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Urteil

1 C 3/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine allgemeine Leistungsklage auf Überwachung militärischer Drohneneinsätze setzt eine individuelle Rechtsbetroffenheit des Klägers voraus; bloße Anwohnersorge reicht nicht aus. • Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind nach Art.25 GG Bundesrecht; sie begründen jedoch nur dann unmittelbar subjektive Rechte Einzelner, wenn die Normen ihres Inhalts und Zwecks nach geeignet sind, individuelle Rechtsstellungen zu begründen. • Die Gestattung der militärischen Nutzung einer Liegenschaft durch völkerrechtliche Verträge begründet grundsätzlich keine Zurechnung konkreter Gefahrenfolgen durch Dritte an den Aufnahmestaat. • Ein Unterlassen grundrechtlicher Schutzpflichten kann nur begründen, wer darlegt, dass die erbetene konkrete Maßnahme geeignet ist, die Schutzpflicht zu erfüllen und die ergriffenen staatlichen Maßnahmen offensichtlich völlig unzureichend sind.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis für Überwachungsanspruch gegen Bundesregierung wegen US‑Drohnensteuerung in Ramstein • Eine allgemeine Leistungsklage auf Überwachung militärischer Drohneneinsätze setzt eine individuelle Rechtsbetroffenheit des Klägers voraus; bloße Anwohnersorge reicht nicht aus. • Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind nach Art.25 GG Bundesrecht; sie begründen jedoch nur dann unmittelbar subjektive Rechte Einzelner, wenn die Normen ihres Inhalts und Zwecks nach geeignet sind, individuelle Rechtsstellungen zu begründen. • Die Gestattung der militärischen Nutzung einer Liegenschaft durch völkerrechtliche Verträge begründet grundsätzlich keine Zurechnung konkreter Gefahrenfolgen durch Dritte an den Aufnahmestaat. • Ein Unterlassen grundrechtlicher Schutzpflichten kann nur begründen, wer darlegt, dass die erbetene konkrete Maßnahme geeignet ist, die Schutzpflicht zu erfüllen und die ergriffenen staatlichen Maßnahmen offensichtlich völlig unzureichend sind. Der Kläger, Anwohner der Air Base Ramstein, begehrt von der Beklagten die Überwachung beziehungsweise im Verweigerungsfall die Untersagung der Nutzung der Einrichtungen auf Ramstein für die Steuerung bewaffneter US‑Drohnenangriffe. Er hat seine Klage im Berufungs- und Revisionsverfahren auf die angeblich völkerrechtswidrigen Drohneneinsätze fokussiert und technische Einrichtungen wie das Air and Space Operations Center und eine SATCOM‑Relaisstation in den Streit einbezogen. Die Vorinstanzen hatten die Klage als unzulässig abgewiesen; es fehle an der Klagebefugnis, weil keine besondere individuelle Betroffenheit des Klägers aus dem völkerrechtlichen Gewaltverbot oder aus Grundrechten ersichtlich sei. Der Kläger rügte u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte subsidiär Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von Art.25 GG. • Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; Streitgegenstand ist das Verlangen nach Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze durch die Beklagte. • Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zu qualifizieren; hierfür ist Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO erforderlich; daraus folgt die Notwendigkeit einer individuellen Betroffenheit des Klägers. • Ein unmittelbarer oder mittelbarer Grundrechtseingriff der Beklagten liegt nicht vor: Gefahren, die vom Handeln Dritter (Terroristen, Drittstaaten) ausgehen, sind der deutschen Staatsgewalt regelmäßig nicht zurechenbar; die Gestattung militärischer Nutzung durch völkerrechtliche Verträge begründet keine Zurechnung spezifischer Gefahrenfolgen. • Grundrechtliche Schutzpflichten begründen keine Klagebefugnis, weil der Kläger nicht substanziiert dargelegt hat, dass die begehrte Überwachung geeignet und erforderlich wäre und die staatlichen Maßnahmen völlig unzureichend seien; die Bundesregierung hat in der Außen‑ und Verteidigungspolitik einen weiten Einschätzungsspielraum. • Die Rechtsprechung des EGMR zu Mitverantwortung setzt Kenntnis, Billigung oder aktive Unterstützung durch den Aufnahmestaat voraus; bloße Bereitstellung von Infrastruktur nach dem NATO‑Truppenstatut reicht hierfür nicht. • Art.25 GG macht allgemeine Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts; eine unmittelbare Adressatenerweiterung zu individuellen Rechten kommt nur in engen Fällen in Betracht (z.B. völkerrechtliches Enteignungsrecht oder solche Normen, die völkerrechtlich bereits individualbezogen sind); für mittelbar Betroffene wie den Kläger ist daher keine subjektive Rechtsstellung aus Art.25 Satz2 GG zu bejahen. • Eine Vorlage nach Art.100 Abs.2 GG war nicht geboten, weil die Frage der innerstaatlichen Adressatenerweiterung von Art.25 GG nicht Gegenstand eines Verifikationsverfahrens sein kann. • Aufklärungs- und Gehörsrügen der Revision sind unzureichend substantiiert nach §139 Abs.3 VwGO und daher unbegründet. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keine Klagebefugnis für sein Verlangen, die Bundesregierung zur Überwachung oder bei Verweigerung zur Untersagung der US‑Nutzung der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze zu verurteilen. Die beantragte Überwachung stellt keine Maßnahme dar, deren Unterlassen dem Kläger als Verletzung individueller Rechte zurechenbar wäre; die behaupteten Gefährdungen durch Dritte sind der deutschen Staatsgewalt nicht zuzurechnen, und aus Art.25 GG ergeben sich für den Kläger keine ausreichenden individuellen Durchsetzungsrechte. Subsidiäre Hilfsanträge wurden nicht zu entscheiden, weil der Hauptantrag scheitert; die Verfahrensrügen sind unbegründet. Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten.