Urteil
24 K 202.14
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0923.24K202.14.0A
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Leitsätze
Die Zucht von „Sphynx-Katzen“ verstößt gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zucht von „Sphynx-Katzen“ verstößt gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, die sich gegen die Anordnungen zu I. und II. des Bescheids vom 12. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 richtet, hat keinen Erfolg. Denn diese Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Das in Ziffer I. der angefochtenen Bescheide ausgesprochene Verbot, sogenannte „Sphynx-Katzen“ zu züchten, ist rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Zucht von „Sphynx-Katzen“ durch die Klägerin verstößt gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift ist es unter anderem verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Nach § 11b Abs. 4 Nr. 2 TierSchG wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen Absatz 1 führen kann. Hiervon hat das Bundesministerium bislang keinen Gebrauch gemacht, so dass die Entscheidung, ob eine verbotene Qualzucht vorliegt, im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe der in § 11b Abs. 1 TierSchG genannten Voraussetzungen zu treffen ist (vgl. BT-Drucksache 17/10572 Ziffer 19 (Neufassung des § 11b Abs. 1 TierSchG), S. 31). Die Voraussetzungen des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG liegen vor. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass züchterische Erkenntnissen erwarten lassen, dass bei der von der Klägerin angestrebten und bereits realisierten Zucht der Rasse von Canadian-Sphynx-Katzen (Nacktkatzen) infolge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt funktionsfähige Tasthaare als für den artgemäßen Gebrauch wesentliche Körperteile fehlen und hierdurch Schäden auftreten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „züchterischen Erkenntnisse“ ist trotz des wertenden Charakters gerichtlich voll überprüfbar. Sie liegen nach Auffassung der Kammer vor, wenn aufgrund allgemein zugänglicher Quellen (insbesondere Stellungnahmen von Zuchtverbänden, Fachzeitschriften, Fachbüchern und tierärztlichen Gutachten) bestimmte Erfahrungen mit der Zucht bestimmter Tierrassen bestehen, die sich wegen ihrer Übereinstimmung zu züchterischen Erkenntnissen verdichten. Dabei reicht es aus, dass sich in entsprechenden Fachkreisen eine überwiegende Auffassung zu einer bestimmten Zucht herausbildet. Vereinzelte, entgegenstehende Meinungen und Auffassungen bestimmter Züchter, Vereine oder Gutachter stehen züchterischen Erkenntnissen nicht entgegen, soweit sich aus ihnen nicht gewichtige Aspekte aufgrund neuerer Forschungen ergeben. Für die Qualifizierung einer tierschutzrechtlichen Qualzucht kommt es lediglich auf entsprechende Erfahrungen und Erkenntnisse, nicht aber auf nachgewiesene Tatsachen an. Die Erwartung, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingte Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, liegt vor, wenn nach den genannten züchterischen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Einen das Fehlen oder die Untauglichkeit oder die Umgestaltung von Körperteilen oder Organen für den artgemäßen Gebrauch vererbt werden, zum Anderen müssen gerade aufgrund dieser Vererbung Schmerzen, Schäden oder Leiden bei der Nachzucht oder deren Nachkommen auftreten. Da es um Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch geht, muss es sich dabei um solche Körperteile oder Organe handeln, die für das artgerechte Verhalten der Tiere von nicht unerheblicher Bedeutung sind und bestimmte Funktionen erfüllen. Diese Auslegung des § 11b Abs. 1 TierSchG ergibt sich zunächst aus der Gesetzesgenese. Nach der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung des § 11 b Abs. 1 TierSchG war die Zucht verboten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen“. