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Urteil

24 K 33.14 V

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1118.24K33.14V.0A
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Leitsätze
1. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht" ist gerichtlich voll überprüfbar.(Rn.21) 2. Der "weite Beurteilungsspielraum" der Auslandsvertretungen bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich der Norm und die Würdigung nicht abschließend geregelter Tatsachen, aus denen sich eine prognostische Entscheidung über die innere Absicht des Antragsstellers, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, ableiten lassen.(Rn.23) 3. Begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht müssen auf belastbaren Tatsachen und Erkenntnissen beruhen, die einem Gegenbeweis zugänglich sind.(Rn.34) 4. Verbleiben begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht, die der Antragsteller nicht ausräumen kann, steht dies der Erteilung eines Schengen-Visums entgegen.(Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft Islamabad vom 27. Januar 2014 verpflichtet, den Klägern Schengen-Visa zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht" ist gerichtlich voll überprüfbar.(Rn.21) 2. Der "weite Beurteilungsspielraum" der Auslandsvertretungen bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich der Norm und die Würdigung nicht abschließend geregelter Tatsachen, aus denen sich eine prognostische Entscheidung über die innere Absicht des Antragsstellers, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, ableiten lassen.(Rn.23) 3. Begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht müssen auf belastbaren Tatsachen und Erkenntnissen beruhen, die einem Gegenbeweis zugänglich sind.(Rn.34) 4. Verbleiben begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht, die der Antragsteller nicht ausräumen kann, steht dies der Erteilung eines Schengen-Visums entgegen.(Rn.33) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft Islamabad vom 27. Januar 2014 verpflichtet, den Klägern Schengen-Visa zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da sich das Begehren nicht durch Zeitablauf erledigt hat. Die Kläger haben trotz des im Antrag notwendig angegebenen, inzwischen verstrichenen Zeitraums ein Interesse an der künftigen Erteilung von Schengen-Visa. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide der Botschaft Islamabad vom 27. Januar 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt. Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schengen-Visa ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach können einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [Visa-Kodex] für das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum) erteilt werden. Die Entscheidung richtet sich nach Art. 23 Abs. 4 Visa-Kodex. Danach wird über einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums entschieden, sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde. Nach Art. 21 Visa-Kodex ist bei der Prüfung eines Antrages auf Erteilung eines einheitlichen Visums festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e des Schengener-Grenzkodex erfüllt und ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht. Dieses Risiko ist anhand der von den Antragstellern nach Art. 14 Visa-Kodex vorzulegenden Belege zu bewerten. Die Erteilung eines einheitlichen Visums kommt nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den Antragstellern vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und an der Glaubwürdigkeit der Aussage oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2014 - OVG 2 B 11.13; sowie Beschluss vom 29. Juli 2014 - OVG 11 N 19.14, juris) und des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Urteil Rechtssache Koushkaki ./. Bundesrepublik Deutschland, C - 84/12), der die Kammer folgt, ist § 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Visa-Kodex dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der Antragsteller und seine persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen. Zu diesem Zweck der Prüfung müssen die zuständigen Behörden eine individuelle Prüfung des Antrages vornehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedsstaaten berücksichtigt. Dabei obliegt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Antragstellers, bei der Beantragung eines einheitlichen Visums Belege vorzulegen, anhand derer die Absicht beurteilt werden kann, das Hoheitsgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Visumsversagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG 2 B 11.13, a.a.O., S. 6). Bei der Prüfung des Antrages verfügen die betreffenden Behörden nach der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Zur Begründung seiner o.g. Entscheidung hat er ausgeführt (EuGH, a.a.O. Rdnr. 56 ff.): „Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumsantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit des Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage des Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visa-Kodex vorsieht. Die Vielfältigkeit der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang 2 des Visa-Kodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visa-Kodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visaanträgen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates durchführen, der mit einem Visumsantrag befasst wird, um so sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten in dem durch den Schengen-Kodex festgelegten Grenzen erlaubt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visa-Kodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visaanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung von Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob in diesen Bestimmungen genannte Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen. Die Absicht des Unionsgesetzgebers, den zuständigen Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum zu lassen, geht im Übrigen schon aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Visa-Kodex hervor. Denn diese Bestimmungen verpflichten die betreffenden Behörden, „das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung“ des Antragstellers und „insbesondere“ bestimmte Aspekte seiner Situation zu beurteilen sowie festzustellen, ob hinsichtlich bestimmter Punkte „begründete Zweifel“ bestehen. Folglich verfügen die zuständigen Behörden insbesondere dann über diesen Beurteilungsspielraum, wenn sie prüfen, ob ein begründeter Zweifel an der Absicht des Antragstellers besteht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, um festzustellen, ob diesem Antragsteller der letzte der in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b des Visa-Kodex vorgesehenen Verweigerungsgründe entgegenzuhalten ist. Die Auslegung des in § 32 Abs. 1 b Visa-Kodex genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der „begründeten Zweifel an der Rückkehrabsicht“ ist gerichtlich voll überprüfbar. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 lässt sich trotz der Verwendung des Begriffs „Beurteilungsspielraum“ nicht der Schluss ziehen, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Beklagten nur auf Beurteilungsfehler bezieht. Es liegt auf der Hand, dass der Gerichtshof der zuständigen Behörde nur deshalb einen „weiten Beurteilungsspielraum“ bei der Anwendung der Norm und der Würdigung von Tatsachen eingeräumt hat, weil der Visa-Kodex nach der Auslegung des Gerichtshofs kein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite einräumt und daher begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft allein auf der Tatbestandsebene der Norm zu prüfen sind. Der weite Beurteilungsspielraum bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich der Vorschrift und die Würdigung von Tatsachen, um eine prognostische Entscheidung über das Vorliegen der inneren Absicht des Antragstellers treffen zu können. Eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung bei der Auslegung des Begriffs „begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft“ ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab ist auch im Visa-Kodex nicht angelegt. Eine europarechtskonforme Auslegung der Norm ergibt vielmehr, dass der europäische Gesetzgeber eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle zulassen wollte. Der Visa-Kodex steht nach dem Erwägungsgrund Nr. 29 im Einklang mit den Grundrechten und den Grundfreiheiten, die insbesondere mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europäischen Rates und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Nach Artikel 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zur Wirksamkeit der in Artikel 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle und dem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geklärt, dass das zuständige nationale Gericht eine unabhängige Prüfung aller von der zuständigen nationalen Behörde geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände vorzunehmen hat (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2013, Az.: Rs. C 300.11; ZZ./.Sekretary of State for die Home Department; Europäischer Gerichtshof; Urteil vom 18. Juli 2013, Az.: Rs. C-584/10 P; C-593/10 P; C-595/10 P; vgl. auch Nr. 206; Rüdiger Scholz, Effektiver Rechtsschutz in der Europäischen Union 2013 - http://www.zew.uni-bonn.de/publikationen/schriftenreihe-des-zentrums-fuer-europaeisches-wirtschaftsrecht/Heft%20206%20Stotz.pdf). Die gerichtlich uneingeschränkte Überprüfung der Entscheidung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Rechtsstaat und dem