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Urteil

24 K 248.14

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0923.24K248.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Niederlassungserlaubnis erlischt regelmäßig, wenn sich der Ausländer nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Ob eine nicht nur vorübergehende Ausreise vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine nicht nur vorübergehende Ausreise liegt unter anderem dann vor, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwar wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, wenn sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist.(Rn.23) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Ausländer sich regelmäßig für die Dauer von mehreren Monaten bei seinem in der Türkei lebenden Ehegatten aufhält. Dem steht nicht entgegen, dass der Ausländer in der Zeit ununterbrochen bei seinen Eltern mit erstem Wohnsitz gemeldet war.(Rn.24) 2. Eine Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als 15 Jahren im Bundesgebiet aufhält, erlischt regelmäßig, wenn sein Lebensunterhalt nicht gesichert war. Maßgeblich für die Erhaltung der Niederlassungserlaubnis durch die Sicherung des Lebensunterhalts ist zunächst der Zeitpunkt der Ausreise.(Rn.28) Insoweit kommt es regelmäßig nicht darauf an, dass der Ausländer keine Sozialleistungen bezogen, sondern von seinen Eltern unterstützt wurde, wenn diese keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ausländer trifft. Davon ist bei volljährigen Ausländern grundsätzlich auszugehen.(Rn.32) 3. Dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis steht grundsätzlich auch nicht das assoziationsrechtliche Daueraufenthaltsrecht entgegen.(Rn.33) 4. Für das Bestehen eines assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht ist es grundsätzlich unschädlich, dass das Familienmitglied, von dem der Aufenthaltsanspruch abgeleitet wird, für eine gewisse Dauer arbeitslos war, wenn die Dauer der beruflichen Tätigkeit diesen Zeitraum übersteigt.(Rn.40) 5 Ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht ist grundsätzlich nicht begründet, wenn der Vater des Ausländers zwar innerhalb der gesetzlichen Frist dem regulären Arbeitsmarkt angehörte und der Ausländer auch das Erfordernis eines mindestens dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes erfüllt, das abgeleitete Aufenthaltsrecht jedoch durch langfristige Aufenthalte in der Türkei zum Zweck der Zusammenführung mit dem Ehegatten erloschen ist.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Niederlassungserlaubnis erlischt regelmäßig, wenn sich der Ausländer nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Ob eine nicht nur vorübergehende Ausreise vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine nicht nur vorübergehende Ausreise liegt unter anderem dann vor, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwar wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, wenn sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist.(Rn.23) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Ausländer sich regelmäßig für die Dauer von mehreren Monaten bei seinem in der Türkei lebenden Ehegatten aufhält. Dem steht nicht entgegen, dass der Ausländer in der Zeit ununterbrochen bei seinen Eltern mit erstem Wohnsitz gemeldet war.(Rn.24) 2. Eine Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als 15 Jahren im Bundesgebiet aufhält, erlischt regelmäßig, wenn sein Lebensunterhalt nicht gesichert war. Maßgeblich für die Erhaltung der Niederlassungserlaubnis durch die Sicherung des Lebensunterhalts ist zunächst der Zeitpunkt der Ausreise.(Rn.28) Insoweit kommt es regelmäßig nicht darauf an, dass der Ausländer keine Sozialleistungen bezogen, sondern von seinen Eltern unterstützt wurde, wenn diese keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ausländer trifft. Davon ist bei volljährigen Ausländern grundsätzlich auszugehen.(Rn.32) 3. Dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis steht grundsätzlich auch nicht das assoziationsrechtliche Daueraufenthaltsrecht entgegen.(Rn.33) 4. Für das Bestehen eines assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht ist es grundsätzlich unschädlich, dass das Familienmitglied, von dem der Aufenthaltsanspruch abgeleitet wird, für eine gewisse Dauer arbeitslos war, wenn die Dauer der beruflichen Tätigkeit diesen Zeitraum übersteigt.(Rn.40) 5 Ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht ist grundsätzlich nicht begründet, wenn der Vater des Ausländers zwar innerhalb der gesetzlichen Frist dem regulären Arbeitsmarkt angehörte und der Ausländer auch das Erfordernis eines mindestens dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes erfüllt, das abgeleitete Aufenthaltsrecht jedoch durch langfristige Aufenthalte in der Türkei zum Zweck der Zusammenführung mit dem Ehegatten erloschen ist.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Niederlassungserlaubnis der Klägerin zu 1. erloschen ist und ob der Klägerin zu 1. ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 zusteht. Zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten besteht insoweit ein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Zulässigkeit der hilfsweise begehrten Feststellung, dass ein Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. nach ARB 1/80 besteht, steht nicht eine fehlende vorherige Antragstellung der Klägerin zu 1. beim Beklagten entgegen, da eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur deklaratorisch ist und auf das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts keine Auswirkungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21/14 -, juris Rn. 29; VGH München, Urteil vom 13. Mai 2014 - 10 BV 12.2382 -, juris Rn. 40). Die zulässige Feststellungsklage ist in ihrem Haupt- (I.) und Hilfsantrag (II.) allerdings unbegründet. I. Die Klage auf Feststellung, dass die der Klägerin zu 1. am 16. Mai 2006 erteilte Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, ist unbegründet. Denn die der Klägerin zu 1. erteilte Niederlassungserlaubnis ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Danach erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausreist. Ob ein Ausländer nicht nur vorübergehend ausreist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Eine nicht nur vorübergehende Ausreise liegt unter anderem dann vor, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwar wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, wenn sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (Schäfer, in: GK-AufenthG, § 51, Rdnr. 48 m.w.N. zur Rspr.). Hierbei ist auch die Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen. Je länger die Abwesenheit wird und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Ergibt sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls, dass sich der Ausländer über einen längeren, insgesamt mehrjährigen Zeitraum im Wesentlichen im Ausland aufhält, spricht die Vermutung für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes, wenn nicht besondere Umstände einen entgegenstehenden Willen dokumentieren, trotz des Auslandaufenthalts den Lebensmittelpunkt in Deutschland zu belassen oder jedenfalls alsbald zurückzukehren. Dabei kann der Ausländer das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht allein dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise kurzzeitig ins Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. zum Letzten ausdrücklich VG Hannover, Urteil vom 7. Januar 2014 - 13 A 6157/13 -, juris Rn. 35; VG Ansbach, Beschluss vom 14. August 2013 - AN 5 E 13.01304 -, juris Rn. 23). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zu 1. die Bundesrepublik Deutschland zumindest im Zeitraum von Dezember 2009 bis Oktober 2012 aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen. Zwar war die Klägerin zu 1. durchgehend bis zu ihrer letzten Einreise nach Deutschland am 20. August 2013 bei ihren in Berlin wohnenden Eltern gemeldet, sie hat aber tatsächlich im Zeitraum Dezember 2009 bis zumindest Oktober 2012 - abgesehen von kurzen Besuchsaufenthalten – nicht bei ihren Eltern gewohnt. Vom 1. Oktober 2009 bis zum 20. August 2013 wurde sie auch vom Jobcenter nicht in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, obwohl für sie zuvor und danach Mietanteile übernommen worden sind. Für eine auf Dauer angelegte Ausreise in die Türkei aus nicht nur vorübergehendem Grund sprechen vor allem die zahlreichen und längeren Aufenthalte der Klägerin zu 1. in der Türkei, die angesichts der amtlichen türkischen Grenzübertrittsbescheinigung „Giris-Cikis-Belgesi“ vom 15. Oktober 2014, die die Klägerin hat einreichen lassen, unstreitig sind. Danach hielt sich die Klägerin seit dem 19. Dezember 2009 für längere Zeiträume in der Türkei auf: vom 19. Dezember 2009 bis zum 1. April 2010 (3 Monate, 13 Tage), vom 9. April 2010 bis zum 20. September 2010 (5 Monate, 11 Tage), vom 7. Oktober 2010 bis zum 1. März 2011 (4 Monate, 22 Tage), vom 10. März 2011 bis zum 3. September 2011 (5 Monate, 24 Tage), vom 12. September 2011 bis zum 6. Oktober 2011 (24 Tage), vom 29. Oktober 2011 bis zum 19. April 2012 (5 Monate, 20 Tage), vom 18. Mai 2012 bis zum 20. Oktober 2012 (5 Monate, 2 Tage), vom 24. Januar 2013 bis zum 14. Juni 2013 (4 Monate, 21 Tage) und vom 25. Juni 2013 bis zum 20. August 2013 (1 Monat, 25 Tage). Die zwischenzeitlichen Aufenthalte in Deutschland hingegen waren nur von kurzer Dauer; abgesehen von einem gut dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland vom 20. Oktober 2012 bis zum 24. Januar 2013 beschränkten sich die Aufenthalte der Antragstellerin zu 1. in Deutschland auf jeweils wenige Tage oder Wochen, was für Besuchsreisen typisch ist. Die Klägerin zu 1. hat nicht zur Überzeugung der Kammer plausibel gemacht, warum ihre zahlreichen, längeren Aufenthalte in der Türkei seit Dezember 2009 nur vorübergehender Natur gewesen sein sollen. Dass sie sich nur besuchsweise in der Türkei aufgehalten habe und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten habe, ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. im Jahr 2009 ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hat, um dort mit ihrem türkischen Ehemann, den sie am 21. Juli 2009 geheiratet hatte, zusammen zu leben. Soweit die Klägerin vorträgt, die erfolglosen Versuche ihres Ehemannes, Visa zur Familienzusammenführung bzw. zum Zwecke des Besuchs in Deutschland zu erhalten, dokumentierten den Verbleib ihres Lebensmittelpunkts in Deutschland, kann dies einem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis vor der letzten Einreise nach Deutschland am 20. August 2013 nicht entgegen stehen. Denn nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2014 hat der Ehemann der Klägerin zu 1. in den Jahren 2012 und 2013 lediglich Kurzzeitvisa zur Durchführung von Geschäftsreisen und erst im Jahr 2014 ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit der Antragstellerin zu 1. in Deutschland beantragt, dessen