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Urteil

23 K 96/22

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0327.23K96.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Generalkonsulats vom 28. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Personalausweises ist § 29 Abs. 2 Nr. 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG). Danach kann ein Ausweis sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 29 Abs. 1 PAuswG vorliegt. Ein solcher Einziehungsgrund liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Personalausweis ungültig ist (§ 29 Abs. 1 PAuswG i.V.m. § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 PAuswG). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Eintragungen nach dem Personalausweisgesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG). Zu diesen relevanten Eintragungen zählt nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 PAuswG die Staatsangehörigkeit. Dabei setzt die Sicherstellung nicht den vollen Nachweis voraus, dass der Inhaber des Personalausweises tatsächlich nicht (mehr) deutscher Staatsangehöriger ist. Es reicht vielmehr aus, wenn der den Ausweis ausstellenden Behörde bestimmte gerichtsverwertbare Tatsachen zur Verfügung stehen, welche die Annahme eines Einziehungsgrundes rechtfertigen (vgl. Urteil der Kammer vom 23. September 2019 – VG 23 K 505.18 –, Abdruck S. 5; Beschlüsse der Kammer vom 10. Oktober 2016 – VG 23 K 342.15 –, juris Rn. 3 f. und vom 21. September 2015 – VG 23 L 295.15 –, Abdruck S. 3). Denn bei Zweifeln an der deutschen Staatsangehörigkeit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretung, diese durch eigene Ermittlungen und Bewertungen im Pass- oder Ausweisverfahren zu klären. Vielmehr ist zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt – und im Streitfall das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren – berufen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. Oktober 2024 – OVG 5 N 45/21 –, Abdruck S. 3; vom 3. August 2015 – OVG 5 S 9.15 –, juris Rn. 4 ff.; vom 27. Februar 2014 – OVG 5 N 2.12 –, juris Rn. 6 und vom 30. September 2009 – OVG 5 S 17.09 –, juris Rn. 11). Etwas anderes ergibt sich im Hinblick auf diesen Prüfungsmaßstab auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 25. April 2024 in den Rechtssachen C-684 bis C-686/22 (juris). Der EuGH hat darin entschieden, Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welcher die Einführung und Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft zum Inhalt hat, sei dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehe, die vorsehe, dass im Fall des freiwilligen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes verloren gehe, was für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besäßen, zum Verlust der Unionsbürgerschaft führe, es sei denn, diese Personen erhielten von den zuständigen Behörden nach einer Einzelfallprüfung ihrer Situation, bei der die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abgewogen würden, vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats die Genehmigung, ihre Staatsangehörigkeit beizubehalten. Die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Unionsrecht setze jedoch zum einen voraus, dass diese Personen innerhalb einer angemessenen Frist effektiven Zugang zu dem in dieser Regelung vorgesehenen Verfahren für die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit gehabt hätten und ordnungsgemäß über dieses Verfahren unterrichtet worden seien (Grundsatz der Effektivität), und zum anderen, dass dieses Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht durch die zuständigen Behörden umfasse. Andernfalls müssten diese Behörden sowie die gegebenenfalls angerufenen Gerichte in der Lage sein, eine solche Prüfung inzident im Rahmen eines Antrags der betroffenen Personen auf Ausstellung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung ihrer Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit durchzuführen, wobei die genannten Behörden und Gerichte gegebenenfalls in der Lage sein müssten, diese Staatsangehörigkeit rückwirkend wiederherzustellen (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 – C-684/22 bis C-686/22 –, juris Rn. 65). Aus diesen vom EuGH aufgestellten Grundsätzen ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine Pflicht für die nach nationalem Recht der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Pass- oder Ausweisbehörden – wie hier die Beklagte – zur inzidenten, abschließenden Prüfung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit und dessen Folgen im Hinblick auf das Unionsrecht im pass- oder ausweisrechtlichen Verfahren. Dies folgt bereits aus der Feststellung des EuGH in Form der