Urteil
24 K 14.15
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0225.24K14.15.0A
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Leitsätze
1. Die grundsätzlich zulässige Direktabschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ohne richterliche Haftanordnung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, entsprechen. Unter besonderen Umständen kann die Direktabschiebung unzumutbar sein, wenn der ausreisepflichtige Ausländer aufgrund des vorhergehenden Verhaltens der Ausländerbehörde nicht mit seiner Direktabschiebung rechnen muss und daher auch keinerlei Vorkehrungen hierfür treffen kann.(Rn.63)
2. Die Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Duldungsantrages muss vor der Durchführung der Abschiebung eindeutig und zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der ausreisepflichtige Ausländer noch tatsächlich die Möglichkeit hat, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen zu können, um die Entscheidung vorläufig gerichtlich überprüfen zu lassen.(Rn.64)
3. Der Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückführung eines rechtswidrig abgeschobenen, ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass der Aufenthalt im Ausland rechtswidrig andauert und ein Aufenthalt im Inland nicht sogleich wieder beendet werden muss.(Rn.72)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Es wird festgestellt, dass die Abschiebung der Klägerin am 15. Dezember 2014 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Verfahrens, im Übrigen tragen die Beteiligten die Kosten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die grundsätzlich zulässige Direktabschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ohne richterliche Haftanordnung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, entsprechen. Unter besonderen Umständen kann die Direktabschiebung unzumutbar sein, wenn der ausreisepflichtige Ausländer aufgrund des vorhergehenden Verhaltens der Ausländerbehörde nicht mit seiner Direktabschiebung rechnen muss und daher auch keinerlei Vorkehrungen hierfür treffen kann.(Rn.63) 2. Die Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Duldungsantrages muss vor der Durchführung der Abschiebung eindeutig und zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der ausreisepflichtige Ausländer noch tatsächlich die Möglichkeit hat, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen zu können, um die Entscheidung vorläufig gerichtlich überprüfen zu lassen.(Rn.64) 3. Der Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückführung eines rechtswidrig abgeschobenen, ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass der Aufenthalt im Ausland rechtswidrig andauert und ein Aufenthalt im Inland nicht sogleich wieder beendet werden muss.(Rn.72) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Es wird festgestellt, dass die Abschiebung der Klägerin am 15. Dezember 2014 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Verfahrens, im Übrigen tragen die Beteiligten die Kosten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 15. Dezember 2014 durchgeführten Abschiebung der Klägerin ist zulässig und begründet (1). Die Klage auf Rückführung der Klägerin ist dagegen unbegründet (2). (1) Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Rechtsverhältnis ergibt sich im vorliegenden Fall aus der aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vollzogenen Abschiebung der Klägerin am 15. Dezember 2014. Die Abschiebung ist ein Realakt, der nach überwiegender Auffassung keiner besonderen Vollstreckungsanordnung durch Verwaltungsakt bedarf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 58 Rz. 59, 108 m.w.N.). Die Feststellungsklage ist daher wegen der Abschiebung als solcher, aber auch wegen der Art und Weise der Durchführung zulässig. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage reicht die Möglichkeit aus, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung nicht vorgelegen haben oder sie in der durchgeführten Art und Weise rechtswidrig erfolgt ist. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus dem Rehabilitationsinteresse der Klägerin aufgrund der Festnahme und zwangsweisen Durchführung der Ausreisepflicht als besonders schweren Eingriff in die Freiheitsrechte der Klägerin. Zudem sind an die Abschiebung aufenthaltsrechtliche Folgen hinsichtlich der Kosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG und Einreisesperre nach § 11 Abs.1 AufenthG geknüpft, die im Falle der Rechtswidrigkeit der Abschiebung entfallen. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtmäßigkeit der Abschiebung erst inzidenter im Rahmen des Kostenbescheides oder im Rahmen einer Wiedereinreise prüfen zu lassen. Die Feststellungsklage ist begründet. Die am 15. Dezember 2014 vollzogene Abschiebung war rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Abschiebung ist § 58 Abs. 1 AufenthG. Danach ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebung lagen vor. Die Klägerin war aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Beklagten vom 1. Juli 2011 über die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die ihr gewährte Ausreisepflicht bis zu einem Monat nach der Entlassung aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges war seit dem 3. März 2012 abgelaufen. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht war nicht gesichert, die Überwachung der Ausreise war aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, weil die Klägerin nach § 53 AufenthG ausgewiesen worden ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Die Abschiebung in die Türkei ist der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juli 2011 mit einer angemessenen Frist von einem Monat nach § 58 Abs. 1 VwGO angedroht worden; die Einreisesperre der Abschiebung ist vor der Abschiebung mit Bescheid vom 31. März 2014 auf fünf Jahre festgesetzt worden. Der Abschiebung der Klägerin standen im Ergebnis auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebehindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Krankheit oder Transportunfähigkeit kann im Einzelfall eine tatsächliche Unmöglichkeit begründen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a Rn. 217 m.w.N.), wobei nach den Umständen des Einzelfalls die Art und Weise des Transports und die Möglichkeit einer ärztliche Begleitung eine tatsächliche Unmöglichkeit ausschließen kann. Eine rechtliche Unmöglichkeit kann sich im Falle einer Krankheit unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ergeben, wenn die Abschiebung zu einer konkreten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar einer drohenden Gefahr für Leib und Leben führt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 7 S 11.13 -, juris, Rz. 12), der die Kammer folgt, ist die Ausländerbehörde von Amts wegen verpflichtet, aus dem Gesundheitszustand des Ausländers folgende Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten, und hat gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 - 2 BvR 553/02 -, juris; Beschl. v. 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241). Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG begründen, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder wenn die Abschiebung - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Das von der Ausländerbehörde in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebehaft (VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, 213 [214]). Auch den Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats darf die Ausländerbehörde nicht außer Acht lassen (VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008, a.a.O.). Die ihr obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, endet nicht immer schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung oder medizinischen Behandlung bedarf. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.09.2010 - 2 M 91/10 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 B 586/06 -, EZAR-NF 51 Nr. 12, m. w. Nachw.). Das Abschiebehindernis aufgrund einer Erkrankung muss von dem ausreisepflichtigen Ausländer durch ausreichend substantiierte ärztliche Atteste belegt und im Zweifel nachgewiesen werden. Die ärztlichen Atteste müssen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. März 2014 - OVG 1 B 16.14 -, Juris, Rn. 39), der die Kammer folgt, formalen Mindesterfordernissen entsprechen.Danach müssen hierin nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben werden, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache), es müssen ggf. die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) ist nachvollziehbar darzulegen und schließlich muss eine prognostische Diagnose erstellt werden. Nach § 82 Abs.1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und die für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Danach ist im Ergebnis offen, ob die Klägerin flugunfähig gewesen ist. Die Feststellungen des von dem Beklagten hinzugezogenen Zeugen L... zur Flugfähigkeit sind unbrauchbar, da der Zeuge L... zur Überzeugung der Kammer ungeeignet gewesen ist, die Flugfähigkeit der Klägerin festzustellen. Dabei kann die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme letztlich offen lassen, wer den Zeugen L... beauftragt hat. Offenkundig erhält er sein Honorar von der Polizei als medizinischer Flugbegleiter und wird zugleich von der Ausländerbehörde als eine Art medizinischer „Sachverständiger“ beauftragt, die Flugfähigkeit aus medizinischer Sicht zu bewerten. Diese Kombination begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, weil der Zeuge L... an der Feststellung der Flugfähigkeit ein nicht unerhebliches, eigenes finanzielles Interesse als Flugbegleiter haben dürfte. So hat er eingeräumt, dass er das Honorar in Höhe von ca. 800 - 900 Euro für die Flugbegleitung verloren hätte, wenn er die Flugfähigkeit verneint hätte. Offenbar bestreitet der Zeuge seinen Lebensunterhalt seit Jahrzehnten nahezu ausschließlich aus der Ausstellung von Flug- und Reisefähigkeitsbescheinigungen und der Flugbegleitung im Rahmen von Abschiebungen. Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Zeugen L...der Termin der geplanten Abschiebung am 15. Dezember 2014 bereits vor der ersten „Begutachtung“ der Klägerin am 10. November 2014 bekannt gewesen sein musste und mit ihm abgestimmt war. Nach den Angaben des Zeugen ist er von der Polizei kontaktiert worden, um die Klägerin in die Türkei zu begleiten. Er habe zugesagt mit dem Vorbehalt, sich die Klägerin vorher „anzusehen“. Die Stellungnahmen des Zeugen L... genügen inhaltlich nicht den o.g. Anforderungen an eine ärztliche Stellungnahme und sind auch nicht ausreichend dokumentiert. In dem in der Ausländerakte befindlichen Schreiben ist weder ein Datum, ein Eingangsvermerk noch eine Anschrift angegeben. Es sind weder Befundtatsachen ersichtlich, noch ist eine medizinisch-fachliche Diagnose erkennbar. Der Zeuge L... war auch in der Beweisaufnahme nicht in der Lage, die ICD Ziffer einer Angststörung zu benennen. Eine medizinische Anamnese aufgrund