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Urteil

11 S 1023/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1201.11S1023.20.00
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Leitsätze
1. Die Rücknahmeentscheidung nach § 35 StAG (juris: RuStAG) stellt eine den allgemeinen Regeln (§ 40 LVwVfG (juris: VwVfG BW), § 114 VwGO) unterliegende Ermessensentscheidung dar. Sie ist nicht im Sinne eines intendierten Ermessens vorgegeben.(Rn.28) 2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung gemäß § 35 StAG (juris: RuStAG) ist auch zu prüfen, ob ein mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehender Verlust der Unionsbürgerschaft dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Außerdem hat die Einbürgerungsbehörde im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens die durch den Verlust der Unionsbürgerschaft berührten Interessen des Betroffenen zu ermitteln, sie in den Blick zu nehmen, sie sachgerecht zu gewichten und ins Verhältnis zu den öffentlichen Interessen zu setzen, denen mit der Rücknahme der Einbürgerung Rechnung getragen werden soll.(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2020 - 4 K 11090/18 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. November 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücknahmeentscheidung nach § 35 StAG (juris: RuStAG) stellt eine den allgemeinen Regeln (§ 40 LVwVfG (juris: VwVfG BW), § 114 VwGO) unterliegende Ermessensentscheidung dar. Sie ist nicht im Sinne eines intendierten Ermessens vorgegeben.(Rn.28) 2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung gemäß § 35 StAG (juris: RuStAG) ist auch zu prüfen, ob ein mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehender Verlust der Unionsbürgerschaft dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Außerdem hat die Einbürgerungsbehörde im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens die durch den Verlust der Unionsbürgerschaft berührten Interessen des Betroffenen zu ermitteln, sie in den Blick zu nehmen, sie sachgerecht zu gewichten und ins Verhältnis zu den öffentlichen Interessen zu setzen, denen mit der Rücknahme der Einbürgerung Rechnung getragen werden soll.(Rn.36) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2020 - 4 K 11090/18 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. November 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 15.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2018 ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung aufgrund eines relevanten Ermessensfehlers rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu I.). Infolgedessen ist auch die in Ziffer 2 des Bescheides vom 15.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2018 verfügte Aufforderung, die ausgehändigte Einbürgerungsurkunde innerhalb einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung zurückzugeben, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu II.). I. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist § 35 Abs. 1 StAG. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze ist ausdrücklich („kann nur zurückgenommen werden, wenn“) ausgeschlossen (Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2022, § 35 StAG Rn. 19; Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 35 Rn. 7). Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine von Anbeginn an rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahmeentscheidung stellt eine den allgemeinen Regeln (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) unterliegende Ermessensentscheidung dar („kann“) (BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15.07 - juris Rn. 38). Sie ist nicht im Sinne eines intendierten Ermessens vorgegeben (in diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.02.2011 - 1 A 327/10 - juris Rn. 50 f.; VG München, Urteil vom 11.04.2018 - M 25 K 17.2045 - juris Rn. 53; VG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2016 - 19 E 6426/15 - juris Rn. 40; VG Wiesbaden, Urteil vom 22.06.2015 - 6 K 168/15.WI - juris Rn. 25). Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob - wie von der Beklagten angenommen - die nach § 10 StAG erfolgte Einbürgerung des Klägers von Anfang an wegen fehlender Unterhaltsfähigkeit des Klägers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) rechtswidrig war und ob der Kläger seine Einbürgerung durch eine der in § 35 Abs. 1 StAG aufgeführten Handlungen erwirkt hat. Denn die Rücknahmeentscheidung erfolgte nicht frei von Ermessensfehlern. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Einbürgerungsbescheides ist nur dann rechtmäßig, wenn die Einbürgerungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei betätigt. Die Behörde muss in dem erkennbaren Bewusstsein, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, die für und gegen die Rücknahme der Einbürgerung streitenden Gesichtspunkte erkennen, diese sachgerecht gewichten und sie bei ihrer Entscheidung im Ergebnis frei von willkürlichen Erwägungen berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 - juris Rn. 39). Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung gemäß § 35 StAG ist auch zu prüfen, ob ein mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehende Verlust der Unionsbürgerschaft dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Außerdem hat die Einbürgerungsbehörde im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens die durch den Verlust der Unionsbürgerschaft berührten Interessen des Betroffenen zu ermitteln, sie in den Blick zu nehmen, sie sachgerecht zu gewichten und ins Verhältnis zu den öffentlichen Interessen zu setzen, denen mit der Rücknahme der Einbürgerung Rechnung getragen werden soll (dazu 1.). Den Umstand, dass der Kläger mit der Rücknahme seiner Einbürgerung zugleich seine Unionsbürgerschaft verliert, haben die Beklagte und auch das Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung aber nicht berücksichtigt. Dies führt zu einem Ermessensfehler in Form der Ermessensunterschreitung (Ermessensdefizit) (dazu 2.). Eine Heilung des Ermessensfehlers durch behördliche Ergänzung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) ist nicht erfolgt. Der Umstand, dass es der Beklagten eventuell möglich gewesen wäre, ein ihr durch § 35 Abs. 1 StAG eröffnetes Ermessen auch unter Berücksichtigung des angesprochenen Gesichtspunkts in Einklang mit § 40 LVwVfG zum Nachteil des Klägers auszuüben, steht der Begründetheit der Klage nicht entgegen (dazu 3.). 1. Im Rahmen der nach § 35 Abs. 1 StAG vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat die Einbürgerungsbehörde auch zu prüfen, ob ein mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehender Verlust der Unionsbürgerschaft dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-135/08 - Rn. 56). Ist diese Frage zu bejahen, hat sich die Einbürgerungsbehörde im Rahmen der Ermessensausübung mit der weiteren Frage auseinanderzusetzen, ob es auch unter Berücksichtigung der durch den Verlust der Unionsbürgerschaft berührten Interessen des Betroffenen und unter Würdigung der Gesamtumstände zweckmäßig ist, eine Rücknahmeentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG zu treffen. Dabei hat die Einbürgerungsbehörde in den Blick zu nehmen, dass die Unionsbürgerschaft ein allgemeines Recht auf Freizügigkeit (Art. 21 AEUV), das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen (Art. 22 Abs. 1 AEUV), das Wahlrecht zum Europäischen Parlament (Art. 22 Abs. 2 AEUV), das Petitionsrecht zum Europäischen Parlament (Art. 24 Abs. 2 AEUV), das Beschwerderecht zum Bürgerbeauftragten (Art. 24 Abs. 3 AEUV) sowie die Gewährung diplomatischen und konsularischen Schutzes an Angehörige anderer Mitgliedstaaten in der Erwägung umfasst, dass hierdurch die Identität der Union in Drittländern gestärkt wird (Art. 23 AEUV). Darüber hinaus ist die Unionsbürgerschaft als „grundlegender Status“ (EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-34/09 - Rn. 41, vom 17.09.2002 - C-413/99 - Rn. 82, vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rn. 28 und vom 12.05.1998 - C-85/96 - Rn. 62, 74) in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zentraler Anknüpfungspunkt für den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rn. 28 und vom 12.05.1998 - C-85/96 - Rn. 62, 74; Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, a.a.O., Teil I. H. Deutsche Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft, Rn. 509). In seiner neueren Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union aus der Unionsbürgerschaft einen „Kernbereich“ an Rechten abgeleitet. Zum Kernbereich gehört danach auch das Recht eines Unionsbürgers, sich in der Union aufhalten zu können, unabhängig von den Voraussetzungen der Anwendung der im Vertrag garantierten Freizügigkeit innerhalb der Union (EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-34/09 - Rn. 44 f.; Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, a.a.O., Teil I. H. Deutsche Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft, Rn. 509). Angesichts der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, sind bei der Prüfung einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der oben dargestellten Unionsbürgerrechte mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-135/08 - Rn. 56). Selbst wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass die Rücknahme der Einbürgerung und der mit ihr verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft in Einklang mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfügt werden könnte, ist es die Aufgabe der Einbürgerungsbehörde, sich im Rahmen der Ermessensausübung auch mit der Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme auseinanderzusetzen. Denn beim Verlust der Unionsbürgerschaft handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der aufgrund seiner erheblichen Bedeutung für die Rechtsstellung eines Unionsbürgers im Rahmen der Ausübung des durch § 35 Abs. 1 StAG eröffneten Ermessens zwingend zu berücksichtigen und zu würdigen ist (vgl. auch in diesem Zusammenhang EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-135/08 - Rn. 56). 