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 (- 7 C 4/09 -, zitiert nach juris Rn. 17) zu der früheren Gesetzesfassung musste es nach dem „Stand der Wissenschaft“ überwiegend wahrscheinlich sein, dass Schäden signifikant häufiger auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre. Eine naheliegende Möglichkeit, dass es zu derartigen Schäden kommen wird, reichte dagegen für ein Verbot nicht aus. Mit der Änderung des § 11b Abs. 1 TierSchG war ausdrücklich beabsichtigt, diese hohen Anforderungen an die wissenschaftlichen Erkenntnisse abzusenken, damit die „intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern“, auch tatsächlich erreicht wird (BT-Drucksache 17/10572, Ziffer 19, S. 31). Nach diesen Maßstäben lassen vorliegend züchterische Erkenntnisse erwarten, dass in Folge der Züchtung von den von der Klägerin gehaltenen Katzen der Rasse Canadian-Sphynx bei der Nachzucht erblich bedingt funktionsfähige Tasthaare fehlen werden beziehungsweise untauglich sein werden (1.). Die Tasthaare dieser Katzen sind Körperteile (Sinnesorgane) für den artgemäßen Gebrauch (2.). Durch das Fehlen bzw. die Untauglichkeit der Tasthaare treten schließlich nach züchterischen Erkenntnissen bei der Nachzucht Schäden auf (3.). 1. Züchterische Erkenntnisse lassen im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG erwarten, dass erblich bedingt als Folge der Zucht von Canadian-Sphynx-Katzen unter Paarung des Zuchtkaters der Klägerin mit einer anderen von der Klägerin gehaltenen Canadian-Sphynx-Katze bei der Nachzucht erblich bedingt keinerlei oder jedenfalls keine funktionsfähigen Tasthaare vorhanden sein werden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Alle zur Zucht eingesetzten Tiere der Klägerin sind weitgehend haarlos, und ihnen fehlen insbesondere funktionsfähige Tasthaare. Die Haarlosigkeit und das Fehlen funktionsfähiger Tasthaare werden zudem nach allgemein anerkannten genetischen Grundsätzen nach Paarung der von der Klägerin zur Zucht eingesetzten Nacktkatzen bei den Nachkommen zu 100 % auftreten. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters und der Inaugenscheinnahme der vom Gutachter eingereichten Fotos fehlen dem Canadian-Sphynx-Kater der Klägerin und ihren drei Canadian-Sphynx-Katzen funktionsfähige Tasthaare. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass dem Zuchtkater W... und den Katzen E... (Bl. 59) und S... (Bl. 61) die Tasthaare erkennbar vollständig fehlen, während bei der Katze R... (Bl. 60) nur verkümmerte, nicht funktionsfähige Tasthaare von wenigen Millimetern Länge vorhanden sind. Funktionsfähige Tasthaare werden auch im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG bei der Nachzucht fehlen, da dieses rassenspezifische Merkmal der Canadian-Sphynx-Katzen bei der Zucht auf die Nachzucht vererbt wird. Wenn sich eine Canadian-Sphynx-Katze der Klägerin mit dem Zuchtkater derselben Rasse paart, wird den Kitten zu 100 % das genetische Merkmal vererbt, das zu einem Fehlen funktionsfähiger Tasthaare führt. Dies hat der Gutachter überzeugend in seinem schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Erläuterungen ausgeführt, ohne dass dies von der Klägerin substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Die genetische Veränderung, die für das weitgehende Fehlen von Haaren und von Tasthaaren verantwortlich ist, wird autosomal-rezessiv vererbt. Deshalb kommt die Haarlosigkeit bei der Katze nur dann zur Ausprägung, wenn das genetisch veränderte Merkmal auf beiden homologen Chromosomen bzw. Autosomen vorliegt (so auch Skupin, „Sphynx - Die nackte Wahrheit“ -, S. 65), wenn also die entsprechende Katze sogenannter homozygoter Träger des Merkmals ist. Daraus folgt nach allgemeinen genetischen Grundsätzen, dass sowohl der Kater, als auch die drei Sphynx-Katzen der Klägerin, die allesamt weitgehend haarlos sind und über keine funktionsfähigen Tasthaare verfügen und damit das Merkmal „Haarlosigkeit“ offenkundig ausprägen, homozygote Träger der genetischen Veränderung sind. Wenn sich, wie bei der Zucht der Klägerin, zwei homzygote Träger der autosomal rezessiv vererbten genetischen Veränderung miteinander paaren, prägen die Nachkommen nach allgemeinen Grundsätzen der Genetik zu 100 % die genetische Veränderung aus und sind damit zu 100 % ebenso