einer geltend gemachten psychischen Erkrankung ist offenkundig nicht erfolgt, zumal der Zeuge L... lediglich über eine Ausbildung als praktischer Arzt verfügt. Zudem hat sich der Zeuge L... widersprüchlich verhalten, da er sich einerseits in seiner, nach seinen Angaben an die Polizei gerichteten, Stellungnahme vom 13. November 2014 bereits festgelegt und die Flugfähigkeit der Klägerin attestierte, andererseits aber der Klägerin und der Zeugin M... am 10. November 2014 erklärte, dass die Klägerin zu einem Folgetermin noch weitere medizinische Unterlagen vorlegen solle und seine Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ausdrücklich offen gelassen hat. Seine Erklärung, dass die unterschiedlichen Stellungnahmen nur dem Ziel dienten, dass die Polizei die Abschiebung weiter vorbereiten kann, obwohl er das Ergebnis als offen angesehen habe, zeigt, dass er gegenüber der Polizei und der Klägerin (und der Ausländerbehörde) bewusst mit „verdeckten Karten gespielt“ hat. Sein nach eigenem Bekunden „schrittweises“ Vorgehen zögerte die Entscheidung, die der Ausländerbehörde und nicht dem Zeugen L... oblag, immer weiter hinaus. Anstatt eine eigene medizinisch nachprüfbare Diagnose zu stellen, auf die der Beklagte seine Entscheidung hätte stützen können, hat er das von der Klägerin aufgebaute Vertrauen in seine Person als Arzt dazu genutzt, sie den Polizeikräften zuzuführen. Selbst wenn im Falle der Vorlage weiterer ärztlicher Atteste am 15. Dezember 2014 theoretisch noch ein Abbruch der geplanten Abschiebung hätte erfolgen können, liegt auf der Hand, dass nicht allein eine erneute ärztliche Untersuchung, sondern vor allem die geplante Abschiebung aus der Ausländerbehörde Anlass für den Folgetermin am 15. Dezember 2014 gewesen ist, ohne dies der Klägerin zuvor bekannt zu geben. Es ist bei lebensnaher Betrachtung kein Zufall, dass der Folgetermin auf den Tag der bereits zuvor geplanten Abschiebung gelegt wurde. Die Zeugin M... hat glaubhaft bekundet, dass sie diesen Folgetermin für die Abschiebung „nutzen“ wollte. Gleichwohl stand die behauptete Flugunfähigkeit am 15. Dezember 2014 der Abschiebung nicht entgegen, da die Klägerin für die Flugunfähigkeit beweisfällig geblieben ist. Dies geht zu ihren Lasten, da sie für das Abschiebehindernis beweispflichtig ist. Aus dem auch dem Beklagten aus dem Verfahren VG 24 K 276.11 bekannten kriminalprognostisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. K... vom 17. Oktober 2011 ergibt sich lediglich, dass bei der Klägerin eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und dissozialen Anteilen besteht und eine zur Tatzeit durch Alkohol bedingte Störung vorlag, von einer psychischen Erkrankung im Sinne einer mit Panikattacken verbundenen Angst- oder Persönlichkeitsstörung oder einer ausgeprägten Flugangst ist in dem Gutachten nicht einmal ansatzweise die Rede. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin am 15. Dezember 2014 dem Zeugen L... dieses Gutachten vorgelegt hat, da es jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, eine Flugunfähigkeit zu belegen. Die Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges vom 6. April 2011 nimmt zwar auf das im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Herrn D... Bezug, stellt aber fest, dass sich dessen Diagnose einer schweren histrionischen Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau nicht bestätigt habe. Von einer Flugangst ist auch in dieser Stellungnahme nichts ersichtlich. Das ärztliche Attest der Frau D... vom 30. September 2014 stellt zwar eine Flugunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht fest, genügt aber nicht den o.g. formalen Anforderungen an ein ärztliches Attest zum Nachweis eines Abschiebungshindernisses in Bezug auf die Flugunfähigkeit. Es fehlen konkrete Angaben über die Erhebung der Befundtatsachen und eine spezifische und prognostische Diagnose des Krankheitsbildes. Das Attest erschöpft sich in der Feststellung, dass die Klägerin aufgrund „bestehender Panikattacken mit Todesangst und Luftnot sowie möglicher Impuls-Kontrollstörung aktuell nicht mit dem Flugzeug transportfähig“ sei. Als Diagnose wird lediglich eine seelische Erkrankung genannt, ohne die Erkrankung konkret zu spezifizieren. In dem ärztlichen Attest des Herrn D... vom 4. November 2014 wird als Diagnose eine mittelgrade depressive Störung genannt, ohne die Methode der Erhebung und Verifizierung näher zu benennen. Es fehlen auch Angaben über die konkrete Behandlung der erst am 30. September 2014 erstmals in der Praxis erschienenen Klägerin. Nach den Angaben des Zeugen L...konnte die Klägerin ihre Ärzte nicht einmal namentlich benennen, so dass erhebliche Zweifel an einer ernsthaften Behandlung der geltend gemachten Panikstörung bestehen. Die Reaktionen der Klägerin auf die Erklärung des Zeugen L... am 15. Dezember 2014 sind ebenso nicht geeignet, eine Flugunfähigkeit nachzuweisen. Die Klägerin war - auch aufgrund ihrer histrionischen Persönlichkeitsstruktur - in der konkreten Situation von der spontanen Abschiebung sicherlich überrascht und überfordert, wodurch sich ihre bestehende Flugangst verstärkt hat. Andererseits hat der Zeuge L... glaubhaft und detailreich geschildert, dass die Klägerin auf dem Flug keine Anzeichen einer Panikattacke gezeigt hat. Inwieweit dies möglicherweise auch auf die Einnahme der Beruhigungsmittel zurückzuführen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in der Türkei am Flughafen medizinisch hätte versorgt werden