2. Unterbleibt die Berücksichtigung und Würdigung dieses Gesichtspunkts bei der Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 StAG, hat dies einen nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehler in Form einer Ermessensunterschreitung (Ermessensdefizit) zur Folge. Die Ermessensunterschreitung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behörde nicht sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, die dem Zweck der Ermächtigung entsprechen (Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 78). Die Behörde muss als Voraussetzung ihrer Entscheidung bzw. ihres Handelns alle dafür vom Zweck der Ermächtigung her relevanten Tatsachen umfassend ermitteln und bei der Entscheidung alle Ergebnisse dieser Ermittlungen und alle sonst einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigen (Ramsauer, in: Kopp/ders., a.a.O., § 40 Rn. 78). Ob und in welchem Umfang die Behörde ihr Ermessen betätigt hat, muss dem Bescheid entnommen werden (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 114 Rn. 18). Enthält die Begründung eines Bescheides entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nicht die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung, ist grundsätzlich von einem materiellen Ermessensmangel auszugehen, wenn sich die Ermessensausübung nicht aus sonstigen Umständen ergibt. Der Nachweis der Ermessensausübung durch die Behörde muss zweifelsfrei geführt werden können (Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2022, § 40 Rn. 80). Im vorliegenden Fall leiden die streitgegenständlichen Bescheide an einem solchen Ermessensfehler. Der Bescheid der Beklagten vom 15.06.2018 enthält zwar ausführliche Ermessenserwägungen. Diese umfassen jedoch nicht den Umstand, dass der Kläger mit der Rücknahme seiner Einbürgerung auch seine Unionsbürgerschaft verliert. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2018 findet dieser Aspekt ebenfalls keine Erwähnung. Auch aus den Behördenakten - etwa aus der Anhörung des Klägers - ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die Beklagte oder - im Widerspruchsverfahren - das Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen der Ermessensentscheidung mit dem Wegfall der Unionsbürgerschaft des Klägers auseinandergesetzt haben. Der Kläger wurde im Anhörungsverfahren auch nicht aufgefordert, Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust seiner Unionsbürgerschaft zu benennen, die der Rücknahme seiner Einbürgerung entgegenstehen könnten. Sowohl aus den angegriffenen Bescheiden als auch aus den beigezogenen Behördenakten ergibt sich vielmehr deutlich, dass die handelnden Behörden den mit der Rücknahmeentscheidung verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft des Klägers nicht in den Blick genommen und die Bedeutung dieses Verlusts für den Kläger auch nicht gewürdigt haben. Die Beklagte hat auch nie behauptet, dass dieser Gesichtspunkt im Ausgangs- oder im Widerspruchsverfahren erwogen worden sei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass weder die Beklagte (im Bescheid vom 15.06.2018) noch das Regierungspräsidium Stuttgart (im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018) den Umstand, dass der Kläger mit der Rücknahme seiner Einbürgerung zugleich seine Unionsbürgerschaft verliert, im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach § 35 Abs. 1 StAG berücksichtigt und gewürdigt haben. Die streitgegenständlichen Bescheide leiden danach an einem nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehler. Anderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund der Gesamtumstände definitiv ausgeschlossen werden könnte, dass der Fehler Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Ermessensausübung hatte (W.-R. Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 6a). Von einer fehlenden Kausalität für die Entscheidung der Beklagten kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn eine Behörde ihre Ermessensentscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen stützt, von denen zwar einzelne fehlerhaft sind, die Behörde aber in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits jede einzelne der Ermessenserwägungen sie veranlasst hat, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen; in diesem Fall würde die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbstständig tragenden Grundes genügen (W.-R. Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 6a). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Auffassung der Beklagten, die Darlegungs- und Beweislast liege beim Kläger. Die Regel, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (W.-R. Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rn. 13), bedeutet lediglich, dass es zu Lasten des Klägers geht, wenn sich von diesem geltend gemachte, ihm günstige Tatsachen im Rahmen des gemäß § 37 StAG in Verbindung mit § 82 AufenthG im Staatsangehörigkeitsrecht begrenzten Untersuchungsgrundsatzes (Kluth/Boley, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 37 StAG Rn. 6) nicht durch geeignete Nachweise belegen lassen. Gleichwohl mussten aber die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und würdigen, ob der ohne jeden Zweifel mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehende Verlust der Unionsbürgerschaft des Klägers unter Berücksichtigung der der Beklagten bekannten Tatsachen dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Außerdem