Verknüpfung mit dem Wort "oder": "(…) eine solche Prüfung inzident im Rahmen eines Antrags der betroffenen Personen auf Ausstellung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung ihrer Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit durchzuführen (…)". Danach ist es ausreichend, dass die betroffene Person Anspruch auf eine solche Prüfung bei einer mit der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit befassten Behörde und dem danach ggfs. angerufenen Gericht hat. Es folgt daraus jedoch nicht, dass ihr ein Wahlrecht bezüglich der die Prüfung vornehmenden Behörde zusteht. Nach nationalem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist zu dieser Prüfung die sachnähere Staatsangehörigkeitsbehörde berufen, welche gemäß § 30 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auf Antrag oder von Amts wegen bei Glaubhaftmachung eines berechtigten bzw. bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit verbindlich feststellt. Auch lässt sich der Entscheidung zwar entnehmen, dass der EuGH es für zwingend hält, dass die Rechtsordnung eine entsprechende Einzelfallprüfung vorsieht. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass eine solche rechtsgebietsübergreifend geschaffen werden müsste, wo eine spezialgesetzliche Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bereits existiert. Hierdurch wird auch der Gefahr divergierender Entscheidungen im pass- und ausweisrechtlichen Verfahren einerseits, und im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren andererseits, vorgebeugt. Dass das Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner derzeitigen Fassung gerade in Fällen – wie dem vorliegenden –, in denen keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt wurde, weder eine Prüfung der unionsrechtlichen Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen des Feststellungsverfahrens (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 4 und 5 StAG) noch die vom EuGH geforderte Möglichkeit zur rückwirkenden Wiederherstellung der Staatsangehörigkeit vorsieht (zu dieser Problematik ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2024 – 8 K 2100/21 –, juris Rn. 136 ff.), macht ggfs. eine Gesetzesänderung notwendig. Es spricht jedoch nicht für eine Verlagerung des Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens einschließlich der unionsrechtlichen Fragestellungen in das Pass- und Ausweisverfahren und ein sich hieran anschließendes Gerichtsverfahren. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich hierdurch für die Betroffenen nicht, steht ihnen doch gegen die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Nach dem zuvor dargestellten und weiterhin zugrunde zu legenden Prüfungsmaßstab bestehen vorliegend tatsachengestützte Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin. Diese Zweifel ergeben sich wiederum aus Zweifeln an der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, Frau G..., von der die Klägerin ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt abzuleiten meint. Es bestehen stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 wiedererlangt und somit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der damals geltenden, am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618 (StAG [2000]) verloren hat (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gerade im Hinblick auf um die Jahreswende 1999/2000 spielende Fälle vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 1339/06 –, juris). Damit scheidet auch eine Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Klägerin durch Geburt aus. Nach § 25 Abs. 1 StAG (2000) verlor ein Deutscher seit dem Stichtag 1. Januar 2000 seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgte. Auf einen Wohnsitz oder einen dauernden Aufenthalt im Inland (sog. "Inlandsklausel"), auf den der bis zum 31. Dezember 1999 geltende § 25 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I, Seite 2942, abstellte, kam es nicht mehr an. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG (2000) nicht bei demjenigen ein, der vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Der Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG (2000) steht nicht entgegen, dass der türkische Ministerratsbeschluss, mit welchem die Mutter der Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben will, laut den von ihr vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszügen auf den 31. Dezember 1999 datiert. Einem türkischen Personenstandsregisterauszug, der – wie hier – einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch einen ohne Beschlussnummer angegebenen Beschluss des türkischen Ministerrats ausweist, kommt nämlich kein Beweiswert in Bezug auf den Zeitpunkt