müssen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch, dass keine richterliche Anordnung über ihre Festnahme eingeholt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Juni 1981,- 1 C 78.77 -, Juris) stellt die Durchführung der Abschiebung allein durch Anwendung einfachen unmittelbaren Zwangs keine Freiheitsentziehung dar, die einer richterlichen Anordnung bedarf. Die Intensität der Freiheitsbeschränkung, auf die insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/90 -, BVerfGE 105, 239) abzustellen ist, erreichte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht eine über die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht hinausgehende Bedeutung. Die Fahrt zum Flughafen und die übliche Wartezeit auf dem Flughafen sind in ihrer Intensität noch nicht als Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz zu werten (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 58 Rz. 94 m.w.N.). Die grundsätzlich zulässige Direktabschiebung muss aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie ist geeignet und gegenüber der Abschiebehaft in der Regel als milderes Mittel erforderlich, um die Ausreisepflicht durchzusetzen. Sie muss allerdings auch angemessen und zumutbar sein. Die Abschiebung kann auch bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer im Einzelfall hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes der Abschiebung unzumutbar sein, etwa wenn der ausreisepflichtige Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht mit seiner Abschiebung rechnen muss und daher auch keinerlei Vorkehrungen treffen kann, sich auf die Abschiebung durch Mitnahme von Reisegepäck oder persönlichen Unterlagen vorzubereiten. Der Zweck, die Ausreisepflicht ohne richterliche Anordnung im Wege des unmittelbaren Zwanges zügig durchzusetzen, kann in diesen besonderen Fällen außer Verhältnis zu den erheblichen Folgen für den ausreisepflichtigen Ausländer stehen und menschenunwürdig sein. Ferner darf eine Direktabschiebung dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht das Recht abschneiden, effektiven Rechtschutz gegen seine Abschiebung in Anspruch zu nehmen und eine richterliche Entscheidung vor Durchführung der Abschiebung zu erhalten. Jede Abschiebung muss den aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz folgenden Anforderungen gerecht werden, d.h. der gesetzlich eröffnete Rechtsweg darf nicht unzumutbar beschränkt und die Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Rechtsschutzeinrichtungen durch die Gestaltung des behördlichen Vorgehens nicht in einer unzumutbaren Art und Weise behindert oder gar verhindert werden. Eine Verwaltungsvollstreckung darf daher nicht so ausgestaltet und angelegt werden, dass der Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz für die Betroffenen überhaupt nicht oder unzumutbar erschwert wird (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a Rz. 208 m.w.N.). Insbesondere muss der ausreisepflichtige Ausländer darauf vertrauen dürfen, dass die Ausländerbehörde ihn nicht unter einem Vorwand vorlädt und eine Entscheidung über einen offenen Duldungsantrag bewusst hinauszögert, um ihn sodann direkt abzuschieben, ohne dass er noch Gelegenheit hat, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit allerdings Anträge auf Erteilung einer Duldung oder Rechtsschutzanträge bei Gericht aus eigenem Verschulden erst zu einem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem effektiver Rechtsschutz nicht mehr erreicht werden kann, muss der Ausländer sich dies selbst zurechnen lassen. Danach war die Abschiebung der Klägerin nach den besonderen Umständen unverhältnismäßig und mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht vereinbar. Die Zeugen L... haben übereinstimmend bekundet, dass jedenfalls gegenüber die Klägerin und ihrem Anwalt bis zum Morgen des 15. Dezember 2014 noch keine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Duldung vom 3. November 2014 getroffen worden ist. Die Entscheidung ist bewusst offen geblieben, so dass bis zum 15. Dezember 2014 weder ein Anlass noch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen (vorbeugenden) Eilantrag beim Verwaltungsgericht bestand, der schon deshalb unzulässig gewesen wäre. Zwar kann der Antrag auf Erteilung einer Duldung auch mündlich abgelehnt werden, weil § 77 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nur für die Erteilung der Duldung die Schriftform vorschreibt. Ein mündlicher Verwaltungsakt muss aber für den Adressaten unmissverständlich nach § 41 VwVfG bekannt gegeben werden, damit er den Inhalt der Regelung sinnlich wahrnehmen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 41, Rz. 14) und ggf. rechtzeitig Rechtsmittel dagegen einlegen kann. Eine bloße „faktische“ Bescheidung des Duldungsantrages durch Vollstreckung der Ausreisepflicht genügt insoweit jedoch nicht. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Reaktion der Zeugin M... am 15. Dezember 2014 von der Klägerin oder ihrem Anwalt konkludent als Ablehnung des Duldungsantrages verstanden werden konnte, oder ob sie die Entscheidung gar aus der Hand gegeben und dem dafür unzuständigen Zeugen L... überlassen hat. Jedenfalls ist die Entscheidung, die Klägerin abzuschieben und damit zugleich den Duldungsantrag abzulehnen erst zu einem so späten Zeitpunkt bekannt gegeben worden, dass es der Klägerin schlechterdings unmöglich war, diese Entscheidung gerichtlich in einem Eilverfahren überprüfen zu lassen. Für dieses Hinauszögern bestand kein Anlass, da der Antrag auf Erteilung einer Duldung bereits am 3. November 2014 gestellt worden war und rechtzeitig vor der geplanten Abschiebung hätte beschieden werden können. Es stand im Ermessen des Beklagten, ob er den Antrag sofort ablehnt, der Klägerin eine Frist zur Vorlage weiterer Atteste setzt oder eine medizinische Untersuchung anordnet und sich die Entscheidung offen hält. Macht er von der zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch, muss er nach dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, der Klägerin Gelegenheit geben, zu den Feststellungen des Zeugen, auf die er dann seine Entscheidung stützt, Stellung zu nehmen und die Entscheidung ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Verstoß gegen den Grundsatz des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin für die behauptete Flugunfähigkeit beweispflichtig geblieben ist. Ein Verfahrensverstoß wäre nur dann unbeachtlich, wenn nach jeder denkbaren Betrachtungsweise keine andere Entscheidung in der Sache in Betracht gekommen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall, da die Klägerin aufgrund einer ablehnenden Entscheidung rechtzeitig im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens ein substanziiertes ärztliches Attest über ihre Flugunfähigkeit hätte einreichen können. Dieses Verfahrensrecht wurde ihr indessen durch die vollzogene Abschiebung genommen. (2) Die Leistungsklage auf Rückführung der Klägerin auf Kosten des Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, im Wege der Folgenbeseitigung wieder nach Deutschland gebracht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Folgenbeseitigungsanspruch ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13/10 -, Juris Rz. 3): „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Betroffene im Wege der Folgenbeseitigung keinen Anspruch hat, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der behördliche Fehler nicht passiert wäre. Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zustands kennt, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, kann auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 48.86 - BVerwGE 79, 192). Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (Beschluss vom 16. Juni 1986 - BVerwG 2 B 67.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160 m.w.N.).“ Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Eine Rückführung der Klägerin würde voraussetzen, dass ihr Aufenthalt in der Türkei als Folge einer rechtswidrigen Abschiebung auch rechtswidrig andauert und der Beklagte daher verpflichtet wäre, ihr erneut einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Dies ist aber nicht der Fall, da die Klägerin auch nach eigenem Vorbringen vollziehbar ausreisepflichtig gewesen ist, nachdem Ihre Klage gegen die Ausweisung und die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig abgelehnt worden ist. Zudem müsste die Klägerin im Falle einer erneuten Einreise sofort wieder ausreisen, so dass dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist wegen unzulässiger Rechtsausübung dann ausgeschlossen, wenn ein Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden soll, der sogleich rechtmäßig wiederhergestellt werden müsste. Dies ergibt sich aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 4 C 26.88 -, Juris, Rdnr. 10, m.w.N.), in der Ausprägung des Rechtssatzes „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“, der es verbietet, dass etwas gefordert wird, das sogleich wieder zurück zu gewähren ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 13 LA 143/14 -, Juris Rz 13.). (3) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. (4) Die Berufung und die Revision waren nach § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und nach § 134 Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, S. 3328). Dies ist der Fall, da sich nach den Feststellungen der Kammer die über den Einzelfall hinausgehende, im Hinblick auf die Verwaltungspraxis des Beklagten bestehende Rechts- und Tatfrage stellt, inwieweit im Falle einer Direktabschiebung ohne richterliche Haftanordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz Rechnung zu tragen ist. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vollzogenen Abschiebung und über die Rückführung der Klägerin im Wege der Folgenbeseitigung. Die am 29. Januar 1984 in Berlin geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und wuchs in Berlin auf. Nachdem ihre Mutter die Familie verlassen hatte, als die Klägerin sechs Jahre alt war, blieb die Klägerin mit ihren Brüdern bei ihrem alkoholabhängigen Vater. Sie besuchte neun Jahre die Schule, ohne einen Abschluss zu erreichen. Nach Beendigung der Schulzeit begann sie eine Lehre als Friseurin, die sie nach wenigen Monaten abbrach. Spätere Versuche, einen Schulabschluss zu erreichen, blieben erfolglos. Die Klägerin war seit dem 17. Lebensjahr arbeitslos und bezog Sozialleistungen. Sie konsumierte seit dem 17. Lebensjahr Haschisch und zeitweilig auch Kokain. Sie beendete den Drogenentzug, nahm aber dafür vermehrt Alkohol zu sich und fiel als Jugendliche vermehrt durch aggressives Verhalten auf. Strafrechtlich ist sie in der Zeit von Februar 1999 bis März 2004 sechsmal wegen Körperverletzungsdelikten nach Jugendstrafrecht zur Verantwortung gezogen worden. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte die Angeklagte am 7. Mai 2007 (403 Ds 718/02 Jug) wegen unerlaubten Besitzes und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht Berlin verurteilte die Klägerin am 23. Juni 2009 (1 Kap Js 1753.08 Ks) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und ordnete die Unterbringung der Klägerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Klägerin hatte am 30. August 2008 nach einer vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung F... mit einem Messer mehrfach niedergestochen, so dass dieser lebensgefährlich verletzt worden war und nur durch eine lebensrettende Notoperation gerettet werden konnte. In der Hauptverhandlung hat die Klägerin ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt und sich bei dem Geschädigten entschuldigt. Der Geschädigte und die Klägerin gingen nach der Tat eine Beziehung ein und sind inzwischen verlobt und nach islamischem Ritus miteinander verheiratet. Die Strafkammer berücksichtigte bei der Strafzumessung u.a., dass es sich um eine junge Erwachsene handelte und dass es sich um eine Spontantat handelte. Aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte das Landgericht Berlin fest, dass die Angeklagte bei der Tat im Zustand einer schweren Persönlichkeitsstörung und unter erheblichem Alkoholkonsum stand und ordnete eine psychiatrische Behandlung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges an. Mit Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2012 (597 StVK 188/11) wurde die Klägerin aufgrund eines kriminalprognostisch-psychologischen Gutachtens der Frau D... am 3. Februar 2012 aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen und die weitere Vollstreckung des Strafurteils zur Bewährung ausgesetzt. Die Klägerin verfügte über eine zuletzt bis zum 19. September 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 1. Juli 2011 wies der Beklagte die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte ihren Antrag auf Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich drohte er ihr an, sie aus dem Maßregelvollzug in die Türkei abzuschieben. Für den Fall, dass eine Abschiebung aus dem Maßregelvollzug nicht durchgeführt werden könne, drohte er ihr an, sie spätestens einen Monat nach der Entlassung in die Türkei abzuschieben, soweit sie ihrer Aussagepflicht nicht fristgemäß nachkomme. Die Klägerin erhielt am 29. Dezember 2011 zunächst eine Duldung wegen der Passlosigkeit, die mehrfach, zuletzt bis zum 7. Oktober 2013 verlängert wurde. Die Klägerin hat am 1. August 2011 gegen die Ausweisungsverfügung und die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Klage erhoben (VG 24 K 276.11). Der Beklagte befristete in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 21. August 2013 die Sperrwirkung der Ausweisung auf fünf Jahre ab der Ausreise. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 21. August 2013 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5. Mai 2014 zurück (OVG 7 N 134.13). Mit Bescheid vom 31. März 2014 befristete der Beklagte die Wirkung einer Abschiebung auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland. Am 21. April 2014 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Der Beklagte versuchte, die Klägerin am 9. Mai 2014 erstmals vergeblich in die Türkei abzuschieben. Die Berliner Polizei suchte die Klägerin um 4:00 Uhr morgens unter ihrer Wohnanschrift in der F... in Berlin Neukölln auf, traf sie aber nicht an. Aufgrund des am 16. Mai 2014 gestellten Härtefallantrages zugunsten der Klägerin bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport erteilte der Beklagte der Klägerin am 30. Juli 2014 eine Duldung bis zum 30. September 2014 mit der Nebenbestimmung, dass diese mit der Entscheidung einer Härtefallkommission erlischt. Nachdem die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Schreiben vom 21. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass der Härtefallantrag am 18. Juli 2014 zurückgenommen worden sei, leitete der Beklagte erneut die Abschiebung der Klägerin für den 12. September 2014 ein. Die Klägerin konnte jedoch auch an diesem Tage nicht von der Polizei aufgegriffen werden. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2013 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2014, die der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 (VerfGH 110/14) verwarf. Der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin wies die Petition der Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 zurück. Am 2. Oktober 2014 sprach die Klägerin bei der Ausländerbehörde vor und legte ein fachärztliches Attest von Frau Dr. W..., Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin, vom 30. September 2014 vor. Darin wird ausgeführt, dass sich die Klägerin seit dem 30. September 2014 im Rahmen einer vorbestehenden seelischen Erkrankung „(Panikstörung mit Agoraphobie, Flugangst)“ in ärztlicher Behandlung befinde und bestätigt werde, dass die Klägerin aus psychiatrischer Sicht aufgrund bestehender Panikattacken mit Todesangst und Luftnot sowie möglicher Impulskontrollstörungen aktuell nicht mit dem Flugzeug transportfähig sei. Eine Weiterbehandlung sei gewährleistet. Der Beklagte leitete am 14. Oktober 2014 erneut die Abschiebung der Klägerin ein, indem er die Polizei um die Festnahme der Klägerin in der Ausländerbehörde und unmittelbare Abschiebung ohne Haft in die Türkei ersuchte. Mit Schreiben vom 3. November 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die durch das fachärztliche Attest der Frau D... vom 30. September 2014 attestierte Flugunfähigkeit. Mit Schreiben vom 4. November 2014 teilte die Ausländerbehörde der Polizei mit, dass die geplante Abschiebung mit ärztlicher Begleitung erfolgen solle. Am 6. November 2014 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. November 2014 für den 10. November 2014 zur Vorsprache in die Ausländerbehörde geladen. In der Ladung ist in Fettdruck und unterstrichen ausgeführt: „Eine Festnahme ist nicht geplant.