hatten sie sich damit auseinanderzusetzen, ob die Herbeiführung des Verlusts der Unionsbürgerschaft angesichts der Gesamtumstände überhaupt zweckmäßig ist. Auch im Übrigen ist im vorliegenden Fall nicht eindeutig ausgeschlossen, dass der oben aufgezeigte Ermessensfehler auf das Ergebnis der angegriffenen Bescheide Einfluss hatte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die unionsrechtliche Relevanz der Rücknahme der Einbürgerung des Klägers weder im Zuge der behördlichen Ermessensausübung Berücksichtigung gefunden hat noch zuvor im Rahmen der Anhörung des Klägers. Denn es ist immerhin möglich, dass sich der Kläger im Anhörungsverfahren anders eingelassen hätte, wenn er von der Beklagten auch auf den drohenden Verlust seiner Unionsbürgerschaft hingewiesen und dazu aufgefordert worden wäre, seine hierdurch berührten Interessen zu formulieren. Auch dies ist aber unterblieben. Daher kann aktuell nur gemutmaßt werden, welche Belange der Kläger vorgetragen und wie die Beklagte diese Belange im Rahmen der Ermessensausübung gewürdigt hätte. 3. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO und damit eine Heilung des Ermessensfehlers ist weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungsverfahren erfolgt (zu den Voraussetzungen für ein Nachschieben von Gründen siehe a)). Das Vorliegen der materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte nach § 114 Satz 2 VwGO kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erfolgt ist. Die Beklagte hat nicht unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie den Bescheid vom 15.06.2018 hinsichtlich seiner Ermessenserwägungen um die erforderlichen Erwägungen zum Verlust der Unionsbürgerschaft des Klägers ergänzen möchte (dazu b)). Der erkennende Senat kann die zu diesem Gesichtspunkt unzureichenden Ermessenserwägungen der Beklagten auch nicht durch eigene Erwägungen ergänzen. Ebenso wenig hat er Mutmaßungen darüber anzustellen, ob die Beklagte die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers auch dann verfügt hätte, wenn sie im Rahmen der Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 StAG alle relevanten Gesichtspunkte ermittelt, berücksichtigt und gewürdigt hätte (dazu c)). a) § 114 Satz 2 VwGO eröffnet der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, Ermessenserwägungen noch im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen; dies führt zu einer Änderung des Verwaltungsakts selbst. Die Änderung des Bescheides führt automatisch zur Änderung des Streitgegenstands, wird also ohne Weiteres zum Gegenstand des Verfahrens; der Kläger muss keine auf eine Klageänderung zielende Erklärung abgeben und es ist kein erneutes Vorverfahren erforderlich (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, a.a.O., § 114 Rn. 52). § 114 Satz 2 VwGO regelt jedoch nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, sondern betrifft nur deren Geltendmachung im Prozess (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 9 B 57.13 - juris Rn. 11 und Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 34). Kommt eine Ergänzung von Ermessenserwägungen in Betracht, muss dies genügend bestimmt geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG). Es ist auch bei der Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung und der ihm zugrunde liegenden Ermessenserwägungen zu beachten (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 9 B 57.13 - juris Rn. 11). Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst (BVerwG, Urteile vom 24.02.2021 - 8 C 25.19 - juris Rn. 14 und vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 35 sowie Beschluss vom 15.05.2014 - 9 B 57.13 - juris Rn. 11). Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich. Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 35). b) Im vorliegenden Fall wäre - unter Beachtung der oben aufgezeigten verwaltungsverfahrensrechtlichen Grenzen - grundsätzlich eine Ergänzung von Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO möglich gewesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt, geht im Staatsangehörigkeitsrecht von der Möglichkeit eines Nachschiebens von Gründen während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 - juris Rn. 42 und vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 - juris Rn. 17 f.). Hierauf ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte hat jedoch nicht mit der oben aufgezeigten erforderlichen Bestimmtheit ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verlusts der Unionsbürgerschaft des Klägers ergänzt. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie sich zu diesem Gesichtspunkt überhaupt nicht geäußert. Im Berufungsverfahren hat sie zwar sowohl in ihrer Berufungsbegründung als auch im Schriftsatz vom 21.11.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2022 sinngemäß vorgetragen, die Rücknahmeentscheidung entspreche den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen an die Rücknahme einer Einbürgerung, insbesondere wahre sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit ihrem Vortrag macht die Beklagte jeweils geltend, dass sie von der Richtigkeit ihrer Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid ausgeht, erklärt jedoch nicht, diesen um Ermessenserwägungen zum Verlust der Unionsbürgerschaft ergänzen zu wollen. Im Schriftsatz vom 21.11.2022 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt: „Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass die Rücknahmeentscheidung, aufgrund derer der Kläger die Unionsbürgerschaft verliert, mit europäischem Unionsrecht im Einklang steht.