weitgehend haarlos und nicht im Besitz von funktionsfähigen Tasthaaren. Die Klägerin räumt auch selbst ein, dass bei ihren Kitten etwaige vereinzelt vorhandene Tasthaare später in der Regel ganz ausfallen. Dass die Elternkatzen und die Katzenkitten schließlich über Follikel verfügen, aus denen bei behaarten Katzen üblicherweise Tasthaare herauswachsen, ändert schließlich nichts an dem Befund, dass den Elterntieren und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch den Nachkommen funktionsfähige Tasthaare fehlen werden. Vor diesem Hintergrund muss entgegen der Ansicht der Klägerin auch davon ausgegangen werden, dass trotz vorhandener Follikel die Tasthaare bei den von der Klägerin zur Zucht eingesetzten und bei den gezüchteten Nachkommen tatsächlich „weggezüchtet“ sind. 2. Bei den Tasthaaren der Katze handelt es sich im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG um ein Körperteil und Sinnesorgan, das für den arttypischen Gebrauch erforderlich ist und infolge der von der Klägerin vorgenommenen Züchtung bei der Nachzucht fehlen oder untauglich sein wird. Die Tasthaare sind für den artgerechten Gebrauch der Katze zur Orientierung im Dunkeln, beim Aufspüren der Beute, zum Schutz der Augen und zur Aufnahme sozialer Kontakte unverzichtbar. Dies wird auch in verschiedenen Veröffentlichungen über Katzen betont. So heißt es auf www.tierfreund.de zu den Tasthaaren einer Katze: „Die Katze nimmt über die Tasthaare nicht nur Berührungen wahr, sondern sogar Luftströmungen. Auch vermitteln die Haare die Konturen eines Beutetieres, was für den Tötungsbiss im Dunkeln von entscheidender Bedeutung ist. Die Haare an den Vorderbeinen helfen beim Aufspüren der Beute im Dunkeln, da die Katze darüber kleinste Bodenerschütterungen und Luftströmungen wahrnehmen kann. Daneben nutzt die Katze die Tasthaare, um im Dunkeln nirgendwo gegen zu stoßen und um abzuschätzen, ob eine Öffnung groß genug ist, um mit dem ganzen Körper hindurch zu passen.“ In „Was ist Was Band 59 - Katzen“, Nürnberg 2008, heißt es: „In völliger Dunkelheit sind die Schnurrhaare das wichtigste Sinnesorgan einer Katze. Sie dürfen daher auf keinen Fall gestutzt werden. Die bis zu 24 empfindlichen Fühler stehen zu beiden Seiten des Kopfes weit heraus und melden nicht nur leiseste Berührungen, sondern zeigen sogar die schwachen Luftwirbel an, die bei der Bewegung von Katzen an den Kanten von Gegenständen entstehen…Die Tasthaare schützen außerdem die Augen. Wenn irgendetwas die Fühler berührt, klappen sofort die Lider herunter.“ (S. 32) Die besondere Bedeutung der Tasthaare bei allen Katzen hebt zudem selbst Skupin im allgemeinen Teil seines Buchs „Sphynx - Die nackte Wahrheit“ hervor. Er führt hierzu aus: „Die Tasthaare sind an den Haarwurzeln…mit zahlreichen Nerven verbunden, von denen Signale ans Gehirn der Katze weitergeleitet werden. So können z. B. enge Stellen unabhängig vom Sehsinn der Katze 'gemeldet' werden. Die Vibrissen sind bereits bei Neugeborenen voll entwickelt (im Gegensatz zum Seh- und Gehörsinn) was die Wichtigkeit dieses Sinnes gerade für die junge Katze zu verdeutlichen scheint.“ (S. 31 f.) Bestätigt wird dies durch das sogenannte „Qualzuchtgutachten“ aus dem Jahr 1999, das seinerzeit im Auftrag des Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz (MLEV) erstellt worden war und als wichtige Quelle zur Gewinnung der „züchterischen Erkenntnisse“ herangezogen werden kann (vgl. Schreiben der damaligen Ministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Ilse Aigner, an den Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter - https://www.bdrg.de/mediaarchiv/grab_pic.php? id=110362-, ohne Fundstelle auch zitiert in Skupin, „Sphynx - Die nackte Wahrheit“, S. 63). In diesem Gutachten heißt es im besonderen Teil: „Tasthaare sind ein wesentliches Sinnesorgan für die Katze. Ihnen kommt vor allem im Dunkeln zur Orientierung Bedeutung bei, aber auch beim Fangen und Abtasten der Beute, beim Untersuchen von Gegenständen und bei der Aufnahme sozialer Kontakte“ (Qualzuchtgutachten BMLEV 1999, S. 46 oben). Die herausragende Bedeutung und die Funktionen