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Beschluss

OVG 1 N 8.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0323.1N8.17.00
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Leitsätze
In eng begrenzten Ausnahmefällen kann ein Recht auf Anwaltskonsultation in Betracht kommen, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwaltes die polizeiliche Arbeit nicht behindert, sie zum Schutz besonderer Gefahren für den Mandanten geboten ist oder sein Rechtsschutz sonst faktisch leerliefe (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 2012 - 11 LB 372/10 -, DVBl. 2012, 1437).(Rn.23)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In eng begrenzten Ausnahmefällen kann ein Recht auf Anwaltskonsultation in Betracht kommen, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwaltes die polizeiliche Arbeit nicht behindert, sie zum Schutz besonderer Gefahren für den Mandanten geboten ist oder sein Rechtsschutz sonst faktisch leerliefe (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 2012 - 11 LB 372/10 -, DVBl. 2012, 1437).(Rn.23) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Feststellungen, es sei rechtswidrig gewesen, ihr den persönlichen Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt im Rahmen des Abschiebungsverfahrens (im Abschiebebereich des Flughafens Berlin-Tegel) zu verwehren (vgl. hierzu nachfolgend 1.), sowie, dass ihre körperliche Durchsuchung durch die Polizei im vorgenannten Bereich rechtswidrig gewesen sei (siehe dazu 2.). Das Verwaltungsgericht Berlin hat ihre Klage mit Urteil vom 24. November 2016 (juris) abgewiesen. Hiergegen wendet sich der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des für die Prüfung des Senats wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. 1. Die Klägerin macht geltend, der Sachverhalt sei im Urteil nur fragmentarisch dargestellt, was zu unzulänglichen rechtlichen Würdigungen führe. Dies trifft nicht zu. Die Klägerin zeigt nicht auf, welchen für die Beurteilung des hier zu entscheidenden Falles wesentlichen Umstand das Verwaltungsgericht außer Betracht gelassen haben sollte. Ihre Behauptung, sie sei den türkischen Grenzbehörden „ohne Geld, ohne Handy und ohne Kleidung“ übergeben worden, ist offensichtlich unrichtig. Richtig und nicht streitig ist vielmehr, dass ihr Anwalt sie unter Mitwirkung der Bundespolizei noch am Flughafen Berlin-Tegel mit 100 Euro und einem Mobiltelefon versorgen konnte, was bereits indiziell gegen das Erfordernis eines weitergehenden persönlichen und nicht nur telefonischen Kontakts mit ihrem Rechtsanwalt im Rahmen des Abschiebungsverfahrens und somit gegen die begehrte Feststellung spricht. Dabei ist ohne Belang, ob dieses Zutun der Polizei, wie die Klägerin meint, „nur aus Gnade - also ohne eine Rechtspflicht“ erfolgte. Von Bedeutung ist allein, dass die Polizei einen telefonischen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Anwalt vermittelt und ferner zugelassen hatte, dass sie von ihm Bargeld und ein Mobiltelefon erhalten konnte. Die Ansicht der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil entschieden, dass die Abschiebung der Klägerin „ordnungsgemäß erfolgt und rechtmäßig gewesen“ sei, trifft ebenfalls nicht zu. Die Zulassungsbegründung verkennt, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Rechtsfrage geht, ob die Abschiebung der Klägerin rechtswidrig war (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2015 - 24 K 14.15 - [juris]; nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - OVG 7 B 14.15 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 1 B 49.16 -). Deshalb sind die dazu in der Zulassungsbegründung gemachten Ausführungen, etwa, dass der Antrag der Klägerin auf Duldung nicht beschieden worden sei, so dass die Abschiebung auszusetzen gewesen wäre, oder dass vor der Aufenthaltsbeendigung medizinische Vorbereitungsmaßnahmen im Herkunftsland hätten getroffen werden müssen, wie auch die allgemeinen Darlegungen zur Abschiebungssituation in Deutschland, hier ohne Belang, soweit sie keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den geltend gemachten Feststellungsansprüchen aufweisen. In diesem Rahmen geht das angegriffene Urteil auch auf die konkreten