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Beschluss

19 A 166/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0731.19A166.17.00
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Leitsätze

1. Hat ein vor 2000 eingebürgerter türkischer Staatsangehöriger einen türkischen Personenstandsregisterauszug mit der Beurkundung eines Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 vorgelegt, fehlt einem nachträglich vorgelegten weiteren türkischen Personenstandsregisterauszug regelmäßig die Beweiseignung, wenn darin ein Wiedererwerbsdatum vor dem 1. Januar 2000 beurkundet ist.

2. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die türkische Regierung im Jahre 2001 durch Runderlass alle Gouverneursämter angewiesen hat, die in Deutschland verlangten türkischen Personenstandsregisterauszüge zu manipulieren und so den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Behörden zu verschleiern.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein vor 2000 eingebürgerter türkischer Staatsangehöriger einen türkischen Personenstandsregisterauszug mit der Beurkundung eines Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 vorgelegt, fehlt einem nachträglich vorgelegten weiteren türkischen Personenstandsregisterauszug regelmäßig die Beweiseignung, wenn darin ein Wiedererwerbsdatum vor dem 1. Januar 2000 beurkundet ist. 2. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die türkische Regierung im Jahre 2001 durch Runderlass alle Gouverneursämter angewiesen hat, die in Deutschland verlangten türkischen Personenstandsregisterauszüge zu manipulieren und so den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Behörden zu verschleiern. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts (juris, Rn. 23), dass sie ihre am 20. April 1999 durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit am 5. Februar 2001 durch einen Antragserwerb der türkischen Staatsangehörigkeit wieder verloren hat. Rechtsgrundlage dieses Staatsangehörigkeitsverlustes war § 25 Abs. 1 StAG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618, StAG 1999), der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes). Nach dieser Bestimmung verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als im vorliegenden Fall erfüllt angesehen. Insbesondere hat es seine volle richterliche Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 5. Februar 2001 zutreffend auf den Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 31. Mai 2012 sowie die Auskunft des türkischen Generalkonsulats in Münster vom 7. August 2012 gestützt. Die erstgenannte Urkunde hatte die seit dem 17. September 2002 in den Niederlanden lebende Klägerin im Juni oder Juli 2012 aus Anlass ihres dortigen Passantrags dem Generalkonsulat der BRD Amsterdam vorgelegt, also schon vor dem Eingang ihres Antrags auf Staatsangehörigkeitsfeststellung beim Bundesverwaltungsamt (BVA) am 13. August 2012. Im Personenstandsregisterauszug vom 31. Mai 2012 heißt es, die Klägerin habe die türkische Staatsangehörigkeit durch den Ministerratsbeschluss Nr. 2001/2047 vom 5. Februar 2001 wiedererworben. Bestätigung findet diese Aussage im Schreiben des türkischen Generalkonsulats in Münster vom 7. August 2012, in dem es heißt, die Klägerin habe die türkische Staatsangehörigkeit „aufgrund ihres Antrags vom 27.04.1999 auf die Wiederaufnahme der türkischen Staatsangehörigkeit mit dem Beschluss des Ministerrats am 05.02.2001“ wiedererlangt. Auch dieses Bestätigungsschreiben hatte die Klägerin kurz vor Antragseingang beim BVA vorgelegt. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet weiter die Feststellung des Verwaltungsgerichts (juris, Rn. 39 f.), dass demgegenüber denjenigen beiden türkischen Dokumenten die Beweiseignung fehlt, welche die Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat (Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 6. Mai 2013, Bestätigungsschreiben des türkischen Generalkonsulats in Münster vom 3. Mai 2013). In diesen beiden Dokumenten ist als Datum des ohne Aktenzeichen aufgeführten Ministerratsbeschlusses der 26. Juni 1999 angegeben. Mit ihnen macht die Klägerin geltend, ihr Antragserwerb sei bereits unter Geltung der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 RuStAG erfolgt und habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit wegen der darin noch enthaltenen sog. Inlandsklausel unberührt gelassen („der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat“). Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung zutreffend auf im Einzelnen in den Entscheidungsgründen bezeichnete konkrete Anhaltspunkte gestützt (S. 11 des Urteilsabdrucks): Unterschrift durch einen Sekretär anstatt des Stellvertretenen Konsuls, Fehlen eines amtlichen Stempels der ausstellenden Behörde, kein Hinweis auf den Grund der Neuausstellung, Fehlen eines hinreichend engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einbürgerungsdatum und Eintragungsdatum, Fehlen der Nummer des Ministerratsbeschlusses, Datierung dieses Beschlusses auf einen Samstag. Diese Würdigung wird durch den Zulassungsvortrag nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Insoweit wendet sich die Klägerin lediglich gegen die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel, dass an einem Samstag ein Beschluss des Ministerrats ergangen sein könne und behauptet pauschal, in der Türkei würden auch an Samstagen Bescheinigungen ausgestellt. Diese Behauptung geht zudem an der Kernaussage des Verwaltungsgerichts vorbei, die sich auf das Datum der Beschlussfassung des türkischen Ministerrats bezieht, nicht hingegen auf das „Ausstellen einer Bescheinigung“. Abgesehen davon lässt der Vortrag die Aussagekraft der anderen gegen die inhaltliche Richtigkeit der beiden nachträglich vorgelegten türkischen Urkunden sprechenden Tatsachen unberührt. Auch der weitere Einwand der Klägerin, die „übersandte originale Bescheinigung“ weise „die als fehlend monierten Merkmale wie Unterschrift und Stempel durchaus auf“, greift schon deshalb nicht durch, weil sich die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Personenstandsregisterauszug vom 6. Mai 2013 bezogen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Registerauszug sei nur von einem Sekretär und nicht, wie im Formular vorgesehen, vom Stellvertretenen Konsul unterschrieben (juris, Rn. 39), ist ebenso zutreffend wie diejenige des Fehlens eines amtlichen Stempels. Lediglich die deutsche Übersetzung trägt den Stempel des Übersetzers. Schließlich begründet auch der Hinweis der Klägerin auf die §§ 415 Abs. 1, 435 Satz 2 ZPO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Es durfte den beiden nachträglich vorgelegten türkischen Urkunden einen Beweiswert absprechen, obwohl sie als ausländische öffentliche Urkunden nach den §§ 415 Abs. 1, 438 ZPO den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges erbringen. Denn nach § 435 Abs. 2 ZPO ist der Gegenbeweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, zulässig. Der Sache nach zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesen Gegenbeweis hier als durch die beiden zuerst vorgelegten türkischen Urkunden erbracht angesehen. Auch nach türkischem Rechtsverständnis haben die Eintragungen im türkischen Personenstandsregister (und ihre Ausfertigungen oder Auszüge) den Charakter öffentlicher Urkunden und gehören damit zu den Strengbeweismitteln in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind jedoch dem Gegenbeweis zugänglich. Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 ‑ XII ZB 125/17 ‑, NJW 2017, 2829, juris, Rn. 23. Neben den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkten ergibt sich das stärkste Indiz für die inhaltliche Unrichtigkeit der von der Klägerin nachträglich vorgelegten türkischen Urkunden aus der Mitteilung des Auswärtigen Amtes, dass die türkische Seite Anfang der 2000-er Jahre eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen seit etwa 2012 vermehrt Urkunden über ihren Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit einem widersprüchlichen, auf ein Datum vor dem 1. Januar 2000 vordatierten Zeitpunkt ausstellt und dass „davon ausgegangen werden [muss], dass es sich hier um eine koordinierte und zielgerichtete Vorgehensweise der türkischen Behörden, möglicherweise auf Weisung einer vorgesetzten Behörde handelt, die das Ziel hat, einen rechtlichen Nachteil für die Betroffenen (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) durch Manipulation der entsprechenden Daten abzuwenden.“ Stets lege der Betroffene in diesen Fällen der deutschen Behörde zunächst einen Personenstandsregisterauszug mit einem Wiedererwerbsdatum nach dem 1. Januar 2000 vor. Erst nachdem die beteiligte deutsche Behörde daraus Zweifel am Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ableite, lege er dann einen zweiten Personenstandsregisterauszug mit einem Wiedererwerbsdatum vor dem 1. Januar 2000 vor. Deutsche Botschaft Ankara, Schreiben vom 9. September 2014 an das Auswärtige Amt, vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016 ‑ 2 K 433.15 ‑, juris, Rn. 22; VG Hannover, Urteil vom 18. November 2016 ‑ 10 A 12381/14 ‑, juris, Rn. 33 f; VG Hamburg, Urteile vom 27. September 2016 ‑ 9 K 2376/14 ‑, juris, Rn. 33: „zahlreiche Einzelfälle“, und vom 3. April 2014 ‑ 15 K 1628/09 ‑, juris, Rn. 37. Für die vom Auswärtigen Amt lediglich als „möglich“ bezeichnete Weisung einer vorgesetzten türkischen Behörde gibt es ebenfalls konkrete Anhaltspunkte: Nach Erkenntnissen deutscher Bundestagsabgeordneter hat die türkische Regierung durch Runderlass vom 10. September 2001 alle Gouverneursämter angewiesen, die in Deutschland verlangten Registerauszüge zu manipulieren und so den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Behörden zu vertuschen. Antrag einzelner Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU „Probleme mit der Türkei nicht ausblenden“, BT-Drucks. 15/4496 vom 14. Dezember 2004, S. 2; dazu VG Hamburg, Urteil vom 3. April 2014, a. a. O., Rn. 37. II. Die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mit ihr benennt die Klägerin keinen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz, der nach der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils entscheidungserheblich ist und der im Berufungsverfahren einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).