Beschluss
25 L 329/24
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0612.VG25L329.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der 6... in Q... geborene, seit 1991 in Deutschland lebende und derzeit in W... aufhältliche Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Er beantragte am 19. September 2019 beim Bezirksamt H...von Berlin seine Einbürgerung und gab dabei an, z... Staatsangehöriger zu sein. Mit Schreiben vom 26. August 2021 sagte ihm das Bezirksamt die Einbürgerung für den Fall zu, dass er den Verlust oder Nichtbesitz der z... Staatsangehörigkeit nachweise. Einen solchen Nachweis erbrachte der Antragsteller nicht, das Bezirksamt sah hiervon in der Folge jedoch aufgrund einer Regelung des Bundesministeriums des Inneren vom 6. SeptemberX...2022 ab. Nachdem der Antragsteller am 14. November 2022 erklärt hatte, die Angaben und Erklärungen, die er seit Antragstellung im Einbürgerungsverfahren gemacht bzw. abgegeben habe, seien weiterhin richtig und vollständig, wurde ihm am selben Tag die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Am 24. April 2023 griff die Bundespolizei den Antragsteller am Flughafen Hamburg mit einem ihm am 12. Mai 2022 ausgestellten w... Reisepass auf. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte in einem Behördenzeugnis vom 10. November 2023 mit, es lägen Informationen vor, dass der Antragsteller geheimdienstliche und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten ausübe sowie Bestrebungen verfolge und unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 nahm der Antragsgegner die Einbürgerung des Antragstellers nach vorheriger Anhörung zurück, forderte ihn auf, der Senatsverwaltung seine Einbürgerungsurkunde zuzusenden oder auszuhändigen und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro an, sofern er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Antragsteller habe durch das Verschweigen der w... Staatsangehörigkeit eine rechtswidrige Einbürgerung erwirkt. Das Rücknahmeermessen werde zu seinen Lasten ausgeübt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 8. Januar 2024 Klage. Mit Schreiben vom 14. März 2024 ordnete die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Einbürgerung an. Mit seinem dagegen gerichteten Eilantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, er sei nicht w... Staatsangehöriger. Er habe sich lediglich aufgrund der langen Dauer des Einbürgerungsverfahrens aus der Not heraus einen w... Reisepass verschafft und sei bereit, diesen zurückzugeben. Auch sei er kein Spion W... und habe nicht mit w... Nachrichtendiensten zusammengearbeitet. Zudem sei es unverhältnismäßig, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, obwohl mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ab dem 27. Juni 2024 eine Mehrstaatigkeit hingenommen werde. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (VG 25 K 16/24) gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 Euro anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und macht weiter geltend, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Einbürgerung und Herausgabe der Einbürgerungsurkunde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell fehlerfrei. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Erwägungen im Einzelfall die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst hat. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus (vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Aufl., § 80 Rn. 87). Diesen Anforderungen wird die von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in ihrem Schreiben vom 14. März 2024 gegebene Begründung gerecht. Denn darin hat sie sich mit den konkreten öffentlichen Belangen, die aus ihrer Sicht für ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung streiten, und den Interessen des Antragstellers hinreichend einzelfallbezogen auseinandergesetzt. 2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung begehrt, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn zum einen erweist sich der angefochtene Bescheid nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtmäßig [dazu unter a)], zum anderen liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vor [dazu unter b)]. a) Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung hat sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu orientieren. Vorliegend wird die Anfechtungsklage des Antragstellers offensichtlich keinen Erfolg haben. Es ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf die Rücknahmeentscheidung bezogenen Anfechtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – BVerwG 1 C 15.17 –, juris Rn. 14). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen nicht und hat auch der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere hat ihn die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Schreiben vom 28. September 2023 vor Erlass des Rücknahmebescheides ausreichend im Sinne von § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) angehört. Die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Die materielle Beweislast trifft nach allgemeinen Beweisregeln die Behörde (vgl. Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Aufl., § 35 StAG Rn. 22). Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung sind im Falle des Antragstellers erfüllt, denn seine Einbürgerung war rechtswidrig [dazu aa)] und er hat sie durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass waren, erwirkt [dazu bb)]. aa) Die durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 14x...November 2022 erfolgte Einbürgerung des Antragstellers war zum damaligen Zeitpunkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – BVerwG 1 C 15.17 –, juris Rn. 14) rechtswidrig. Er hätte damals nicht eingebürgert werden dürfen, denn er erfüllte nicht die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG. Eine Einbürgerung auf dieser Grundlage erfordert unter anderem, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Dies war im Zeitpunkt der Einbürgerung des Antragstellers nicht der Fall. Er hatte damals nämlich (auch) die w... Staatsangehörigkeit inne und hat diese nicht aufgegeben oder verloren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung w... Staatsangehöriger war. Dies folgt maßgeblich aus dem auf ihn am 6...– mithin rund neun Monate vor seiner Einbürgerung – ausgestellten w... Reisepass, in dem als seine Staatsangehörigkeit „W...“ eingetragen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Pass gefälscht oder zumindest inhaltlich unrichtig sein könnte, bestehen nicht. Ausgehend von der Annahme, dass der w... Staat nur eigenen Staatsangehörigen w... Reisepässe ausstellt, ist das Bestreiten des Antragstellers, w... Staatsangehöriger zu sein, unzureichend. Sein Vortrag, er habe zwar einen w... Pass besessen, sei aber nicht w... Staatsangehöriger, ist ohne ausreichende Substanz. Einen nachvollziehbaren Lebenssachverhalt, auf welchem Wege er einen echten w... Reisepass mit – nach seinen Angaben – unrichtigem Inhalt erhalten hat, legt er nicht dar. Allein der Verweis auf eine angebliche Notlage aufgrund der Dauer des Einbürgerungsverfahrens leistet dies nicht. Ferner ist in hohem Maße unplausibel, dass der w... Staat ihn nach seinen Angaben mit einem Einreiseverbot für W... belegte, ihm aber dennoch einen inhaltlich unzutreffenden Reisepass ausstellte. Diese w... Staatsangehörigkeit hat der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Einbürgerung im November 2022 nicht aufgegeben oder verloren. Ausnahmen nach § 12 StAG, um von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 StAG abzusehen, sind – anders als in Bezug auf die z... Staatsangehörigkeit des Antragstellers – nicht ersichtlich und hat er auch nicht geltend gemacht. Soweit der Antragsteller meint, das Verschweigen seines „aus der Not heraus“ erlangten w... Passes sei nicht wesentlich für seine Einbürgerung gewesen, geht dies an der Sache vorbei. Die Einbürgerung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil er den Besitz eines w... Personaldokuments verschwiegen, sondern weil er seine w... Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben oder verloren hat. Insoweit greift auch sein Einwand, er sei bereit, „den w... Pass zurückzugeben“, nicht. Ferner betrifft seine Behauptung, seine Identität sei geklärt, nicht die hier entscheidungserhebliche Frage des Verschweigens seiner w... Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller hatte im Einbürgerungszeitpunkt auch keinen anderweitigen Einbürgerungsanspruch. Insoweit trifft ihn die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 – BVerwG 8 C 62.81 –, juris Rn. 12; Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Aufl., § 35 StAG Rn. 47). Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kam nicht in Betracht. Gründe für eine ihn günstige Ermessensentscheidung waren nicht ersichtlich, erst recht nicht für eine Ermessensreduktion auf Null in dem Sinne, dass allein seine Einbürgerung rechtmäßig gewesen wäre. bb) Auch ein Rücknahmegrund im Sinne von § 35 Abs.1 StAG liegt vor, denn der Antragsteller hat seine (rechtswidrige) Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt. Eine arglistige Täuschung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Einbürgerungsbewerber die Einbürgerungsbehörde in ihrer Entscheidung beeinflusst, indem er bei ihr einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Erklärende kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. März 2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 69; Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Aufl., § 35 StAG Rn. 26 f.). Der Antragsteller hat die damals zuständige Einbürgerungsbehörde über seine w... Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht und zwar entweder bereits bei Beantragung der Einbürgerung oder unmittelbar vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Es ist nicht fernliegend, dass der Antragsteller bereits in seinem Einbürgerungsantrag vom 6... 2019 über diese Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht hat. Damals hat er angegeben, nur z... Staatsangehöriger zu sein. Angesichts seiner völlig unzureichenden Angaben über den Erwerb der w... Staatsangehörigkeit bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass er diese Staatsangehörigkeit schon damals innehatte. Falls er die w... Staatsangehörigkeit jedoch erst nach Stellung des Einbürgerungsantrages erworben haben sollte, täuschte er die Einbürgerungsbehörde hierüber jedenfalls unmittelbar vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 6...November 2022 arglistig. Denn zu diesem Zeitpunkt erklärte er ausdrücklich, seine Angaben und Erklärungen, die er seit Antragstellung im Einbürgerungsverfahren gemacht bzw. abgegeben hatte, seien weiterhin richtig und vollständig. Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass er damit auch behauptete, seit dem Einbürgerungsantrag keine weitere Staatsangehörigkeit angenommen zu haben. Der Einwand des Antragstellers, er habe im November 2022 im Detail keine Erinnerung mehr an seine Angaben im Einbürgerungsantrag von September 2019 gehabt, greift nicht durch. Denn unabhängig von einer Erinnerung an Einzelheiten des Einbürgerungsantrages drängt es sich geradezu auf – erst recht bei Personen mit einem Bildungsstand wie dem des Antragstellers –, dass während des laufenden Einbürgerungsverfahrens neu erworbene Staatsangehörigkeiten – jedenfalls auf allgemeine behördliche Nachfrage zu veränderten Umständen – anzugeben sind (vgl. VGH München, Urteil vom 4. Mai 2005 – 5 B 03.1679 –, juris Rn. 26; Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl., § 35 StAG Rn. 39). Es muss auch für einen juristischen Laien auf der Hand liegen, dass die Frage der Mehrstaatigkeit für eine Einbürgerung von Bedeutung sein kann. Dies gilt erst recht für den Antragsteller, weil dieser aufgrund des Ablaufs seines eigenen Einbürgerungsverfahrens von der Bedeutung der Aufgabe oder des Verlustes einer anderen Staatsangehörigkeit wissen musste. Denn seine Einbürgerung war zunächst gerade aufgrund des Fortbestandes seiner z... Staatsangehörigkeit nicht erfolgt. Bereits im August 2021 hatte ihm die Einbürgerungsbehörde zugesichert, ihn im Falle des Nachweises des Verlustes bzw. Nichtbesitzes der z... Staatsangehörigkeit einzubürgern. Da der Antragsteller die Aufgabe seiner z... Staatsangehörigkeit für nicht möglich oder zumutbar gehalten hatte und die Einbürgerungsbehörde eine Mehrstaatigkeit einstweilen nicht hatte hinnehmen wollen, war seine Einbürgerung zunächst nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Schwierigkeiten, die ihn veranlassten, einen Rechtsanwalt zur Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen und die dazu führten, dass sich eine hochrangige frühere Landespolitikerin für ihn einsetzte, musste er von der Relevanz anderer Staatsangehörigkeiten und damit seiner w... Staatsangehörigkeit für das Einbürgerungsverfahren wissen. Davon ausgehend kann das Verschweigen seiner w... Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsverfahren nur so verstanden werden, dass er damit bei der Einbürgerungsbehörde einen Irrtum über seine Staatsangehörigkeiten hervorrufen wollte, um auf diesem Wege eine (rechtswidrige) Einbürgerung zu erreichen. Diese Täuschung war erfolgreich und er hat damit die Einbürgerung erwirkt, weil die Einbürgerungsbehörde im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht von seiner w... Staatsangehörigkeit wusste und ihn bei Kenntnis davon nicht hätte einbürgern dürfen. cc) Die Rücknahmefrist von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung (§ 35 Abs. 3 StAG) hat der Antragsgegner eingehalten. dd) Fehlerfrei hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport das ihr gemäß § 35 Abs. 1 StAG eröffnete Rücknahmeermessen ausgeübt. Die Ermessenserwägung kann das Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Fehler bei der Ausübung des Rücknahmeermessens, das nicht intendiert ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 11 S 1023/20 –, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Februar 2011 − 1 A 327/10 –, juris Rn. 48 ff.), liegen nicht vor. Zutreffend hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erkannt, dass ihr in Bezug auf die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers ein Ermessen zusteht und dabei die für und gegen die Rücknahme sprechenden Aspekte sachgerecht zu gewichten und abzuwägen sind. Die von ihr vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden (vgl. allgemein zu Ermessenserwägungen bei Rücknahme einer Einbürgerung wegen Täuschung: BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 – BVerwG 1 C 6.03 –, juris Rn. 24 f.). Fehlerfrei ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport davon ausgegangen, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände im Staatsangehörigkeitsrecht besteht und sich demgegenüber der Antragsteller aufgrund der arglistigen Täuschung der Einbürgerungsbehörde nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Dieser Ausgangspunkt entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, juris Rn. 76), insbesondere darf danach eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (BVerfG a.a.O., Rn. 63). Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die gebotene Prüfung angestellt, ob im Falle des Antragstellers ein besonders schutzwürdiger Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Ermessensentscheidung rechtfertigen könnte, und dies mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Dabei hat sie zutreffend die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers im Bundesgebiet, die beruflichen Folgen der Rücknahme der Einbürgerung sowie seine familiären Belange in den Blick genommen und fehlerfrei abgewogen. Insbesondere hat die Behörde zutreffend angenommen, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller für den Besuch seiner Mutter in der Z... auf die deutsche Staatsangehörigkeit angewiesen sei. Denn nach seinen Angaben könne er als in der Z... bekannter Regimegegner nicht dorthin reisen, weil er erhebliche Repressionen zu befürchten habe. Diese behauptete Verfolgungsgefahr lässt aber einen Bezug zur Staatsangehörigkeit nicht erkennen. Des Weiteren hat die Behörde fehlerfrei im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung einen der Rücknahmeentscheidung entgegenstehenden (hypothetischen) Einbürgerungsanspruch geprüft. Grundsätzlich ist für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG ein im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehender Einbürgerungsanspruch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – BVerwG 1 C 15.17 –, juris Rn. 41; Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl., § 35 Rn. 55), wobei die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der rechtswidrigen Einbürgerung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 45). Zu Recht hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport einen (hypothetischen) Einbürgerungsanspruch des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung im November 2023 verneint. Zum einen war schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ausreichend im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG sichern konnte. Dazu hat er sich nicht geäußert und auch keine Belege eingereicht. Zum anderen stand im November 2023 seiner Einbürgerung weiterhin entgegen, dass er seine w... Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben oder verloren hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Gründe, von diesem Erfordernis nach § 12 StAG abzusehen, lagen seinerzeit nicht vor. Die Ankündigung des Antragstellers, seinen w... Pass wieder zurückzugeben, durfte die Behörde als nicht entscheidungserheblich ansehen, weil es im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht darauf ankommt, Personaldokumente anderer Staaten zurückzugeben, sondern eine andere Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren. Soweit der Antragsteller geltend macht, nach der am 27. Juni 2024 in Kraft tretenden Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vgl. insbes. Art. 1 Nr. 6, 15 und 18 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) stehe eine Mehrstaatigkeit einer Einbürgerung künftig nicht mehr entgegen, kommt es hier darauf schon deswegen nicht an, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Ermessensentscheidung diese Änderung noch nicht in Kraft war. Insoweit ist er auf ein erneutes Einbürgerungsverfahren zu verweisen. Es ist nicht geboten, ihm im Ermessenswege eine erschlichene Staatsangehörigkeit, auf die er im Rücknahmezeitpunkt zweifelsfrei keinen Anspruch hatte, allein mit der Erwägung zu belassen, dass er diese Staatsangehörigkeit möglicherweise zukünftig beanspruchen könne. Im Übrigen ist gegenwärtig gänzlich offen, ob der Antragsteller nach Inkrafttreten der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen wird. Es lässt sich derzeit nicht sicher feststellen, dass er sich nach dem 26. Juni 2024 im Bundesgebiet aufhalten wird, seinen Lebensunterhalt ausreichend sichern kann und keine Ausschlussgründe im Sinne von § 11 StAG (n.F.) vorliegen. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller durch seine unrichtigen Angaben im Einbürgerungsverfahren nach § 42 StAG strafbar gemacht hat, ein offenes Ermittlungsverfahren einer Einbürgerung ab dem 27. Juni 2024 zunächst entgegensteht (§ 12a Abs. 3 Satz 1 StAG) und im Falle einer Verurteilung eine Einbürgerung auch schon auf diesem Grund nicht möglich sein wird (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG n.F.). Schließlich sind auch die Erwägungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport – unabhängig davon, ob diese überhaupt tragend sind („im Übrigen“) – nicht zu beanstanden, es lägen Informationen vor, dass der Antragsteller Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge oder unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele hätten oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Diese Erwägungen sind sachlich zutreffend. Maßgeblich stützt sich die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dabei auf das Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 10.x...November 2023, wonach dort Informationen vorlägen, dass der Antragsteller geheimdienstliche und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten ausübe sowie Bestrebungen verfolge und unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Auftrag staatlicher w... Stellen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland handele. Es steht derzeit nicht fest, dass diese Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz unrichtig ist. Das bloße Bestreiten durch den Antragsteller reicht dafür nicht aus. Vielmehr ergeben sich aus den auffälligen Einträgen in seinen Reisepässen, der ungewöhnlichen Einfuhr hoher Geldbeträge aus dem Ausland sowie seinen völlig substanzlosen Angaben zum Erwerb der w... Staatsangehörigkeit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zutreffen könnte. Allein der Umstand, dass der Antragsteller erfolgreich gerichtlich gegen Presseberichterstattung über ihn vorgegangen ist, gibt für eine Unrichtigkeit dieser Einschätzung nichts her. Dabei ging es um die presserechtliche Zulässigkeit einer (Verdachts-)Berichterstattung, was aber für die Frage der Richtigkeit der Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz ohne Bedeutung ist. Es lässt sich dem Behördenzeugnis auch nicht entnehmen, dass sich dieses allein oder maßgeblich auf Presseberichte über den Antragsteller stützt. Vielmehr wird darin ausgeführt, die in den Presseberichten enthaltenen Informationen deckten sich zum Teil mit vorliegenden Informationen aus anderem, zuverlässigem Aufkommen. Die Ermessenserwägungen in Bezug auf verfassungsschutzrechtliche Bedenken gegen den Antragsteller sind zudem nicht sachwidrig, denn der Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG legt die Relevanz dieser Umstände für das Einbürgerungsverfahren ausdrücklich fest. Des Weiteren hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport diesen Aspekt fehlerfrei gewichtet, indem sie das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Einbürgerung lediglich ergänzend auch mit diesem Umstand begründet hat. Schließlich hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die im Rahmen ihres Ermessens gebotene Prüfung vorgenommen, ob ein mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehender Verlust der Unionsbürgerschaft dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 2024 – C-684/22 bis C-686/22 –, juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-135/08 –, juris Rn. 56; VGH Mannheim, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 11 S 1023/20 –, juris Rn. 30) und dies mit nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht. Die Ansicht des Antragstellers, es bestehe kein „dem Staatsangehörigkeitsrecht innewohnendes Bedürfnis, auf das Verschweigen einer bestehenden Staatsangehörigkeit bei Vorliegen aller sonstigen Einbürgerungsvoraussetzung mit der Rücknahme der Einbürgerung zu reagieren“, lässt nicht erkennen, gegen welches Tatbestandsmerkmal des § 35 StAG er sich damit wenden oder welchen Ermessensfehler er damit aufzeigen möchte. ee) Auch die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, seine Einbürgerungsurkunde der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zuzusenden oder auszuhändigen, ist gem. § 52 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln offensichtlich rechtmäßig. Hierzu hat der Antragsteller auch nichts weiter vorgetragen. b) Darüber hinaus liegt auch das – neben der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung – erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung vor. Ordnet die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an, so muss für die im öffentlichen Interesse erfolgende Vollziehbarkeitsanordnung grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das über jenes Interesse hinaus geht, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt. Erforderlich ist ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Es geht dabei nicht um ein gesteigertes Interesse am Erlass des Verwaltungsakts, sondern es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 – 1 BvR 1800/94 –, juris). Es muss eine Eilbedürftigkeit, also eine besondere Dringlichkeit für die sofortige Verwirklichung des Verwaltungsaktes vorliegen (vgl. zu allem: Gersorf, in: BeckOK VwGO, 69. Aufl., § 80 Rn. 99 m.w.N.). Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der die für den Sofortvollzug sprechenden Interessen der Allgemeinheit und das Aufschubinteresse des Rechtsbehelfsführers einander gegenüber zu stellen und miteinander abzuwägen sind (Gersdorf, in: BeckOK VwGO, a.a.O., Rn. 101 m.w.N.). Diese Abwägung führt vorliegend dazu, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 27x...November 2023 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides, mit dem eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen wird, grundsätzlich möglich (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. August 2001 – 3 Bs 102/01 –, juris Rn. 30; VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 E 2673/22 We –, juris; VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 4 L 3977/21.GI –, juris; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2018 – 10 L 1625/18 –, juris; Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Aufl., § 35 StAG Rn. 59; Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl., § 35 StAG Rn. 79). Die vom Antragsteller angeführte Auffassung, bei Statusfragen sei die Veränderung des bestehenden Zustandes im Wege des Sofortvollzugs vor Bestandskraft des Bescheids grundsätzlich unzulässig (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 5 CS 02.1101 –, juris Rn. 3), kann nicht überzeugen, weil dies – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – nicht der Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entspricht. Bei der Interessenabwägung kommt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ein großes Gewicht zu. Im Staatsangehörigkeitsrecht besteht – wie bereits dargestellt – ein hohes Interesse daran, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Schwer wiegt auch das öffentliche Interesse, dem Antragsteller die Vorteile der rechtswidrig erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht für unabsehbare Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu belassen. Ohne die sofortige Vollziehbarkeit könnte er sich für einen längeren Zeitraum als deutscher Staatsangehöriger im Bundesgebiet aufhalten und als Unionsbürger in der Europäischen Union frei bewegen sowie Rechte in Anspruch nehmen, die nur deutschen Staatsangehörigen und Unionsbürgern zustehen. Damit wäre es ihm möglich, für unabsehbare Zeit die Vorteile der auf seiner arglistigen Täuschung beruhenden rechtswidrigen Einbürgerung zu genießen. Ferner ist zu befürchten, dass er die Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nutzen könnte, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfestigen oder einen für deutsche Staatsangehörige erleichterten Familiennachzug durchzuführen. Gerade die Vermeidung dieser statusrechtlichen Folgen begründet ein gesteigertes Vollzugsinteresse (vgl. etwa Weber in: BeckOK AuslR, 41. Aufl., StAG § 35 Rn. 60). Gleichgewichtige gegenläufige Interessen des Antragstellers liegen nicht vor. Angesichts seiner arglistigen Täuschung über seine w... Staatsangehörigkeit kann er sich auf kein schutzwürdiges Vertrauen berufen, zumindest vorläufig die erschlichene deutsche Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen zu können. Darüber hinaus ist er nur recht kurze Zeit, nämlich etwa ein Jahr, als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden: Die Einbürgerungsurkunde wurde ihm am 14x...November 2022 ausgehändigt, bereits mit Schreiben vom 28x...September 2023 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport wurde er zur beabsichtigten Rücknahme der Einbürgerung angehört, die schließlich mit Bescheid vom 27x...November 2023 erfolgte. Ferner sind keine irreversiblen Schäden ersichtlich, die er durch die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung erleiden müsste. Dem Umstand, dass er nunmehr für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel benötigt, kommt dabei nur ein geringes Gewicht zu, weil er ohne die Täuschung im Einbürgerungsverfahren weiterhin Drittstaatsangehöriger und dementsprechend auf einen Aufenthaltstitel angewiesen wäre. Schließlich lässt das Inkrafttreten der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 27. Juni 2024, wodurch eine Mehrstaatigkeit der Anspruchseinbürgerung nicht mehr entgegenstehen wird, das Vollzugsinteresse nicht entfallen (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 E 2673/22 We – juris Rn. 81). Angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der Rücknahmeentscheidung kommt es darauf im Rücknahmeverfahren nicht an. Auch steht derzeit – wie ausgeführt – nicht fest, dass der Antragsteller nach dem 26. Juni 2024 einen Anspruch auf Einbürgerung haben wird. 3. Der Eilantrag hat auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 begehrt, weil auch diese Regelung nach § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bln keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei für eine Einbürgerung und dementsprechend für deren Rücknahme der doppelte Auffangwert pro Person anzusetzen ist (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 42.1), welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nr. 1.5).