Umstände der Abschiebung der Klägerin ein (siehe das sogleich folgende Zitat). Es ist deshalb weder in tatsächlicher Hinsicht „fragmentarisch“ noch in rechtlicher Hinsicht „unzulänglich“. Der weitere Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Frage nicht geprüft, ob ein persönlicher Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant in dieser Situation erforderlich gewesen sei, ist gleichfalls unrichtig, wie sich aus dem Urteil (juris Rn. 31 - 33) wie folgt ergibt: „Besteht danach regelmäßig kein Recht auf Anwaltskonsultation, kommt in eng begrenzten Ausnahmefällen ein solches dennoch in Betracht. Das setzt voraus, dass der Ausschluss anwaltlicher Vertretung unter den besonderen persönlichen und sachlichen Umständen des Einzelfalls der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderliefe, etwa weil der Mandant andernfalls besonderen, nicht anders abwendbaren Gefahren ausgesetzt wäre oder die Nichtzulassung Rechtsnachteile zeitigt, die auch durch ein förmliches Verfahren nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1973, a.a.O., DÖV 1974, 238 [240]; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 2012, a.a.O., juris Rn. 77). In diese Einzelfallabwägung ist auch das staatliche Interesse an der reibungslosen Durchführung der Abschiebung einzustellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Ankunft des Ausländers im Rückführungsbereich des Flughafens für die Abschiebung notwendige Vorbereitungen - etwa eine Sicherheitskontrolle oder medizinische Untersuchung des Ausländers - getroffen werden müssen, für die nur ein begrenzter zeitlicher Rahmen zur Verfügung steht. Nach diesen Maßgaben war die Beklagte im Fall der Klägerin nicht verpflichtet, ihr einen persönlichen Kontakt mit Rechtsanwalt D... zu ermöglichen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass angesichts des vorausgegangenen Geschehens in der Ausländerbehörde, das Gegenstand des insoweit stattgebenden Urteils der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin war, grundsätzlich Beratungsbedarf auf Seiten der Klägerin bestanden haben dürfte. Ihr wurde jedoch bereits zehn Minuten nach Ankunft ihres Rechtsanwalts D... an der Flughafendienststelle der Bundespolizei gestattet, mit ihm ein Telefongespräch von einem Diensttelefon zu führen. Auch stand es ihr nach Übergabe des Mobiltelefons frei, erneute Rücksprache mit ihrem Rechtsbeistand zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, ein ergänzendes persönliches Gespräch zuzulassen, wenn die Klägerin und/oder ihr Rechtsanwalt gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten konkret dargelegt hätten, aus welchen Gründen ohne die Anwesenheit des Rechtsanwalts D... im geschützten Abschiebebereich des Flughafens noch möglicher, effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen war. Solche Gründe hat die Klägerin weder am Tag ihrer Abschiebung noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Ein Auftrag, nochmals einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin zu stellen, der nach Auffassung der Kammer auch in der konkreten Situation nicht ausgeschlossen war, hätte auch telefonisch erfolgen können und ist offenkundig nicht erteilt worden. Die Klägerin hat daneben nicht ansatzweise dargelegt, welche für eine solche Mandatierung erforderlichen konkreten Umstände oder Informationen sie und ihr Rechtsanwalt nur in einem persönlichen Gespräch hätten austauschen können. Ihr bloßer Verweis auf die mit ihrem Einverständnis erfolgte Gabe von 10 mg Diazepam ist dafür nicht ausreichend. Die dadurch hervorgerufene Wirkung hätte sich im Übrigen auch durch ein persönliches Gespräch nicht mehr beseitigen lassen. Soweit die Klägerin auf die Aufgabe des Rechtsanwalts, persönlichen Beistand zu leisten, verweist, ist dies für die Frage der rechtlichen Beratung und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbehelflich.“ Diesen Erwägungen hat die Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Soweit ausgeführt wird, „damit meint das Gericht offenbar, dass effektiver Rechtsschutz regelmäßig auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Mandant und Rechtsanwalt möglich ist“, oder dass „in Lebenssituationen, in denen durch staatliches Handeln entscheidende Weichen für Wohl und Weh eines Menschen gestellt werden, ein Rechtsanwalt nichts zu suchen hat“, werden dem Gericht auch in diesem Zusammenhang zu Unrecht Aussagen oder Annahmen unterstellt, die dem Urteil nicht zu entnehmen sind. Ob die Rechtsansicht der Klägerin zutrifft, dass ein persönlicher Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant unerlässlich sei, denn nur so könne ein Rechtsanwalt erkennen, in welchem Zustand sich der Mandant befinde und wie dem Menschen geholfen werden können, effektiver Rechtsschutz sei in dieser Situation überhaupt erst möglich, wenn ein Rechtsanwalt die Umstände, unter denen eine Abschiebung erfolgt, durch den persönlichen Kontakt mit dem Mandanten erfassen, erkennen und schildern könne, kann dahinstehen. Die Zulassungsbegründung blendet aus, dass dem am Flughafen anwesenden Anwalt der Klägerin nicht nur deren konkrete Abschiebungssituation (die Sach- und Rechtslage) bestens bekannt war, sondern er aufgrund des telefonischen Kontakts mit ihr auch hätte klären und erklären können, welche rechtlichen Schritte in Anbetracht des noch zur Verfügung stehenden kurzen Zeitraums sinnvoller Weise noch in Betracht gekommen wären, namentlich, ob ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt werden sollte. Zu den diesbezüglichen Erwägungen im Urteil verhält sich die Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der begehrte Zugang des Anwalts zu der Klägerin aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, namentlich aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ableiten ließe. Die Zulassungsbegründung macht insoweit geltend, die Menschenwürde in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG würden gebieten, dass es dem Menschen in jeder Lage eines Verfahrens möglich sein müsse, zu seinen Gunsten auf den Ausgang eines Verfahrens Einfluss nehmen und „sein Recht zu bekommen" und dadurch eine gegebenenfalls rechtswidrige Abschiebung zu stoppen. Die Möglichkeit einer „ungestörten und unüberwachten Anwaltskonsultation“ hatte jedoch im Wege einer Kommunikation über das Diensttelefon der Polizei, jedenfalls aber mittels des der Klägerin übermittelten Mobiltelefons bestanden. Dies hat das Verwaltungsgericht festgestellt, ohne dass die Klägerin insoweit ernstliche Richtigkeitszweifel aufzeigen würde. Die allgemeinen Rechtsausführungen der Zulassungsbegründung gehen auch insoweit ins Leere. Die in diesem Zusammenhang getätigte Aussage, der Klägerin sei „dieses Recht“ verwehrt worden, weshalb die Abschiebung rechtskräftig als rechtswidrig bestätigt worden sei, ist - wie bereits ausgeführt - unzutreffend. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin und erst recht nicht aus den nachfolgenden obergerichtlichen Entscheidungen. Die 24. Kammer (a.a.O., juris Rn. 63 ff.) hat ausgeführt: Die Direktabschiebung sei grundsätzlich zulässig, müsse aber angemessen und zumutbar sein. Auch bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer könne die Abschiebung im Einzelfall hinsichtlich Zeitpunkt und Ort der Abschiebung unzumutbar sein, etwa wenn der Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht mit seiner Abschiebung rechnen müsse und daher auch keine Vorkehrungen treffen könne, sich auf die Abschiebung vorzubereiten. Der Zweck, die Ausreisepflicht im Wege des unmittelbaren Zwangs zügig durchzusetzen, könne in diesen besonderen Fällen außer Verhältnis zu den erheblichen Folgen für den Ausländer stehen und menschenunwürdig sein. Ferner dürfe eine Direktabschiebung dem Ausländer nicht das Recht abschneiden, effektiven Rechtschutz gegen seine Abschiebung in Anspruch zu nehmen und eine richterliche Entscheidung vor Durchführung der Abschiebung zu erhalten. Der gesetzlich eröffnete Rechtsweg dürfe nicht unzumutbar beschränkt und die Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Rechtsschutzeinrichtungen durch die Gestaltung des behördlichen Vorgehens nicht in einer unzumutbaren Art und Weise behindert oder gar verhindert werden. Eine Verwaltungsvollstreckung dürfe nicht so ausgestaltet und angelegt werden, dass der Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz für die Betroffenen überhaupt nicht gegeben