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Urteil

25 K 132.17 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0613.VG25K132.17A.00
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Leitsätze
1. Eine unmenschliche Behandlung muss für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Mindestmaß ist relativ. Ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Für die Prognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.(Rn.25) Dabei obliegt es dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.(Rn.26) 2. Eine Verfolgungsfurcht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im Herkunftsland im Fall der Religionsausübung im privaten oder öffentlichen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, durch einen der Verfolgungsakteure strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist dem Asylsuchenden insoweit nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden. Jedoch stellt der erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung nur dann eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht dar, wenn die unterdrückte religiöse Betätigung für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne unverzichtbar ist.(Rn.30) Die Gefahr der Verfolgung im Irak aufgrund der Zugehörigkeit zu den Kaka’i ist grundsätzlich zu verneinen.(Rn.31) 3. Dem Asylsuchenden droht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Kaka’i im Fall der Rückkehr in den Irak grundsätzlich keine Gefahr der Gruppenverfolgung durch den IS, da dieser im Irak weitestgehend besiegt ist.(Rn.41) Auch droht eine Verfolgung in der Provinz Kirkuk nicht wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Asylsuchenden, da es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte mangelt.(Rn.44) (Rn.47) 4. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind.(Rn.51) Die allgemeine Lage ist in der Provinz Kirkuk jedoch nicht derart schlecht, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen ist, und zwar trotz der Tatsache, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak im Allgemeinen nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann.(Rn.52) Nicht ausreichend für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist, dass die Versorgungslage in der Provinz Kirkuk angespannt ist.(Rn.53) 3. Unabhängig von der Frage, ob in der Region Kirkuk ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, begründet diese Tatsache für sich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, da es regelmäßig an einer individuellen Bedrohung des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen fehlt. Die Bedrohungslage wirkt sich auf die gesamte Bevölkerung aus.(Rn.58) (Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unmenschliche Behandlung muss für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Mindestmaß ist relativ. Ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Für die Prognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.(Rn.25) Dabei obliegt es dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.(Rn.26) 2. Eine Verfolgungsfurcht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im Herkunftsland im Fall der Religionsausübung im privaten oder öffentlichen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, durch einen der Verfolgungsakteure strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist dem Asylsuchenden insoweit nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden. Jedoch stellt der erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung nur dann eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht dar, wenn die unterdrückte religiöse Betätigung für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne unverzichtbar ist.(Rn.30) Die Gefahr der Verfolgung im Irak aufgrund der Zugehörigkeit zu den Kaka’i ist grundsätzlich zu verneinen.(Rn.31) 3. Dem Asylsuchenden droht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Kaka’i im Fall der Rückkehr in den Irak grundsätzlich keine Gefahr der Gruppenverfolgung durch den IS, da dieser im Irak weitestgehend besiegt ist.(Rn.41) Auch droht eine Verfolgung in der Provinz Kirkuk nicht wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Asylsuchenden, da es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte mangelt.(Rn.44) (Rn.47) 4. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind.(Rn.51) Die allgemeine Lage ist in der Provinz Kirkuk jedoch nicht derart schlecht, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen ist, und zwar trotz der Tatsache, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak im Allgemeinen nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann.(Rn.52) Nicht ausreichend für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist, dass die Versorgungslage in der Provinz Kirkuk angespannt ist.(Rn.53) 3. Unabhängig von der Frage, ob in der Region Kirkuk ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, begründet diese Tatsache für sich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, da es regelmäßig an einer individuellen Bedrohung des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen fehlt. Die Bedrohungslage wirkt sich auf die gesamte Bevölkerung aus.(Rn.58) (Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2016 und vom 8. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris, und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist eine Furcht vor Verfolgung unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der der Sachaufklärung im Asylverfahren innewohnenden Schwierigkeiten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Kläger flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren oder in Zukunft ausgesetzt sein werden. 