Ablehnung offenbar bestandskräftig geworden ist. Erst Ende 2013 hat er zudem durch einen entsprechenden Antrag im Rahmen eines Deutschland-Kurzaufenthaltes erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. in Deutschland begehrte. Es ist damit davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach dem Lebensentwurf der Eheleute jedenfalls vom 19. Dezember 2009 bis zum 20. August 2013 in der Türkei geführt werden sollte und geführt wurde. Dass im Jahr 2013 möglicherweise eine davon abweichende eheliche Lebensplanung erfolgt ist, lässt die inzwischen erloschene Niederlassungserlaubnis nicht wieder aufleben. Schließlich ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. in Deutschland ihren beruflichen bzw. wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt hatte. Einer Arbeit ist sie nicht nachgegangen. Etwaige Bewerbungen um eine Arbeitsstelle in Deutschland hat sie nur pauschal behauptet. Angesichts der Besuchsaufenthalte in Deutschland ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin zu 1. ernsthaft um eine dauerhafte Beschäftigung in Deutschland bemüht hat, zumal ihr Ehemann weiterhin in der Türkei verblieben ist. Die Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht der Klägerin zu 1. nicht zur Seite. Danach erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Klägerin zu 1. hat sich zwar mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Sie hat aber bereits nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Lebensunterhalt gesichert war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht bleiben. Da es nur auf das „Können“, also das Vermögen, den Unterhalt ohne die relevanten öffentlichen Mittel zu sichern, ankommt, ist es unerheblich, ob Sozialleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs auf Sozialleistungen an (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 10 C 10.12 -BVerwGE 146, 198 [203 f.], juris Rn. 13). Maßgeblich für die Erhaltung der Niederlassungserlaubnis durch die Sicherung des Lebensunterhalts ist zunächst der Zeitpunkt der Ausreise. Die Privilegierung soll nur denjenigen zu Gute kommen, die ihren Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen sichern können. Ob die Niederlassungserlaubnis auch dann erlischt, wenn der Lebensunterhalt zwar zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert war, während des Aufenthalts im Ausland aber nicht mehr gesichert ist, kann dahinstehen. Die Klägerin zu 1. hat schon nicht dargetan, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2009 ihren Lebensunterhalt hat sichern können. Allein die Tatsache, dass sie ab dem 15. Dezember 2009 keine Sozialleistungen in Deutschland bezogen hat, dokumentiert demnach nicht, dass ihr Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert war. Auch der sonstige Vortrag der Klägerin zu 1. ist bereits, selbst wenn man ihn als wahr unterstellt, nicht geeignet, eine Sicherung des Lebensunterhalts im maßgeblichen Zeitraum der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei nachvollziehbar darzulegen. Zu den finanziellen Mitteln, die ihr während der längeren Türkeiaufenthalte zur Verfügung standen, macht die Klägerin keinerlei Angaben. Bezüglich ihrer Aufenthalte in Deutschland ist eine Lebensunterhaltssicherung ebenso nicht hinreichend dargetan. Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch Verwandte ist zumindest erforderlich, dass Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer Unterhaltspflicht erbracht werden und dass der jeweilige Verwandte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. November 2014 - 2 M 98/14 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 -, juris Rn. 4). Hinsichtlich der vorgetragenen Unterstützung durch die Mutter fehlt es an beiden Voraussetzungen. Die Mutter der volljährigen und verheirateten Klägerin zu 1. ist weder dieser gegenüber unterhaltspflichtig, noch war und ist sie aufgrund ihrer eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage, den Unterhalt der Klägerin zu 1. auf längere Sicht zu gewährleisten. Dies folgt schon daraus, dass die Mutter der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum durchgängig Sozialleistungen bezog. Der Ehemann der Klägerin ist hingegen der Klägerin gegenüber zwar unterhaltspflichtig, der Betrag von monatlich „zwischen ca. 200,00 und 300,00 Euro“ ist indessen angesichts eines Regelbedarfssatzes für Alleinstehende von 359,00 Euro in den Jahren 2009 und 2010, von 364,00 Euro im Jahr 2011, von 374,00 Euro im Jahr 2012 und 382,00 Euro jedenfalls nicht ausreichend gewesen, zumal auch entsprechende Miet- und Heizkostenanteile anzurechnen wären. Dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach nationalem Recht stünde auch ein etwaiges Daueraufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht entgegen. Auch wenn die jeweilige Rechtsposition aus dem ARB 1/80 ein Daueraufenthaltsrecht vermittelt und dem türkischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden muss, aus der ersichtlich ist, dass er ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht besitzt, stellen das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht getrennte Rechtskreise dar, die unterschiedliche Ziele verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 21/14 -, juris Rn. 22; VGH München, Urteil vom 3. Juni 2014 - 10 B 13.2426 -, juris Rn. 29). Während das Assoziationsrecht ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 – (Ziebell), juris Rn. 64 f.), verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit. Die Niederlassungserlaubnis ist damit, anders als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, als rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen Integration konstruiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11-, juris Rn. 17). Dem Aufenthaltsgesetz ist zudem das Bestehen verschiedener, in ihren Rechtsfolgen unterschiedlich ausgestalteter Rechtsstellungen eines Ausländers nicht fremd. Nach § 4 Abs. 5 AufenthG ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er noch keine Niederlassungserlaubnis besitzt. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das in seinen Rechtsfolgen und seinem Fortbestand eigenen Regeln unterliegt, der konstitutiven Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht (so auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12 – juris Rn. 20). Umgekehrt kann aus dem Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nicht gefolgert werden, dass der Ausländer Anspruch auf Erteilung (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 21/14 -, juris Rn. 22; VGH München, Urteil vom 3. Juni 2014 - 10 B 13.2426 -, juris Rn. 29) oder Fortbestand eines nationalen Aufenthaltstitels hat, der ihm ein Daueraufenthaltsrecht verleiht, wenn - im Hinblick auf eine Erteilung - die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. - im Hinblick auf einen Fortbestand - die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Erlöschensvoraussetzungen erfüllt sind. II. Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit sie in ihrem Hilfsantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Klägerin zu 1. ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zusteht. Denn der Klägerin zu 1. kommt ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht (mehr) zu. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Klägerin zu 1. nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ein von ihrem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hat. Nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dieses Recht steht auch Kindern türkischer Arbeitnehmer zu, die im Bundesgebiet geboren sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2004 – Cetinkaya, C-467/02 –, InfAuslR 2005, 13Rn. 23 ff.; BayVGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 10 BV 12.2382 -, juris Rn. 20). Da die Klägerin zu 1. im Bundesgebiet als Kind türkischer Arbeitnehmer geboren worden ist, konnte sie unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht erwerben. Die Klägerin zu 1. hat auch das Erfordernis eines mindestens dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes erfüllt. Dazu ist erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung während dieser Zeitspanne im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem türkischen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, bis der Betroffene ein eigenes Aufenthaltsrecht für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 – (Ergat), juris Rn. 36). Gleichzeitig muss der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 – (Altun), juris Rn. 31, 32, 37; Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 - (Ergat), juris Rn. 36). Die Klägerin zu 1. hat von ihrer Geburt am 2. April 1988bis zum 6. September 1993, also mehr als fünf Jahre, mit ihrem Vater M... in einer Wohnung zusammengelebt. Ihr Vater gehörte in diesem Zeitraum auch zum regulären deutschen Arbeitsmarkt. Der Zugehörigkeit des Vaters zum deutschen Arbeitsmarkt steht im maßgeblichen Dreijahreszeitraum nicht entgegen, dass dieser nicht innerhalb dieses Zeitraums, gerechnet ab der Geburt der Klägerin zu 1., durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern zwischenzeitlich arbeitslos gemeldet war. Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne des Beschlusses ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (EuGH, Urteil vom Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - (Altun), juris Rn. 247; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-383/03 - (Dogan), juris Rn. 19 f.). Ein türkischer Arbeitnehmer ist daher erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - (Altun), juris Rn. 24 f.). Jedenfalls eine sechsmonatige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nach zweieinhalbjähriger Beschäftigung ist nach Ansicht des EuGH unschädlich (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - (Altun), juris Rn. 40). Nach diesen Grundsätzen gehörte der Vater der Klägerin zu 1. im Dreijahreszeitraum vom 2. April 1988 bis zum 1. April 1991 durchgehend dem deutschen Arbeitsmarkt an. Er war im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 2. April 1988 bis zum 8. Mai 1988 in Deutschland sozialversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt, dann nach nur 16tägiger Pause wieder vom 24. Mai 1988 bis zum 1. August 1988, dann nach weiteren gut fünf Monaten vom 16. Januar 1989 bis zum 15. Dezember 1989 sowie nach weiteren fünf Monaten Arbeitslosigkeit wieder ab dem 30. Mai 1990 für mehrere Jahre. Dabei waren die Unterbrechungszeiten jeweils kürzer als die Dauer der danach wieder aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse und damit erkennbar angemessen, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden. Insgesamt stellte sich die Abwesenheit des Vaters der Klägerin zu 1. vom Arbeitsmarkt auch nur als vorübergehende dar; eine Zäsur ist nicht eingetreten. Durch die wiederholte Wiederaufnahme von Arbeitsverhältnissen nach den entsprechenden Unterbrechungen von jeweils weniger als einem halben Jahr hat der Vater der Klägerin zu 1. jeweils unterstrichen, dass er weiterhin die Möglichkeit hatte, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern. Die erfolgreiche Wiedereingliederung wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass der Vater der Klägerin zu 1. ab dem 30. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2004 nicht mehr arbeitslos gemeldet war. Damit spricht alles dafür, dass - auch wenn der Vater der Klägerin zu 1. im maßgeblichen Dreijahreszeitraum nicht nur sechs Monate (wie im EuGH-Urteil in Sachen „Altun“), sondern insgesamt rund ein Jahr lang arbeitslos war - eine durchgängige Zugehörigkeit zum deutschen Arbeitsmarkt bejaht werden kann. Von ihrer Mutter konnte die Klägerin zu 1. hingegen kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten. Denn diese hat nach der Geburt der Klägerin im April 1988 erst wieder am 1. Februar 1991 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, gehörte also im maßgeblichen Dreijahreszeitraum nur zwei Monate lang dem deutschen Arbeitsmarkt an, was nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 jedenfalls nicht ausreichend ist. Das von ihrem Vater abgeleitete Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist allerdings infolge der zahlreichen, längeren Aufenthalte in der Türkei erloschen, auch wenn sie für sich betrachtet jeweils nie einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten erreicht haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH - (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 – (Ergat), juris Rn. 45, 46 und 48, und EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - (Ziebell), juris Rn. 49), der die nationale Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gefolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris) erlischt ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur in zwei Fällen, nämlich wenn die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 darstellt - dieses ist hier nicht der Fall - oder wenn er den Aufnahmemitgliedsstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter dieser beiden Verlustgründe auszugehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -,BVerwGE 134, 27Rn. 24). Die Verlustwirkungen treten entgegen der Ansicht der Klägerinnen ein, ohne dass es eines Bescheids bedürfte, der das Erlöschen des Aufenthaltsrechts feststellen oder dieses gar entziehen müsste. Dies folgt schon daraus, dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen entsteht, ohne dass es eines Bescheids bedürfte; ein Bescheid nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist nur deklaratorischer Natur (vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21/14 -, juris Rn. 29). Dementsprechend bedarf es auch für den Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts keines Bescheids als actus contrarius; auch ein Bescheid, der den Verlust des Assoziationsrechts feststellen würde, wäre nur deklaratorischer Natur. Die Voraussetzungen des zweiten Erlöschensgrundes des Verlassens des Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe liegen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles vor. Wesentlich ist das Verständnis dieses Erlöschensgrundes vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6.08 – juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - OVG 7 B 40.13 -, juris Rn. 29 - es handelt sich um das vorinstanzliche Urteil zur Revisionsentscheidung des BVerwG vom 25. März 2015). Nach der Rechtsprechung des EuGH dient das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zwei Zwecken: Zum einen sollen Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen. Zum anderen soll die Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (EuGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - C-65/98 - (Eyüp), Rn. 26; vom 11. November 2004 - C-467/02- (Cetinkaya), Rn. 25 und vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10- (Kahveci und Inan), Rn. 33). Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19.14 -, juris Rn. 18). Denn bei einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ist davon auszugehen, dass der türkische Staatsangehörige in Deutschland seinen Lebensunterhalt nicht mehr verdienen kann und muss. Bei der Frage, ob der Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert wurde, stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann zur zeitlichen Konkretisierung des Verlustgrundes des Verlassens des Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe nicht auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - Unionsbürgerrichtlinie - zurückgegriffen werden, um den notwendigen Mindestzeitraum einer für das ARB-Recht schädlichen Abwesenheit zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift führt, wenn das Recht auf Daueraufenthalt von einem Unionsbürger oder seinem Familienangehörigen erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zum Rechtsverlust. Diese Regelung, die nicht nach Gründen für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat differenziert, ist mit Blick auf das Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP lediglich als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27Rn. 27). Daraus folgt nicht gleichsam im Gegenschluss, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 entsprechend anzuwenden ist, um den "nicht unerheblichen Zeitraum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs exakt zu fixieren. Nach dieser Vorschrift ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Da