichkeiten sind wegen der dort herrschenden Zustände (überfüllte Wohnungen, verlassene Häuser ohne Zugang zu Strom und Wasser) zudem häufig unzumutbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 54.19 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Im Übrigen ist nicht für alle Rückkehrer gewährleistet, dass sie Zugang zu einer solchen solidarischen Hilfe erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte werden auch nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Grundsätzlich haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland zwar Zugang zum Arbeitsmarkt, der allerdings bereits durch die Sprachbarriere und eine hohe Arbeitslosigkeit erschwert wird (vgl. SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat – Update 2022, 3. August 2022, S. 8). Im März 2024 nahm Griechenland mit einer Arbeitslosenquote von 10,2 Prozent EU-weit den zweiten Platz ein (vgl. Europäische Union: Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten im März 2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/, abgerufen am 28. Mai 2024). Die Aussicht, von staatlicher Seite einen Arbeitsplatz vermittelt zu bekommen, ist gering (vgl. Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 5 f.). Zudem werden für den Zugang zum Arbeitsmarkt zahlreiche behördliche Dokumente benötigt. Dies stellt anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis vor hohe Hürden. Oftmals sind sie nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente zu erhalten (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11 ff.; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat – Update 2022, 3. August 2022, S. 8). In der Regel wird es zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten auch nicht möglich sein, Zugang zu staatlichen Sozialleistungen wie insbesondere der (allgemeinen) sozialen Grundsicherung oder dem sozialen Wohngeld zu erhalten (vgl. SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat – Update 2022, 3. August 2022, S. 8 f.). Die monatlichen Leistungen, die Schutzsuchenden während des Asylverfahrens gewährt werden, werden 30 Tage nach Erhalt des Anerkennungsbescheids eingestellt. Dies betrifft namentlich die nur Schutzsuchenden zustehenden Leistungen aus Mitteln des UNHCR („Cash-Assistance“ bzw. „Cash-Card-System“, vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 18). Reguläre Leistungen des griechischen Sozialsystems können anerkannte Schutzberechtigte zwar zu den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige in Anspruch nehmen. Die meisten dieser Leistungen sind jedoch an so lange Voraufenthaltszeiten geknüpft, dass alle Schutzberechtigten, die keinen ununterbrochenen mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland vorweisen können, davon ausgeschlossen sind. Spezielle Überbrückungsleistungen, bis Schutzberechtigte die Voraussetzungen des griechischen Sozialsystems erfüllen können, existieren nicht (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 18). Die Inanspruchnahme des 2017 eingeführten sozialen Solidaritätseinkommens, das 200 Euro pro Haushalt beträgt und für jeden Erwachsenen um 100 Euro sowie für jedes Kind um 50 Euro erhöht wird, setzt u.a. den Nachweis eines zweijährigen ununterbrochenen und legalen Aufenthalts in Griechenland durch Vorlage der Steuererklärungen der Vorjahre voraus (vgl. Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 5). Diese Voraussetzungen erfüllen nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte jedoch regelmäßig ebenso wenig wie die weitere Voraussetzung des Nachweises einer Meldeadresse, z.B. anhand eines mindestens sechs Monate vor der Antragstellung unterzeichneten Mietvertrags oder einer nur unter besonderen Voraussetzungen zu erlangenden Obdachlosenbescheinigung (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 18 f.). Von zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten nicht erfüllbare Voraufenthaltszeiten gelten auch für das 2019 eingeführte Wohngeld in Höhe von 70 Euro für eine Einzelperson und höchstens 210 Euro für einen Haushalt, das den Nachweis eines ununterbrochenen legalen Aufenthalts von zehn bzw. fünf Jahren voraussetzt (vgl. Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 5). Davon ausgehend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Griechenland keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten wird. Ihm wird es dort weder möglich sein, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden, noch, sie zu finanzieren. Da er sich nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, zählt er nicht zu der Personengruppe, die eine Unterstützung durch das HELIOS-II-Programm erfahren kann. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass er in einer durch Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestellten Wohnung oder Unterkunft oder einer Unterkunft für Obdachlose unterkommen kann. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar. Bei einer Arbeitslosenquote von 10,2 Prozent und den einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Umständen des Klägers – wie der mangelnden Beherrschung der griechischen Sprache und des Fehlens privater Netzwerke – erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass er in einem überschaubaren Zeitraum im Anschluss an eine Rückkehr nach Griechenland eine Arbeit findet, die es ihm gestattet, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zusätzlich wäre er mit der allgemeinen Schwierigkeit konfrontiert, dort die behördlichen Dokumente für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt zu erhalten. Schließlich besteht für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland auch keine Möglichkeit, die aufgezeigten staatlichen Sozialleistungen zu erlangen. Mangels Sozialleistungen oder eines verlässlichen sozialen oder familiären Netzwerkes könnte er eine drohende Verelendung demnach nur durch Aufnahme illegaler Tätigkeiten abwenden. Auf eine auch in Griechenland strafrechtlich verfolgte Schwarzarbeit kann er jedoch nicht verwiesen werden, zumal sich dies auch als unionswidrig darstellen würde, weil die Europäische Union Anstrengungen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung unternimmt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 2982/20.A –, juris Rn. 80 ff.; ferner VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2023 – VG 34 K 305/20 A –, Abdruck S. 7). Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerte Verweis der Beklagten auf das Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2024 (– VG 8 K 727/23.A –, juris) führt schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, da dem dortigen Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Der Kläger in dem vom VG Frankfurt (Oder) zu entscheidenden Fall hatte während seines insgesamt siebenjährigen Aufenthalts in Griechenland einen Arbeitsvertrag sowie eine Unterkunft, war im Besitz eines Bankkontos, hatte medizinische Behandlungen erfahren und hatte soziale Kontakte zumindest in seiner Organisation, bei welcher er Arbeit gefunden hatte, hatte etwas Griechisch und Englisch gelernt und verfügte über die erforderlichen Dokumente. Solche besonderen Umstände liegen im Falle des hiesigen Klägers, der nach eigenen Angaben während seines Aufenthalts in Griechenland weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle hatte, nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands. Der Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, reiste im Juni 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Juli 2020 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Ausweislich einer EURODAC-Abfrage des Bundesamtes war dem Kläger bereits zuvor, am 9. Januar 2017, internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden. Im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages vor dem Bundesamt Mitte Juli 2020 bestätigte der Kläger die Schutzgewährung in Griechenland. Er gab im Wesentlichen an, die Lebensumstände in Griechenland seien sehr schwierig gewesen. Er habe auf der Straße schlafen müssen, da er keine Unterkunft gehabt habe. In Griechenland gebe es keine medizinische Versorgung und keine Möglichkeit zu arbeiten oder zu lernen. Aufgrund einer Kopfverletzung habe er gesundheitliche Probleme und sei in psychiatrischer Behandlung. Mit Bescheid vom 25. August 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er diese Frist nicht einhalte, die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an (Ziffer 3 Satz 1 bis 3). Zugleich stellte es fest, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3 Satz 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4) und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Antrag des Klägers sei unzulässig, da ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei und die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Griechenland ausreichend seien. Dagegen erhob der Kläger im Dezember 2022 Klage (VG 23 K 548/22 A), die er im Oktober 2023 zurücknahm. Am 25. August 2023 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag beim Bundesamt. Mit Bescheid vom 4. September 2023, per Einschreiben am 6. September 2023 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Zudem lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25. August 2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Auch seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu den Abschiebungsverboten nicht gegeben, da ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliege. Das Verfahren könne zwar, im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, durch das Bundesamt wiedereröffnet und die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden. Insoweit bestehe ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Vorliegend lägen jedoch keine Gründe vor, die eine solche Abänderung der bisherigen Entscheidung zu den Abschiebungsverboten rechtfertigten. Gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 4. September 2023 erhob der Kläger am 20. September 2023 die hiesige Klage und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO (VG 23 L 506/23 A). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (VG 23 L 506/23 A) gab die zuständige Einzelrichterin der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, die Ausländerbehörde des Landes Berlin anzuweisen, vorläufig bis zur Entscheidung in dem Verfahren VG 23 K 507/23 A keine Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung des Klägers nach Griechenland zu ergreifen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das dem Bundesamt obliegende Ermessen verdichte sich dann zu einem Anspruch auf Abänderung der Entscheidung, wenn die Aufrechterhaltung des vorherigen ablehnenden und bestandskräftigen Bescheides „schlechthin unerträglich“ sei. Dies liege insbesondere dann vor, wenn der durch die drohende Abschiebung Betroffene einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt wäre und daher die Abschiebung bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei. Dies sei hier der Fall, da anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihre elementarsten Bedürfnisse nicht würden befriedigen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 –, und 7. April 2022 – OVG 3 N 1/20 –; OVG Sachsen, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21.A –). Die Beklagte habe dies in ihrem Bescheid unberücksichtigt gelassen, weshalb ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Er habe Griechenland im Jahr 2019 verlassen, da er dort seine elementarsten Bedürfnisse auf Dauer nicht habe sichern können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2023 zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Griechenland festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und verweist ergänzend auf das Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2024 (– VG 8 K 727/23.A –, juris), wonach bei hinreichend jungen, gesunden und arbeitsfähigen Schutzberechtigten mit einem hinreichenden Durchsetzungsvermögen in Griechenland keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie dort ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Asylakten und der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.