sei oder unzumutbar erschwert werde. Insbesondere müsse der ausreisepflichtige Ausländer darauf vertrauen dürfen, dass die Ausländerbehörde ihn nicht unter einem Vorwand vorlade und eine Entscheidung über einen offenen Duldungsantrag bewusst hinauszögere, um ihn sodann direkt abzuschieben, ohne dass er noch Gelegenheit habe, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit allerdings Anträge auf Erteilung einer Duldung oder Rechtsschutzanträge bei Gericht aus eigenem Verschulden erst zu einem Zeitpunkt gestellt würden, zu dem effektiver Rechtsschutz nicht mehr erreicht werden könne, müsse der Ausländer sich dies selbst zurechnen lassen. Danach sei die Abschiebung der Klägerin nach den besonderen Umständen unverhältnismäßig und mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht vereinbar gewesen, weil bis zum Tag ihrer Abschiebung keine Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Duldung getroffen worden sei. Jedenfalls sei die Entscheidung, die Klägerin abzuschieben und damit zugleich den Duldungsantrag abzulehnen, erst zu einem so späten Zeitpunkt bekannt gegeben worden, dass es der Klägerin schlechterdings unmöglich gewesen sei, diese Entscheidung gerichtlich in einem Eilverfahren überprüfen zu lassen. Unabhängig davon, ob die möglicherweise so zu verstehende Annahme der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zutrifft, dass es der Klägerin in der damaligen Situation - entgegen der Einschätzung im angegriffenen Urteil (juris Rn. 32 f.) - schlechterdings unmöglich gewesen sei, mit Hilfe ihres Anwalts noch ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen, was offen bleiben kann, hat die 24. Kammer diese Annahme jedenfalls nicht damit begründet, dass die Klägerin lediglich telefonischen Kontakt mit ihrem Anwalt hatte, sondern damit, dass die Behörde ihren Antrag auf Duldung nicht beschieden und sie mit der Sofortabschiebung überrascht hatte. Von daher lässt sich für die hier allein interessierende Frage nach der Reichweite des anwaltlichen Zugangsrechts auch aus der Entscheidung der 24. Kammer nichts für den geltend gemachten Anspruch ableiten. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, weshalb es zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen - entgegen der Auffassung der 1. Kammer - einer Rücksprache der Klägerin mit ihrem Rechtsanwalt von Angesicht zu Angesicht bedurft hätte; denn die Gelegenheit, den beiderseits bekannten Sachverhalt sowie die rechtliche Situation einschließlich der Kostenfrage (s.o.) zu erörtern, hatte zumindest telefonisch bestanden. Die in der Zulassungsbegründung vertretene Ansicht, dass für die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht die vorherige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Klägerin erforderlich gewesen wäre, deren Erteilung wiederum die persönliche Kontaktaufnahme mit ihrem Rechtsanwalt erfordert hätte, weshalb die Polizei den Rechtsanwalt auch nicht auf ein Telefonat hätte verweisen dürfen, ist rechtsirrig. Nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO ist die Vollmacht zwar schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann aber auch nachgereicht werden. Sofern ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, berücksichtigt das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen (Satz 4 Halbs. 2). Von daher ist die Annahme - anders als die Klägerin meint - „lebensfern“, dass ein Verwaltungsgericht in der hier gegebenen Situation einen aus Zeitgründen ggf. telefonisch angekündigten Eilantrag ihres Rechtsanwalts aus formalen Gründen mangels schriftlicher Vollmacht nicht bearbeiten und zurückweisen würde. Welche sonstigen Handlungen der damalige Rechtsanwalt der Klägerin nicht hätte vornehmen können, wird nicht dargelegt. Inwieweit ein darüber hinaus gehender persönlicher Kontakt (von Angesicht zu Angesicht) ein mehr an effektivem Rechtschutz ermöglicht hätte, erschließt sich auch aufgrund der Behauptung nicht, die Klägerin sei von der Abschiebung vollkommen überrascht und aufgrund dieses „Überraschungseffektes" nicht in der Lage gewesen, angemessen und überlegt auf die Geschehnisse zu reagieren. Soweit die Klägerin meint, aus Sicht des Verwaltungsgerichts habe nicht einmal