der Tasthaare bei Katzen als Sinnesorgan für den artgemäßen Gebrauch werden auch durch den vom Gericht bestellten Gutachter Dr. G...betont. Die Bedeutung der Tasthaare hat der Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 4) ausführlich erläutert und im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: „Die Tasthaare haben nach meiner Einschätzung zwei Bedeutungen: Zum einen sind sie in ihrer sensiblen Funktion wichtig für die Orientierung bei dunklen Lichtverhältnissen und bei engen Durchgängen. Zum anderen dienen sie einer Verlängerung der Gesichtsmimik. Mit den Tasthaaren kann eine Katze ihre Stimmungen ausdrücken wie beispielsweise auch durch das Schwanzschlagen. Bei einer Nacktkatze ist der Gesichtsausdruck weniger ausgeprägt als bei behaarten Katzen.“ (Sitzungsprotokoll, Seite 2). Diese überzeugenden Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen. Sie werden durch das von der Klägerin vorgelegte „Gegengutachten“ des Dr. W... vom 24. September 2001 nicht substantiiert in Frage gestellt. Dessen Ausführungen (z. B.: „Für die Orientierung im Dunkeln sind die Tast- oder Sinushaare fast unwichtig, da Katzen sonst im Dunkeln gegen Wände und Gegenstände laufen würden, da die Tast- und Sinushaare erst im Nachbereich bei Berührung wirken.“) sind vor dem Hintergrund der o.g. Feststellungen und Erläuterungen der sonstigen züchterischen Veröffentlichungen und Erkenntnisse nicht überzeugend. Im Übrigen hat Herr Dr. S... in einer aktenkundigen Stellungnahme vom 19. November 2014 gegenüber dem Beklagten seine gutachterlichen Ausführungen wegen inzwischen fortgeschrittener Forschung zu Sinnesorganen bei Säugern selbst in Zweifel gezogen. 3. Züchterische Erkenntnisse lassen schließlich erwarten, dass durch das erblich bedingte Fehlen bzw. die Untauglichkeit der Tasthaare bei der Nachzucht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG auftritt. Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder der seelische Zustand, in welchem ein Tier sich befindet, gegenüber dem Sollzustand vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert ist, wobei völlig geringfügige Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle eines Schadens liegen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, § 1 Rn. 24; Lorz/ Metzger, TierSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 1 Rn. 52). Der Sollzustand, von dem abgewichen wird, orientiert sich an Tieren der gleichen Art. Das Fehlen von wesentlichen Körperteilen wird dabei in der Kommentarliteratur regelmäßig als (Körper-)Schaden bewertet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, § 1 Rn. 24; Lorz/ Metzger, TierSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 1 Rn. 52). Nach § 11b Abs. 1 TierSchG muss gerade durch das erblich bedingte Fehlen, die Untauglichkeit oder Umgestaltung eines Körperteils oder Organs ein Schaden auftreten („hierdurch“). Allein die Tatsache, dass ein Tier optisch nicht über die ihm gebührende Gestalt verfügt und in dieser Hinsicht vom Sollzustand abweicht, ist für die Annahme eines nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG relevanten Schadens noch nicht ausreichend (vgl. dazu ausdrücklich Kluge-Goetschel, TierSchG, Kommentar, § 11b Rn. 14). Es müssen für einen Schaden nach § 11b TierSchG vielmehr erblich bedingte Auswirkungen auf die Nachzucht zu erwarten sein, die diese in seinem artgerechten Leben nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Dabei ist für die Betrachtung und Bewertung eines Schadens ein Vergleich zwischen Katzen mit und ohne funktionsfähigen Tasthaaren vorzunehmen, ohne dabei allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des Fehlens funktionsfähiger Tasthaare möglichweise andere Sinnesorgane stärker ausgeprägt sind. Nach diesen Maßstäben treten bei der Nachzucht der Klägerin gerade durch den Gendefekt, der zur Haarlosigkeit und zum vollständigen Fehlen oder zumindest zum Fehlen funktionsfähiger Tasthaare führt, Schäden im Sinne des § 11b TierSchG auf. Da Katzen für den artgerechten Gebrauch funktionsfähige Tasthaare haben, stellt ihr Fehlen oder ihre