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Urteil

A 4 S 2443/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Asylantrag darf nicht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt werden, wenn bei Rückkehr in den zuvor schutzgewährenden Mitgliedstaat erhebliche systemische Mängel bestehen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Fehlen von Bett, Brot, Seife) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben. • Die Schwelle des Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK ist nur bei besonders schweren Funktionsstörungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems erreicht; solche können bei massenhafter oder länger andauernder Obdachlosigkeit anerkannt Schutzberechtigter gegeben sein. • Bei der Prüfung sind aktuelle, belastbare Erkenntnismittel zur Lage im betreffenden Mitgliedstaat zu berücksichtigen; informelle Unterstützungsstrukturen, NGO-Angebote oder flüchtige familiäre Kontakte entlasten die Aufnahmebehörde nur, wenn sie verlässlich, dauerhaft und ohne unzumutbare Zugangshürden verfügbar sind. • Hat das Bundesamt die Unzulässigkeit zu Unrecht festgestellt, entfällt daraus auch die Grundlage für Abschiebungsandrohung und darauf gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbote nach dem AufenthG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsprüfung bei Rücküberstellung nach Griechenland wegen drohender Obdachlosigkeit • Ein Asylantrag darf nicht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt werden, wenn bei Rückkehr in den zuvor schutzgewährenden Mitgliedstaat erhebliche systemische Mängel bestehen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Fehlen von Bett, Brot, Seife) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben. • Die Schwelle des Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK ist nur bei besonders schweren Funktionsstörungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems erreicht; solche können bei massenhafter oder länger andauernder Obdachlosigkeit anerkannt Schutzberechtigter gegeben sein. • Bei der Prüfung sind aktuelle, belastbare Erkenntnismittel zur Lage im betreffenden Mitgliedstaat zu berücksichtigen; informelle Unterstützungsstrukturen, NGO-Angebote oder flüchtige familiäre Kontakte entlasten die Aufnahmebehörde nur, wenn sie verlässlich, dauerhaft und ohne unzumutbare Zugangshürden verfügbar sind. • Hat das Bundesamt die Unzulässigkeit zu Unrecht festgestellt, entfällt daraus auch die Grundlage für Abschiebungsandrohung und darauf gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbote nach dem AufenthG. Der 1979 geborene syrische Kläger stellte März 2018 in Deutschland einen Asylantrag. Griechenland hatte ihm am 26.10.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; nach EURODAC beantragte das BAMF deshalb die Wiederaufnahme durch Griechenland und lehnte den Antrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab. Im Bescheid stellte das BAMF zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen; eine Abschiebung nach Syrien wurde ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, er wäre bei Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit längere Zeit obdachlos und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Der Senat ließ die Berufung zu und prüfte insbesondere die Verfügbarkeit staatlicher Leistungen, das HELIOS‑Programm, NGO‑Angebote sowie die tatsächliche Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft und fristgerecht erhoben. • Rechtliche Maßstäbe: Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL entspricht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; nach EuGH darf ein Mitgliedstaat sich nicht darauf berufen, wenn bei Rückkehr die Gefahr einer Behandlung nach Art. 4 GRCh (Art. 3 EMRK) besteht. Diese Schwelle ist nur bei besonders schweren Funktionsstörungen erreicht, die extreme materielle Not (Fehlen von Unterkunft, Nahrung, Hygiene) zur Folge haben. • Sachverhaltswürdigung: Aktuelle Erkenntnisse zeigen eine deutliche Verschlechterung der Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland; viele wurden aus Erstaufnahmeeinrichtungen verwiesen, staatliche Wohnprogramme sind limitiert, HELIOS/ESTIA erreichen nur einen Bruchteil und oftmals gelten enge Zugangsfristen oder Ausschlusskriterien. • Verfügbarkeit privater Hilfe: Informelle Netzwerke, kirchliche Projekte oder NGOs sind nur begrenzt verfügbar und überlastet; solche Angebote entlasten die Prüfung nur, wenn sie verlässlich, dauerhaft und ohne unzumutbare Zugangshürden existieren, was hier nicht dargelegt ist. • Einzelfall: Der Kläger verfügt nach seinen glaubhaften Angaben über keine verlässlichen familiären oder finanziellen Unterstützungsbeziehungen in Griechenland; Anspruch auf soziales Wohngeld besteht nicht; HELIOS‑Zugang scheidet aus. • Rechtsfolge: Aufgrund der bestehenden realen Gefahr längerer Obdachlosigkeit durfte das BAMF den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen; damit sind die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland und das Einreise‑/Aufenthaltsverbot rechtswidrig. • Kosten und Verfahren: Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde geändert und der Bescheid des BAMF vom 19.04.2018 aufgehoben, soweit die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG betroffen ist; die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, blieb unberührt. Begründet wurde dies damit, dass bei Rückkehr des Klägers nach Griechenland aufgrund aktueller Erkenntnismittel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine länger andauernde Obdachlosigkeit droht, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh begründen kann. Weil die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig war, entfällt die rechtliche Grundlage für die Abschiebungsandrohung nach Griechenland und das auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Einreise‑ und Aufenthaltsverbot. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.