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Beschluss

3 B 791/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0513.3B791.23.00
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Leitsätze
1. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 dem Antrag der Kommission auf Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr entsprochen und beschlossen, den vorübergehenden Schutz (letztmalig) um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern. 2. § 24 Abs. 1 AufenthG findet ausschließlich auf Vertriebene Anwendung, die nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG für die Mitgliedstaaten verbindlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 begünstigt werden. 3. Die Regelung des § 24 Abs. 1 AufenthG zielt darauf ab, Vertriebenen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln, die aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abschießend konkretisiert wurden. 4. Soweit die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch machen will, weitere Personengruppen auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG aufzunehmen, kann dies über § 23 AufenthG umgesetzt werden. Die Möglichkeit, über § 23 AufenthG Vertriebene aus der Ukraine aufzunehmen, besteht nicht nur für die Aufnahme von Vertriebenen, die nicht unmittelbar von dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erfasst werden, sondern auch für den Fall, dass der Ratsbeschluss zeitlich endet und nicht mehr nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG verlängert werden kann.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Mai 2023 - 7 L 516/23.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 dem Antrag der Kommission auf Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr entsprochen und beschlossen, den vorübergehenden Schutz (letztmalig) um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern. 2. § 24 Abs. 1 AufenthG findet ausschließlich auf Vertriebene Anwendung, die nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG für die Mitgliedstaaten verbindlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 begünstigt werden. 3. Die Regelung des § 24 Abs. 1 AufenthG zielt darauf ab, Vertriebenen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln, die aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abschießend konkretisiert wurden. 4. Soweit die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch machen will, weitere Personengruppen auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG aufzunehmen, kann dies über § 23 AufenthG umgesetzt werden. Die Möglichkeit, über § 23 AufenthG Vertriebene aus der Ukraine aufzunehmen, besteht nicht nur für die Aufnahme von Vertriebenen, die nicht unmittelbar von dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erfasst werden, sondern auch für den Fall, dass der Ratsbeschluss zeitlich endet und nicht mehr nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG verlängert werden kann. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Mai 2023 - 7 L 516/23.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers vom 31. Mai 2023, mit der er ausweislich der Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2023 beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Mai 2023 (Az.: 7 L 516/23.GI) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. März 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2023 anzuordnen, hilfsweise, dem Antragsgegner gem. § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller weiter zu dulden und Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller zu unterlassen, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein turkmenischer Staatsangehöriger, seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage vom 4. März 2023 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2023 anzuordnen. Der Antragsteller reiste am 12. Mai 2022 mit einem bis 25. Juli 2022 befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel aus der Ukraine kommend in das Bundesgebiet ein. Am 27. Juli 2022 beantragte er erstmalig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Mai 2023 abgelehnt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, unveröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). Ausgehend von diesem Maßstab rechtfertigt die Beschwerde keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG durch Bescheid vom 13. Februar 2023. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates nach der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zwar ist die Regelung des § 24 Abs. 1 AufenthG zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin anwendbar (1.), jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 AufenthG (2.) sowie der Entstehungsgeschichte dieser Norm (3.), dass sie auf Vertriebene, die von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG erfasst werden, keine Anwendung findet. Zudem ist weder eine erweiternde Auslegung des Anwendungsbereichs des § 24 Abs. 1 AufenthG möglich (4.) noch findet § 23 AufenthG auf den Antragsteller Anwendung (5.). 1. § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst zurzeit nur solche Ausländer, denen auf Grund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (ABl. L 71 vom 4. März 2022, Seite 1 ff.) nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7. August 2001, Seite 12 ff.) vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch wirksam. Die Richtlinie 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 4. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Personen aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG galt der vorübergehende Schutz zunächst ein Jahr bis zum 3. März 2023; anschließend verlängerte er sich automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes hätte daher zum 3. März 2024 geendet (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/55/EG). Auf Grundlage des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG beantragte die Kommission die Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr [COM(2023) 546 final vom 19. September 2023]. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine entsprach der Rat der Europäischen Union diesem Antrag mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L Nr. 2023/2409 vom 24. Oktober 2023). Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert. Die Verlängerung trat nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d.h. am 13. November 2023, in Kraft. 2. § 24 Abs. 1 AufenthG findet ausschließlich auf Vertriebene Anwendung, die nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG für die Mitgliedstaaten verbindlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 begünstigt werden (so zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris Rn. 19 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2024 - 24 L 331/23 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 6. März 2024 - 24 L 311/23 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 22 L 1063/23 -, juris Rn. 43; VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 5 L 89/23.DA -, juris). Die Beschränkung des Geltungsbereichs des § 24 Abs. 1 AufenthG auf Vertriebene, die unmittelbar einen Anspruch auf einen Schutzstatus aus dem Durchführungsbeschluss ableiten können, ergibt aus dem Wortlaut der Norm. Ein Vertriebener kann aus § 24 Abs. 1 AufenthG nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten, wenn ihm „auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird“. Insoweit dient § 24 AufenthG der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht. Mit der Präposition „auf Grund“ verweist die Norm - in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG - auf die Ursache des Aufenthaltsrechts hin. Nicht der deutsche Gesetzgeber legt die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts fest, sondern der Rat der Europäischen Union mit einem Rechtssetzungsakt, der in Form eines Durchführungsbeschlusses auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG ergeht. Infolge dieser unionsrechtlichen Rechtssetzung dient § 24 Abs. 1 AufenthG lediglich als Bindeglied zwischen dem nationalen Aufenthaltsrecht und den inhaltlichen Festlegungen durch den Durchführungsbeschluss. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG vermag daher (nur) solche Ausländer zu erfassen, denen - vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG) - auf Grund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist (zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris Rn. 19 ff.). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Die Verbindlichkeit dieses Beschlusses für die Mitgliedstaaten wird aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG deutlich, in dem geregelt wird, dass aufgrund des Beschlusses des Rates in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz zugunsten von Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt wird (Thym/Hailbronner/Skordas, EU Immigration, 3. Ed. 1. September 2021, Richtlinie 2001/55/EG Art. 5 Rn. 10). Die englische Sprachfassung der Norm betont die Bindungswirkung durch die Formulierung, dass der Beschluss die Einführung des vorübergehenden Schutzes in allen Mitgliedstaaten „bewirkt“ („The Council Decision shall have the effect of introducing temporary protection for the displaced persons to which it refers, in all the Member States, in accordance with the provisions of this Directive."). Zudem bestimmt die 14. Begründungserwägung der Richtlinie 2001/55/EG, dass das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in einem Beschluss des Rates festgelegt wird, „der für alle Mitgliedstaaten gegenüber den von dem Beschluss erfassten Vertriebenen verbindlich sein sollte“. Der Beschluss nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG ergeht nach Satz 2 mit qualifizierter Mehrheit aufgrund eines Vorschlags der Kommission. Er muss nach Abs. 3 Satz 2 Buchst. a unter anderem die Beschreibung der spezifischen Personengruppen beinhalten, denen vorübergehender Schutz gewährt wird. Unmittelbar verbindlich ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, der auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ergangen ist, nur hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Vertriebenen. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gilt dieser für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Außerdem erfasst Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Auch diese Vertriebenen werden unmittelbar und für die Mitgliedstaaten bindend begünstigt. Den Mitgliedstaaten wird nur die Art und Weise der Umsetzung des zu gewährenden Schutzes insoweit freigestellt, als sie entweder den Durchführungsbeschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht anwenden können (ebenso Thym/Hailbronner/Skordas, EU Immigration, 3. Ed. 1. September 2021, Richtlinie 2001/55/EG Art. 7 Rn. 1). Von den Personengruppen, denen aufgrund eines Ratsbeschlusses nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch die Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität - verbindlich vorübergehender Schutz zu gewähren ist, sind die Gruppen von Vertriebenen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG abzugrenzen. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz weiteren, vom Beschluss des Rates nach Art. 5 Richtlinie 2001/55/EG nicht erfassten Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern diese aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, mit dem der Regelungsspielraum des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG konkretisiert wurde, erfasst drittstaatsangehörige Vertriebene aus der Ukraine mit einem befristeten Aufenthaltsrecht, ohne dieser Personengruppe verbindlich einen Rechtsstatus zuzuerkennen. Denn nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 „können“ die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG den Durchführungsbeschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Aus der Systematik des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ergibt sich demgemäß, dass der Beschluss zwischen Vertriebenen trennt, die unmittelbar aufgrund des Beschlusses Schutz erhalten, und solchen, bei denen die Mitgliedstaaten auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG entscheiden können, ob sie den Durchführungsbeschluss auf sie anwenden. 3. Die Beschränkung des § 24 Abs. 1 AufenthG auf Vertriebene, die aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates nach § 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG konkretisiert werden, ergibt sich zudem aus der Entstehungsgeschichte des § 24 AufenthG. Die Regelung des § 24 Abs. 1 AufenthG wurde durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) im Jahr 2004 (BGBl. I Seite 1950 - in Kraft getreten am 1. Januar 2005), eingeführt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 15/420, Seite 78, siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris Rn. 20 ff.) sollte die Vorschrift die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 in nationales Recht umsetzen. In den weiteren Erläuterungen zu § 24 Abs. 3 AufenthG-E wurde ausgeführt, dass „anders als beim bisherigen Verfahren nach § 32a AuslG die Entscheidung über das ‚ob‘ einer Aufnahme von Flüchtlingen nicht mehr in der Hand der obersten Landesbehörde liegt, sondern vom Rat der Europäischen Union getroffen wird“. Die Regelung des § 24 Abs. 1 AufenthG zielt daher darauf ab, Vertrieben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln, die aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abschießend konkretisiert wurden. Dies sind Vertriebene nach § 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/55/EG, bezüglich der das Bestehen eines Massenzustroms durch Beschluss des Rates festgestellt wurde. Mit der erforderlichen Spezifizierung der begünstigten Personengruppen wird eine politische Entscheidung des Rates getroffen, die eine klare Abgrenzung von anderen Vertriebenen ermöglichen soll (so zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris Rn. 23; Thym/Hailbronner/Skordas, EU Immigration, 3. Ed. 1. September 2021, Richtlinie 2001/55/EG Art. 5 Rn. 1). 4. Des Weiteren ist auch eine erweiternde Auslegung des § 24 Abs. 1 AufenthG nicht möglich. Wie bereits dargelegt, setzt diese Norm voraus, dass auf Grund eines gemäß der Richtlinie gefassten Ratsbeschlusses generell-abstrakt über die Gewährung vorübergehenden Schutzes entschieden worden ist. Die Entscheidung muss aber nicht insoweit abschließend durch den Ratsbeschluss getroffen worden zu sein, dass den Mitgliedstaaten jeglicher Spielraum entzogen ist. Dies ergibt sich bereits aus Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG, nach der die Mitgliedstaaten ihre Aufnahmekapazität angeben sollen. Mithin besteht keine uneingeschränkte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Durchführungsbeschluss des Rates umzusetzen. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 AufenthG könnte auf nicht-ukrainische Drittausländer, die sich mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, anzuwenden sein, wenn das Unionsrecht eine abschließende Konkretisierung der Personengruppe dergestalt vornehmen würde, dass diese verbindlich als schutzbedürftige Gruppe „auf Grund“ des Beschlusses anzusehen wäre. In diesem Fall würde sich der Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten darauf beschränken, ob diese Gruppe von der Regelung über die Gewährung vorübergehenden Schutzes erfasst werden soll. Gegen eine dahingehende erweiternde Auslegung des § 24 Abs. 1 AufenthG spricht indes der Wortlaut des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, der lediglich beispielhaft („insbesondere“) eine Vertriebenengruppe umschreibt und damit keine verbindliche Konkretisierung einer Personengruppe enthält. Zudem wird der Personenkreis durch Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nicht abschließend umschrieben, sondern lässt, wie die Formulierung „andere Personen“ verdeutlicht, eine Erweiterung auf andere Gruppen von Vertriebenen zu. Mithin würde sich die Umsetzungsentscheidung der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nicht in einer bloßen Mitteilung erschöpfen, dass eine weitere Fallgruppe, die bereits abschließend in dem Durchführungsbeschluss umschrieben wurde, begünstigt werden soll. Dementsprechend hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Umsetzung des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 mit Hinweis vom 14. März 2022, ergänzt durch Weisungen vom 14. April 2022 sowie vom 5. September 2022, eigenverantwortlich vorgenommen. Aus Ziffer 4 auf Seite 6 des Hinweises ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland von der Öffnungsklausel in Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Gebrauch machen wollte. Dort wird ausgeführt: „Die Mitgliedstaaten können sonstigen Staatenlosen und nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, ebenfalls Schutz gewähren. Deutschland setzt diese Vorgabe in der folgenden Weise um. […].“ Demgemäß erfolgte nicht durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, sondern durch den Hinweis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Konkretisierung des erweiterten schutzberechtigten Personenkreises. Politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG sind indes nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, den durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln (so auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris Rn. 46). 5. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i. V. m. dem Hinweis vom 14. März 2022, ergänzt durch Weisungen vom 14. April 2022 sowie vom 5. September 2022. Maßgebliche Norm für die Umsetzung des Schutzes für Personengruppen, die nicht unmittelbar der Regelung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG unterfallen, aber von einem Mitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG erfasst werden sollen, ist § 23 AufenthG. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 14/420 vom 7. Februar 2003) wird zu § 23 Abs. 3 AufenthG auf Seite 78 insoweit ausgeführt: „Nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie zur Gewährung von vorübergehendem Schutz bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie weiteren Gruppen von Vertriebenen zu gewähren. Absatz 3 setzt diese Bestimmung in nationales Recht um.“ Aus der Gesetzesbegründung werden insoweit die Systematik der Aufnahme von Vertriebenen und deren aufenthaltsrechtliche Behandlung erkennbar. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes auf Grund eines verbindlichen Ratsbeschlusses wird über § 24 Abs. 1 AufenthG ermöglicht. Soweit die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch machen will, weitere Personengruppen auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG aufzunehmen, kann dies über § 23 AufenthG umgesetzt werden. Die Möglichkeit, über § 23 AufenthG Vertriebene aus der Ukraine aufzunehmen, besteht nicht nur für die Aufnahme von Vertriebenen, die nicht unmittelbar von dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erfasst werden, sondern auch für den Fall, dass der Ratsbeschluss zeitlich endet und nicht mehr nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG verlängert werden kann. Die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach § 23 AufenthG sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Weder liegt eine Anordnung einer obersten Landesbehörde vor, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergangen ist (Absatz 1), noch liegt eine Anordnung des Bundesministeriums des Innern vor, die im Benehmen mit den obersten Landesbehörden ergangen ist (Absatz 2). Die administrativen (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG können nicht als Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausgelegt werden. Denn im Hinblick auf § 23 Abs. 2 AufenthG ist zu beachten, dass der Abstimmungsprozess zwischen dem Bundesministerium des Innern und den obersten Landesbehörden, mit denen dieser sich ins Benehmen setzen muss, Wirksamkeitsvoraussetzung der Anordnung ist und auch nicht heilend nachgeholt werden kann (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015 Rn. 43 zu § 23 AufenthG). Eine ordnungsgemäße Durchführung des Beteiligungsverfahrens, die im Interesse eines effektiven Schutzes der Länderinteressen geboten ist, wurde nicht durchgeführt. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, da dem Antragsteller im Hinblick auf eine bevorstehende Eheschließung eine Duldung erteilt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nummer 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164 Rn. 14) und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).