Untauglichkeit eine erhebliche Abweichung dar. Dass das Fehlen funktionsfähiger Tasthaare nicht lediglich eine nur geringfügige oder rein optische Abweichung darstellt, ergibt sich dabei schon daraus, dass es sich bei den Tasthaaren um für alle Katzen wesentliche Sinnesorgane handelt (s. oben 2.), mit deren Hilfe sich Katzen ihrer Art entsprechend bei dunklen Lichtverhältnissen und an engen Stellen orientieren und die außerdem den Katzen zur Kommunikation dienen. Diese Abweichung ist von einem solchen Gewicht, dass sie von dem gerichtlich bestellten Gutachter zu Recht als Schaden qualifiziert worden ist. Dass bei der Nachzucht von Canadian-Sphynx-Katzen wegen des Fehlens funktionsfähiger Tasthaare ein Schaden im Sinne des § 11b TierSchG vorliegt, wird auch in verschiedenen Veröffentlichungen und Stellungnahmen von Züchtern und Tierärzten bestätigt. Das sogenannte „Qualzuchtgutachten“ des BMLEV bejaht nach der Feststellung, dass Tasthaare ein wesentliches Sinnesorgan für die Katze sind, im Falle fehlender Tasthaare eine Qualzucht im Sinne des § 11b TierSchG a. F. und spricht die ausdrückliche Empfehlung aus: „Zuchtverbot für Katzen, denen die Tasthaare fehlen“ (Qualzuchtgutachten BMLEV 1999, S. 46 oben). Außerdem heißt es in den Zuchtrichtlinien des Deutschen Edelkatzenzüchter-Verbands e. V. (DEKZV) „Nicht gezüchtet werden darf mit Katzen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen: - Katzen ohne sichtbare Tasthaare.“ Soweit einzelne Stimmen in der Literatur Zweifel am Vorliegen einer Qualzucht äußern (z. B. Skupin, „Sphynx - Die nackte Wahrheit“, S. 58 und 62), vermögen sie die aufgrund der überwiegenden züchterischen Erkenntnisse gewonnene Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Abgesehen vom o. g. Gutachten des Herrn Dr. S... vom 24. September 2001, der selbst nicht mehr an seiner inzwischen fast 15 Jahre zurückliegenden Auffassung zur Bedeutung der Tasthaare festhält, findet sich keine wissenschaftlich fundierte Auffassung, die das Fehlen von Tasthaaren bei Katzen als lediglich unbedeutenden Mangel qualifiziert. Schließlich stellt der vom Gericht bestellte Gutachter Dr. ... ausdrücklich fest, dass das Fehlen der Tasthaare von Katzen und die damit einhergehende Einschränkung der Nachzucht bei Wahrnehmungen im Nahbereich, beim Fangen und Abtasten der Beute und bei der Aufnahme sozialer Kontakte als „Körperschaden“ zu bewerten sei, der die Katze in ihrer Fähigkeit zu arttypischem Verhalten so einschränke, dass dies zu andauernden Leiden führt (Zusammenfassung Seite 8 des schriftlichen Gutachtens). Das Vorliegen eines Schadens hat er in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt (vgl. Protokoll, Seite 4 unten) und dabei auch den Einwand zurückgewiesen, ein Schaden liege deshalb nicht vor, weil das Tier den Mangel anderweitig ausgleichen könne. Die Kammer macht sich die überzeugenden Ausführungen des Gutachters zu Eigen, die durch die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Soweit die Klägerin einwendet, auch der Gutachter habe bei der konkreten Untersuchung ihrer Katzen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten festgestellt, sondern das Verhalten der Tiere ausdrücklich als „normal“ beschrieben, ist dies für die Annahme eines Schadens durch das erblich bedingte Fehlen funktionsfähiger Tasthaare unbeachtlich. Ohne Erfolg macht die die Klägerin insoweit geltend, dass ein Schaden ohne eine Untersuchung des Verhaltens ihrer Canadian-Sphynx-Katzen, insbesondere zu deren Orientierungsvermögen im Dunkeln, nicht hinreichend feststellbar sei. Auf etwaige Verhaltensauffälligkeiten kommt es nicht an. Ein Schaden im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG liegt schon bei einer nicht unerheblichen Abweichung vom Normalzustand vor. Zudem sind Verhaltensauffälligkeiten aufgrund fehlender Tasthaare nur schwerlich feststellbar, da zu erwarten ist, dass die Candian-Sphynx-Katzen das Defizit durch andere Sinnesorgane (teilweise) kompensieren. Für die Annahme einer verbotenen Qualzucht reicht es nach § 11 b TierschG aber aus, dass bei der Nachzucht ein erblich