“ Mithin hat die Beklagte erklärt, ihre Ermessensentscheidung sei - jedenfalls soweit es um den Verlust der Unionsbürgerschaft geht - inhaltlich richtig. Diese Erklärung stellt eine bloße Verteidigung der getroffenen Entscheidung dar. Sie enthält keine dahingehende Äußerung der Beklagten, die Ermessenserwägungen in ihrem Bescheid um Erwägungen zum Verlust der Unionsbürgerschaft ergänzen zu wollen. Im nächsten Absatz hat die Beklagte dann die Möglichkeit erwähnt, ihre Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen. Im Anschluss an diesen Hinweis ist die Beklagte aber nicht mehr auf den Verlust der Unionsbürgerschaft eingegangen; vielmehr hat sie sich im Zusammenhang mit § 114 Satz 2 VwGO lediglich mit dem hypothetischen Einbürgerungsanspruch des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung auseinandergesetzt. Demzufolge hat die Beklagte im Schriftsatz vom 21.11.2022 gerade nicht zum Ausdruck gebracht - und damit erst recht nicht unmissverständlich deutlich gemacht -, dass sie ihre Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid bezüglich des Verlusts der Unionsbürgerschaft ergänzen, ihren Bescheid also diesbezüglich ändern möchte. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte bis zuletzt nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid bezüglich des Verlusts der Unionsbürgerschaft ergänzen und somit ihren Bescheid ändern möchte. Vielmehr hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 auf Nachfrage und Hinweis des erkennenden Senats auf § 114 Satz 2 VwGO sogar ausdrücklich erklärt, sie wolle es beim bisherigen Verteidigungsvorbringen belassen, da dieses mit dem zuständigen Ministerium abgestimmt sei. Daher kann im Vortrag der Beklagten keine wirksame Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO gesehen werden. c) Der Senat kann die unzureichenden Ermessenserwägungen der Beklagten auch nicht durch eigene Erwägungen ergänzen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch § 114 Satz 1 VwGO auf die Feststellung etwaiger Ermessensfehler beschränkt. Zu überprüfen ist lediglich, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 - 5 C 13.16 - juris Rn. 11; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2022, § 114 Rn. 26). Niemals kann das Gericht eigenes Ermessen ausüben oder sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Es erfolgt nur eine Ermessenskontrolle, keine Ermessensausübung durch das Gericht (Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 114 Rn. 46; Decker, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 114 Rn. 26; Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 01.10.2022, § 40 Rn. 87). Stellt sich heraus, dass der Verwaltungsakt ermessensfehlerhaft ergangen ist, so hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt auf (kassatorisches Urteil) (Decker, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 114 Rn. 26). II. Da Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 15.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2018 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (siehe I.), sind auch die Voraussetzungen des § 52 LVwVfG für die Anordnung der Rückgabe der Einbürgerungsurkunde nach Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht erfüllt und ist auch insoweit der Kläger in seinen Rechten verletzt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Denn es war dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und mit Blick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für seine künftige Rechtsstellung in Deutschland nicht zuzumuten, seine Interessen ohne rechtsanwaltliche Unterstützung im Vorverfahren zu verteidigen. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 1. Dezember 2022 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2016 - 1 B 78.16 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.2017 - 12 S 2216/14 - juris Rn. 58). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Der am 21.12.1980 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist mit einer irakischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame, beide am 05.06.2004 geborene Kinder, die ebenfalls irakische Staatsangehörige sind. Außerdem ist der Kläger Vater einer aus einer anderen Beziehung stammenden, am 28.04.2003 geborenen Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit. Der Kläger reiste am 28.08.2000 in das Bundesgebiet ein. Am 05.09.2000 stellte er einen Asylantrag. Aufgrund der Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wonach beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, erhielt er erstmals am 21.12.2000 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Am 14.08.2008 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 AufenthG. Am 01.12.2008 stellte er bei der Beklagten einen „Antrag auf Einbürgerung (§ 10 StAG)“. Die Bearbeitung dieses Antrags zog sich aus verschiedenen Gründen in die Länge. In der Zeit nach seiner Antragstellung war der Kläger bei mehreren Arbeitgebern als Fahrer beschäftigt. Über einen Zeitraum von insgesamt ca. eineinhalb Jahren bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Ab Juli 2013 betrieb er als Selbstständiger vor einem Kaufhaus einen Verkaufsstand mit griechischen Spezialitäten. In seiner „Erklärung gegenüber der Einbürgerungsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart bezüglich Verpflichtungen gegenüber Dritten“ vom 21.07.2015 gab der Kläger an, die in dem Formular angegebenen Zahlungsverpflichtungen gesetzlicher oder privater Art gegenüber Dritten zu haben und diesen auch in vollem Umfang nachzukommen. Am 21.09.2015 gab der Kläger eine von ihm unterschriebene Erklärung ab, wonach die Angaben in seinem Einbürgerungsantrag und in den Unterlagen, die er eingereicht habe, richtig und vollständig seien; sofern Änderungen eingetreten seien, habe er diese der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt. Ihm sei bekannt, dass falsche Angaben zur Rücknahme seiner Einbürgerung führen könnten. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 06.08.2015 am 21.09.2015 wurde der Kläger in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Mit Schreiben vom 15.12.2015 teilte die Stadt Mannheim der Beklagten mit, der Kläger komme seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner deutschen Tochter nicht mehr nach. Ausweislich eines Aktenvermerks über ein Telefonat vom 08.11.2017 teilte eine Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg der Beklagten mit, der Kläger habe zwar einen Antrag auf eine freiwillige Rentenversicherung gestellt, jedoch nie Leistungsbeiträge eingezahlt. Ausweislich eines weiteren Aktenvermerks über ein weiteres Telefonat vom 08.11.2017 teilte eine Mitarbeiterin der AOK Baden-Württemberg der Beklagten mit, der Kläger habe lediglich am 18.06.2015, am 07.07.2015, am 05.08.2015 und am 09.10.2015 seine Beiträge in der geschuldeten Höhe geleistet; im Übrigen habe er monatlich nur 10 EUR auf die geschuldeten Beiträge gezahlt. Mit Bescheid vom 15.06.2018 nahm die Beklagte nach erfolgter Anhörung des Klägers die Einbürgerung vom 21.09.2015 zurück (Ziffer 1) und forderte ihn auf, innerhalb einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung die ausgehändigte Einbürgerungsurkunde zurückzugeben (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einbürgerung seien nur bei Vorliegen vollständiger und richtiger Angaben im Einbürgerungsverfahren gegeben. Mit schriftlicher Erklärung vom 21.07.2015 gegenüber der Einbürgerungsbehörde habe der Kläger angegeben, Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Rentenversicherung und den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner deutschen Tochter in vollem Umfang nachzukommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die noch offenen Forderungen der Krankenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung und des Jugendamtes bestanden, was dem Kläger auch hätte bewusst sein müssen. Somit habe er während des Einbürgerungsverfahrens wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben gemacht, die bei Offenlegung zu einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Einbürgerung geführt hätten. Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde habe der Kläger erklärt, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Die Einbürgerungsurkunde wäre ihm daher nicht ausgehändigt worden, wenn er der Einbürgerungsbehörde gegenüber pflichtgemäße Angaben über seine finanzielle Situation und die Sicherung des Lebensunterhalts gemacht hätte. Die Einbürgerung des Klägers stelle daher einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG dar. Ob die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung zurücknehme, stehe in ihrem Ermessen. Zwar sei der Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsgesetzes größeres Gewicht beizumessen als der durch den statusbegründenden Verwaltungsakt der Einbürgerung grundsätzlich garantierten Rechtssicherheit zugunsten des Eingebürgerten. Sonstige schutzwürdige Belange seien dabei jedoch mit einzubeziehen. Dabei sei besonders zu beachten, dass gerade die Einbürgerung mit den aus ihr folgenden gewichtigen Verpflichtungen besondere Anforderungen an den Einbürgerungsvorgang und das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers stelle. Umso stärker müssten daher im Rahmen der erwirkten Einbürgerung bei der Gegenüberstellung öffentlicher und privater Belange die rechtsstaatlichen Verhältnisse ins Gewicht fallen. Der Kläger sei vor seiner Einbürgerung im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis gewesen. Daher unterscheide sich seine Situation nicht von der Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger, welche die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung zwar erfüllten, jedoch keinen Einbürgerungsantrag stellten und sich mit einem ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhielten. Der Kläger sei weiterhin irakischer Staatsangehöriger und werde durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht staatenlos. Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit werde somit nicht berührt. Die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Rücknahme der Einbürgerung erfolge im Fall des Klägers nach § 38 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche). Im Rahmen einer pflichtgemäßen Abwägung der vorgebrachten Gesichtspunkte komme die Einbürgerungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der rechtswidrig vorgenommenen Einbürgerung das Interesse des Klägers am weiteren Bestand seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband überwiege. Auch die in § 35 Abs. 3 und 5 StAG genannten Voraussetzungen seien beachtet worden. Gegen den Bescheid vom 15.06.2018 erhob der Kläger am 04.07.2018 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers hätten nicht die Annahme einer positiven Prognose hinsichtlich seiner Unterhaltsfähigkeit gerechtfertigt. Der Kläger habe hinsichtlich seiner Absicherung gegen Krankheit, für den Fall der Pflegebedürftigkeit und für das Alter, welche auch zur Unterhaltsfähigkeit gehörten, wissentlich falsche Angaben gemacht, um die Einbürgerung zu erlangen. Seine Einbürgerung sei daher rechtswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG. Wäre der Einbürgerungsbehörde bewusst gewesen, dass sowohl die Krankenversicherung als auch die Altersvorsorge des Klägers nicht gesichert seien, hätte sie dessen Einbürgerung nicht vorgenommen. Hinsichtlich der getroffenen Ermessensentscheidung verwies das Regierungspräsidium Stuttgart auf den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2018; neue Erkenntnisse lägen nicht vor. Am 22. November 2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (4 K 11090/18). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers nach § 35 Abs. 1 StAG lägen vor. Die Einbürgerung des Klägers sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Im Zeitpunkt seiner Einbürgerung habe er auch keinen anderen Anspruch auf Einbürgerung gehabt. Seine Einbürgerung habe der Kläger durch arglistige Täuschung bzw. unzutreffende Angaben erwirkt. Im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung habe ebenfalls kein Einbürgerungsanspruch bestanden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Beklagte nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Es seien keine persönlichen Belange des Klägers feststellbar, die bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Die Einbürgerungsbehörde dürfe der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse im Staatsangehörigkeitsrecht ein hohes Gewicht beimessen. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass die Entscheidung, aufgrund derer der Kläger zugleich die Unionsbürgerschaft verliere, mit dem Europäischen Unionsrecht in Einklang stehe. Auch die Rückforderung der Einbürgerungsurkunde sei rechtmäßig. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.03.2020 beim Verwaltungsgericht Stuttgart die von diesem im angegriffenen Urteil zugelassene Berufung eingelegt. Am 16.04.2020 hat der Kläger unter Stellung eines Berufungsantrags die Berufung schriftlich gegenüber dem erkennenden Senat begründet. Er trägt vor, im Zeitpunkt seiner Einbürgerung habe keine sichere Prognose einer auch künftigen Sicherung seines Lebensunterhalts abgegeben werden können. Seine Einbürgerung hätte daher zum damaligen Zeitpunkt auch dann nicht erfolgen dürfen, wenn er die von ihm angegebenen Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung geleistet hätte. Daher sei die Einbürgerung unabhängig von seinem Verhalten rechtswidrig gewesen. Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten sei rechtswidrig, da die Beklagte nicht geprüft habe, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme seiner Einbürgerung einen fiktiven Einbürgerungsanspruch gehabt habe. Außerdem habe die Beklagte nicht den Wegfall seiner Unionsbürgerschaft infolge der Rücknahme der Einbürgerung berücksichtigt. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob § 35 StAG verfassungskonform sei, da der Gesetzgeber bei der Normierung der Vorschrift gegen das Zitiergebot verstoßen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2020 - 4 K 11090/18 - sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. November 2018 aufzuheben und die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht vorgelegen hätten. Dem Kläger sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung bekannt gewesen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen sei. Wäre diese Tatsache der Beklagten bekannt gewesen, wäre der Kläger nicht eingebürgert worden. Daher habe der Kläger seine Einbürgerung mit seinen bewusst unzutreffenden bzw. unvollständigen Angaben erwirkt. Ihre Entscheidung sei auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Es verstoße nicht gegen Unionsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates wieder entziehe, falls die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen worden sei und die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Diesen Voraussetzungen entspreche ihre Entscheidung. Sie habe die Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen abgewogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.