Beschluss
24 L 331/23
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0318.24L331.23.00
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Leitsätze
1. § 24 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht. Sein Geltungsbereich erfasst (nur) solche Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist.(Rn.13)
2. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ist dahin auszulegen, dass der vorübergehende Schutz (nur) ukrainischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Ukraine gewährt wird, die am oder nach dem 24. Februar 2022 vertrieben werden. (Rn.18)
3. Eine erhebliche konkrete, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründende Gefahr liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Frühkindlicher Autismus stellt keine derartige Erkrankung dar. (Rn.31)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurück-gewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die Eilverfahren Q ... und Q ... bis zur Verbindung jeweils auf 10.000 Euro und danach auf 12.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 24 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht. Sein Geltungsbereich erfasst (nur) solche Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist.(Rn.13) 2. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ist dahin auszulegen, dass der vorübergehende Schutz (nur) ukrainischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Ukraine gewährt wird, die am oder nach dem 24. Februar 2022 vertrieben werden. (Rn.18) 3. Eine erhebliche konkrete, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründende Gefahr liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Frühkindlicher Autismus stellt keine derartige Erkrankung dar. (Rn.31) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurück-gewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die Eilverfahren Q ... und Q ... bis zur Verbindung jeweils auf 10.000 Euro und danach auf 12.500 Euro festgesetzt. Über den Eilantrag, zu dem das vorläufige Rechtsschutzverfahren Q ... verbunden worden ist, entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. März 2024 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Anträge der Antragsteller, eines nigerianischen Ehepaars und der drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen vom 17. November 2023 (Q ... und Q ... ) wiederherzustellen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihre Abschiebung bis zur Entscheidung über ihre Anträge vom 14.12.2023 auszusetzen, haben keinen Erfolg. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag. Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390), zugrunde zu legen. A. Die Hauptanträge sind zulässig, aber unbegründet. Sie beziehen sich auf die mit den beiden angegriffenen Bescheiden des Landesamtes für Einwanderung vom 12. Oktober 2023 getroffene Ablehnung der am 13. Juni 2022 (allein) beantragten Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (I.) sowie die Abschiebungsandrohungen (II.) und die Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen (III.). I. Die Hauptanträge sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, soweit sie gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen mit Ziffern 1 der angefochtenen Bescheide und den auf die Antragsteller zu 3 bis 5 bezogenen Zusätzen „Diese Entscheidung gilt auch für Ihre Kinder“ gerichtet sind. Denn den Klagen kommt insoweit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zudem durch die begehrte Suspendierung der ablehnenden Bescheide auch eine verbesserte Rechtsstellung erreichen können, da durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktion der Erlaubtheit ihres Aufenthalts wiederaufleben würde. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt (Erlaubnisfiktion). Die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung vom 7. März 2022 (BAnz AT vom 8. März 2022 – Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) bestimmt in § 2 Abs. 1, dass Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, also bis Ablauf des 23. Mai 2022, in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Diese Befreiung findet rückwirkend zum 24. Februar 2022 Anwendung (§ 2 Abs. 4 UkraineAufenthÜV). Die Einreise und der Aufenthalt der in § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV genannten Ausländer sind rechtmäßig, soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht (§ 2 Abs. 5 Satz 1 UkraineAufenthÜV). Die Antragsteller fallen in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV, da sie sich nach Aktenlage am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten und am 2. März 2022 erstmals von dort kommend in das Bundesgebiet eingereist sind. Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen sind jedoch unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt nicht das nach der gesetzlichen Regelung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) regelmäßig vorrangige öffentliche Vollzugsinteresse. Die Antragsteller erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes (§ 2 Abs. 6 AufenthG) und haben auch sonst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union (Rat) gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (vom 20. Juli 2001, ABl. L 212/12 – Richtlinie 2001/55/EG) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. § 24 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht. Sein Geltungsbereich erfasst (nur) solche Ausländer, denen – vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG) – auf Grund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist. (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 – juris Rn. 19 – 24 m.w.N.). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt. In dem Beschluss werden unter anderem die spezifischen Personengruppen beschrieben, denen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG). Von den Personengruppen, denen aufgrund Ratsbeschlusses nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität – verbindlich vorübergehender Schutz zu gewähren ist, sind die Gruppen von Vertriebenen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG abzugrenzen. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz weiteren, vom Beschluss des Rates nach Art. 5 Richtlinie 2001/55/EG nicht erfassten Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern diese aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 (ABl. L 71/1 – Durchführungsbeschluss) wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. In Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses sind die spezifischen Personengruppen beschrieben, denen aufgrund des Ratsbeschlusses vorübergehender Schutz gewährt wird, während sein Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich auf die durch Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG geschaffene Möglichkeit Bezug nimmt, den Beschluss auch auf andere Personen anzuwenden. 1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch aus § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2. Abs. 1 und Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses, zu dessen Auslegung die Mitteilungen der Europäischen Kommission zu Operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines subsidiären Schutzes (2022/C 126 I/01 – Operative Leitlinien) heranzuziehen sind. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses gilt der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (Buchstabe a), für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Buchstabe b), sowie für Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen (Buchstabe c). Für die Zwecke des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses gelten unter anderem andere enge Verwandte (als Ehegatten, bestimmte nicht verheiratete Partner und minderjährige ledige Kinder), die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Abs. 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren (Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses). Die Antragsteller gehören nicht zu den Personengruppen, denen aufgrund des Durchführungsbeschlusses vorübergehender Schutz gewährt wird. Die am 20. Dezember 2021 in der Ukraine geborene Antragstellerin zu 5 unterfällt nicht dem Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass der vorübergehende Schutz (nur) ukrainischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Ukraine gewährt wird, die am oder nach dem 24. Februar 2022 vertrieben werden (s. Operative Leitlinien, C 126 I/2, vgl. C 126 I/6). Die Antragstellerin zu 5 hat die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht mit ihrer Geburt erworben. Die Antragsteller tragen zur Begründung vor, für die Antragstellerin zu 5 ein Verfahren zur Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsangehörigkeit eingeleitet zu haben, das nur deshalb noch nicht abgeschlossen sei, da es aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen unzumutbar sei, dass ein Elternteil, wie erforderlich, hierzu persönlich in die Ukraine reise. Das von ihnen in Bezug genommene Registrierungsverfahren ist in Art. 8 des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 18. Januar 2001, zuletzt geändert am 28. Januar 2016 (eine inoffizielle englische Übersetzung von UNHCR Kiew findet sich unter dem Link: https://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD,,UKR,,44a280fa4,0.html) geregelt. Gemäß Art. 8 Teil 7 dieses Gesetzes wird die ukrainische Staatsangehörigkeit bei einem Erwerb nach Art. 8 (erst) mit der Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsangehörigkeit erworben („The date of acquisition of the citizenship of Ukraine in the cases provided for in the Article shall be the date of registration of acquisition of Ukrainian citizenship by the person.“). Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt findet – anders als beim Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit nach Art. 7 des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Art. 7 Teil 8 der Vorschrift) – nicht statt. Die Antragstellerin besaß damit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit und hat diese im Übrigen auch zwischenzeitlich noch nicht erworben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller zu 1 bis 4 auch dann aus Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz ableiten könnten, wenn die Antragstellerin zu 5 zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits ukrainische Staatsangehörige gewesen wäre. Denn sie stehen in keiner der in Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses abschließend bestimmten familiären Beziehungen zur Antragstellerin zu 5. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses nicht einschlägig. Denn ihre Tochter bzw. Schwester ist zwar ein anderer enger Verwandter von ihnen im Sinne der Vorschrift, sie waren jedoch nicht vollständig oder größtenteils von der Antragstellerin zu 5 abhängig (vgl. Operative Leitlinien, C 126 I/5). Unter Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses fallen die Antragsteller ersichtlich nicht, da sie sich nicht als Drittstaatsangehörige mit internationalem oder gleichwertigem nationalem Schutz in der Ukraine aufhielten. 2. Die Antragsteller können auch aus Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses i.V.m. § 24 AufenthG keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz ableiten. Nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses wenden die Mitgliedstaaten entweder den Durchführungsbeschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Diese Anforderungen erfüllen die Antragsteller schon deshalb nicht, weil sie sich nach eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2022 (nur) mit befristeten Aufenthaltstiteln („temporary residence permit[s]“) in der Ukraine aufgehalten haben. 3. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz steht den Antragstellern auch nicht aus Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG und dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums des Inneren vom 14. März 2022 an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms zu (hier zitiert in der Fassung vom 5. September 2022 - Rundschreiben). Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diesen Beschluss nach Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Wie im 13. Erwägungsgrund zum Durchführungsbeschluss ausgeführt, könnten zu diesen Personen Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Im Rundschreiben heißt es, Deutschland habe entsprechend der Vorgaben des Rates von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Ratsbeschluss auf weitere Personengruppen zu erweitern (Ziffer 4). Nach Ziffer 4.1 des Rundschreibens erhalten in Deutschland nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG (nur), wenn sie sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und wenn sie nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Unter Ziffer 4.2 des Rundschreibens heißt es, die nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen müssten einen rechtmäßigen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine mittels eines ukrainischen Aufenthaltstitels nachweisen können. Als den rechtmäßigen Aufenthalt gewährende Aufenthaltstitel seien temporäre, das heißt befristete Aufenthaltstitel anzusehen. Dies umfasse insbesondere Studierende und andere Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Rundschreiben wirksamen Gebrauch von der in Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG eröffneten Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf andere Personen gemacht hat, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht der Fall, weil die durch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG geschaffene Möglichkeit, freiwillig weiteren Gruppen von Vertriebenen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie zu gewähren, nach dem ausdrücklich formulierten Willen des bundesdeutschen (nationalen) Gesetzgebers ihre Umsetzung nämlich (nur) in § 23 AufenthG gefunden hat, dessen Abs. 3 – soweit gewollt – für einen Gleichauf des Rechtsregimes Sorge trägt (OVG Münster, a.a.O. Rn. 46 ff; ihm folgend VG 24 L 174/23, Beschluss vom 28. Februar 2024, S. 6 ff). Zwar ist dem Oberverwaltungsgerichts Münster darin beizupflichten, dass nach Maßgabe nationalen Rechts politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG wie das Rundschreiben ungeeignet sind, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss unmittelbar vorübergehenden Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die vom Bundesministerium des Inneren intendierte Erstreckung des vorübergehenden Schutzes gleichwohl gegenüber der Europäischen Union wirksam geworden ist, indem die Bundesrepublik Deutschland – in Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG niedergelegten Verpflichtung (s. auch Operative Leitlinien, C 126 I/7) – den Rat und die Kommission der Europäischen Kommission umgehend hiervon unterrichtet hat, und die hiervon Begünstigten folglich hieraus ein subjektives Recht auf Gewährung vorübergehenden Schutzes ableiten können. Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da die Antragsteller in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland Nigeria zurückzukehren und daher nicht die in Ziffer 4.1 des Rundschreibens aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Schutzes erfüllen. Mit Ziffer 4.1 des Rundschreibens wird Bezug auf das in Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses vorgesehene Erfordernis der sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion genommen, bei dem es sich um ein Konzept sui generis handelt (Operative Leitlinien, C 126 I/4). Bei der Beurteilung, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr möglich ist, sollten sich die Mitgliedstaaten nach den Operativen Leitlinien auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Dennoch sollte die betreffende Person individuelle Anscheinsbeweise dafür erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann (Operative Leitlinien, C 126 I/4). Das gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG von der Ausländerbehörde beteiligte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat in seinen Stellungnahmen vom 5. Januar 2023 (betreffend den Antragsteller zu 1 nebst Kernfamilie) und 2. Februar 2023 (betreffend die Antragstellerin zu 2 nebst Kernfamilie) nachvollziehbar und in Auseinandersetzung mit deren Vorbringen dargelegt, dass der Familie eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Nigeria möglich ist. Diese fachkundigen Ausführungen haben die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Wie die Ausländerbehörde in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgeführt hat, haben die Antragsteller zu 1 und 2 mit ihrem nachträglichen Vorbringen, sie hätten bei ihrer Ausreise aus Nigeria ihr gesamtes Vermögen liquidiert und ihre Mütter seien auf ihre finanzielle Unterstützung angewiesen, keine Umstände vorgetragen, welche die Einschätzung des Bundesamtes in Frage zu stellen vermögen. Denn sie sind, wie das Bundesamt in seinen Stellungnahmen herausgestellt hat, gesund und überdurchschnittlich qualifiziert. Es ist daher zu erwarten, dass sie auch unter den schwierigen allgemeinen Lebensumständen in Nigeria in der Lage sein werden, für sich und ihre Familie eine Existenz aufzubauen, ohne dass die – im Übrigen in ihrem Umfang nicht näher dargelegte – finanzielle Unterstützung ihrer Mütter eine wesentliche Mehrbelastung darstellt. Ohne Erfolg bringen die Antragsteller unter Vorlage von ärztlichen Stellungnahmen der Charité – Universitätsmedizin Berlin vom 10. Januar 2023 und 11. Januar 2024 und die darin aufgeführte Diagnose eines Frühkindlichen Autismus weiter vor, in der Person der im Jahr 2019 geborenen Antragstellerin zu 4 liege ein sie an der Rückkehr nach Nigeria hinderndes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor, so dass das Bundesamt erneut zu beteiligen sei. Eine erhebliche konkrete, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründende Gefahr liegt nämlich nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Frühkindlicher Autismus stellt jedoch – auch nach dem Vorbringen der Antragsteller – keine derartige Erkrankung dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide (jeweils unter Gliederungspunkt I auf S. 5 f.) verwiesen, der die Einzelrichterin folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch das Bundesamt, wie sich dessen im Eilverfahren vom Antragsgegner zu den Akten gereichten Email vom 18. Januar 2024 entnehmen lässt. Auch in Bezug auf die Antragstellerin zu 5 ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dieser eine sichere und dauerhafte nach Nigeria unmöglich wäre. Die Antragsteller führen insoweit sinngemäß an, die Antragstellerin zu 5 besitze nicht die nigerianische Staatsangehörige und ihr sei es unmöglich, die Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses oder eines Passersatzdokuments zu beantragen. Ihre Behauptung, die Antragstellerin zu 5 habe die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht mit ihrer Geburt erworben, obwohl ihre beiden Elternteile diese besitzen, steht im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b der am 29. Mai 1999 in Kraft getretenen Verfassung der Republik Nigeria. Auch dem zum Nachweis ihrer Behauptung angeführten Schreiben der nigerianischen Botschaft vom 17. November 2022 ist derartiges nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in dem Schreiben lediglich bescheint, für die Antragstellerin zu 5 sei noch kein nigerianischer Reisepass ausgestellt oder beantragt worden. Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin zu 5 wirksam auf die nigerianische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Beantragung eines nigerianischen Reisepasses ergeben würde. 