bedingter Schaden zu erwarten ist; etwaige Schadenskompensationen schließen das Verbot nicht aus. Zum Anderen verkennt die Klägerin, dass nach § 11b Abs. 1 TierSchG das Auftreten eines Schadens nicht nachgewiesen werden muss, sondern dass es ausreicht, wenn ein erblich bedingter Schaden bei der Nachzucht nach züchterischen Erkenntnissen zu erwarten ist. Die hierfür erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit ist auf Grundlage der genetischen Grundsätze, der weit überwiegenden Literaturansicht sowohl zur herausragenden Bedeutung von Tasthaaren für Katzen als auch zu den Folgen des Fehlens von funktionsfähigen Tasthaaren unter zusätzlicher Heranziehung der Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters zur Überzeugung der Kammer gegeben. Für eine abweichende Prognose sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dargetan oder sonst ersichtlich. II. Auch die Anordnung zu II., den Zuchtkater „W...“ zu kastrieren, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 11b Abs. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG zeigen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11b Abs. 2 TierSchG sind erfüllt; insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziffer 1. verwiesen werden. Die Anordnung des Unfruchtbarmachens in Form einer Kastration erweist sich schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als rechtswidrig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Verbot nach § 11b Abs. 1 TierSchG das Unfruchtbarmachen als im Regelfall gebotene Maßnahme ansieht. Auch im konkreten Einzelfall erweist sich die Kastrationsanordnung im Lichte des § 1 Satz 2 TierSchG, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, als verhältnismäßig. Denn ein im Vergleich zur Kastration des Katers milderes, ebenso effektives Mittel ist im Einzelfall nicht ersichtlich. Als milderes Mittel kommt insbesondere nicht die Wegnahme des Katers in Betracht. Für eine Ungeeignetheit dieser Maßnahme spricht schon, dass eine Unterbringung des Katers bei Dritten erfolglos versucht worden ist. Im Übrigen wäre bei einer Wegnahme des Katers nicht ausgeschlossen, dass dieser sich mit einer anderen Katze paart und als homozygoter Träger der rassetypischen Haarlosigkeit das Merkmal der Haarlosigkeit weitergibt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Dritte den Kater wiederum für die Zucht von Candian-Sphynx-Katzen, die rassespezifisch über keine funktionsfähigen Tasthaare verfügen, einsetzen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben seit 2012 Züchterin von Sphynx-Katzen, sogenannten „Nacktkatzen“ (diese Bezeichnung findet sich auch in den von der Klägerin selbst verwendeten Kaufvertragsformularen) der Rasse Canadian Sphynx. In ihrer Wohnung in Berlin-Spandau hält sie dauerhaft drei weibliche Canadian-Sphynx-Katzen und einen Canadian-Sphynx-Kater, W..., den sie als Deckkater zur gezielten Züchtung einsetzt. Die jungen Katzenkitten verkauft die Klägerin zu einem Preis von jeweils 500,00 Euro bis 700,00 Euro an Liebhaber. In den Kaufverträgen legt sie jeweils fest, dass die verkauften Tiere nicht zur Züchtung eingesetzt werden dürfen und bei Eintritt der Geschlechtsreife zu kastrieren sind. Die Rasse Canadian Sphynx zeichnet sich nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen dadurch aus, dass bei den Tieren dieser Rasse das veränderte Allel, das für die Ausprägung der Nacktheit verantwortlich ist, auf beiden gleichartigen Autosomen vorkommt. Die für die Canadian-Sphynx-Rasse typischen Merkmale werden zudem autosomal-rezessiv vererbt, so dass nur ein homozygoter (reinerbiger) Träger des veränderten Allels, also ein Tier, das das Allel auf beiden gleichartigen Autosomen trägt, das Merkmal der Nacktheit ausprägt. Der Beklagte, vertreten durch das Veterinäramt des Bezirksamts Spandau von Berlin, geht davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin vorgenommenen Züchtungen mit den vier in ihrer Wohnung befindlichen Katzen der Rasse Canadian Sphynx um Qualzüchtungen handelt. Vor diesem Hintergrund erließ er die streitgegenständliche Anordnung vom 12. Juni 2014, in der der Klägerin unter anderem unter Ziffer I. die Zucht von sogenannten „Sphynx-Katzen“ untersagt wird und in Ziffer II. die Kastrierung des von der Klägerin gehaltenen Katers der Sphynx-Rasse angeordnet wird. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, bei allen von der Klägerin gehaltenen Katzen und den Nachzuchten hätten keine Tasthaare festgestellt werden können. Das Merkmal „Fehlen von Tasthaaren“ sei im Zuchtzustand der Rasse „Sphynx“ enthalten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses autosomal-rezessiv vererbte Merkmal bei Nachkommen wieder auftrete, wenn sich ein Kater und eine Katze, die jeweils das Merkmal „Fehlen von Tasthaaren“ ausprägen, paaren. In der Literatur würden die Tasthaare als wesentliches Sinnesorgan von Katzen beschrieben, ihr Fehlen sei als Schaden zu bewerten. Dieser Schaden schränke die Katze in ihrer Fähigkeit zu arttypischem Verhalten in einer Weise ein, die zu andauernden Leiden führe. Es handle sich damit um eine Qualzucht. Daher sei in einem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMLEV) in Auftrag gegebenen „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“ vom 2. Juni 1999 ein Zuchtverbot für Sphynx-Katzen empfohlen worden. Dieser Empfehlung hätten sich die Mehrzahl der deutschen Katzenzuchtverbände angeschlossen und führten dementsprechend keine Zuchtkriterien für Sphynx-Katzen auf. Weil die Klägerin Qualzüchtungen vornehme, sei sie mit einem Zuchtverbot zu belegen (Ziffer I des Bescheides). Die Kastration des Katers (Ziffer II des Bescheides) sei zudem erforderlich, um die zukünftige Zucht von Sphynx-Katzen effektiv zu unterbinden. In dem erwähnten „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“ heißt es unter anderem: (S. 46 oben) „Tasthaare sind ein wesentliches Sinnesorgan für die Katze. Ihnen kommt vor allem im Dunkeln zur Orientierung Bedeutung bei, aber auch beim Fangen und Abtasten der Beute, beim Untersuchen von Gegenständen und bei der Aufnahme sozialer Kontakte. Wenn sie fehlen bzw. so umgestaltet sind, dass ihre Funktion verlorengeht, ist das als Körperschaden zu bewerten, der die Katze in ihrer Fähigkeit zu arttypischem Verhalten so einschränkt, dass dies zu andauernden Leiden führt.“ Daraus resultiert die „Empfehlung“ der Gutachter: „Zuchtverbot…für Katzen, bei denen die Tasthaare fehlen.“ (S. 46 Mitte) Gegen den Bescheid vom 12. Juni 2014 richtete sich der fristgerecht eingelegte Widerspruch der Klägerin, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte: Sie nehme keine Qualzüchtungen vor. Sie habe alle Tiere von namhaften Züchtern mit Papieren und Impfausweisen gekauft, sei beim Zuchtverein „Felidae e.V.“ gemeldet und halte sich an dessen Bestimmungen. Die Kitten würden stets dem Tierarzt vorgestellt. Sowohl der Kater, als auch die Kitten besäßen „super Tasthaare“, wenn auch nur kurze. Die Zucht von Sphynx-Katzen sei in Deutschland nicht (gesetzlich) verboten. Auch der FIFe-Standard verbiete Sphynx-Katzen nicht und führe sogar aus, dass diese Tiere „Schnurrhaare ganz oder abgebrochen steif“ haben dürften. Eine Kastration des Katers sei zudem unverhältnismäßig. Im Verwaltungsverfahren legte die Klägerin ein „Gegengutachten“ des „Tierarztes für Verhaltenstherapie“ Dr. W... vom 24. September 2001 zum BMLEV-Gutachten aus dem Jahr 1999 vor, das von Sphynx-Katzen-Liebhabern in Auftrag gegeben worden war. Dieses Gutachten kommt nach einer Untersuchung von sieben Sphynx-Katzen zu dem Ergebnis, bei den sieben konkret untersuchten Katzen könne „nicht von Qual- bzw. Krüppelzuchten gesprochen werden, da es keine Abweichungen in der Beweglichkeit einzelner Gliedmaßen oder des ganzen Körpers, der Sinnesorgane, dem Sensorium, der Wahrnehmung von Reizen und der Umgebung, der Lebenserwartung und der Lebensqualität von der Norm gibt.