ein Anspruch auf ein Telefonat bestanden, wird der Inhalt des Urteils erneut verkannt bzw. unrichtig dargestellt; denn diese Frage hat sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, weil ein solches Telefonat tatsächlich stattgefunden und die weitere Möglichkeit bestanden hatte, über das hereingereichte Mobiltelefon auch gänzlich ungestört zu kommunizieren. Dass die rechtliche Beurteilung des anwaltlichen Zugangsrechts nach den von der Klägerin genannten Rechtsgrundsätzen bei einer abweichenden Sachverhaltskonstellation anders ausfallen könnte, etwa bei einem Mandatsverhältnis, bei dem der Anwalt - anders als im vorliegenden Fall - erst über die Sach- und ggf. auch die Rechtslage durch den Mandanten umfänglich ins Bild gesetzt werden muss, um Rechtsrat erteilen oder gerichtlichen Rechtsschutz beantragen zu können, liegt auf der Hand, ist hier jedoch nicht von Belang (siehe dazu noch III.). Weshalb sich das Urteil „auch mit der Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs“ hätte beschäftigen müssen, erschließt sich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist weder dem angegriffenen Urteil noch den Äußerungen des Beklagten zu entnehmen, dass das Recht auf persönliche Beratung durch ihren Rechtsanwalt in der von ihr behaupteten Art und Weise unbestritten geblieben sei; gerade diese Frage stellt den Kern des Feststellungsbegehrens (zu 1.) dar. Maßgeblich und entscheidungserheblich ist, dass die Zulassungsbegründung keine durchgreifenden Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzeigt, dass unter den im Urteil festgestellten Umständen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht unter dem Aspekt effektiver Rechtschutzgewährung und eines fairen Verfahrens, ein Anspruch auf eine weitergehende Kommunikation von Angesicht zu Angesicht innerhalb des Abschiebebereichs bestand. In Ermangelung eines „Eingriffs“ in die Rechte der Klägerin kann deshalb keine Rede davon sein, dass dieser verhältnismäßig sein müsse. Darauf, dass die Klägerin sich ruhig und kooperativ verhalten habe und die Räumlichkeiten des Rückführungsbereichs ein solches Gespräch dort zugelassen hätten, kommt es folglich ebenso wenig an, wie auf die Ausführungen zur besonderen Stellung und Bedeutung eines Rechtsanwalts in einem Rechtsstaat. Auch aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. August 2012 - 11 LB 372/10 - (juris) folgen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht Berlin ist - insoweit ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (a.a.O., juris Leitsatz zu 1. und Rn. 45 ff. m.w.N.) - zu dem Ergebnis gelangt, dass sich „ein genereller Anspruch des Rechtsanwaltes … unmittelbar vor Ort anwesend zu sein“, nicht aus § 3 BRAO ergibt; das Verwaltungsgericht hat zudem weitere Normen des fachgesetzlichen Bundesrechts (§ 58a Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz und § 41 Abs. 2 Satz 1 Bundespolizeigesetz - BPolG -) geprüft und das Vorliegen von deren Tatbestandsvoraussetzungen verneint. Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg des Weiteren entschieden hat, dass „ein solches Beistandsrecht … ausnahmsweise dann (besteht), wenn die Anwesenheit des Rechtsanwaltes die polizeiliche Arbeit nicht behindert, sie zum Schutz besonderer Gefahren für den Mandanten geboten ist oder sein Rechtsschutz sonst faktisch leerliefe“, was das Oberverwaltungsgericht verneint hatte (vgl. juris Leitsatz zu 2. und Rn. 77 f.), ist das Verwaltungsgericht - wie bereits zitiert - im Grundsatz ebenfalls davon ausgegangen, dass „in eng begrenzten Ausnahmefällen ein solches (Recht auf Anwaltskonsultation) … in Betracht“ kommt, die Klägerin allerdings „in der konkreten Situation keinen Anspruch (gehabt habe), persönlich mit ihrem Rechtsanwalt (innerhalb des Abschiebebereichs) sprechen zu können“ (vgl. juris Rn. 31 ff.). Beiden Entscheidungen kann daher lediglich die übereinstimmende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (juris Rn. 77 a.E.) entnommen werden, dass „höherrangige(s) Verfassungsrecht … ein anwaltliches Beistandsrecht unmittelbar vor Ort ebenfalls grundsätzlich nicht (fordert), sondern allenfalls dann, wenn der Mandant andernfalls besonderen, nicht anders abwendbaren Gefahren ausgesetzt wäre oder sein Rechtsschutz sonst faktisch leerliefe.