diese Vorschrift nicht nach den Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union differenziert, ist sie als abschließende Regelung zur Konkretisierung des hier maßgeblichen Erlöschensgrundes ebenso ungeeignet (so BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19.14 -, juris Rn. 21). Dennoch liegt es – auch für das OVG Berlin-Branden-burg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - OVG 7 B 40.13 -, juris Rn. 27)– mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Ziebell-Entschei-dung (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 – (Ziebell), juris Rn. 75 ff.) nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen; das OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) nimmt den Zwölfmonatszeitraum ausdrücklich als „Orientierungsrahmen“. Insgesamt ist es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003/109/EG eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter - wenn keine berechtigten Gründe vorliegen - seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung verloren hat. Ab einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen daher gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19.14 -, juris Rn. 21). Umgekehrt müssen bei einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet von weniger als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten gewichtige Gründe für eine gleichwohl erfolgte Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland sprechen. Der Jahreszeitraum hat danach nur eine Indizwirkung für die Frage, ob der Lebensmittelpunkt verlagert wurde. Eine Aussage dahingehend, dass ein Aufenthalt in der Türkei von weniger als sechs Monaten stets als unerheblicher Zeitraum anzusehen sei, der nicht zu einem Erlöschen führen könne, kann nicht getroffen werden (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19.14 -, juris Rn. 15). Eine Unschädlichkeit von Aufenthalten außerhalb Deutschlands, die weniger als sechs Monate dauern, ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des EuGH in Sachen „Kadiman“ (Urteil vom 17. April 1997 – C 351/95 – (Kadiman), juris Rn. 48), auf das die Klägerin verweist. Dieses Urteil ist zur Frage einer unschädlichen Unterbrechung des Dreijahreszeitraums nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ergangen, allerdings sind die dortigen Erwägungen nach dem Urteil des EuGH in der Sache „Ergat“ (Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 – (Ergat), juris Rn. 48) grundsätzlich auch auf die Frage des Erlöschens eines bereits entstandenen Aufenthaltsrechts anwendbar. Jedoch ging es im Fall „Kadiman“ um eine einmalige und nicht - wie hier - wiederholte Abwesenheit aus Deutschland von fünf Monaten, wobei dem Betroffenen zudem eine Rückkehr nach Deutschland vor Ablauf der fünf Monate unmöglich gemacht worden war, indem ihm der Reisepass zur Verhinderung der Rückkehr gestohlen worden war. Der längerfristige Verbleib im Ausland war also gegen den Willen des Betroffenen erfolgt. Aus dem Urteil im Fall „Kadiman“ kann daher nicht gefolgert werden, dass auch mehrere längere Aufenthalte, die zwar für sich genommen jeweils nie eine Länge von sechs Monaten erreichten, aber deren Länge durch den Betroffenen stets freiwillig bestimmt worden ist, nicht zum Erlöschen eines Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 führen können. Danach verbietet sich eine schematische Betrachtung, weil es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Diese sind im Fall der Klägerin zu 1. so gelagert, dass man, obwohl die Klägerin niemals sechs aufeinanderfolgende Monate oder mehr von der Bundesrepublik Deutschland abwesend war, bei einer Gesamtbetrachtung davon ausgehen muss, dass die Klägerin zu 1. die Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen und ihren Lebensmittelpunkt spätestens ab Dezember 2009 auch in einer im Zusammenhang mit einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht relevanten Weise in die Türkei verlagert hat. Insoweit wird auf die oben bereits genannten Umstände Bezug genommen. Auch das OVG Berlin-Brandenburg hat im Falle eines - allerdings einmalig für 18 Monate ausgereisten - türkischen Staatsbürgers ausgeführt, dieser habe Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen und dadurch infolge der Verlagerung seines Lebensmittelpunkts sein Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 verloren, weil er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und seinem Kind habe leben wollen, was sich nur in der Türkei und nicht in der Bundesrepublik Deutschland habe realisieren lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - OVG 7 B 40.13 -, juris Rn. 30). Diese Argumentation lässt sich im Grundsatz auf die Klägerin zu 1., ihren Ehemann und deren Lebenssituation übertragen. Zwar hat die hiesige Klägerin, anders als der Kläger im zitierten Urteil des OVG nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate in der Türkei gelebt. Für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei spricht aber gleichwohl, dass die Klägerin zu 1. sich im Zeitraum von Dezember 2009 bis August 2013 insgesamt etwa 37 Monate (3 Jahre und 1 Monat) in der Türkei und zusammengerechnet nur insgesamt 7 Monate in Deutschland aufgehalten hat. Sie hat sich also über einen Zeitraum von mehr als 3 ½ Jahren weit überwiegend in der Türkei aufgehalten. Hinzu kommt, dass stets auf sehr lange Aufenthalte der Klägerin in der Türkei (zweimal 4 ½ Monate, einmal gut 5 Monate und einmal 5 ¾ Monate) nur sehr kurze Aufenthalte