dieses Wiedererwerbs zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2022 – 19 B 329/22 –, juris Rn. 24 unter Verweis auf Beschlüsse vom 8. August 2018 – 19 A 1539/17 –, juris Rn. 6 ff. und vom 31. Juli 2018 – 19 A 166/17 –, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 5 ZB 18.1226 –, juris Rn. 17 ff.). Als Indiz für die inhaltliche Unrichtigkeit der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit am 31. Dezember 1999 kommt hinzu, dass der Beschluss des türkischen Ministerrats durch den die Mutter der Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben will, gerade auf den 31. Dezember 1999 datiert, also just einen Tag vor dem Stichtag 1. Januar 2000. Dies gilt insbesondere in Anbetracht einer aus der Türkei bekannten Praxis, ehemaligen türkischen Staatsangehörigen vermehrt Urkunden mit einem widersprüchlichen, auf ein Datum vor dem 1. Januar 2000 vordatierten Zeitpunkt auszustellen (vgl. VG München, Urteil vom 4. März 2020 – M 25 K 17.4965 –, juris Rn. 23). Es mag zutreffen, dass das Beschlussdatum sowie die Vergabe einer Beschlussnummer nicht im Einflussbereich der Klägerin gelegen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Datum und Fehlen der Beschlussnummer begründete Zweifel aufwerfen. Als weiteres Indiz für die inhaltliche Unrichtigkeit der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit am 31. Dezember 1999 kommt hinzu, dass die Wiedereinbürgerung nach türkischem Recht nur auf Antrag erfolgt. Da der zuvor erfolgte Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft laut Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister erst zum 19. November 1999 Wirkung erlangte, müsste der Antrag der Mutter der Klägerin auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft in weniger als sechs Wochen gestellt und bearbeitet worden sein. Dies erscheint – auch im Hinblick auf die erst am 27. März 2002 erfolgte Eintragung im türkischen Personenstandsregister und der Kammer bekannte vergleichbare Fälle – realitätsfern. Da die Mutter der Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit auf Antrag wiedererlangte und unstreitig nicht über eine Beibehaltungsgenehmigung verfügte, liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 StAG (2000) vor. Die Beklagte hat das ihr nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG eröffnete, nach § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Die Sicherstellung des Personalausweises stellt sich jedenfalls als geeignete Maßnahme dar, um zu verhindern, dass die Funktion des Dokuments als Grenzübertritts- und Identitätspapier durch unzutreffende Eintragungen beeinträchtigt und bei Gebrauch des Dokuments gegenüber Dritten der Eindruck erweckt werden könnte, die deutsche Staatsangehörigkeit liege unzweifelhaft vor (Missbrauchsgefahr). Die Sicherstellung des Personalausweises ist auch erforderlich, denn gleich geeignete, aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nunmehr über keinerlei Ausweisdokumente mehr verfügt. Das Generalkonsulat hat in dem Bescheid vom 28. Januar 2022 rechtsfehlerfrei das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Missbrauchs von Ausweisdokumenten mit unzutreffenden Angaben und an der Funktion von Dokumenten als Identitätspapier höher gewichtet, als das nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Interesse der Klägerin am Besitz der Dokumente und der damit verbundenen jederzeitigen Reisemöglichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die rechtlichen Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 25. April 2024 in den Rechtssachen C-684 bis C-686/22 grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2024 – BVerwG 5 B 11/24 –, juris). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Sicherstellung ihres Personalausweises. Die heute 21-jährige Klägerin wurde am 4. Oktober 2003 in Saarbrücken geboren. Ihre Mutter, Frau G..., war ursprünglich türkische Staatsangehörige, nahm jedoch im Oktober 1999 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit an. Ausweislich eines Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister wurde ihr Ausbürgerungsantrag mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 12. Februar 1999 (Nr. 12379) angenommen und sie zum 19. November 1999 aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen. Nach ihrem, von der Beklagten bestrittenen Vortrag soll sie auf ihren Antrag dann mit Beschluss des türkischen Ministerrats vom 31. Dezember 1999 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben. Die Wiedereintragung der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte in dem türkischen Personenstandsregister am 27. März 2002. Mit Beschluss vom 30. September 2013 (Nr. 2013/19) wurde sie auf Antrag erneut mit Wirkung zum 30. Juni 2015 aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Im Mai 2021 beantragte die Mutter der Klägerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul (im Folgenden: Generalkonsulat) für ihren im September 2020 geborenen Sohn P..., den Bruder der Klägerin, erstmalig einen deutschen Reisepass. Nachdem sich im Rahmen der Prüfung dieses Passantrages Zweifel am Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin ergaben, stellte das Generalkonsulat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2022 den Personalausweis der Klägerin (Nr. Q..., gültig bis 15. April 2025) sicher. Das Generalkonsulat begründete seine Zweifel im Wesentlichen damit, dass sich aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug vom 6. Mai 2021 ergebe, dass ihre Mutter mit Beschluss vom 31. Dezember 1999 die türkische Staatsangehörigkeit auf Antrag wiedererlangt habe, der Registerauszug jedoch keine – wie sonst üblich – Beschlussnummer enthalte. Da darüber hinaus die Eintragung des Wiedererwerbs erst am 27. März 2002 im Personenstandsregister erfolgt sei, sei zu vermuten, dass ihre Mutter die türkische Staatsangehörigkeit tatsächlich erst nach dem 1. Januar 2000 erworben habe. Sie habe nicht nachweisen können, dass sie über eine Beibehaltungsgenehmigung hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit verfügt habe. Von dem daher anzunehmenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter sei auch die Klägerin betroffen, da sie somit nicht durch ihre Geburt am 4. Oktober 2003 die deutsche Staatsangehörigkeit habe erlangen können. Mit ihrer am 7. März 2022 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Sicherstellungsbescheid. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass ihre Mutter durch Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 31. Dezember 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe, weshalb auch sie – durch Geburt – deutsche Staatbürgerin sei. Für die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft komme es allein auf das Datum des türkischen Ministerratsbeschlusses vom 31. Dezember 1999 an. Nach dem damals in Deutschland geltenden Recht habe ihre Mutter die türkische Staatsangehörigkeit auch erlangen können, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Eine Beibehaltungsgenehmigung sei gesetzlich nicht erforderlich gewesen, weil ihre Mutter zum Zeitpunkt der Wiedererlangung ihren Wohnsitz ausschließlich im Inland gehabt habe. Darüber hinaus könne die Tatsache, dass die vorgelegten türkischen Dokumente, z.B. der Personenstandsregisterauszug, keine Beschlussnummer enthielten, nicht zu ihren Lasten gehen. Dass die Beschlüsse des türkischen Ministerrats grundsätzlich nummeriert bzw. durchnummeriert seien, bestreite sie. Im Übrigen sei die Ermessensausübung fehlerhaft. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr lägen nicht vor. Darüber hinaus handle es sich bei dem sichergestellten Personalausweis um ihr einziges Ausweisdokument. Unter dem Aktenzeichen "Y..." betreibe sie derzeit gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern vor dem Bundesverwaltungsamt ein Verfahren zur Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 28. Januar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an dem angegriffenen Bescheid fest. Es lägen unbestreitbare Indizien vor, die ihre Annahme rechtfertigten, dass die Mutter der Klägerin mit Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach dem 31. Dezember 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit mangels vorheriger Einholung einer Beibehaltungsgenehmigung verloren habe. Somit bestünden auch berechtigte Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin, welche diese folglich nicht durch Abstammung habe erlangen können. Das Fehlen der Beschlussnummer des türkischen Ministerratsbeschlusses vom 31. Dezember 1999 sei als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 erfolgt sei. Insoweit komme es auch nicht auf die von der Klägerin vorgelegten Nachweise und Beweisangebote bezüglich des vor dem 1. Januar 2000 bestehenden Aufenthalts der Mutter der Klägerin in Deutschland an. Die zeitgleich mit der Klage erhobenen Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 11. April 2022 abgelehnt (VG 23 L 97/22). Die hiergegen am 25. April 2022 erhobene Beschwerde der Klägerin hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 25. August 2022 zurückgewiesen (OVG 5 S 20/22 und OVG 5 M 14/22). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte im hiesigen sowie in den Verfahren der Geschwister und der Mutter der Klägerin (VG 23 K 71/22, VG 23 K 72/22, VG 23 K 73/22, VG 23 L 74/22) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.