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Beschluss

24 L 49/24

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0226.24L49.24.00
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Leitsätze
1. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Leistung bzw. Unterlassung geltend machen kann. (Rn.7) 2. Dass eine Norm nicht nur der Durchsetzung der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz individueller Interessen dient, kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt werden. (Rn.8) 3. Das Berliner Mobilitätsgesetz stellt die rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung und das Zusammenwirken aller Verkehrsmittel dar. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Leistung bzw. Unterlassung geltend machen kann. (Rn.7) 2. Dass eine Norm nicht nur der Durchsetzung der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz individueller Interessen dient, kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt werden. (Rn.8) 3. Das Berliner Mobilitätsgesetz stellt die rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung und das Zusammenwirken aller Verkehrsmittel dar. (Rn.11) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von diesem geplante Fällung von 24 Eschen (Fraxinus excelsior) entlang der P... im Abschnitt zwischen Q...und I..., 6...Berlin bis zu einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren zu unterlassen, sowie dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Entscheidung der Kammer über den hier gestellten Antrag die geplante Fällung von 24 Eschen (Fraxinus excelsior) entlang der P... im Abschnitt zwischen Q... und I... Berlin, zu unterlassen, haben keinen Erfolg. Der Sachantrag ist bereits unzulässig, da es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Die Antragsbefugnis setzt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) voraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Leistung bzw. Unterlassung geltend machen kann (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 42, Rn. 35). Diese Sachurteilsvoraussetzung soll verhindern, dass sich Einzelne im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit machen und – unabhängig von der subjektiven Betroffenheit – eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle einfordern (Verhinderung der Popularklage, s. Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 67. Ed. 1.10.2019, VwGO § 42 Rn. 109 m.w.N.). Erforderlich ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen der Antragstellerin das Bestehen eines Anspruchs möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 05.04.2016 – 1 C 3.15 – juris, Rn. 18). Daran fehlt es, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen kann (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 7 B 3/18 – juris, Rn. 8). Dass eine Norm nicht nur der Durchsetzung der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz individueller Interessen dient, kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt werden, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 – IV C 107.67 – juris, Rn. 18; Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 1993 – 3 C 3.89 – juris, Rn. 35). Maßgeblich kommt es darauf an, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (s. Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 67. Ed. 1.10.2019, VwGO § 42 Rn. 154 m.w.N.). Sofern sich der Schutz individueller Interessen nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergibt, ist diese insbesondere nach Sinn und Zweck auszulegen. Ausgehend von diesem Maßstab verleiht die Vorschrift des § 8 Abs. 2 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (MobG BE, GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 337) der Antragstellerin keine subjektive Rechtsposition. Der Vorschrift des § 8 Abs. 2 MobG BE, wonach Verkehr und Verkehrsinfrastruktur ressourcenschonend und stadtökologisch nachhaltig gestaltet werden sollen, lässt nach ihrem Wortlaut bereits nicht erkennen, dass hierdurch einzelne Personen oder ein bestimmter Personenkreis, wie etwa die Nachbarschaft, geschützt werden sollen. Ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Interessen von Anwohnenden besonders geschützt werden sollen. Hierfür finden sich keinerlei Anhaltspunkte im Normtext. Die Vorschrift betrifft die Gestaltung von Verkehr und Verkehrsinfrastruktur. Laut der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 15 MobG BE meint Verkehrsinfrastruktur alle Einrichtungen, die Voraussetzungen für den Einsatz von Verkehrsmitteln sind. Exemplarisch werden Straßen, Wege, Plätze, Schienen, Tunnel, Haltestellen und Parkplätze genannt. Damit ist der Anwendungsbereich der Vorschrift denkbar weit formuliert und erfasst nach der Formulierung zahlreiche Fallgestaltungen. Mit der Zielbestimmung einer ressourcenschonend und stadtökologisch nachhaltigen Gestaltung hat der Landesgesetzgeber zudem ausdrücklich – und ausschließlich – im öffentlichen Interesse liegende, stadtplanerische Belange in die Formulierung aufgenommen. Ein solcher intendierter Schutz von Individualinteressen lässt sich auch nicht aus dem Normzweck oder aus systematischen Erwägungen ableiten. Das Berliner Mobilitätsgesetz stellt die rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung und das Zusammenwirken aller Verkehrsmittel dar (Abgeordnetenhaus, Drs. 18/0878, S. 34). Ausweislich seiner Präambel schafft das Gesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine in allen Teilen Berlins gleichwertige, an den Mobilitätsbedürfnissen von Stadt und Umland ausgerichtete, individuelle Lebensgestaltung (Präambel S. 1). Nach § 1 Abs. 1 MobG BE ist Zweck des Gesetzes die Bewahrung und Weiterentwicklung des Verkehrssystems, die Sicherstellung eines effizienten und sparsamen Umganges mit dem öffentlichen Straßenraum sowie die Gewährleistung gleichwertiger Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins. Grundlegender Gedanke des Gesetzes ist ein integrierter Planungsansatz, um das Verkehrssystem im Zusammenspiel aller Verkehrsträger und Verkehrsmittel zu optimieren (Abgeordnetenhaus, Drs. 18/0878, S. 34). Zur Erreichung dieses Zwecks enthält das Gesetz in Unterabschnitt 1 (§§ 1-15) generelle Ziele für die Weiterentwicklung und das Zusammenwirken aller Verkehrsmittel. Die weiteren Unterabschnitte sehen sodann – in Umsetzung des Planungsansatzes – die Erstellung bestimmter Planwerke zur Erreichung der formulierten Ziele vor (§ 1 Abs. 4 MobG BE). Als eines dieser verkehrsmittelübergreifenden Ziele legt § 8 MobG BE den Klima- und Umweltschutz fest. Die Vorschrift soll absichern, dass Erwägungen des Klima- und Umweltschutzes bei der Erstellung von Plänen Berücksichtigung finden (Abgeordnetenhaus, Drs. 18/0878, S. 37). Mit der Aufnahme von Klima- und Umweltschutz in die Zweckbestimmung der Mobilitätsplanung hat der Gesetzgeber Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) Rechnung getragen. Diese Vorschrift wirkt als verfassungsrechtliche Wertentscheidung im Sinne einer Staatszielbestimmung nur objektiv und enthält – im Unterschied zu Grundrechten – keine subjektiven Rechte (s. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 u.a. – juris, Rn. 112 m.w.N.). Es ist auch aus gesetzeshistorischer Perspektive nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Mobilitätsgestaltung Individualinteressen in Hinblick auf die Zielvorgabe der Berücksichtigung von Klima- und Umweltschutz berücksichtigungsfähig sein sollen. Die Berücksichtigung von Aspekten des Klima- und Umweltschutzes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diente der Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele des Landes Berlin zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (Abgeordnetenhaus, Drs. 18/0878, S. 1). Im Vordergrund stand mithin die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Ausgehend von dem gesamten Vorstehenden kann der Antragstellerin nicht gefolgt werden, soweit sie sich darauf beruft, bei der Auslegung des § 8 Abs. 2 MobG BE komme den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eine norminterne, die Antragsbefugnis vermittelnde, Wirkung zu. Ohne Erfolg führt die Antragstellerin darüber hinaus zur Begründung eines möglicherweise verletzten subjektiven Rechts sinngemäß an, die Vorschrift des § 8 Abs. 2 MobG BE müsse zur materiellen Gewährleistung der Vorgaben des Berliner Mobilitätsgesetzes zum Umwelt- und Klimaschutz jedenfalls dort Anwendung finden, wo Fachgesetze, hier die Baumschutzverordnung, nicht zur Anwendung kämen. Eine solche Auffassung findet weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Vielmehr ging der Landesgesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich davon aus, dass die Zielbestimmung in § 8 MobG BE lediglich deklaratorischen Inhalts ist und sich die spezifischen Vorgaben und Ziele zum Umwelt- und Klimaschutz aus den jeweiligen Fachgesetzen ergeben (Abgeordnetenhaus, Drs. 18/0878, S. 37). Das auf Erlass einer Zwischenverfügung gerichtete Begehren der Antragstellerin hat sich mit der Entscheidung in der Sache erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der halbe Auffangstreitwert angesetzt wurde.