der Klägerin zu 1. in Deutschland von in der Regel unter einem Monat gefolgt sind. Gerade in den ersten beiden Jahren, bis Ende 2011, hielt sich die Klägerin zwischen ihren regelmäßig vier- bis fünfmonatigen Türkeiaufenthalten nur jeweils acht, 17, neun (zweimal) und 23 Tage in Deutschland auf. Erst Ende 2012 reiste sie dann für gut drei Monate nach Deutschland, um sich danach aber wieder gut 5 ½ Monate in der Türkei aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die Klägerin zu 1. von Dezember 2009 bis Herbst 2013 ihren Lebensmittelpunkt noch in Deutschland hatte und mit ihrem Ehemann lediglich eine Fernbeziehung geführt hat, in der sie nur zu Besuchszwecken zu ihrem Mann in die Türkei gereist wäre. Vielmehr stellen sich die Gesamtumstände so dar, dass die Klägerin zu 1. mit ihrem Mann zusammen ihren Lebensmittelpunkt in der Türkei hatte und dort die eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat und lediglich zu Besuchszwecken nach Berlin, insbesondere zu ihren Eltern, und sodann auch zur Geburt ihres Kindes gefahren ist. Schließlich ist gerade auch vom Zweck des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 von einem Erlöschen durch Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Klägerin zu 1. auszugehen: Hauptzweck eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist es, wie oben dargelegt, die Stellung des Familienangehörigen, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers (hier: ihres Vaters) selbständige Stellung aufzubauen. Mit der Heirat eines in der Türkei lebenden Mannes und ihrem überwiegenden Aufenthalt in der Türkei hat die Klägerin zu 1. ihren Lebensmittelpunkt verlagert. Möglicherweise mag die Klägerin zu 1. diese Entscheidung im Laufe des Jahres 2013 wieder revidiert haben. Dies ändert aber nichts daran, dass das drei Jahre nach ihrer Geburt erworbene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 durch Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei und ihre Ausreise von 2009 bis 2013 erloschen ist. Schließlich ist im Zusammenhang mit den Zwecken eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 noch darauf hinzuweisen, dass die pauschal gebliebene Behauptung der Klägerin, sie sei seit Dezember 2009 in Deutschland „intensivst“ arbeitssuchend gewesen, nicht geeignet ist, den Erhalt ihrer erworbenen ARB-Rechte zu stützen. Die Klägerin hat sich im Jahr 2010 nur einmal acht und einmal 17 Tage und im Jahr 2011 nur zweimal jeweils neun und einmal 23 Tage in Deutschland aufgehalten, während sie im Übrigen in der Türkei gelebt hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie die Klägerin zu 1. während dieser kurzen Zeiträume eine Erwerbstätigkeit ausüben wollte. Auf berechtigte Gründe für das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum kann sich die Klägerin schließlich nicht berufen. Berechtigte Gründe liegen nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Verlagerung des Lebensmittelpunkts auf Gründen beruht, die nicht vom eigenen Willen des Betroffenen abhängig waren. Dies sind etwa Erkrankung, Unfall, Naturereignisse (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 11 S 28.10 -, juris Rn. 7), eine „soziokulturell bedingte psychische Zwangslage“, wie sie insbesondere ihren Ausdruck in einer Zwangsheirat außerhalb Deutschlands zum Ausdruck kommt (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 4 Bs 109.09 -, juris), die Erfüllung der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes in der Türkei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2010 - OVG 12 B 26.09 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie) sowie weitere Umstände wie das Zurückhalten des Passes durch einen Familienangehörigen, um die Rückreise nach Deutschland zu verhindern (so EUGH, Urteil vom 17. April 1997 - C 351/95 - (Kadiman), juris Rn. 48). Vergleichbare berechtigte Gründe stehen der Klägerin allerdings nicht zur Seite. Denn sowohl ihre Heirat als auch die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei beruhten jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als Ende 2013 der erstmalige Antrag ihres Ehemannes auf Familienzusammenführung in Deutschland abgelehnt worden ist, auf einer freiwilligen Lebensentscheidung der Klägerin und ihres türkischen Ehemannes. Bis zu dieser Antragstellung, die durch eine Visumsantragstellung im Jahr 2014 bekräftigt wurde, war das assoziationsrechtliche Daueraufenthaltsrecht der Klägerin allerdings bereits erloschen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin zu 1. ist türkische Staatsangehörige und wurde am 2. April 1988 in Berlin geboren, die Klägerin zu 2. ist ihr am 30. November 2013 in Berlin geborenes Kind. Die Klägerin zu 1. war seit ihrer Geburt bis zum 6. September 1993 gemeinsam mit ihrem Vater, M..., und ihrer Mutter, H..., in einer Wohnung in der G... in Berlin-M... angemeldet, danach bezogen die Klägerin zu 1. und ihre Mutter eine eigene Wohnung in Berlin. Ausweislich der eingereichten Rentenversicherungsverläufe war der Vater der Klägerin zu 1. vom 10. Dezember 1986 bis zum 8. Mai 1988 durchgängig in Deutschland sozialversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt, dann wieder vom 24. Mai 1988 bis zum 1. August 1988, vom 16. Januar 1989 bis zum 15. Dezember 1989 sowie ab dem 30. Mai 1990 für Zeiträume über mehrere Jahre. Die Mutter der Klägerin zu 1. war vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Januar 1991 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 16. Mai 2006 erteilte der Beklagte der Klägerin zu 1. eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG. Am 21. Juli 2009 heiratete die Klägerin zu 1. in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen Ü..., der zumindest seit der Hochzeit als selbständig Tätiger durchgehend in Istanbul in der Türkei lebt und sich aufgrund von zwei Besuchsvisa zur Durchführung von Geschäftsreisen in den Jahren 2012 und 2013 kurzzeitig in Deutschland aufhielt. Am 30. Oktober 2013 reiste er mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte (erstmalig) eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit der Klägerin. Er reiste dann wieder zur Nachholung des Visumsverfahrens in die Türkei aus. Im Jahr 2014 stellte er einen Visumsantrag zum Zwecke der Familienzusammenführung in Deutschland, der bestandskräftig abgelehnt wurde. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor, N..., die Klägerin zu 2., die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Klägerin zu 1. hielt sich nach der Hochzeit im Juli 2009 ausweislich der aktenkundigen amtlichen türkischen Grenzübertrittsbescheinigung vom 15. Oktober 2014 seit dem 19. Dezember 2009 für folgende Zeiträume in der Türkei auf: - vom 19. Dezember 2009 bis zum 1. April 2010, - vom 9. April 2010 bis zum 20. September 2010, - vom 7. Oktober 2010 bis zum 1. März 2011, - vom 10. März 2011 bis zum 3. September 2011, - vom 12. September 2011 bis zum 6. Oktober 2011, - vom 29. Oktober 2011 bis zum 19. April 2012, - vom 18. Mai 2012 bis zum 20. Oktober 2012, - vom 24. Januar 2013 bis zum 14. Juni 2013 und - vom 25. Juni 2013 bis zum 20. August 2013. Sie ging weder im Bundesgebiet, noch in der Türkei einer Arbeit nach, bemühte sich allerdings in Deutschland nach eigenen Angaben erfolglos um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Bäckerin und als Verkäuferin. Die letzte Einreise der Klägerin zu 1. nach Deutschland erfolgte nach Aktenlage am 20. August 2013. Am 14. Oktober 2014 reisten die Klägerinnen aus Deutschland in die Türkei aus. Sie sind seitdem in Berlin nach unbekannt abgemeldet und halten sich derzeit nach eigenen Angaben weiterhin in der Türkei auf; eine Einreise nach Deutschland wird ihnen gegenwärtig verwehrt. Noch im September 2009 bezog die Klägerin zu 1. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester E... Leistungen nach dem SGB II; bis einschließlich 14. Dezember 2009 war sie als Angehörige bei ihren Eltern in der AOK Nordost familienversichert. Dann endeten zunächst Sozialleistungsbezug und Krankenversicherungsschutz der Klägerin in Deutschland; die Klägerin blieb aber bei ihren Eltern, die weiterhin für sich und die andere Tochter Sozialleistungen in Anspruch nahmen, in Berlin gemeldet. Erst ab dem 20. August 2013 wurde die Klägerin wieder in den Bescheiden der Eltern als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter Berlin-Mitte berücksichtigt und bezog, ebenso wie ihre Tochter, die Klägerin zu 2., Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1. September 2013 bis zumindest 13. Januar 2015 war die Klägerin zu 1. dementsprechend als Bezieherin von Leistungen nach SGB II bei der AOK versichert; ihre Tochter war familienversichert. Auf Anfrage des Standesamtes, ob die Klägerin zu 2. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, stellte die Ausländerbehörde des Beklagten fest, dass die Niederlassungserlaubnis der Klägerin zu 1. erloschen sei und dass sie auch kein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 erworben habe. Auf ihre Veranlassung verteilte das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Klägerinnen als unerlaubt eingereiste Ausländer auf die Erstaufnahmeeinrichtung in Halberstadt. Die Klägerinnen haben am 18. September 2014 Klage erhoben. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Niederlassungserlaubnis der Klägerin zu 1. fortbestehe. Sie habe auch nach der Heirat in der Türkei ihren Lebensmittelpunkt in Berlin behalten und durchgehend bei ihren Eltern gewohnt; dort sei sie auch gemeldet geblieben. Sie habe sich seit 2009 lediglich zu Besuchszwecken außerhalb Deutschlands aufgehalten, wobei diese Zeiten stets kürzer als sechs Monate gewesen seien. Jedenfalls stehe einem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis entgegen, dass ihr Lebensunterhalt in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 1. September 2013 gesichert gewesen sei. Sie habe in diesem Zeitraum keine Sozialleistungen bezogen. Während ihrer Aufenthalte in Berlin habe ihr ihre Mutter „Naturalunterhalt“ geleistet. Außerdem habe sie für ihren Aufenthalt in Deutschland Bargeldzahlungen ihres Ehemannes in Höhe von „ca. 200,- EUR und 300,- EUR“ monatlich erhalten. Die Klägerinnen beantragen, festzustellen, dass die der Klägerin zu 1. vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - am 16. Mai 2006 erteilte Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland unverändert fortbesteht, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin zu 1. ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er ist der Auffassung, dass die Niederlassungserlaubnis der Klägerin zu 1. erloschen sei, weil sie nach der Heirat im Juli 2009 ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert habe. Sie habe auch keine Aufenthaltserlaubnis nach ARB 1/80 erlangt, weil ihre Eltern keine ausreichende Erwerbstätigkeiten ausgeübt hätten, jedenfalls sei ein entsprechendes Aufenthaltsrecht durch die Ausreise in die Türkei erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.