1. Der Vortrag zur Behinderung des Klägers zu 1., den die Kläger in der Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen zur Begründung ihres Verfolgungsschicksals darlegten, vermag eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG nicht zu begründen. Das Verhalten, das dem Kläger zu 1. und seiner Familie nach ihrem Vortrag entgegengebracht wurde, lässt zwar auf mangelnden Respekt und Herabsetzung schließen, stellt aber noch keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar. Es fehlt an einer schweren Beeinträchtigung. 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2. zur Minderheit der Kaka’i gehört und sie mit dem Kläger zu 1. eine interreligiöse Beziehung führt. a) Eine religiöse Verfolgung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt nicht vor. Der Begriff der Religion umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Eine daran anknüpfende Verfolgungsfurcht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im Herkunftsland im Fall der Religionsausübung im privaten oder öffentlichen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, durch einen der in § 3c AsylG genannten Verfolgungsakteure strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, C-71/11 und C-99/11, ECLI:EU:C:2012:518, Rn. 57 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 22 ff.). Der dadurch erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung stellt indes nur dann eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht dar, wenn die unterdrückte religiöse Betätigung für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne unverzichtbar ist. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, muss der Schutzsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 30). Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 – , juris Rn. 79 f.). Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zu 2. zu den Kaka’i ist nach diesen Maßstäben zu verneinen. Nach Erkenntnissen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl leben im Irak schätzungsweise (je nach Quelle) 75.000 bis 200.000 Kaka’i (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kaka’i/Yarsan/Ahl-e-Haqq, Anfragebeantwortung vom 17. Juli 2017, S. 2; Home Office UK, Religious Minorities, Juni 2016 RN. 441: 110.000-200.000). Diese leben vorwiegend im Südosten von Kirkuk und in der Niniwe-Ebene in der Nähe von Daquq und Hamdaniya. Weitere Gemeinden gibt es unter anderem in Diyala, Erbil und Suleimaniya. Die irakische Verfassung von 2005 sowie die Verfassung der Region Kurdistan-Irak berücksichtigen die Kaka‘i nicht als religiöse Gemeinschaft. Der Glaube der Kaka‘i geht bis ins vierzehnte Jahrhundert zurück und stammt aus dem westlichen Iran. Teilweise werden die Kaka‘i als „Untergruppe“ der Kurden sowie als Zweig der schiitisch muslimischen Konfession angesehen, obwohl die Religionszugehörigkeit sich in vielerlei Hinsicht unterscheiden kann. Die Kaka‘i sind zerstritten bzgl. der Frage, ob sie ihren Glauben als zum Islam zugehörig betrachten. Laut einem Führer der Kaka‘i ist die Teilung der Gemeinschaft auch dadurch entstanden, dass die Kaka‘i Angst vor Angriffen durch militante islamische Fundamentalisten - insbesondere durch den IS - hatten/haben. Die Glaubensrichtung der Kaka‘i ist monotheistisch, bezieht sich jedoch nicht auf den Islam. Es gibt Unterschiede zwischen der Glaubensrichtung der Kaka‘i und dem Islam, z.B. betreffend der Beisetzungsrituale oder bezüglich des Glaubens an Seelenwanderung. Kaka‘i haben ihr eigenes Gotteshaus („Jamkhaneh“), ähnlich einer Kirche oder Moschee. Die Gotteshäuser der Kaka‘i können allerdings auch einfache Häuser sein, um nicht unerwünschte Aufmerksamkeit zu erregen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kaka’i/Yarsan/Ahl-e-Haqq, Anfragebeantwortung vom 17. Juli 2017, S. 2, 3). Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. der Minderheit der Kaka’i angehört und sich dieser zugehörig fühlt. Fragen zu dieser Religion konnte sie in der Anhörung beim Bundesamt richtig beantworten. So erklärte die Klägerin, dass es ein Buch namens Kalam gebe, ähnlich dem Koran (vgl. Omarkhali, Religious Minorities in Kurdistan: Beyound the Mainstream, Studies in Oriental Religions, Vol. 68, 2014, S. ...II: „The Al-e Haqq possess a rich corpus of religious oral texts, known as kalam“). Dies werde in einer Sprache namens „Macho“ geschrieben (vgl. Leezenberg, The Shabak and the Kaka’is, Dynamics of Ethnicitiy in Iraqi Kurdistan, 1994, S. 11, wonach die Kaka’i ihre eigene Sprache haben, Macho). In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2. anschaulich etwa über religiöse Feste und über religiöses Verhalten im Alltag der Kaka’i berichtet. Auch die Herkunftsregion der Klägerin zu 2. spricht dafür, dass sie Angehörige der Kaka’i ist. Die Klägerin zu 2. stammt aus einer Region, in der die Kaka’i angesiedelt sind. Sie ist in der Stadt Kirkuk aufgewachsen und hat eine Zeitlang in Zanqar gelebt (vgl. Leezenberg, The Shabak and the Kaka’is, Dynamics of Ethnicitiy in Iraqi Kurdistan, 1994, S. 11). Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin zu 2. nach der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde islamische Religionszugehörige ist. Wie die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat, genügen sich die Kaka’i in ihrer Religionsüberzeugung, ohne diese offen kund zu tun. Auch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen lässt sich erkennen, dass die Kaka’i vielfach ihre Glaubensüberzeugungen geheim halten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kaka’i/Yarsan/Ahl-e-Haqq, Anfragebeantwortung vom 17. Juli 2017, S. 2; Home Office UK, Religious Minorities, August 2016, Rn. 5.3.5). Das Gericht ist allerdings nicht überzeugt, dass von den Familien des Klägers zu 1. bzw. der Klägerin zu 2. – wie von ihnen geschildert – eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung ausgehe aufgrund des Umstands, dass der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. trotz unterschiedlicher Religionszugehörigkeiten geheiratet haben. Der Vortrag ist nicht hinreichend glaubhaft. Er ist nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar, sondern erscheint erheblich gesteigert. In der Anhörung beim Bundesamt erwähnten weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. Bedrohungen durch Familienangehörige aufgrund ihrer Heirat. Die Klägerin zu 2. wurde dort ausdrücklich danach gefragt, was es für sie bedeutet, dass sie eine andere Religion habe. Daraufhin erwähnte die Klägerin zu 2. zwar, dass die Eltern des Klägers zu 1. sie nicht hätten haben wollen, erwähnte aber keine konkreten Bedrohungen, sondern erklärte weiter, dass sie dennoch die Schwiegermutter besucht habe. In diesem Zusammenhang schilderte die Klägerin zu 2. familiäre Konflikte, die noch nicht die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hatten. Die Behandlung durch die Schwiegermutter, die sie als Ungläubige ansah und ihr verbot, im Haushalt mitzuhelfen, war danach zwar diskriminierend, aber noch nicht als so schwerwiegend zu bewerten, dass sie mit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG vergleichbar ist. Erstmalig im Klageverfahren erklärten die Kläger, dass Familienangehörige mit dem Tode gedroht hätten. Wären solche Drohungen tatsächlich gefallen und der Grund für die Ausreise gewesen, hätte es nahegelegen, sie bereits in der Anhörung zu erwähnen, unabhängig von etwaigen Hinweisen eines Dolmetschers. Das Gericht konnte darüber hinaus nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungen, wie von den Klägern geschildert, tatsächlich zugetragen haben, weil weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend nachvollziehbar war. So spricht gegen die Annahme, dass die Heirat von den Familien nicht akzeptiert worden sei, dass Familienangehörige sowohl von der Familie des Klägers zu 1. als auch der Klägerin zu 2. bei der Hochzeit anwesend waren. Ferner lässt der Umstand, dass die Familie der Klägerin zu 2. ihnen finanziell bei der Ausreise behilflich war, nicht darauf schließen, dass diese sich mit ihnen wegen ihrer Heirat überworfen hätte. Der Vortrag der Eheleute war darüber hinaus teilweise widersprüchlich. So erklärte die Klägerin zu 2., dass die Familie ihres Mannes sie einen Monat vor der Hochzeit akzeptiert habe, nachdem es zunächst Probleme gegeben habe, während der Kläger zu 1. vorträgt, dass sein Onkel und seine Brüder von der Religion seiner Frau zunächst nichts gewusst hätten, sondern dies erst bei der Hochzeit erfahren hätten. Auch den Vorfall beim Besuch der Mutter des Klägers zu 1. schildern die Eheleute unterschiedlich, insbesondere die Art der Handlungen. Während die Klägerin zu 2. von Schlägen berichtet, legt der Kläger zu 1. den Schwerpunkt auf verbale Drohungen und berichtet erst auf Nachfrage von ein oder zwei Backpfeifen. Denkbar ist zwar, dass die Unterschiede in den Berichten damit zusammenhängen, dass der Kläger zu 1. andere Vorstellungen über den Umgang mit seiner Frau als sie selbst haben mag, wie dies auch in der Darstellung des Vorfalls im Heim, zu dem die Polizei gerufen wurde, zum Ausdruck kommt; dies lässt aber mangels hinreichend konkreter und widerspruchsfreier Schilderungen keine ausreichenden Rückschlüsse auf etwaige Verfolgungshandlungen zu. Schließlich spricht gegen eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, dass die Kläger neben den zwei Vorfällen, die sich bei den Besuchen der Familie des Ehemanns zugetragen hätten, keine weiteren konkreten Vorfälle schildern, obwohl sie noch mehrere Jahre weiter in der Nähe der Familien lebten, nämlich in Tuz Khurmatu, was etwa 75 kam entfernt von Kirkuk liegt. Soweit die Kläger erklärten, die Drohungen hätten auch noch bis zur Ausreise angehalten, haben sie keine weiteren konkreten Ereignisse geschildert. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die weiteren im Klageverfahren genannten Drohungen anlässlich des Besuchs des Onkels der Klägerin zu 2. in Deutschland sowie die Drohung durch den Bruder des Klägers zu 1. über Facebook nicht hinreichend glaubhaft. Soweit die Kläger im Klageverfahren schriftlich vorgetragen haben, der Kläger zu 1. habe der Familie der Klägerin zu 2. erklärt, er werde die Religion der Kaka’i annehmen, hat er in der mündlichen Verhandlung davon nicht berichtet, sondern vielmehr den Eindruck vermittelt, er habe die Religion seiner Frau zwar geduldet, etwa während der religiösen Zeremonie bei der Hochzeit, sich aber nicht näher dafür interessiert („Ich bin Muslim, das ist deren Sache. Ich mische mich nicht in deren Leben ein.“). Die Gefahr eigener Verfolgung für die Kläger aufgrund gegen Dritte gerichteter Maßnahmen ist ebenfalls zu verneinen. Den Klägern droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine Gruppenverfolgung wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu 2. zu den Kaka’i. Eine Gruppenverfolgung ist anzunehmen, wenn die Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylantragsteller mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von dem (bei dem Kläger nicht vorliegenden) Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 159/94 –, juris) – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie im Herkunftsland landesweit drohen muss, das heißt, dass es keine innerstaatliche Fluchtalternative gibt (vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG a. F. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11/08 –, juris Rn. 13). Eine Gruppenverfolgung wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu 2. zu den Kaka’i ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu verneinen. Soweit von einer Vorverfolgung der Kläger wegen der Religionszugehörigkeit der Klägerin zu 2. durch den IS auszugehen wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 11; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 24.08.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 112; Kaka’i/Yarsan/Ahl-e-Haqq, Anfragebeantwortung vom 17. Juli 2017, S. 2), liegen jedenfalls stichhaltige Gründe vor, dass ihnen bei einer Rückkehr mittlerweile keine derartige Verfolgung mehr droht. Der IS ist im Irak weitestgehend besiegt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 24.08.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 46; Human Rights Watch, Flawed Justice, December 2017; Minority Rights Group International, Crossroads: The future of Iraq’s minorities after ISIS, 2017; Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, S. 29 ff.), auch wenn die Befürchtung besteht, dass er verstärkt zu einer asymmetrischen Kampfführung übergehen und die Gefahr von Sprengstoffanschlägen und anderen terroristischen Angriffen dadurch wieder steigen könnte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 4) und insbesondere die Provinz Salah Al Din auch ein Rückzugsort von IS-Gruppierungen zu sein scheint (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, S. 30). Die Terrormiliz verfügt aber nicht mehr über Strukturen, die es ihr ermöglicht, Zugehörige zu einer religiösen Minderheit in der Provinz systematisch im Rahmen eines eingeleiteten und durchgeführten Verfolgungsprogramms zu verfolgen (vgl. zu Jesiden aus der Provinz Niniwe VG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2018 – VG 29 K 140.17 A –, juris Rn. 36 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 – Au 5 K 17.35594 –, juris Rn. 55 ff.). An dieser grundsätzlichen Einschätzung vermag auch das von den Klägern eingereichte arabischsprachige und nicht übersetzte Dokument – von dem die Kläger behaupten, dass es ein Flugblatt des IS sei – nichts zu ändern, da es allein kein hinreichender Beleg für gegenteilige Strukturen sein kann. Den Erkenntnissen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, dass darüber hinaus eine gezielte Verfolgung durch andere – staatliche, staatsähnliche oder nichtstaatliche – Akteure im Irak gegen Angehörige der Minderheit der Kaka’i stattfände (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 27. Dezember 2010 – RO 8 K10.30140 –, juris; VG München, Urteil vom 6. Mai 2010 – M 16 K 09.50334 –, juris Rn.34 ff; VG Ansbach, Urteil vom 9. Februar 2010 – AN 14 K 09.30295 –, juris Rn. 26 ). Auch wenn es Beispiele für gesellschaftliche und ökonomische Diskriminierung gibt, wie z.B. das Boykottieren von Geschäften der Kaka’i, und berichtet wird, dass die Diskriminierung der Kaka‘i religiöse Gründe habe, insbesondere in den Gebieten, in denen sie mit Muslimen zusammen leben, welche kein Verständnis für die andersartigen und eigenen religiösen Praktiken und Glaubensgrundsätze hätten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kaka’i/Yarsan/Ahl-e-Haqq, Anfragebeantwortung vom 17. Juli 2017, S. 2, 3, 8), ist nicht dokumentiert, dass dies in einem für eine Gruppenverfolgung anzunehmenden qualitativ und quantitativ erheblichen Ausmaß geschieht. Nach dem Auswärtigen Amt findet eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden nicht statt (vgl. Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 11). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der irakischen gesetzlichen Regeln zur Eheschließung, wie § 3 Abs. 1, § 10 Nr. 1, 13, § 17 des Irakischen Gesetzes über das Personalstatut – IrakPStG (Gesetz Nr. 188 von 1959 i.d.F. der beiden Änderungsgesetze Nr. 11 von 1963 und Nr. 21 von 1978). Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben die Ehe schließen können, was auch in den eingereichten Staatsangehörigkeitsurkunden vermerkt ist. Auch der von den Kläger in der mündlichen Verhandlung eingereichte Pressebericht über die Zerstörung eines religiösen Schreins der Kaka’i in Zanqar vermag als einzelner Vorfall noch keine hinreichenden Rückschluss auf eine ausreichend hohe Verfolgungsdichte zu geben. b) Soweit die Kläger eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zu 2. zu den Kaka’i als sozialer Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1Nr. 4 AsylG geltend machen, ist dies ebenfalls zu verneinen. Auf die obigen Ausführungen zur Verfolgung wegen der Religion wird verwiesen. 3. Ein Anspruch auf Flüchtlingszuerkennung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG folgt schließlich auch nicht aus der kurdischen Volkszugehörigkeit der Kläger. Gegen die Kläger gerichtete individuelle Verfolgungshandlungen aufgrund dieses Umstands haben die Kläger nicht vorgetragen. Auch eine Gruppenverfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit der Kläger ist zu verneinen. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger aus der Provinz Kirkuk stammen, da sie dort bis zum Jahr 2013 gelebt haben und erst anschließend in die Provinz Salah al-Din umgezogen sind, wo der Kläger zu 1. Arbeit gefunden hat. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass die Kläger aufgrund von flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungen nach Tuz Khurmatu gezogen sind, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Eine hinreichend hohe Verfolgungsdichte von Kurden in der Provinz Kirkuk ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht festzustellen und läge im Übrigen auch dann nicht vor, wenn die Provinz Salah al-Din betrachtet würde, in der die Kläger zuletzt gelebt haben. Die Kurden stellen in der Provinz Kirkuk den höchsten Anteil der Bevölkerung, nämlich 40%, in der Provinz Salah al-Din dagegen nur 1%, und zwar bei einer Einwohnerzahl von mindestens 902.019 (Kirkuk) bzw. 1.158.000 (Salah al-Din), wobei die niedrigste bekannte Einwohnerzahl zugunsten der Kläger zugrunde gelegt wird (vgl. Bundesamt für Migration und Asyl, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 38, S. 50). Demgegenüber gestellt ist die Anzahl der bekannten Verfolgungshandlungen, die sich auf die Volkszugehörigkeit der Betroffenen zurückführen lassen, im Verhältnis zu gering, um von einer hinreichend hohen Verfolgungsdichte ausgehen zu können. Zwar hat sich die Lage der Kurden aufgrund der derzeitigen Spannungen zwischen der Zentralregierung und der Region Kurdistan-Irak verschlechtert. Kirkuk zählt neben Salah al-Din und weiteren Provinzen zu den sogenannten umstrittenen Gebieten. Hierbei handelt es sich um Gebiete, die sowohl die Kurden wie Araber für sich beanspruchen. Vor diesem Hintergrund kam es im Großraum Kirkuk und anderen Teilen des kurdisch geprägten Nordiraks bereits unter Saddam Hussein zu einer Arabisierung der Bevölkerung, und damit de facto zu einer ethnischen Säuberung, in deren Verlauf die kurdische Bevölkerung vertrieben und Araber angesiedelt worden sind (hierzu: Oehring, Christen und Jesiden im Irak, 2017, S. 27 ff.). Nach der Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums der Kurden im Irak am 25. September 2017 (siehe hierzu: International Crisis Group, 17. Oktober 2017) reagierte Bagdad im Nachgang mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peschmerga übernommen wurden – angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 4, Amnesty International, Irak Report, 22. Februar 2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 4). Viele Kurden waren im Zuge dieser militärischen Einnahme zunächst aus der Provinz geflohen (vgl. EASO, Asayish forces in the Kurdistan Region of Iraq, 24. April 2018, S. 11). Außerdem gibt es Berichte, dass Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten in Kirkuk kurdische Bewohner im Oktober und November 2017 bedroht und ihre Häuser geplündert hätten (vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report 2017, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 8, 20). Dies ist auch für die Provinz Salah al-Din dokumentiert. In Tuz Khurmatu waren am 16. und 17. Oktober 2017 Zehntausende der Zivilbevölkerung nach gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den irakischen Streitkräften, unterstützt von den Volksmobilisierungseinheiten, und den Peschmerga geflohen, es wurden Hunderte von Häusern und Geschäften in überwiegend kurdischen Nachbarschaften angezündet und zerstört und es kam zu Vergewaltigungen (vgl. UNAMI; Summary of UNAMI Findings in Tuz Khurmatu, 23. Dezember 2017; Amnesty International, Iraq: Committee to investigate abuses in Tuz Khurmatu a welcome step, 9. Januar 2018). Nach Informationen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden auch 11 Zivilisten getötet. Es schien sich um einen gezielten Angriff auf überwiegend kurdische Gebiete zu handeln (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 8, 20). Allerdings waren die aus der kurdischen Volkszugehörigkeit motivierten Verfolgungshandlungen, die nach Einnahme der irakischen Truppen beobachtet worden sind, nicht so weit verbreitet, dass für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestand. Auch dauern die geschilderten Übergriffe im Zuge des Einmarschs der zentralirakischen Truppen und Milizen derzeit nicht mehr – jedenfalls nicht in diesem Ausmaß – an. Zwischen der irakischen Armee sowie den Volksmobilisierungseinheiten und den Peschmerga besteht ein Waffenstillstand (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 8). Von den etwa 79.000 Menschen die aus Kirkuk – im Übrigen unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit auch vor den gewalttätigen Kämpfen – geflohen sind, sollten Tausende bereits nach einigen Tagen, nachdem die irakischen Truppen die Kontrolle über die Provinz übernommen hatten, zurückgekehrt sein (Lifos, The Security Situation in Iraq – July 2016-Novem-ber 2017, S. 21). Ähnliches gilt für die aus Salah al-Din Geflohenen. Die Sicherheitslage in Salah al-Din und insbesondere in Tuz Khurmatu ist mittlerweile (wieder) relativ stabil (UNHCR, Iraq Protection Cluster: Salah al-Din Returnees Profile, März 2018). Nachdem regierungsnahe irakische Truppen sich zurückgezogen haben und die „Federal Rapid Emergency Forces“ übernommen haben, sind laut dem UNHCR viele wieder zurückgekehrt, insgesamt 29.772 Personen, auch wenn im Februar 2018 im Osten von Tuz Khurmatu eine militärische Offensive gestartet wurde gegen terroristische Gruppen, was zur Folge hatte, dass wiederum 500 Familien geflohen sind (vgl. UNHCR, Iraq Protection Cluster: Salah al-Din Returnees Profile, Februar, März 2018). Im Übrigen reagierte auch das irakische Parlament auf die Vorfälle in Tuz Khurmatu und beschloss, einen multiethnischen Untersuchungsausschuss einzurichten (vgl. Amnesty International, Iraq: Committee to investigate abuses in Tuz Khurmatu a welcome step, 9. Januar 2018). II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. 1. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Klägern die Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht. 2. Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ein ernsthafter Schaden droht den Klägern weder wegen der Augenverletzung des Klägers zu 1. noch wegen der Heirat des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. und der Zugehörigkeit der Klägerin zu 2. zu den Kaka’i. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen. Ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht den Klägern auch nicht aufgrund der allgemeinen humanitären Lage und unter Berücksichtigung der dortigen Sicherheitslage. Die allgemeine Sicherheits- oder humanitäre Lage kann in der Heimatregion ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff). Des Weiteren ist für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich, dass sich der ernsthafte Schaden gem. § 4 Abs. 3, § 3c AsylG auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur hinreichend kausal zurückführen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris Rn. 31 ff; EuGH Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16, BeckRS 2018, 6060, Rn. 46 ff: VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 42 mwN). Unabhängig von der Frage, ob sich Letzteres angesichts der sowohl in der Provinz Kirkuk bzw. Salah al-Din agierenden unterschiedlichen Gruppierungen bejahen ließe, ist ein solcher extreme Ausnahmefall hier noch nicht anzunehmen. Auch eine Kumulierung der verschiedenen schwierigen Umstände stellt noch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in diesem Sinne dar. Die allgemeine Sicherheits- oder humanitäre Lage ist weder in der Provinz Kirkuk noch in der Provinz Salah al-Din derart schlecht, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen wäre, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak im Allgemeinen nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 57 ff.). Nicht ausreichend für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist, dass die Versorgungslage in der Provinz Kirkuk angespannt ist. Nach Erhebungen der United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) sollen hier 1,6 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe („in need“) angewiesen sein (vgl. UNOCHA, Humanitarian Respondse Plan, Februar 2018, S. 2). Hierzu zählen neben Binnenflüchtlingen auch Personen, die in irgendeiner Form auf Unterstützung angewiesen sind (UNOCHA, Humanitarian Respondse Plan, Februar 2018, S. 8). In der Vergangenheit sollen hier etwa 302.000 Menschen auf Wohnraum und Nichtlebensmittel angewiesen gewesen sein (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2017, S. 22). Die Mehrheit der Binnenvertriebenen sollen in Kirkuk arbeitslos gewesen sein (vgl. IOM, Integrated Location Assessment, March 2017, S. 35). Sofern es gelingt, Arbeit zu finden, soll mit drastisch niedrigeren Löhnen zu rechnen sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kirkuk: Sicherheitslage, Wirtschaftslage, Zugang aus Kirkuk in die KRI, 21. April 2017, S. 9). Der Grad an Bedürftigkeit liegt hier jedoch nach Ermittlungen von UNOCHA nur eine Kategorie unter der Region Kurdistan-Irak und der Provinz Bagdad (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Februar 2018, S. 10), für welche die humanitäre Lage auch nicht so schlimm ist, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzunehmen wäre (siehe für Bagdad: VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 56; siehe für die Region Kurdistan-Irak i.E.: VG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2017 – 22 K 91.17 A –, juris Rn. 42 ff.). Ebenso handelt es sich bei Kirkuk um eine erdölreiche Provinz (vgl. Congressional Research Service, Iraq In Brief, 5. März 2018, S. 1) – auch wenn Kirkuk nicht ökonomisch davon profitiert, weil viele der alten Ölfelder in ihrer Ergiebigkeit nachlassen und viele der Reserven nicht erschlossen werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kirkuk: Sicherheitslage, Wirtschaftslage, Zugang aus Kirkuk in die KRI, 21. April 2017, S. 9). Darüber hinaus scheint die humanitäre Lage vor allem in Al Hawiga kritisch zu sein – nicht jedoch in der gesamten Provinz d.h., vor allen in der Stadt Kirkuk selbst sowie im Distrikt Daquq (vgl. IOM, Crisis Funding Appeal, 2018, S. 5). Für Salah al-Din gilt, dass sich die humanitäre Lage gegenüber dem Vorjahr verbessert hat. Der Grad an Bedürftigkeit ist nunmehr vergleichbar mit der der Region Kurdistan-Irak und Bagdad (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2017 und 2018, jeweils S. 10). Während noch im Jahr 1.227.000 Personen bedürftig waren, sind dies nunmehr nur noch 556.000 Personen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2017 und 2018, jeweils S. 10). Darüber hinaus scheint sowohl die Sicherheits- als auch die humanitäre Lage zwar insbesondere im Westen der Provinz, der an die Provinz Niniwe angrenzt, schwierig zu sein, besser aber etwa in der Mitte der Provinz (vgl. IOM Iraq, Crisis Funding Appeal 2018, S. 5, UNHCR, Iraq Protection Cluster: Salah al-Din Retrunees Profile – Februar 2018). Ausgehend hiervon ist die dargestellte Lage weder in Kirkuk noch in Salah al-Din für die Kläger so außergewöhnlich prekär, dass sie zu einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung führte. Die Kläger sind keine Binnenflüchtlinge, sondern stammen aus der Region. Es ist davon