4. Die Anträge der Antragsteller vom 14. Dezember 2023 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für den Antragsteller zu 1 und hieran anknüpfend von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen für die übrigen Antragsteller sind nicht Gegenstand der mit den Klagen angefochtenen Bescheide und können bereits deshalb nicht von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfasst sein. II. Die Anträge der Antragsteller, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Abschiebungsandrohungen (s. Ziffern 2 der Bescheide vom 12. Oktober 2023) anzuordnen, sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft, da den Klagen gegen die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 63 Abs. 1 des Justizgesetzes Berlin (JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Abschiebungsandrohungen, die an die rechtmäßige und sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung der am 13. Juni 2023 beantragten Aufenthaltserlaubnisse mit Ziffer 1 der angegriffenen Bescheide anknüpfen, entsprechen den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. III. Die unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote (s. Ziffern 3 der Bescheide vom 12. Oktober 2023) sind nicht zu beanstanden. Sie haben ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der Antragsgegner hat die Dauer der für den Fall einer Abschiebung der Antragsteller verfügten Sperrfrist nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 AufenthG unter Abwägung des öffentlichen Interesses an deren vorübergehender Fernhaltung vom Bundesgebiet mit deren schutzwürdigen persönlichen Belangen rechts- und ermessensfehlerfrei auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland befristet. B. Die Hilfsanträge, mit denen die Antragsteller die Erteilung von Duldungen (§ 60 a AufenthG) im Wege einstweiliger Anordnungen (§ 123 Abs. 1 VwGO) begehren, haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Grund für den ersuchten vorläufigen Rechtsschutz, als auch einen Anordnungsgrund, mit dem die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für die begehrten Duldungen kommt vorliegend allein § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 1. Ohne Erfolg tragen die Antragsteller zur Begründung einer rechtlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung vor, der Antragsteller zu 1 habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung. Ausgehend hiervon fehlt es den übrigen Antragstellern an einer Referenzperson, die ihnen einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen vermitteln könnte. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller zu 1 die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken gemäß § 18 g Abs. 1 AufenthG, § 18 g Abs. 2 AufenthG oder § 18 b AufenthG erfüllt und die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG und das Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind. Denn einem Anspruch des Antragstellers zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken steht jedenfalls entgegen, dass er die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht erfüllt und das der Ausländerbehörde im Fall eines Erteilungsanspruchs gegebenenfalls eingeräumte Ermessen, von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), nicht zu dessen Gunsten auf Null reduziert ist. Die Antragsteller gehen zu Unrecht davon aus, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sei für sie nicht einschlägig, da ihr Aufenthalt aufgrund ihrer ohne vorherige Einholung eines Visums (s. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet auch nach Erlass der angegriffenen Bescheide erlaubt sei. Denn nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich – beispielsweise nach einer ohne Visum erlaubten Einreise – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nur „bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde“ als erlaubt. Der Antragsteller zu 1 hat seinen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken gerichteten Antrag, der noch nicht förmlich beschieden wurde, jedoch erst am 14. Dezember 2023 und damit nach Erlass des ihn betreffenden Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 12. Oktober 2023 gestellt. Den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die angegriffenen Bescheide gerichteten Hauptanträgen bleibt – wie vorstehend unter Gliederungspunkt A dargelegt – der Erfolg versagt. Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Rechtsauffassung ist im Hinblick auf einen Anspruch nach § 18 b AufenthG im Fall des Antragstellers zu 1 auch nicht aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 5 AufenthG zwingend von der Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 AufenthG ist bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 a, 18 b, 19 c Absatz 2 AufenthG oder nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG abzusehen. Die zuletzt genannte Vorschrift sieht vor, dass einem Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18 a, § 18 b oder § 19 c Abs. 2 AufenthG nur erteilt werden darf, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist. Anders als die Antragsteller meinen, nimmt § 5 Abs. 3 Satz 5 AufenthG mit der Formulierung „in Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG“ nicht lediglich auf das Erfordernis einer Einreise vor dem 29. März 2023 Bezug. Vielmehr dient die aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 18. August 2023 (BGBl. I, Nr. 217) eingefügte Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 5 AufenthG dazu, den (stichtagsbezogenen) sog. „Spurwechsel“ vom Asylverfahren in einen Fachkrafttitel gemäß § 10 Abs. Satz 5 AufenthG nach Rücknahme des Asylantrages durch ein Absehen vom Visumserfordernis zu ermöglichen (s. BeckOK AuslR/Maor, 40. Ed. 1. Januar 2024, AufenthG § 5 Rn. 43 a und § 10 Rn. 19). Der Antragsteller zu 1 hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, einen Asylantrag gestellt und zurückgenommen zu haben. Das im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Ausländerbehörde gegebenenfalls eröffnete Ermessen ist nicht auf Null reduziert. Die Ermessenserwägungen, die der Antragsgegner in seinen Schriftsätzen vom 22. Dezember 2023 und 24. Januar 2024 angestellt hat, vermögen nach dem Ergebnis summarischer Prüfung eine Ermessensausübung zu Lasten der Antragsteller zu tragen. Dabei geht die Ausländerbehörde rechtsfehlerfrei davon aus, dass das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumsverfahren dem Zweck dient, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können, so dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner unter Hinweis auf die begrenzten Kapazitäten der Ausländerbehörde zu Lasten des Antragstellers zu 1 wertet, dass dieser, auch nachdem er mit Schreiben vom 29. September 2022 über die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Ausbildung oder Beschäftigung belehrt worden war, erst nahezu zwei Monate nach Zustellung des Ablehnungsbescheides am 17. Oktober 2023 und damit nach Eintritt der Vollziehbarkeit seiner Ausreiseverpflichtung die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Beschäftigungszwecken gestellt hat. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner insoweit grundsätzlich auf den bloßen Zeitablauf abstellt, ohne zu prüfen, ob der Ausländer alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung zu erfüllen, begründet keinen Ermessensfehler. Entsprechendes gilt für die generelle Erwägung des Antragsgegners, eine großzügigere Ermessenshandhabung könnte in Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, dass die Nichteinhaltung nach § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gesetzter Fristen faktisch folgenlos bliebe, was für die Ausländerbehörde zu einer größeren Belastung führe. Ausgehend von den Ausführungen zu den Hauptanträgen (Gliederungspunkt A) legt der Antragsgegner zudem im Rahmen seiner Ermessenserwägungen frei von Rechtsfehlern zu Grunde, dass den Antragstellern eine Nachholung des Visumsverfahrens nicht aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist. 2. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 ist ein inlandsbezogenes rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis nicht glaubhaft gemacht. Hierzu reicht der Verweis auf die ärztlichen Stellungnahmen vom 10. Januar 2023 und 11. Januar 2024, wonach ein weiterer Wechsel der Lebenssituation als Risiko für eine weiter psycho-emotionale Fehlentwicklung anzusehen ist, nicht aus. Damit wird insbesondere keine außergewöhnliche Situation dargelegt, wie sie etwa bei einer bereits begonnenen medizinischen Behandlung bestehen könnte, deren Abschluss unmittelbar bevorsteht und deren Erfolg durch eine vorzeitige Ausreise zunichte gemacht wird. 3. Schließlich ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung der Antragstellerin zu 5 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Wie unter Gliederungspunkt A bereits dargelegt, hat die Antragstellerin zu 5 nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Beantragung eines nigerianischen Reisepasses unmöglich oder unzumutbar wäre. Angesichts des Umstandes, dass die Ausländerbehörde bereits am 17. Januar 2024 für diese ein Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzes eingeleitet hat, ist nicht glaubhaft gemacht, dass deren Abschiebung tatsächlichen Gründe im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. C. Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wurde bis zur Verbindung für die Eilverfahren Q ... (der hiesigen Antragsteller zu 1 und zu 3 bis 5) und Q ... (der hiesigen Antragsteller zu 2 und zu 3 bis 5) für jeden Antragsteller der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbierte Auffangwert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und für die Zeit danach ebenfalls für jeden Beteiligten 2.500 Euro angesetzt. Die an die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse anknüpfenden Abschiebungsandrohungen und die Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen wirken sich ebenso wenig streitwerterhöhend aus wie der Hilfsantrag.