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Beschluss

22 I 52/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0715.22I52.25.00
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Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Moers verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Moers verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Für die Entscheidung über den am 3. Juli 2025 bei Gericht eingegangenen wörtlich gestellten Antrag, zur Durchsetzung der bestandskräftigen Sicherstellungsverfügung vom 9. Mai 2025, die Durchsuchung der o. g. Wohnung des Genannten, einschließlich dazugehöriger Keller-, Nebenräume und Garage, sowie die Durchsuchung der Sachen zum Auffinden von erlaubnispflichtigen Schusswaffen samt Munition und der waffenrechtlichen Erlaubnis anzuordnen, sofern eine freiwillige Herausgabe nicht erfolgt, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsgrundlage für die vorliegend begehrte Durchsuchung zwecks Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG findet sich nicht in § 46 Abs. 5 WaffG, für die – in Ermangelung einer abdrängenden Sonderzuweisung – der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, so auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6. Februar 2024 - 7 E 10253/23.OVG -, juris, Rn. 7 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, juris, Rn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 14. Mai 2024 - I-2 Wx 67/24 -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2205 – 2 I 2/25 -; S. 3 des Beschlussabdrucks, n.V.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 1 B 43/24 MD -, juris, Rn. 10; VG Trier, Beschluss vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR -, juris, Rn. 1; Lehmann/Breckwoldt, Aktuelles Waffenrecht, § 46 WaffG, Rn. 83, da vorliegend gerade keine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG beabsichtigt ist, für die allein eine Durchsuchungsbefugnis nach § 46 Abs. 5 WaffG eröffnet sein kann. Vielmehr beabsichtigt der Antragsteller seine – im gestreckten Verfahren ergangene – bestandskräftige Sicherstellungsanordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG durchzusetzen. Vgl. hierzu auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. Februar 2018 - OVG 11 L 34.17 -, juris, Rn. 8. Hierbei handelt es sich um eine waffenrechtliche Standardmaßnahme, die nach den Vorschriften des Landesvollstreckungsgesetzes (§§ 55 Abs. 1 VwVG NRW, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NRW) bzw. des Polizeigesetzes (§§ 50, 51 Nr. 3, 55 Abs. 1 PolG NRW) zwangsweise durchgesetzt wird. So auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 – 3 W 532/22 -, juris, Rn. 15 ff. m.w.N.; VG Mainz, Beschluss vom 16. September 2019 - 1 O 723/19.MZ -, juris, Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Braun, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 31. Edition 15. Mai 2025, § 43 PolG NRW Rn. 21, wonach allein im Falle einer sogenannten gestörten Polizeitätigkeit – d.h. wenn die Wegnahme der Sache gestört ist und nicht wie vorgesehen auf dem „normalen Wege“ durchgeführt werden kann – ein Rückgriff auf die Vollstreckungsregelungen erforderlich ist. Ob vorliegend auf die Vollstreckungsregelungen des Landesvollstreckungsgesetzes NRW oder des Polizeigesetzes NRW abzustellen ist, kann offen bleiben, da sowohl das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – nämlich in § 14 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW – als auch das Polizeigesetz NRW– nämlich in § 42 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW – für die vorliegend in Rede stehende Durchsuchung zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung der Sicherstellungsverfügung eine ausdrückliche Zuweisung an das Amtsgericht vorsehen, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt. Liegt eine gesetzliche Grundlage für die begehrte Durchsuchung zur Durchsetzung einer auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützten Sicherstellungsanordnung vor, ist in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine analoge Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift in § 46 Abs. 5 WaffG. Im Übrigen fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage, da keine sofortige Sicherstellung beabsichtigt ist, sondern – wie bereits ausgeführt – ein bereits vollziehbarer Grundverwaltungsakt – die in Ziffer 2 des Widerrufsbescheids des Antragstellers vom 28. März 2025 erlassene Anordnung nach § 46 Abs. 1 WaffG – im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden soll. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg wird daher nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit – nach vorheriger Anhörung des Antragstellers – an das gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW bzw. § 42 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Moers verwiesen, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung der Antragsgegner liegt. Von einer Anhörung der Antragsgegner sowie der Bekanntgabe dieses Beschlusses an diese wird abgesehen, da der Zweck der Durchsuchungsanordnung hierdurch vereitelt würde. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 18 E 809/20 -, juris, Rn. 22 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 24 M 182.14 -, juris, Rn. 10. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Antrag verwiesen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.