“ Mit Mail vom 7. November 2014 bestätigte die Polizei der Ausländerbehörde, dass die Festnahme in der Ausländerbehörde und die Abschiebung der Klägerin in die Türkei mit ärztlicher Begleitung für den 15. Dezember 2014 mit dem Flug um 11:20 Uhr vom Flughafen Berlin - Tegel geplant sei. Das Arbeitsgebiet Integration und Migration der Berliner Polizei sei gebeten worden, sich mit dem Arzt, „H...“ in Verbindung zu setzen. Eine ärztliche Begleitung sei aufgrund von „Panikattacken und Flugangst“ erforderlich. Die Buchung der Flugtickets für die Klägerin und die Sicherheits- und Arztbegleitung wurde bereits am 6. November 2014 von dem Luftfahrtunternehmen bestätigt. Der Klägerin sprach mit ihrem Rechtsanwalt, dem Zeugen M... am 10. November 2014 bei der Ausländerbehörde vor. In seiner und in Anwesenheit der Sachbearbeiterin, der Zeugin M..., wurde sie von dem Zeugen L... zu der im Attest vom 30. September 2014 angegebenen Panikstörung mit Agoraphobie und Flugangst befragt. Wegen der näheren Einzelheiten der Vorsprache wird auf das in der Ausländerakte (Band III, Bl. 492) befindliche Schreiben des Zeugen L... an die Zeugin M... und auf die Sitzungsniederschriften vom 23. und 25. Februar 2015 Bezug genommen. Es wurde zwischen den Beteiligten des Gesprächs vereinbart, dass die Klägerin in etwa 4 Wochen erneut in der Ausländerbehörde vorsprechen und zu diesem Termin weitere ärztliche Unterlagen vorlegen sollte. Unter dem 10. November 2014 wurde der Klägerin eine Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Hinweis ausgestellt, dass sie am 15. Dezember 2014 um 8:30 Uhr erneut in der Ausländerbehörde vorsprechen solle, falls sie zwischenzeitlich nicht freiwillig ausreise. Der Zeuge L... erklärte in einem mit der Anrede „Sehr geehrte Frau M...“ unter dem 13. November 2014 datierten Schreiben, welches sich nur in den Akten der Berliner Polizei und der Bundespolizei, nicht aber in der Ausländerakte befindet, dass die in den vorliegenden Attesten enthaltenen Angaben zur Flugangst nicht substantiell begründet seien. Die Klägerin sei reise- und flugfähig. Bei einer Abschiebung sei eine Arzt- und Sicherheitsbegleitung erforderlich, die Klägerin sei verwahrfähig, gegen den Vollzug des polizeilichen Gewahrsams bestünden keine Einwände. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13. November 2014 (Beiakte der Polizei, Bl. 1) ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Bezug auf die ärztliche Untersuchung am 10. November 2014 in der Ausländerbehörde um Übersendung des ärztlichen Gutachtens (Ausländerakte Band III, Bl. 491). Mit Mail vom 4. Dezember 2014 antwortete die Zeugin M... dem Prozessbevollmächtigten, dass eine Stellungnahme des Arztes Herrn L... nicht vorliege und dass vereinbart sei, dass sich die Klägerin am 15. Dezember 2014 erneut mit weiteren Unterlagen, die Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben, mit Herrn L... treffen werde. Unter dem 12. Dezember 2014 ersuchte die Ausländerbehörde die Berliner Polizei, die Klägerin am 15. Dezember 2014 in Gewahrsam zu nehmen und ohne Haft mit Sicherheits- und Arztbegleitung in die Türkei abzuschieben. Ausdrücklich ist in Fettdruck angegeben: „Die Festnahme erfolgt um 8:30 Uhr in Anwesenheit von dem Arzt Herrn L... am FKU“ (Ort der Ausländerbehörde). Die Klägerin sprach am 15. Dezember 2014 in Begleitung von ihrem Rechtsanwalt, dem Zeugen M... um 08:30 Uhr in der Ausländerbehörde vor und wurde dort von der Zeugin M... und dem Zeugen L... empfangen und in denselben im Erdgeschoss liegenden Besprechungsraum wie am 10. November 2014 geführt. Wegen der näheren Einzelheiten des Gesprächs wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. und 25. Februar 2015 Bezug genommen. Die Klägerin legte weitere ärztliche Unterlagen vor, wobei zwischen den Beteiligten streitig und nach der Beweisaufnahme unklar geblieben ist, welche ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Nachdem der Zeuge L... bei diesem Termin zunächst vergeblich versuchte, die behandelnden Ärzte der Klägerin telefonisch zu erreichen, erklärte er, dass er die Klägerin für flugfähig erachte. Daraufhin reagierte die Klägerin sehr aufgeregt, fing an zu weinen und rang nach Luft. Auf Vorschlag des Zeugen L... verließ sie mit diesem gemeinsam den Besprechungsraum, um frische Luft zu bekommen und um sich zu beruhigen. Der Zeuge L... begleitete die Klägerin durch das neben dem Besprechungsraum befindliche Zimmer auf den Hof der Ausländerbehörde, wo die für die Abschiebung der Klägerin von dem Beklagten zuvor bereits angeforderten und wartenden Polizeibeamten die Klägerin festnahmen, um sie zum Flughafen Tegel zu bringen. Laut Aktenvermerk der Zeugin M... vom 15. Dezember 2014 erfolgte die Festnahme der Klägerin um 9:10 Uhr. Die Zeugen M... und M... blieben einige Minuten im Besprechungsraum zurück. Nachdem die Klägerin nicht mit dem Zeugen L... in den Raum zurückkehrte, verließ der Zeuge M... den Raum, um nach der Klägerin zu suchen. Er fand die Klägerin schließlich auf dem Hof der Ausländerbehörde bei der Festnahme durch die Polizei und versuchte vergeblich, die Abschiebung der Klägerin abzubrechen. Die Klägerin wurde in Begleitung des Zeugen L... in einem Polizeifahrzeug zum Flughafen