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Beschluss

24 L 328/25 V, 24 M 403/25 V

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0930.24L328.25V.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O..., bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O..., bewilligt. I. Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Visa. Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige. Die 30-jährige Antragstellerin zu 1. ist verwitwet und war in Afghanistan unter anderem als Journalistin für die durch westliche Länder geförderte Mediengruppe R... tätig, die sich demokratischen Zielen verschrieben hat. Darüber hinaus hat sie als Beobachterin an dem von den Vereinten Nationen geförderten amerikanischen Projekt Z... mitgewirkt. Sie hat zudem in Afghanistan an diversen Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund dessen war sie Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt. Der Antragsteller zu 2. ist der minderjährige Sohn der Antragstellerin zu 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erteilte den Antragstellern auf der Grundlage der "Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022" (Aufnahmeanordnung-AFG) am 28. Mai 2024 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen "Aufnahmebescheid Teil 1" mit folgendem Wortlaut: "1. Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt. 2. Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. 3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung 24 Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumsantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung. […]". Die Antragsteller beantragten daraufhin am 30. September 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad in Pakistan (Botschaft) Visa. Im Ergebnis einer Dokumentennachforderung und einer Nachbefragung der Antragstellerin zu 1. schloss die Botschaft die Plausibilitätsprüfung am 9. Dezember 2024 ab. Am 11. April 2025 fand ein Sicherheitsinterview mit der Antragstellerin zu 1. statt, in dessen Folge die Sicherheitsbehörden keine Sicherheitsbedenken geltend machten. Am 22. April 2025 visierte die Botschaft die Reisepässe der Antragsteller, händigte sie diesen jedoch zunächst nicht aus. Am 13. August 2025 nahmen die pakistanischen Behörden die Antragsteller fest und schoben sie am 15. August 2025 nach Afghanistan ab. Seitdem halten sich die Antragsteller in einer von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) gestellten Unterkunft auf. Am 8. September 2025 versah die Botschaft die in die Reisepässe der Antragsteller eingeklebten Visa mit dem Vermerk "cancelled", um den nach Afghanistan abgeschobenen Antragstellern ihre Reisepässe für eine etwaige Rückkehr nach Pakistan zurückzugeben. Die Antragsteller haben am 7. September 2025 Klage erhoben (Q... und zugleich um Eilrechtsschutz und Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, aus der gültigen, bislang nicht widerrufenen Aufnahmezusage des Bundesamts ergebe sich ein Anordnungsanspruch. Gründe, die einer Erteilung des Visums entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Ihre Identität sei geklärt. Ausschlussgründe in Form von Sicherheitsbedenken lägen nach dem bereits durchgeführten Sicherheitsinterview nicht vor. Der Anordnungsgrund ergebe sich vor dem Hintergrund der bestehenden akuten Gefährdung nach Abschiebung nach Afghanistan. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, es fehle schon an einem Anordnungsanspruch. Der Aufnahmebescheid Teil 1 sei eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Visa. Die Aufnahmezusage stehe unter dem Vorbehalt, dass das Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen werde und keine Sicherheitsbedenken bestünden. Vorliegend seien wesentliche Prüfungsschritte im Ausreiseverfahren noch nicht abgeschlossen, insbesondere stehe eine aktuelle Gefährdungsprüfung aus. Diese sei erforderlich, da es in letzter Zeit vermehrt Hinweise darauf gegeben habe, dass die von zivilgesellschaftlichen Organisationen im Aufnahmeverfahren eingegebenen Informationen nicht mit den tatsächlichen Angaben der Betroffenen hinsichtlich ihrer Gefährdungssituation übereinstimmten. Diese Gefährdungsprüfung könne nur durch Befragung vor Ort in Islamabad durch Mitarbeitende des Bundesamts durchgeführt werden; daher könne das Ausreiseverfahren erst fortgesetzt werden, wenn die Antragsteller zurück nach Pakistan reisen könnten. Zudem bestehe auch kein Anordnungsgrund. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie des Bundesamts verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der zulässige Eilantrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Geht es – wie hier – um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10). Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn ihnen steht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa zu. Dies folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen "Aufnahmebescheid Teil 1". Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und dessen Erteilung sich nach den für die begehrte Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden erlassene Aufnahmeanordnung-AFG ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Sie sieht vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Der den Antragstellern auf Grundlage dieser Anordnung vom Bundesamt erteilte "Aufnahmebescheid Teil 1" vom 28. Mai 20247...begründet einen Anspruch auf Durchführung der Visaverfahren im Fall der Visaantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumantragstellenden geklärt ist und gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen. Bei dem "Aufnahmebescheid Teil 1" handelt es sich um einen rechtlich bindenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V – EA, S. 8; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 29 L 403/25 V – EA, S. 7, VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – EA, S. 8). Es handelt sich bei diesem insbesondere nicht um eine bloße behördliche Mitteilung ohne Regelungswirkung (vgl. hierzu für den Fall der Aufnahmeerklärung