“ Diese Erwägung weist jedoch nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hin, weil - wie bereits mehrfach angesprochen - nicht dargelegt ist, dass nach den von dem Verwaltungsgericht festgestellten Umständen ohne das begehrte persönliche Gespräch im Abschiebebereich des Flughafens die Klägerin nicht anders abwendbaren Gefahren ausgesetzt gewesen oder ihr Rechtsschutz aus diesem Grund leergelaufen wäre. Dass die Anwesenheit des Rechtsanwalts die polizeiliche Arbeit nicht behindert hätte, ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Das Zulassungsvorbringen subsumiert den vorliegenden Fall unter den vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg aufgestellten Rechtssatz (Leitsatz zu 2.), der jedoch auf einer ganz anderen Sachverhaltskonstellation beruht. Dort ging es nämlich um Durchsetzung eines Platzverweises gegenüber einem Mandanten im Rahmen der Proteste gegen einen Castortransport nach Gorleben; dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbar. Von daher führt die bereits behandelte Argumentation der Klägerin auch insoweit nicht weiter. Auch in diesem Zusammenhang unterstellt die Zulassungsbegründung dem Verwaltungsgericht Aussagen oder Erwägungen, die im angegriffenen Urteil nicht enthalten sind; dies gilt namentlich für die unzutreffende Ansicht, „das Verwaltungsgericht Berlin meint, von einem Rechtsanwalt oder von der rechtsunkundigen Mandantin (könne) gefordert werden, dass man in derartigen Überforderungssituationen im Einzelnen und gegenüber den an der Abschiebung beteiligten Beamten aufzeigt, weshalb es notwendig ist, den Rechtsanwalt zu kontaktieren um hierdurch effektiven Rechtsschutz zu erlangen.“ Dies führt auch deshalb auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, weil dem Anwalt gerade dieses Aufzeigen offenbar gelungen ist; denn sonst wäre nicht erklärlich, warum die Polizei das Telefongespräch und die Übergabe von Bargeld und Mobiltelefon hätte zulassen sollen. Soweit die Zulassungsbegründung eine andere, nämlich die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, für „illusorischer Natur“ oder derart „offensichtlich (hält), dass es keiner näheren Ausführungen hierzu“ bedürfe, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Verweis der Klägerin auf Art. 3 EMRK und die „Anti-Folter-Konvention“ sowie den Berichten des „Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ (im Folgenden: CPT) über einen „Rückführungsflug von Italien nach Nigeria vom 17. Dezember 2015“ und eine „Rückführung von Spanien in die Dominikanische Republik vom 18. Februar 2016“. Abgesehen davon, dass diese Berichte über die in der Zulassungsbegründung zitierte Internet-Adresse (Link, URL) nicht abrufbar und offenbar nicht in der Gerichtssprache oder in einer amtlichen Übersetzung verfügbar sind, was die Verifikation von deren Inhalten zumindest erschwert, kann den von der Zulassungsbegründung zitierten Passagen („Therefore, it is essential that this access be made possible immediately. Several returnees interviewed at the CIE indicated that they had difficulties in accessing their lawyers as they were not immediately available … The CPT highlighted the need for measures to ensure that all returnees have access to a lawyer and are able to make at least one telephone call to relatives before their removal.") nicht entnommen werden, dass aus Sicht des CPT ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Anwalt in der damaligen Situation aus Rechtsgründen zu ermöglichen gewesen wäre. Dass der Zugang zu einem Anwalt „access to a lawyer“ von Angesicht zu Angesicht und nicht - wie hier - auch telefonisch genügt hätte, lässt sich dem vorstehenden Zitat jedenfalls nicht entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Komitees vom 7. April 2017, in dem gefordert wird, dass allen Abzuschiebenden ab Beginn ihrer Festnahme, bis zum Moment ihrer Abreise, in dem die Flugzeugtür geschlossen wird, Zugang zu einem Rechtsanwalt gewährt wird; dieses Recht sollte die vertrauliche Unterredung einschließen. Danach kann die rechtliche Bindungswirkung von Aussagen des CPT, bei dem es sich weder um ein zur Auslegung der EMRK berufenes Gericht noch um eine Institution des Europarats handelt, zu deren Aufgabenbereich die Überprüfung der Haftbedingungen im Einzelfall zählt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 - juris Rn. 6), dahingestellt bleiben. 