damit verbundenem Gebot des effektiven Rechtsschutzes geboten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Verwaltungsgerichte die letzte Entscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 33.08, Rdnr. 11 ff. für die Auslegung des Auslandsverwendungszuschlages; Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11, Rdnr. 25, jeweils zit. nach JURIS). Danach müssen für die Annahme eines nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Verwaltung bestimmte Voraussetzungen vorliegen: „Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die letzte Entscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so wage und in ihrer fallbezogenen Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität und der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständige Hilfe bedienen können (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 - BVerfGE 84, 34 [49 f.] und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857.07 - BVerfGE 129. Band, 1 [20] BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134. Band, 108 = Buchholz 240 § 58 a BbesG Nr. 2 jeweils Rdnr. 11).“ Ein gerichtlich nur auf Beurteilungsfehler überprüfbarer Beurteilungsspielraum ist im Visa-Codex nicht angelegt. Die rechtliche Würdigung der Tatsachen ist auf der Grundlage des komplexen Sachverhalts nicht so übersichtlich und komplex, dass sie nicht von den Verwaltungsgerichten auch selbst - wie bisher auch sonst in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Visarecht anerkannt - bewältigt werden könnte. Dabei kann sich das Verwaltungsgericht sowohl auf die Sachkunde des Auswärtigen Amtes als auch auf sachverständige Hilfe Dritter (etwa entsprechende Länderberichte) bedienen, um festzustellen, ob begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Antragsteller bestehen. Allein der Umstand, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Ausland berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt die Annahme eines gerichtlich eingeschränkten Beurteilungsspielraums nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass auch die Höhe des Auslandsverwendungszuschlags auf der Grundlage der im Ausland bestehenden Belastungen folgerichtig überprüfbar ist. Es ist daher nicht einzusehen, dass für die Bewertung der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lage des Antragstellers im Heimatland in Bezug auf seine Verwurzelung andere Maßstäbe gelten sollen. Der Auslandsbezug einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit rechtfertigt die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht reicht es insbesondere nicht aus, dass „eine rechtliche Würdigung auf Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher sich häufig ändernder Verhältnisse im Ausland“ zu treffen ist (BVerwG, a.a.O., Rndr. 11). Auch die einzelnen Faktoren, die in die umfassende Würdigung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände einzustellen sind, unterliegen ebenso wie auch ihre Gewichtung einer vollen gerichtlichen Überprüfung. Der weite Beurteilungsspielraum der Beklagten bezieht sich nur darauf, dass die von der Beklagten in der Bewertung der Rückkehrabsicht einzustellenden und von ihr zu gewichtenden Faktoren gesetzlich nicht abschließend geregelt sind, sondern von ihr selbst je nach Einzelfall bestimmt werden können. Dies liegt auch im Interesse des Antragstellers, da er seine Rückkehrabsicht durch verschiedene, gesetzlich nicht abschließend genannte Unterlagen belegen kann. Für die Verweigerung eines einheitlichen Visums sind jedoch bereits begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ausreichend, ohne dass es zur Überzeugung des Beklagten oder des Gerichts feststehen muss, dass eine Rückkehrabsicht nicht besteht. Der jeweilige Antragsteller ist darlegungs- und beweispflichtig, etwaige begründete Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft zu entkräften. Die Zweifel müssen allerdings „begründet“ sein und dürfen nicht aus der Luft gegriffen werden. Begründete Zweifel liegen daher nur dann vor, wenn diese auf belastbaren Tatsachen und Erkenntnissen beruhen, die einem Gegenbeweis zugänglich sind. Der Antragsteller muss zumindest die Möglichkeit haben, die auf Tatsachen und Erkenntnissen beruhenden Zweifel durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder anderer Erkenntnisse zu entkräften. Eine bloße, unwiderlegbare Spekulation über eine innere Absicht, nicht vor Ablauf der Gültigkeit des Visums zurückzukehren, reicht dagegen nicht aus, ein Besuchsvisum zu verweigern. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 3 Visa-Kodex bei den Klägern vor. Begründete Zweifel an der Absicht der Kläger, nach Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen, liegen nicht vor. Die Klägerin zu 1. hat durch zahlreiche Belege nachgewiesen, dass sie als Direktorin der Firma R... in Pakistan tätig ist und ein geschäftliches Interesse an der gemeinsamen Geschäftsreise mit ihrem Ehemann zu der einladenden Firma in Neubrandenburg hat. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2014 selbst eingeräumt, dass hinsichtlich der Klägerin zu 1. allein keine begründeten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen, soweit die Kläger zu 2. und 3. in Pakistan verblieben. Die Kläger haben durch ein Konvolut von zahlreichen Verträgen nachgewiesen, dass zwischen der Firma in Pakistan und der Firma in Deutschland seit mehreren Jahren intensive geschäftliche Beziehungen bestehen. Der Ehemann und Vater der Kläger ist bereits mehrfach in den Schengen-Raum gereist und nach Pakistan zurückgekehrt. Die Beklagte hat offenbar keine Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft, obwohl für ihn die gleichen Maßstäbe wie für die Kläger gelten. Die Kläger haben ihre wirtschaftliche Verwurzelung in Pakistan auch durch entsprechende Kontoauszüge hinreichend nachgewiesen. Sie verfügen über finanzielle Mittel und regelmäßige Einkünfte aus der unternehmerischen Tätigkeit, die ihnen nicht nur die Reise nach Deutschland ermöglicht, sondern auch einen vergleichsweise hohen Lebensstandard in Pakistan sichert. Angesichts der tatsächlichen Lebensverhältnisse der Kläger in Pakistan ist ein Interesse die Familie an einer illegalen Einwanderung in Deutschland und einem Aufenthalt in einem Asylbewerberheim sowie einem Bezug von Asylbewerberleistungen nicht ersichtlich. Die Lebensverhältnisse der Familie würden sich im Falle einer illegalen Einwanderung nach Deutschland gegenüber denen in Pakistan erheblich verschlechtern, wenn sie die von ihnen dort aufgebaute Firma zurücklassen. Die Kläger haben zudem ihre soziale und familiäre Verwurzelung im Heimatland hinreichend dargetan. Die sonstigen Familienangehörigen leben alle in Pakistan. Es bestehen offenbar keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland. Schließlich ist es auch nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 1. nur gemeinsam mit ihren noch nicht schulpflichtigen minderjährigen Kindern die Geschäfts- und Tourismusreise nach Deutschland antreten will. Angesichts des Alters der erst 2007 und 2009 geborenen Kläger zu 2. und 3. kann der Klägerin zu 1. und dem Ehemann nicht zugemutet werden, die minderjährigen Kinder für einen Zeitraum von zwei Wochen allein in Pakistan zurück zu lassen. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa liegen unstreitig vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger begehren die Erteilung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland. Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige und leben in Lahore in Pakistan. Die Klägerin zu 1. ist am 4. August 1980 geboren und mit dem am 21. Januar 1978 geborenen, pakistanischen Staatsangehörigen O... verheiratet. Die Kläger zu 2. und 3. sind die am 2. September 2007 und am 12. März 2009 geborenen Kinder der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes. Die Eheleute betreiben in Pakistan die Firma R..., die seit dem Jahr 2005 mit dem Import gebrauchter Extrusionsmaschinen und dem Verkauf von Maschinen zur Herstellung von Plastikrohren in Pakistan am Markt ist. Der Ehemann der Klägerin zu 1. arbeitet in dieser Firma als Managing Director und die Klägerin zu 2. als Direktorin (Geschäftsführerin). Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 lud die N... GmbH in Neuenburg die Kläger und den Ehemann der Klägerin zu 1. zu einem gemeinsamen Besuch nach Neuenburg zur Vertiefung der seit 2005 bestehenden gemeinsamen Geschäftsbedingungen nach Deutschland ein. Die Kläger zu 2. und 3. sollten die Klägerin zu 1. und ihren Ehemann als Touristen bei der Geschäftsreise begleiten. Der Ehemann der Klägerin zu 1. hatte die Firma N... bereits mehrfach, zuletzt im Dezember 2012 besucht. Ziel der Einladung im Jahr 2013 war es, die Klägerin zu 1., die als Geschäftsführerin der Firma R... tätig ist, als Geschäftspartnerin persönlich kennenzulernen. Der Ehemann der Klägerin zu 1. reiste bereits mehrfach seit 2004 mit Schengen-Visa ein und kehrte nach Pakistan zurück. Er erhielt ebenso Visa für Geschäftsreisen in das Vereinigte Königreich und in die USA. Mit Bescheiden vom 16. August 2013 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger vom 5 August 2013 auf Erteilung von Schengen-Visa für die Kläger und ihren Ehemann mit der formularmäßigen Begründung ab, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gemacht seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne. In einem Vermerk der Beklagten vom 29. August 2013 wurde zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass der Antragsteller „eigentlich guter Geschäftsmann sei“ und dass verschiedene