Beschluss
24 L 392.13
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1122.24L392.13.0A
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Leitsätze
Das Tierschutzgesetz und die Berliner Vollstreckungsvorschriften bieten keine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung eines Tierhaltungsverbots. Eine Durchsuchungsanordnung kommt hier nur nach dem Recht der Gefahrenabwehr in Betracht. Hierfür ist in Berlin das Amtsgericht Tiergarten zuständig.(Rn.5)
(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erteilung eines Durchsuchungsbeschlusses wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Tierschutzgesetz und die Berliner Vollstreckungsvorschriften bieten keine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung eines Tierhaltungsverbots. Eine Durchsuchungsanordnung kommt hier nur nach dem Recht der Gefahrenabwehr in Betracht. Hierfür ist in Berlin das Amtsgericht Tiergarten zuständig.(Rn.5) (Rn.7) Der Antrag auf Erteilung eines Durchsuchungsbeschlusses wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Die Kammer hat die Sache durch Beschluss vom heutigen Tage der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Durch das Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda, Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienste der Bundesstadt Bonn ist am 2. November 2006 gegen Herrn F..., geboren am 1...1962, unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine bestandskräftig gewordene Ordnungsverfügung erlassen worden, mit der ihm ab sofort das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art untersagt worden ist. Zugleich ist ihm für etwaige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung die Wegnahme des Tieres/der Tiere im Rahmen des unmittelbaren Zwanges angedroht worden. Am 30. Juli 2007 zog Herr S... nach Berlin um, wo er zuletzt von einem Sozialhilfeträger wegen Obdachlosigkeit in einer als Notunterkunft vorgesehenen Wohnung in ... Berlin, P..., untergebracht worden ist. Bei seiner Vorstellung bei einer Mitarbeiterin dieses Trägers führte er einen wolfsartigen Hund bei sich und äußerte, dass er diesen in Nordrhein-Westfalen aus einem Wildpark befreit habe und dass er auch zwei Katzen besitze. Er hat sich in dieser Wohnung trotz Aufforderung des Sozialhilfeträgers noch nicht angemeldet. Der vorliegende Antrag ist nach dem Inhalt der Antragsschrift und des ergänzenden Schreibens vom 18. November 2013 darauf gerichtet, die Durchsuchung der Wohnung des Herrn F... in ... Berlin, P..., durch Bedienstete des Antragstellers zu gestatten, damit diese zur Durchsetzung des bestehenden Tierhaltungs- und Betreuungsverbots alle darin befindlichen Tiere (voraussichtlich einen Hund bzw. Wolfhund und zwei Katzen) einziehen können. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Hiernach wäre es grundsätzlich möglich, dass ein Spruchkörper des Verwaltungsgerichts als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes die Durchsuchung einer Wohnung durch Bedienstete einer Ordnungsbehörde anordnet, wenn diese hierzu im Sachzusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren gesetzlich ermächtigt sind. Denn diese Ermächtigung wie auch der richterliche Prüfungsumfang und die Prüfungsmaßstäbe ergeben sich in erster Linie aus gesetzlichen Bestimmungen, welche die Voraussetzungen für die Durchsuchung festlegen (vgl. dazu BVerfGE 57, 346 zu einer Durchsuchungsanordnung auf der Grundlage von § 287 der Abgabenordnung; OVG Lüneburg NVwZ 1990, 679). Beispielsweise sieht § 46 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes ausdrücklich eine behördliche Durchsuchung auf der Grundlage eines solchen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vor (vgl. z.B. auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 - zitiert nach juris, zu einer waffenrechtlich begründeten Durchsuchungsanordnung auf der ausdrücklichen Rechtsgrundlage des bayerischen Landesvollstreckungsrechts nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG). Entsprechendes ist in § 10 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vorgesehen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn das Tierschutzgesetz - TSchG - bietet keine Rechtsgrundlage, die die Durchsuchung einer Wohnung bzw. deren richterliche Anordnung gestattet, damit der Aufsichtsbehörde das Aufspüren von verborgenen Tieren ermöglicht wird. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b TSchG sieht allenfalls die Möglichkeit vor, Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen zu betreten. Die Befugnis einer Behörde, Räume zu betreten, ist verfahrensrechtlicher Natur und soll dem Zweck der Informationsbeschaffung dienen (vgl. Kluge, TierschutzG, 1. Aufl. 2002, § 16 Rn. 5 a). Sie berührt allein die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG. Hierzu bedarf es keiner richterlichen Durchsuchungsanordnung. Eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG liegt hingegen vor, wenn Behördenvertreter ziel- und zweckgerichtet nach bestimmten Personen oder Sachen suchen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 4 B 36/06 - juris Rn. 3 f.; Hirt/Maisach/Moritz, TierSchutzG, 2. Aufl. 2007, § 16 Rn. 7), wie es im vorliegenden Fall offenbar in Anbetracht der von der Behörde vermuteten Katzen und etwaiger anderer Tiere geplant ist, die - anders als womöglich der Hund - nicht schon nach bloßem Betreten der betroffenen Wohnung gesichtet werden könnten. Auch unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten kann dem Antragsteller die Durchsuchung der Wohnung des Herrn S... nicht gestattet werden. Der Antragsteller beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die Regelung Nr. 2 der bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung der Bundesstadt Bonn vom 2. November 2006, wonach für etwaige Zuwiderhandlungen gegen das in Nr. 1 ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot die Wegnahme von Tieren im Rahmen des unmittelbaren Zwanges angedroht worden ist. Diese Vollstreckungsart ist in der in Berlin auch für Landesbehörden geltenden Regelung des § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - vorgesehen, und ihre Anwendung durch Vollzugsbeamte im Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges - UzwG Bln - näher geregelt . Es findet sich hierzu keine gesetzliche Regelung, die den Behörden allein im Rahmen der Vollstreckung eines (tierschutzrechtlichen) Verwaltungsakts die Durchsuchung von Wohnungen ermöglicht. Demzufolge kommt auch eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Durchsuchungsanordnung nicht in Betracht. Dem Antragsteller bleibt es indessen unbenommen, sich für den gewünschten Zweck um einen ausdrücklich auf der Rechtsgrundlage der §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Nr. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG - beantragten Durchsuchungsbeschluss zu bemühen, für den allerdings nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ASOG das Amtsgericht Tiergarten zuständig ist. Hierfür ist es unschädlich, dass das Amtsgericht von einem dort gestellten Antrag bereits unter offenbar nicht näher erläuterten vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten abgeraten und der Antragsteller diesen zunächst zurückgenommen hat. Nach den unter anderem der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dienenden Vorschriften kommt eine Durchsuchung einer Wohnung zum Aufspüren von Tieren (§ 14 Abs. 2 ASOG) in Betracht, wenn Anlass für die Annahme besteht, Tiere würden darin unter tierschutzwidriger Haltung leiden. Dafür besteht hier schon deshalb Anlass, weil Herr S..., wie in der Begründung des Bescheides vom 2. November 2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2007 ausführlich dargelegt ist, sich wegen einer ärztlich festgestellten Persönlichkeitsstörung und darauf beruhendem wiederholten erheblich tierschutzwidrigen Verhalten nicht in der Lage gezeigt hat, Tiere nach der Vorgabe des Tierschutzgesetzes zu halten. Im Übrigen begeht er dadurch, dass er dem fortdauernden Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nach dem Vortrag des Antragsgegners zumindest durch die Betreuung eines Hundes zuwiderhandelt, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 20 a ASOG i. V. m. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Tiergarten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Durchsuchung zur Gefahrenabwehr um einen anderen Streitgegenstand handelt als im vorliegenden, auf die weitere Vollstreckung nach erfolgter Androhung unmittelbaren Zwanges bezogenen Antragsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG und dem Streitwertkatalog, wonach der Wert des Verfahrensgegenstandes in nicht selbständigen Vollstreckungsverfahren ¼ des Streitwertes der Hauptsache beträgt.