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Beschluss

24 K 92.19 V

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0116.VG24K92.19V.00
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Leitsätze
Aufgrund der Stillstandsklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei ist im Ergebnis summarischer Prüfung § 21 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Visum) an einen türkischen Staatsangehörigen zum Zweck der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht anwendbar. Denn der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens (01.01.1973) für einen entsprechenden Aufenthaltstitel einschlägige § 1 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 enthielt als Ermessensnorm eine günstigere Regelung. In die Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) i.d.F. der Änderung vom 10. Mai 1972 (GMBl. S. 331) waren zu diesem Zeitpunkt die Kriterien eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses und eines besonderen örtlichen Bedürfnisses noch nicht aufgenommen (vgl. der OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 17 B 779/12 -, juris Rn. 5-16).(Rn.2)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Beigeladenen auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der Stillstandsklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei ist im Ergebnis summarischer Prüfung § 21 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Visum) an einen türkischen Staatsangehörigen zum Zweck der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht anwendbar. Denn der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens (01.01.1973) für einen entsprechenden Aufenthaltstitel einschlägige § 1 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 enthielt als Ermessensnorm eine günstigere Regelung. In die Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) i.d.F. der Änderung vom 10. Mai 1972 (GMBl. S. 331) waren zu diesem Zeitpunkt die Kriterien eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses und eines besonderen örtlichen Bedürfnisses noch nicht aufgenommen (vgl. der OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 17 B 779/12 -, juris Rn. 5-16).(Rn.2) Die Kosten des Verfahrens werden der Beigeladenen auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Hauptbeteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Nach dem Ergebnis summarischer Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid vom 11. Oktober 2018, mit dem das Generalkonsulat der Beklagten, Istanbul, den Antrag des Klägers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Visums ablehnte, als rechtswidrig. Dieser Bescheid leidet nicht nur an einem vollständigen Ermessensausfall, sondern ist auch auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage, nämlich § 21 AufenthG gestützt. Jedenfalls Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift sind jedoch vorliegend wohl nicht anwendbar, da sie eine von Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (sogenannte Stillstandsklausel) nicht gedeckte Verschärfung der Rechtslage beinhalten. Die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis richtete sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens am 1. Januar 1973 nach § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965. Nach dieser Vorschrift durfte die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte. Diese sogenannte Negativschranke ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt gewesen, wenn so erhebliche Gründe vorgelegen haben, dass der Aufenthalt des Ausländers zu dem beabsichtigten Zweck nicht tragbar erschien und deswegen für ein seine privaten Belange berücksichtigendes und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum blieb. In der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls geltenden Fassung der Nr. 15 zu § 7 der Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 7. Juli 1967 kannte die erst später aufgenommenen Kriterien eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen örtlichen Bedürfnisses nicht (vergleiche OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 17 B 779/12 –, juris Rn. 5-16). Ausgehend hiervon hatte die Klage bis zum Ausscheiden von Herrn R aus dem Handwerksbetrieb, das die Hauptbeteiligten zum Anlass für die übereinstimmenden Erledigterklärung genommen haben, jedenfalls im Hinblick auf den Neubescheidungsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beigeladenen und nicht der Beklagten aufzuerlegen, obwohl erstere keinen Antrag gestellt hat. Denn dieser hat im Visumsverfahren trotz mehrfacher Nachfragen des Generalkonsulats keine Begründung für die Versagung der Zustimmung zum Visum abgegeben. Das Generalkonsulat, das dem Visumsantrag gegenüber positiv eingestellt war, war daher nicht nur gezwungen, den Antrag abzulehnen. Es war zudem nicht in der Lage, den Ablehnungsbescheid in der Sache zu begründen und das erforderliche Ermessen auszuüben. Dies setzte die Beklagte, die im Klageverfahren keinen Antrag gestellt hat, überdies in die missliche Situation, in der mündlichen Verhandlung keine Ermessenserwägungen nachschieben zu können (§ 114 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 16. Januar 2020 eingetreten.