Vorvisa für den Ehemann der Klägerin zu 1. bereits erteilt worden seien. Einer gemeinsamen Reise der kompletten Familie stehe jedoch entgegen, dass eine familiäre Verwurzelung im Heimatland nicht hinreichend dargetan sei und dass der mit der Antragstellung vorgelegte Kontoauszug nicht hinreichend aktuell sei. Gegen die Versagung der Visa remonstrierten die Kläger mit Schreiben vom 22. August 2013, mit dem sie weitere Unterlagen, insbesondere verschiedene Bankbescheinigungen der Firma vorlegten. Über die Remonstrationen hat die Beklagte nicht entschieden. Am 15. Januar 2014 beantragten die Kläger und der Ehemann der Klägerin zu 1. erneut die Erteilung von Schengen-Visa für eine Geschäfts- und Tourismusreise für die Zeit vom 22. Februar 2014 bis zum 7. März 2014. Hierzu legten sie eine erneute Einladung der N… GmbH vom 9. Dezember 2013 für die Kläger und für den Ehemann der Klägerin zu 1. vor. Beigefügt war ferner ein Kontoauszug eines auf den Namen der Klägerin zu 1. geführten Kontos bei der F.... Dieser Kontoauszug bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 6. Januar 2014 und weist ein Guthaben von 635.976 pakistanischen Rupien (ca. 5000 Euro) auf. Der Kontoauszug weist verschiedene Ein- und Auszahlungsvorgänge, insbesondere eine Einzahlung eines Schecks am 29. November 2013 über 330.000 pakistanische Rupien (ca. 2600 Euro) auf. Der Ehemann der Klägerin zu 1. erhielt am 27. Januar 2014 antragsgemäß ein Visum für einen Besuchsaufenthalt mit einer Gültigkeitsdauer vom 22. Februar bis zum 21. Mai 2014. Mit Bescheiden der Botschaft in Islamabad vom 27. Januar 2014 lehnte die Beklagte dagegen die Erteilung von Visa für die Kläger ab und fügte formularmäßig die Begründung bei, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gemacht seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne. Die Kläger haben am 4. Februar 2014 gegen die Ablehnungsbescheide der Botschaft Islamabad vom 27. Januar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Ablehnungsbescheide rechtswidrig seien. Die Ablehnungsgründe könnten nicht nachvollzogen werden. Es sei insbesondere unklar, welche Unterlagen fehlen würden, um die begehrten Visa erhalten zu können. Hinsichtlich der Feststellungen der fehlenden Rückkehrbereitschaft habe die Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. zahlreiche Geschäftsreisen im europäischen und außereuropäischen Ausland unternommen habe und stets nach Pakistan zurückgekehrt sei. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass die Familie auf einer Geschäftsreise mitgenommen und den Geschäftspartnern vorgestellt werde, um die Geschäftsbeziehungen zu vertiefen. Die Klägerin zu 1. sei in der gemeinsamen Firma seit 2011 als Direktorin beschäftigt und habe daher auch ein eigenes geschäftliches Interesse an der Besuchsreise. Die Kläger zu 2. und 3. seien noch nicht schulpflichtig, sie besuchen lediglich eine Vorschule. Von dieser könnten sie für eine zweiwöchige Geschäfts- und Besuchsreise nach Deutschland befreit werden. Die Firma der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes betreibe seit vielen Jahren sehr enge Geschäftsbeziehungen zu den Firmen G... und N... in Neuenburg. Die Kläger hätten in Pakistan einen vergleichsweise hohen Lebensstandard und daher keinerlei Interesse, illegal in die Bundesrepublik Deutschland einzuwandern. Dies belegen nicht nur die zahlreichen Reisen des Ehemannes der Klägerin zu 1., sondern auch eine gemeinsame Urlaubsreise nach Dubai, von der die gesamte Familie wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Islamabad vom 27. Januar 2014 zu verpflichten, den Klägern Schengen-Visa zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, dass bei einer gemeinsamen Reise der Familie berechtigte Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Familie bestünden, die der Erteilung eines Visums entgegenstehen. Es werde nicht verkannt, dass der Ehemann und Vater der Kläger regelmäßig von Geschäftsreisen nach Pakistan zurückgekehrt sei und dass auch ein geschäftliches Interesse der Klägerin zu 1. an der Reise nach Deutschland bestehe. Gleichwohl seien die Kläger bislang nicht gemeinsam in den Schengen-Raum gereist. Die wirtschaftliche und persönliche Situation des Ehemannes der Klägerin zu 1. bzw. Vaters der Kläger zu 2. und 3. könne sich ändern. Soweit die vorgelegten Bankunterlagen über die Firma und über die Privatkonten trotz der Rechtsunsicherheit des Urkundenwesens in Pakistan Berücksichtigung finden könnten, kann die Einkommenssituation der Familie die berechtigten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft nicht entkräften, da das Vermögen auch nach Deutschland übertragen werden könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (8 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.