auszugehen, dass sie dort verwurzelt sind und ein Netzwerk aus Freunden und Bekannten haben. Auch ihre Familien leben weiterhin dort, auf welche die Kläger erforderlichenfalls zurückgreifen könnten. Soweit die Kläger vortragen, dass sie von Familienangehörigen bedroht würden, erscheint ihr Vortrag nicht hinreichend glaubhaft; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Jedenfalls die Familie der Klägerin zu 2. hat die Kläger auch in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Zudem konnte der Kläger zu 1. dort in der Vergangenheit trotz seiner Behinderung den Lebensunterhalt für seine damals noch 4-köpfige Familie bestreiten. So hat der Kläger zu 1. in der Gastronomie gearbeitet, unter anderem als Koch. Aus seiner weiteren Schilderung ergibt sich, dass dies durch die Augenverletzung nicht ausgeschlossen war, auch wenn er vortrug, dass die hohen Temperaturen in der Küche hinderlich seien. Auch in Deutschland hat er als Koch arbeiten wollen. Ferner hat die Beklagte die Kläger auf staatliche Hilfen im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr hingewiesen. Das sog. Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm REAG/GARP bietet für den Irak eine Reisekostenübernahme wie eine Starthilfe von 500 EUR pro Erwachsenen/Jugendlichen und 250 EUR pro minderjährigem Kind bis 12 Jahren an. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer auch davon aus, dass die Kläger im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr in den Irak nach ihrer Ankunft zunächst nicht unmittelbar auf Erwerbseinkommen oder sonstige Unterstützung angewiesen sein werden. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob in Kirkuk oder Salah al-Din derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, denn es fehlt an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Herkunftsregion der Kläger. Die Annahme einer individuellen Bedrohung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 ff). Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – Rs. C 465.07 Elgafaji –, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 – Rs C 285/12 Diakité –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 f.). Gemessen hieran liegt im Falle der Kläger keine hinreichend verdichtete bzw. individualisierte Gefährdungslage vor. Auch unter Berücksichtigung der gefahrerhöhenden individuelle Umstände der kurdischen Volkszugehörigkeit und der Zugehörigkeit der Klägerin zu 2. zu den Kaka‘i sowie einer qualitativen Gesamtbetrachtung (vgl. obige Ausführungen) ist die Anzahl der bekannten Vorfälle im Verhältnis zu der Gruppengröße zu gering, um von einer hinreichenden Verfolgungsdichte ausgehen zu können. Die Einwohnerzahl der Provinz Kirkuk beträgt mindestens 902.019, wobei das Gericht zugunsten der Kläger die niedrigste verfügbare Einwohnerzahl zugrunde legt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, uni 2013, S. 38 mwN). Dieser Einwohnerzahl ist die Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen der letzten 12 Monate gegenüberzustellen. Soweit man hier die Erhebungen (Mindestzahlen) der United Nations Iraq (UNAMI) für die vergangenen letzten 12 Monate zugrunde legt (UN Casualty Figures for Iraq) gelangt man auf die Gesamtzahl der Toten/Verletzten von 179 (Juni 2017: -; Juli 2017: -; August 2017: -; September 2017: -; Oktober 2017: 18/33; November 2017: 12/28; Dezember 2017: 15/6; Januar 2018: -, Februar 2018: -; März 2018: -; April 2018: 10/21; Mai 2018: 20/16). Danach beträgt das Risiko einer Zivilperson, binnen eines Jahres in der Provinz Kirkuk verletzt oder getötet zu werden, lediglich (179 x 100 ./. 902.019 =) 0,02 %. Für die Verfolgungsdichte in der Provinz Salah al-Din gilt, dass die Einwohnerzahl Salah al-Dins mindestens 1.158.000 beträgt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2013, S. 50). Dem gegenübergestellt wird die Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen der letzten 12 Monate (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq: Juni 2017: 31/34, Juli 2017: -, August 2017: 4/24, September 2017: -, Oktober 2017: -, November 2017: 24/60, Dezember 2017: 7/25, Januar 2018: -, Februar 2018: -, März 2018: 12/26, April 2018: -; Mai 2018: -). Diese Werte zugrunde gelegt ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Angriffs in Salah al-Din zu werden, von (247 x 100 ./. 1.158.000 =) 0,021 %. Auch wenn man die von Joel Wing (MUSINGS ON IRAQ) ermittelten höheren Opferzahlen berücksichtigt, liegt danach keine hinreichend verdichtete Gefährdungslage vor. Im Unterschied zu UNAMI dokumentiert Joel Wing nicht nur zivile Opfer. III. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58/96 –, juris). Dies ist auch unter Berücksichtigung der Behinderung des Klägers zu 1. weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. IV. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG und die – im Übrigen mit der Klage nicht angegriffene – Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 2, § 75 Nr. 12 AufenthG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 87b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die irakischen Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes. Die Kläger sind kurdischer Volkszugehörigkeit und – mit Ausnahme der Klägerin zu 2. – sunnitischer Religionszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2. ist Angehörige der Kaka’i. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind Eheleute, die Kläger zu 3. bis 5. ihre 2014 und 2016 geborenen minderjährigen Kinder. Die Kläger zu 1. bis 4. verließen den Irak nach eigenen Angaben am 15. Oktober 2015 und reisten am 10. November 2015 nach Deutschland ein. Am 28. Dezember 2015 stellten sie Asylanträge. Im Rahmen der Anhörung am 15. September 2016 trug der Kläger zu 1. vor, dass sie seit 2013 in Tuz Khurmatu gelebt hätten. Seit einem Unfall im Jahr 2006 sei er behindert. Er sei damals am Auge verletzt worden und habe nunmehr ein Glasauge. Niemand habe ihn in Irak als Mensch respektiert. Er habe nicht mehr so richtig als Koch arbeiten und gut verdienen können. Die Familie sei als die mit dem behinderten Mann bekannt gewesen. Er sei wegen seiner Behinderung diskriminiert worden. Die Kunden hätten z.B. gedacht, dass das Essen nicht sauber sei, und hätten das Essen dann nicht gegessen. Der Besitzer des Restaurants sei sehr nett gewesen und habe ihn weiterbeschäftigt. Die Klägerin zu 2. trug vor, dass es im Irak keine Sicherheit gegeben habe. Es habe Bombardierungen gegeben und ständige Probleme mit den Religionen/Glauben. Außerdem sei ihr Mann behindert. Dadurch habe er die Familie nicht mehr so versorgen können wie vor seiner Behinderung. Sie sei immer gefragt worden, wie es sein könne, dass sie ihn geheiratet habe, weil sie doch gesund sei. Auf die Frage, was es für sie bedeute, dass sie eine andere Religion habe, erklärte sie, dass die Eltern ihres Mannes sie nicht hätten haben wollen. Die hielten sie für eine Ungläubige. Als sie ihre Schwiegermutter besucht habe, habe diese ihr nicht erlaubt, etwas im Haushalt zu machen. Die Schwiegermutter habe gesagt, sie sei ungläubig und dürfe nichts anfassen. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2016, zugestellt am 7. Oktober 2016, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte die Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf, drohte die Abschiebung in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger zu 1. bis 4. haben am 21. Oktober 2016 Klage erhoben. Am 1. November 2016 ist der Kläger zu 5. in Berlin geboren. Er stellte am 26. Januar 2017 einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Februar 2017 unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid der Eltern und Geschwister vom 4. Oktober 2016 ebenfalls ablehnte. Hiergegen hat der Kläger zu 5. am 22. Februar 2017 Klage erhoben (VG 25 K 426.17 A), die mit Beschluss vom 11. Juli 2017 zum Klageverfahren der übrigen Kläger verbunden worden ist. Die Kläger führen zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen aus, dass es seitens beider Familien zu erheblichen Problemen wegen ihrer unterschiedlichen Religionen gekommen sei, als die Kläger zu 1. und 2. hätten heiraten wollen. Ein Bruder der Klägerin zu 2. habe angekündigt, den Kläger zu 1. umzubringen. Daraufhin habe der Kläger zu 1. erklärt, er werde die Religion der Kaka‘i annehmen, und die Familie der Klägerin zu 2. sei etwas beruhigt gewesen. Die Familie des Klägers zu 1. habe dies allerdings nicht hinnehmen können. Familienangehörige hätten erklärt, dass der Kläger zu 1. getötet werden müsse. Die Kläger seien daraufhin von Daquq nach Kirkuk gezogen. Kontakt zu den jeweiligen Familien bestehe nur sehr sporadisch. In der Nachbarschaft hätten die Übergriffe zugenommen. Beide seien ständig beleidigt und wie „Aussätzige“ behandelt worden. Dass der Kläger zu 1. nur ein Auge habe, habe es nicht einfacher gemacht. Nachdem der sogenannte „Islamische Staat“ (IS) näher gerückt sei, etliche Verwandte der Klägerin zu 2. Umgebracht worden seien und ein Bruder angeschossen worden sei, sei die Entscheidung gefallen zu fliehen. In der Anhörung sei ihnen von Dolmetschern erklärt worden, sie müssten nur auf die Krankheit hinweisen und würden dann einen Schutzstatus erhalten. Deswegen seien die Probleme wegen der bi-religiösen Verbindung nicht zur Sprache gekommen. Im Mai 2017 habe der Onkel der Klägerin zu 2. mit Wohnsitz in Finnland diese besucht und ihr erklärt, sie müsse sich von ihrem Ehemann trennen. Die Verbindung sei eine Schande. Sie dürfe mit den Kindern bei der Familie bleiben, der Ehemann nicht. Auch habe sie am 5. Mai 2018 eine Drohung des Bruders des Klägers zu 1. über ihr Facebook Account erhalten. Der Kläger zu 1. telefoniere hin und wieder mit seiner Mutter und Schwester, die ihm sagten, er solle nicht zurückkommen. Die Familie mache Probleme. Mit dem Bruder habe er keine Gesprächskontakte, weil er von diesem nur Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen erhalte. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2016 und vom 8. Februar 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iraks festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug und macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Anhörung ausdrücklich dazu befragt worden sei, was es bedeute, eine andere Religion zu haben. Etwaige familiäre Konflikte hätten danach das Maß einer fluchtrelevanten Krisensituation nicht erlangt. Außerdem sei die Ausreise mit wohlwollender Unterstützung der Familie erfolgt und stehe klar im Widerspruch zu einer nun behaupteten lebensbedrohlichen innerfamiliären Situation. Auch eine im Klageverfahren erstmals vorgetragene Bedrohung durch den IS hätten die Kläger in ihrer Anhörung beim Bundesamt nicht geltend gemacht, sondern hätten ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger zu 1. wegen seines Glasauges verspottet worden sei und Probleme gehabt habe, als Koch zu arbeiten. Das Gericht hat den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamts mit den Aktenzeichen sowie der Ausländerakten des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hinsichtlich der Kläger, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.