2. Die Klägerin legt auch in Bezug auf den Feststellungsantrag, dass ihre körperliche Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (juris Rn. 35 ff.): Bei der polizeilichen Maßnahme habe es sich um eine Durchsuchung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG gehandelt, deren Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Die Vorschrift ermögliche die Durchsuchung von Personen nach Sachen, die sich in den Kleidern der Betroffenen Person oder an deren Körper befinden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Polizeibeamtinnen die Klägerin auch im Genitalbereich untersucht hätten. Dies lasse sich auch der Schilderung der Klägerin nicht entnehmen. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, dass diese, im Urteil noch weiter ausgeführten Erwägungen ernstlich zweifelhaft sind. Hierzu reicht die Äußerung nicht aus, dass eine Untersuchung, die bis zwischen die Beine einer nackten Frau erfolgt sei, nicht erforderlich gewesen wäre, es sei denn, man nehme an, dass die unvorbereitet festgesetzte Klägerin stets gefährliche Kleinstgegenstände, mit denen man Menschen gefährden könne, regelmäßig bei sich trage und in ihrem Körper zu stecken habe; denn von einer Untersuchung im Körper ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Aufklärungsmängel des Gerichts sehen will, legt sie nicht dar, weshalb sich die nicht durch Stellung eines Beweisantrages auf Vernehmung der als sog. präsente Zeuginnen anwesenden Polizeibeamtinnen in der mündlichen Verhandlung beantragte „Aufklärung der Intensität der körperlichen Untersuchung“ dem Gericht hätte sonst aufdrängen sollen. Von daher liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu I., nach denen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. Die Klägerin trägt zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds nichts weiter vor. III. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die aufgeworfene Frage, „unter welchen Bedingungen die vor einer Abschiebung stehenden Menschen persönliche Rechtsberatung durch ihre Rechtsanwälte erhalten können“, stellt sich in dieser Allgemeinheit weder im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin die Möglichkeit einer persönlichen, wenngleich telefonischen Beratung hatte, noch ist die Frage in dieser allgemeinen Form einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Daran ändert auch der Hinweis auf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. August 2012 (a.a.O.) nichts. Die dort aufgeworfene Rechtsfrage, „und ggf. unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwälten kraft Bundesrechts bei gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen der hier streitigen Art gegenüber Mandanten ein Beistandsrecht unmittelbar vor Ort zusteht“, stellt sich schon mangels vergleichbarer „gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen“ hier nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin die für das Oberverwaltungsgericht Lüneburg maßgebliche Fragestellung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen „kraft Bundesrechts … ein Beistandsrecht“ besteht, wozu sich auch das angegriffene Urteil durch Prüfung der in Betracht kommenden fachgesetzlichen Rechtsgrundlagen nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Bundespolizeigesetz und der Bundesrechtsanwaltsordnung ausführlich verhält (juris Rn. 22 ff.), nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. Soweit die Klägerin ein weitergehendes Zugangsrecht aus dem Verfassungsrecht ableitet, kann dies aus vorgenannten Gründen grundsätzlich dahinstehen. Aus dem Umstand, dass eine nicht rechtskräftige Gerichtsentscheidung in eine juristische Entscheidungsdatenbank aufgenommen wurde, lässt sich deren grundsätzliche Bedeutung erst recht nicht ableiten, da die hierfür maßgeblich gewesenen Gründe vielfältig sein können, so dass auch dieser Umstand eine grundsätzliche Bedeutung nicht belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).