Beschluss
3 O 19/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 172 Abs. 1 VwGO ermöglicht dem Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes bis zu 10.000 € gegen eine Behörde, die einer im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.
• Eine grundlose Säumnis liegt vor, wenn dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zuzumuten war, die Verpflichtung in der seit Ergehen des Urteils verstrichenen Zeit zu erfüllen.
• Die Abhängigkeit der erfüllbaren Handlung von der Mitwirkung Dritter rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit der Leistung; der Schuldner muss substantiiert darlegen, warum die Leistung unmöglich ist.
• Ein Urteil gegen eine Behörde wirkt materiell gegenüber dem Rechtsträger (Land) und verpflichtet damit auch andere Landesbehörden im Rahmen der Rechtskraft; die beklagte Behörde handelt in Prozessstandschaft.
• Die Frist zur Erfüllung war im vorliegenden Fall ausreichend (mehr als ein Jahr); die Behauptung, die erforderlichen Daten seien nicht mehr verfügbar, ist für die Feststellung der Unmöglichkeit nicht substanziiert ausreichend.
Entscheidungsgründe
Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gegen Behörden nach §172 VwGO bei grundloser Säumnis • § 172 Abs. 1 VwGO ermöglicht dem Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes bis zu 10.000 € gegen eine Behörde, die einer im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. • Eine grundlose Säumnis liegt vor, wenn dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zuzumuten war, die Verpflichtung in der seit Ergehen des Urteils verstrichenen Zeit zu erfüllen. • Die Abhängigkeit der erfüllbaren Handlung von der Mitwirkung Dritter rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit der Leistung; der Schuldner muss substantiiert darlegen, warum die Leistung unmöglich ist. • Ein Urteil gegen eine Behörde wirkt materiell gegenüber dem Rechtsträger (Land) und verpflichtet damit auch andere Landesbehörden im Rahmen der Rechtskraft; die beklagte Behörde handelt in Prozessstandschaft. • Die Frist zur Erfüllung war im vorliegenden Fall ausreichend (mehr als ein Jahr); die Behauptung, die erforderlichen Daten seien nicht mehr verfügbar, ist für die Feststellung der Unmöglichkeit nicht substanziiert ausreichend. Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte die zwangsweise Durchsetzung eines obergerichtlichen Urteils, wonach die beklagte Behörde (Vollstreckungsschuldner) verpflichtet war, die Kosten des nichtpädagogischen Personals und den Sachkostenzuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Die Behörde hatte dies bislang nicht getan und machte geltend, eine Neubescheidung sei unmöglich, weil eine erforderliche Rechtsverordnung des Kultusministeriums noch nicht erlassen sei und die für das Jahr 2003/2004 notwendigen Daten bei den Schulträgern nicht mehr vollständig vorlägen. Das Verwaltungsgericht setzte der Behörde eine Frist und drohte ein Zwangsgeld an; nach fruchtlosem Ablauf setzte es das Zwangsgeld fest. Der Vollstreckungsschuldner legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 VwGO sind erfüllt: Es besteht ein vollstreckbarer Titel gegen die Behörde, die Verpflichtung wurde nicht erfüllt, und allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. • Grundlose Säumnis: Maßstab ist, ob dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, die Verpflichtung in der seit Erlass des Titels verstrichenen Zeit zu erfüllen; hier war die Frist von über einem Jahr ausreichend. • Dritteinwirkung/Unmöglichkeit: Abhängigkeit von der Mitwirkung Dritter verhindert Zwangsmaßnahmen nicht, solange der Schuldner nicht substantiiert darlegt, dass der Dritte definitiv nicht mitwirken wird; der Schuldner muss alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Herbeiführung der Mitwirkung erstreben. • Rechtskraftwirkung: Das Urteil bindet materiell das Land als Rechtsträger; die beklagte Behörde hat in Prozessstandschaft gehandelt, macht den Vollstreckungstitel aber nicht gegenstandslos. • Beweislast und Nachweisanforderungen: Der Gläubiger hat grundsätzlich die Möglichkeit der Handlungstätigkeit darzulegen; wird Unmöglichkeit behauptet, muss der Schuldner die hierfür sprechenden Tatsachen und Beweismittel substantiiert vortragen. • Anknüpfung an ZPO-Rechtsprechung: Die Grundsätze zur Zwangsvollstreckung gegenüber von Dritten abhängigen Handlungen (§ 888 ZPO) sind entsprechend auf § 172 VwGO übertragbar und sprechen gegen die Annahme von Unmöglichkeit ohne substantiierte Darlegung. Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes nach § 172 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben wurde. Die Behörde hat die ihr im Urteil auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt und die geltend gemachte Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht substantiiert nachgewiesen. Die zeitliche Frist für die Erfüllung war ausreichend, und die bloße Abhängigkeit von einer anderen Landesbehörde (Kultusministerium) sowie fehlende Datensätze für 2003/2004 rechtfertigen ohne detaillierte, überprüfbare Darlegung keine Unmöglichkeit. Daher wurde das Zwangsgeld bestätigt; der Beschluss ist unanfechtbar.