Tegel gebracht und erhielt von ihm Tabletten (Diazepam) zur Beruhigung. Der Zeuge M... folgte der Klägerin zum Flughafen Tegel und versuchte dort vergeblich, Zutritt in den gesicherten Rückführungsbereich des Flughafens zu gelangen, um mit der Klägerin sprechen zu können. Über die Beamten der Bundespolizei ließ er der Klägerin 100,- Euro und ein Handy zukommen. Gegen 10:30 Uhr wurde der Klägerin schließlich gestattet, vom Diensttelefon der Bundespolizei ein Telefonat mit dem Zeugen M... zu führen, bevor sie um 11:20 Uhr in Begleitung von drei Bundespolizisten und dem Zeugen L... von Berlin Tegel nach Istanbul abflog und dort der zuständigen Grenzpolizei übergeben wurde. Die Klägerin hat am 13. Januar 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte abgeschoben werden dürfen. Dies ergebe sich aus den fachärztlichen Attesten der Frau Dr. W... vom 30. September 2014 und des Herrn Dr. K... vom 4. November 2014 hinsichtlich ihrer Flugunfähigkeit. Angesichts der dem Beklagten vorliegenden psychiatrischen Gutachten über die Vorerkrankung der Klägerin und ihrer panischen Reaktion am 15. Dezember 2014 auf die Erklärung des Zeugen L... sei belegt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Flugangst flugunfähig gewesen sei. Im Übrigen verstoße die Abschiebung gegen die Grundsätze der fairen Verfahrensführung, weil die Klägerin durch den Beklagten von der Abschiebung am 15. Dezember 2014 überrascht worden sei. Die Klägerin habe aufgrund ihres offenen Duldungsantrages und der am 10. November 2014 getroffenen Vereinbarung nicht damit rechnen müssen, unmittelbar am 15. Dezember 2014 abgeschoben zu werden, bevor über ihren Duldungsantrag vom 3. November 2014 rechtsmittelfähig entschieden worden sei. Trotz der Nachfrage bei der Ausländerbehörde vom 3. Dezember 2014 sei die ärztliche Stellungnahme nicht übersandt worden. Aufgrund der am 10. November 2014 getroffenen Vereinbarung und der Mitteilung des Beklagten vom 4. Dezember 2014, dass keine Stellungnahme des Zeugen L... vorliege und vereinbart sei, dass sich die Klägerin am 15. Dezember 2014 erneut mit dem Zeugen L... treffen werde, habe sie damit rechnen dürfen, dass die Entscheidung über ihren Duldungsantrag noch nicht getroffen worden sei. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei vereitelt worden, weil der Klägerin durch die vorab geplante und für die Klägerin überraschende Abschiebung am 15. Dezember 2014 und durch das Verbot, ihren Rechtsanwalt persönlich sprechen zu können, keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die Abschiebung rechtzeitig einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin zu stellen, um die Entscheidung des Beklagten vorab überprüfen zu können. Der Beklagte habe durch sein geplantes Vorgehen ohne richterliche Anordnung Fakten schaffen wollen und die Klägerin unvorbereitet und ohne Gepäck in die Türkei verbracht, ohne eine medizinische Versorgung in der Türkei sicher zu stellen. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschiebung folge ein Folgenbeseitigungsanspruch, die Klägerin auf Kosten des Beklagten wieder nach Deutschland zurück zu holen. Aufgrund der rechtswidrigen Abschiebung sei ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, der andauere. Die Klägerin hat mit der Klage zunächst auch die Erteilung einer Duldung geltend gemacht, die Klage insoweit aber in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Abschiebung der Klägerin vom 15. Dezember 2014 rechtswidrig war und der Beklagte verurteilt wird, die Abschiebung der Klägerin im Wege der Folgenbeseitigung rückgängig zu machen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Abschiebung für rechtmäßig. Die Klägerin sei vollziehbar ausreisepflichtig gewesen und dieser Pflicht nicht fristgerecht nachgekommen. Die Abschiebung sei ihr mit der Ausweisungsverfügung angedroht worden. Die Sperrfrist der Abschiebung sei mit Bescheid vom 31. März 2014 auf fünf Jahre festgesetzt worden. Die Klägerin habe alle Rechtmittel gegen die Ausweisungsentscheidung und Abschiebungsandrohung erfolglos ausgeschöpft. Die Klägerin sei nach den Feststellungen des Zeugen L... flugfähig gewesen. Die Direktabschiebung sei ohne vorherige richterliche Anordnung zulässig und gegenüber der Abschiebehaft als milderes Mittel vorzugswürdig. Dass die Klägerin ohne Gepäck reisen musste, habe sie sich selbst zuzuschreiben, da sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Die Art und Weise der Abschiebung sei nicht verfahrensfehlerhaft, da die Abschiebung am 15. Dezember 2014 noch hätte abgebrochen werden können, wenn die Klägerin an diesem Tag ihre Flugunfähigkeit ausreichend nachgewiesen hätte. Die Klägerin habe damit rechnen können, an diesem Tag abgeschoben zu werden, da sie keine weiteren, aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen über ihre Flugunfähigkeit vorgelegt habe. Der Duldungsantrag vom 3. Dezember 2014 habe keine aufschiebende Wirkung. Zudem hätte die anwaltlich vertretene Klägerin noch am 15. Dezember 2014 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beim Verwaltungsgericht stellen können. Da die Abschiebung rechtmäßig sei, könne die Klägerin auch nicht ihre Rückführung beanspruchen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. und 25. Februar 2015 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Streitakte, die Ausländerakte des Beklagten (3 Bände), die Polizeiakten (4 Akten) und auf die Streitakte im Verfahren VG 24 K 276.11 (2 Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.