Urteil
24 K 140.14 V
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0910.24K140.14V.0A
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Leitsätze
1. Für einen längerfristigen Aufenthalt ist ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, dass vor der Einreise erteilt wird.(Rn.17)
2. Der Umstand, dass ein Ehegatte die Heiratsurkunde ohne Datumsangabe unterschrieben hat, steht der Wirksamkeit der Eheschließung nicht entgegen.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 2. April 2014 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen längerfristigen Aufenthalt ist ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, dass vor der Einreise erteilt wird.(Rn.17) 2. Der Umstand, dass ein Ehegatte die Heiratsurkunde ohne Datumsangabe unterschrieben hat, steht der Wirksamkeit der Eheschließung nicht entgegen.(Rn.20) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 2. April 2014 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad vom 2. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug (§ 113 Abs. 5 Satz 1). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 1, Satz 5, § 30 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Danach ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dass vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes - GG - erteilt und verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die am 11. November 2011 geschlossene Ehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2. ist wirksam. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des pakistanischen Ortsrechts sind eingehalten worden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2013 – 11 K 3419/12 – zit. nach juris, Rn. 29; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 3 W 175/10 – zit. nach juris m.w.N.). Beide Ehegatten sind wirksam in den Erklärungen, nicht aber im Willen vertreten worden. Der tatsächliche Wille der Ehegatten ergibt sich aus der Heiratsurkunde vom 30. November 2011. Danach haben sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 2. wirksam erklärt, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Beigeladene zu 2. hat die Heiratsurkunde am 29. September 2011 unterschrieben. Der Umstand, dass die Klägerin die Heiratsurkunde ohne Datumsangabe unterschrieben hat, steht der Wirksamkeit der Eheschließung nicht entgegen. Der Einwand der Beklagten, dass nicht auszuschließen sei, dass der Beigeladene zu 2. die Heiratsurkunde „blanko“ unterschrieben haben könnte, ist spekulativ und wird durch nichts belegt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Heirat der Klägerin nicht von seinem Willen getragen war. Die Namen und persönlichen Daten der Eheleute wurden offenbar von derselben Person handschriftlich eingetragen. Die Eintragungen wurden durch zwei Zeugen am 29. September 2011 in der Urkunde bestätigt. Ebenso haben zwei weitere Zeugen auf der Urkunde die Unterschrift der Klägerin und die Anwesenheit ihres Vaters und des Vertreters des Beigeladenen zu 2. bestätigt. Die gleichzeitige Anwesenheit der Vertreter ist zudem nicht notwendigerweise nur durch die Angabe des Datums der Unterschriften in der Urkunde nachzuweisen, sondern lässt sich auch durch andere Dokumente belegen. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin mit der Erklärung des zuständigen Heiratsbüros vom 20. März 2014 nachgewiesen hat, dass die Heirat durch die gleichzeitig anwesenden Vertreter der Eheleute geschlossen wurde. Die Beklagte hat auch keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin den Beigeladenen zu 2. heiraten wollte. Anders ist ihr Vorbringen nicht zu erklären, dass sie die Klägerin auf den Weg einer Anerkennung nach § 121 Nr. 3 FamFG verweist beziehungsweise eine erneute Eheschließung in Deutschland empfiehlt. Sie geht sogar davon aus, dass eine neue Eheschließung in Pakistan unzulässig sei. Die Berufung des Beklagten auf das fehlende Datum bei der Unterschrift der Klägerin auf der Heiratsurkunde stellt sich daher als bloßer Formalismus dar, die Wirksamkeit der Ehe in Zweifel zu ziehen, um das Visum verweigern zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und kein Kostenrisiko eingegangen sind, entsprach es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, lag nicht vor (§ 124a VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die im Jahr 1992 geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige und beantragte am 12. Januar 2012 bei der zuständigen Botschaft in Islamabad die Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug zu dem in Deutschland lebenden Beigeladenen zu 2., der die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2. fand am 11. November 2011 in Sialkot in Pakistan in der Form der sogenannten Ahmadiyya-Ehe, einer sogenannten Handschuh-Ehe, statt. Dem Antrag der Klägerin auf Erteilung des Visums war eine Heiratsurkunde (NIKAH) vom 30. November 2011 beigefügt. Danach ließ sich die Klägerin durch ihren Vater, Herrn E... als Wali vertreten. Der Beigeladene zu 2. unterschrieb die Heiratsurkunde am 29. September 2011 und ließ sich durch Herrn M... als Wakil vertreten. Der Wakil stimmte am 11. November 2011 der Vertretung zu und unterschrieb die Heiratsurkunde am selben Tage. Die Klägerin und ihr Vater als Vertreter unterschrieben die Heiratsurkunde, ohne jedoch ein Datum einzutragen. Mit Bescheid der Botschaft Islamabad vom 5. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe bestünden. Zwar könnten sich die Eheleute nach pakistanischem Ortsrecht jeweils vertreten lassen, erforderlich sei aber die gleichzeitige Anwesenheit der Vertreter, um zu gewährleisten, dass nur eine Vertretung in den Erklärungen, nicht aber im Willen der Vertretenden vorliege. Die gleichzeitige Anwesenheit der Vertreter gehe aus der Urkunde nicht hervor, da das Datum der Unterschrift der Klägerin und ihres Vertreters fehle. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beigeladene zu 2. die Heiratsurkunde „blanko“ unterschrieben habe. Mit Mail vom 27. März 2014 legte die Klägerin gegenüber der Botschaft eine Erklärung des Ahmadiyya-Heiratsbüros vom 20. März 2014 vor. In dieser Erklärung wird bestätigt, dass bei dem Eheschließungstermin am 11. November 2011 beide Vertreter gleichzeitig unter Anwesenheit zweier Zeugen die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2. geschlossen haben. Mit Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad vom 2. April 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Februar 2014 auf und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die jeweiligen Vertreter gleichzeitig die Eheschließung erklärt hätten. Die Bescheinigung der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft vom 20. März 2014 sei nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis über die gleichzeitige Anwesenheit der jeweiligen Vertreter zu führen. Es sei auch unerheblich, dass der Zeuge I... bestätigt habe, dass alle erforderlichen Personen gleichzeitig anwesend gewesen seien. Es stehe der Klägerin frei, einen Antrag auf Anerkennung der Ehe in Deutschland zu stellen oder in Deutschland zu heiraten. Eine erneute Eheschließung in Pakistan sei allerdings nicht möglich. Die Klägerin hat am 5. Juni 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2013 erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Amadiyya-Ehe vorgelegen haben. Insbesondere waren die Vertreter der Eheleute auch gleichzeitig anwesend gewesen. Die Klägerin habe es lediglich versäumt auf der Heiratsurkunde ein Datum einzutragen. Dies schließe die Wirksamkeit der Ehe nicht aus, da anderweitig nachgewiesen worden sei, dass die gleichzeitige Anwesenheit der jeweiligen Vertreter vorgelegen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 2. April 2014 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 2., zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf den angefochtenen Remonstrationsbescheid und macht ergänzend geltend, dass die Ehe der Klägerin nicht nach den Vorschriften des pakistanischen Ortsrechts zustande gekommen sei. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die übereinstimmenden Erklärungen der Vertreter der Braut und des Bräutigams gleichzeitig vorgelegen hätten. Zudem habe der Beigeladene zu 1. der Erteilung des Visums nicht zugestimmt. Die Klägerin könne auf eine erneute Eheschließung in Deutschland oder auf ein Verfahren nach § 121 Nr. 3 FamFG verwiesen werden. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.