im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 – OVG 35 K 183/24 V – EA, S. 9 ff). Sie regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der oben genannten Anordnung mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe Visumanträge stellen. Sie regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Erteilung eines "Aufnahmebescheids Teil 2" hingegen ist von vornherein keine Voraussetzung für die Visumserteilung. Bereits die Angabe in Nr. 3 Satz 3 des "Aufnahmebescheids Teil 1" ("Den zweiten Teil des Aufnahmebescheids, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung") zeigt, dass ein abgeschlossenes Visumverfahren Voraussetzung für den "Aufnahmebescheid Teil 2" sein soll. Dann aber kann der Erlass dieses Aufnahmebescheids nicht Voraussetzung für den Abschluss des Visumverfahrens sein (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – 30 L 650/25 V – EA, S. 8; VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – EA, S. 8). Der "Aufnahmebescheid" ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch bestandskräftig und nicht widerrufen. Soweit die Antragstellerin einwendet, es stehe noch eine Prüfung aus, ob die Gefährdung, weiterhin vorliege, so kommt es hierauf nicht an. Denn derzeit ist die bestandskräftige Aufnahmezusage unwiderrufen. Selbst wenn die Antragsgegnerin die Aufnahmezusage aufheben wollte, wäre das bloße Vorhaben in rechtlicher Hinsicht nicht damit gleichzusetzen, dass die Aufhebung bereits erfolgt ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – 30 L 650/25 V – EA, S. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 57/25 – EA, S. 5). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 1. bereits zu einer Nachbefragung in der Botschaft vorgesprochen und Dokumente eingereicht hat, die ihre Gefährdungssituation belegen, insbesondere Tätigkeitsnachweise sowie Fotos von Verletzungen durch die Taliban. Die Plausibilität der Gefährdungslage der Antragsteller wurde von der Botschaft nach umfassender Prüfung bejaht. Anhaltspunkte für Zweifel an der Gefährdungslage sind weder dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen, noch von der Antragsgegnerin vorgetragen. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall nicht, weshalb die Gefährdungsprüfung als neuer Prüfungsschritt nunmehr – nachdem die Reisepässe der Antragsteller bereits im April 2025 visiert wurden – durchgeführt werden soll, zumal die Antragsgegnerin nicht benennt, worin die rechtliche Grundlage für diesen weiteren Prüfungsschritt zu sehen sein soll. Eine solche lässt sich weder dem "Aufnahmebescheid Teil 1" noch der Aufnahmeanordnung-AFG entnehmen. Insbesondere ist die Frage, ob die Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 Aufnahmeanordnung-AFG vorliegen, nicht Gegenstand des dem Aufnahmeverfahren nachgelagerten Visumsverfahrens. Soweit nach der Rechtsprechung des zuständigen Beschwerdesenats auch nach bestandskräftiger Aufnahmezusage etwaige Sicherheitsbedenken der Visumserteilung entgegenstehen können, sodass grundsätzlich die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung erforderlich sein soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2025 – OVG 6 S 51/25 – juris, Rn. 10 ff.), rechtfertigt dies die nunmehr eingeführte Gefährdungsprüfung nicht, da ihr Zweck nach Angaben der Antragsgegnerin schon nicht die Identifizierung von Sicherheitsbedenken sondern die (erneute) Überprüfung der – bestandskräftig festgestellten – Gefährdungslage ist. Die Sicherheitsüberprüfung wurde im vorliegenden Fall in Hinblick auf die Antragsteller mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass keine Sicherheitsbedenken vorliegen. Die Antragsteller haben nach Erteilung des "Aufnahmebescheids Teil 1" die Anträge auf Visumserteilung auch fristgemäß gestellt und ihre Identität ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin geklärt. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Den Antragstellern, die bereits nach Afghanistan abgeschoben wurden und sich derzeit in einer von der GIZ gestellten Unterkunft aufhalten, drohen aufgrund der mit Erlass des "Aufnahmebescheids Teil 1" festgestellten besonderen Gefährdungssituation ohne Zweifel schwere und unzumutbare Nachteile. Die Gefährdungssituation ist durch die von den Antragstellern gegenüber dem Bundesamt und der Botschaft vorgelegten Nachweise hinreichend belegt. Aufgrund dessen drohen den Antragstellern in Afghanistan Übergriffe durch die Taliban. Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, eine Visierung der Reisepässe der Antragsteller sei vor dem Hintergrund der vollzogenen Abschiebung nach Afghanistan nunmehr unmöglich und die Rückreise der Antragsteller nach Pakistan ungewiss, steht dies dem Anordnungsgrund nicht entgegen. Denn zum einen war es nach Angaben der Antragsgegnerin auch möglich, den Antragstellern ihre Reisepässe (mit den gestrichenen Visa) von Islamabad nach Afghanistan zukommen zu lassen, wo sich die Antragsteller in einer Unterkunft der GIZ aufhalten. Selbst wenn man annähme, die Visierung der Pässe müsse in der Botschaft erfolgen, wäre es Sache der Antragsteller, ihre (erneute) Ausreise aus Afghanistan und Vorsprache bei der Botschaft zu organisieren. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von anderen Visumsverfahren. Dass den Antragstellern eine erneute Ausreise von vornherein unmöglich sei, steht bereits nicht mit Sicherheit fest. Wäre dies im Ergebnis der Fall, bliebe es der Antragstellerin unbenommen, in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren die Unmöglichkeit der Erfüllung geltend zu machen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.03.2015 – 3 O 19/15 – juris, Rn. 8). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Trotz der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist nur der halbe Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris, Rn. 9). Den Antragstellern ist für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen zu bewilligen und ihr Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 2 ZPO.