“ Diese Feststellung beruht auf der seinerzeitigen Einschätzung des Gutachters, dass Tasthaare bei Katzen kein wesentliches Sinnesorgan seien. Aktenkundig ist eine jüngere Stellungnahme von Dr. W... vom 19. November 2014, in der er gegenüber dem Veterinäramt des Bezirksamts Spandau ausführt, die Forschung über Sinnesorgane und Orientierungsmöglichkeiten der Säuger sei seit seinem Gutachten aus dem Jahr 2001 fortgeschritten. Daher habe er seine Ansicht über die Bedeutung der Tasthaare bei allen Katzen und auch bei Nacktkatzen geändert. Die Aussagen seines früheren Gutachtens seien „teilweise überholt und änderungs- bzw. überarbeitungsbedürftig“. Außerdem legte die Klägerin ein „Gutachten über die Ausbildung von Tasthaaren bei den Sphynx-Katzen von Frau J...“ der Tierärztin Dr. B vom 8. Juli 2014 vor, in der es über den Sphynx-Kater und die drei Sphynx-Katzen der Klägerin heißt: „Bei allen Katzen waren rassetypisch verkürzte Haare vorhanden, wobei ‚R...‘ eine etwas verminderte Anzahl von Tasthaaren aufweist, ‚E...‘ hingegen sehr viele Tasthaare hat (…) Bei den vorgestellten Katzen der Rasse 'Sphynx' handelt es sich nicht um sogenannte 'Qualzuchten', da alle Tiere über Tasthaare verfügen und sich gut orientieren können.“ Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014 im Wesentlichen mit folgender, die Ausgangsentscheidung ergänzender Begründung zurück: Die von der Klägerin eingereichten Fotos belegten das Fehlen funktionstüchtiger Tasthaare bei allen Katzen. Der FIFe-Standard sei für den Beklagten nicht bindend und könne insbesondere nicht das vom BMLEV in Auftrag gegebene Gutachten zur Auslegung von § 11b TierSchG entkräften. Zudem habe die deutsche Vertretung der FIFe, der Deutsche Edelkatzenzüchter-Verband e. V. (DEKZV) von den Zuchtrichtlinien der FIFe abweichende Richtlinien erlassen, in denen es heiße: „Nicht gezüchtet werden darf mit Katzen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen: - Katzen ohne sichtbare Tasthaare“. Das angeordnete Zuchtverbot und die angeordnete sofortige Kastration des Katers seien schließlich erforderlich und als mildestes Mittel anzusehen, eine weitere Züchtung effektiv zu verhindern. Eine chemische, medikamentöse Unterbindung der Fortpflanzung sei beim Kater nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht aussichtsreich. Gegen die Anordnungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 hat die Klägerin unter dem 29. Juli 2014 Klage erhoben, mit der sie ergänzend vorträgt: Aus einem ärztlichen (Privat-) „Gutachten“ des Tierarztes Dr. P... vom 28. Juli 2014 ergebe sich, dass alle Tiere sich in einem guten Gesundheitszustand befänden und ein arttypisches, ausgeglichenes und verträgliches Verhalten zeigten. Zudem seien die Tiere gut ernährt. Dies alles sei Ausdruck eines Wohlbefindens der Tiere und schließe ein zuchtbedingtes Leiden der Tiere aus, das nach Ansicht des Beklagten angeblich durch nicht ausreichend vorhandene Tasthaare hervorgerufen werde. Immerhin hätten alle Tiere ersichtlich Follikel, aus denen Tasthaare herauswachsen könnten; die Tasthaare seien also nicht komplett weggezüchtet. Die Kitten kämen oft mit langen Tasthaaren zur Welt, die später jedoch abbrechen oder ausfallen. Wegen des autosomal-rezessiven Erbgangs stehe es „genetisch nicht fest“, dass die Kitten von Eltern ohne Tasthaare ihrerseits ohne Tasthaare zur Welt kämen; der restliche Stammbaum spiele auch noch eine Rolle. Schließlich habe die Haarlosigkeit auch erhebliche Vorteile: Bei Langhaarkatzen komme es oft zu Fellverfilzungen und in den Haaren nisteten sich Flöhe und Milben ein. Wunden seien unter dem dichten Fell oft nicht sichtbar und damit nicht gut behandelbar. Außerdem ermögliche die Züchtung von Sphynx-Katzen Katzenliebhabern mit einer Tierhaarallergie die Haltung einer Katze. Die Klägerin beantragt, die Ziffern I und II des Bescheides des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 12. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Juli 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Entscheidungen. Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 18. März 2015 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Tierarztes PD Dr. T.... Wegen der Ergebnisse des Gutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wird auf das schriftliche Gutachten vom 14. Juli 2015 und auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.