Urteil
25 K 16/24
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0326.25K16.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte die Einbürgerung des Klägers zurückgenommen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf die Rücknahmeentscheidung bezogenen Anfechtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – BVerwG 1 C 15.17 –, juris Rn. 14). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen nicht und hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere hat ihn die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Schreiben vom 28. September 2023 vor Erlass des Rücknahmebescheides ausreichend im Sinne von § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) angehört. Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Die materielle Beweislast trifft nach allgemeinen Beweisregeln die Behörde (vgl. Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Aufl., § 35 StAG Rn. 22). Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung sind im Falle des Klägers erfüllt, denn seine Einbürgerung war rechtswidrig [dazu 1)] und er hat sie durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass waren, erwirkt [dazu 2)]. Der Beklagte hat die Rücknahmefrist eingehalten [dazu 3)] und sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt [dazu 4)]. 1) Die durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 14. November 2022 erfolgte Einbürgerung des Klägers war zum damaligen Zeitpunkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – BVerwG 1 C 15.17 –, juris Rn. 14) rechtswidrig. Er hätte seinerzeit nicht eingebürgert werden dürfen, denn er erfüllte nicht die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der damals geltenden Fassung (StAG a.F.). Eine Einbürgerung auf dieser Grundlage erforderte unter anderem, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG a.F.). Dies war im Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers nicht der Fall. Er hatte damals nämlich (auch) die russische Staatsangehörigkeit inne und hat diese nicht aufgegeben oder verloren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung im November 2022 russischer Staatsangehöriger war. Dies folgt maßgeblich aus dem auf ihn am 4 ... – mithin rund neun Monate vor seiner Einbürgerung – ausgestellten russischen Reisepass, in dem als seine Staatsangehörigkeit „Russian Federation“ eingetragen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Pass gefälscht oder zumindest inhaltlich unrichtig sein könnte, bestehen nicht. Ausgehend von der Annahme, dass der russische Staat nur eigenen Staatsangehörigen russische Reisepässe ausstellt, ist das Bestreiten des Klägers, russischer Staatsangehöriger zu sein, unzureichend. Sein Vortrag, er habe zwar einen russischen Pass besessen, sei aber nicht russischer Staatsangehöriger, ist ohne ausreichende Substanz. Einen nachvollziehbaren Lebenssachverhalt, auf welchem Wege er einen echten russischen Reisepass mit – nach seinen Angaben – unrichtigem Inhalt erhalten hat, legt er nicht dar. Besonders auffallend ist, dass er nach dem Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2024, worin diese tragend auf den fehlenden Vortrag des Klägers zur Ausstellung seines russischen Reisepasses abgestellt hat, auch im Klageverfahren dazu nicht substantiiert vorträgt. Allein der Verweis auf eine angebliche Notlage aufgrund der Dauer des Einbürgerungsverfahrens leistet diesen Vortrag nicht. Ferner ist in hohem Maße unplausibel, dass der russische Staat den Kläger nach seinen Angaben mit einem Einreiseverbot für Russland belegte, ihm aber dennoch einen inhaltlich unzutreffenden Reisepass ausstellte. Soweit er sich zum Beleg seines – ohnehin unzureichenden – Vortrags auf Dokumente des russischen Innenministeriums über ein Einreiseverbot beruft, führt dies hier nicht weiter. Diese Dokumente können nicht einmal das von ihm angegebene Motiv dafür, dass er sich am 12. Mai 2022 einen russischen Reisepass ausstellen ließ, tragen, weil danach das Einreiseverbot nur bis zum 23. Januar 2022 befristet war. Zudem lässt sich auch diesen Dokumenten nicht entnehmen, aus welchen Gründen russische Behörden ihm einen russischen Reisepass ausstellten, falls er nicht russischer Staatsangehöriger sein sollte. Zu diesen Gründen verhält sich auch nicht das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Hauptverwaltung für innere Angelegenheiten der Stadt P ... vom 25. November 2024. Zudem ist dieses Schreiben hier auch deswegen ohne Bedeutung, weil schon nicht feststeht, dass sämtliche russische Staatsangehörige im System des Föderalen Migrationsdienstes Russlands verzeichnet sind, mithin aus einem fehlenden Eintrag im diesem System der recht sichere Schluss auf eine fehlende russische Staatsangehörigkeit möglich ist. Außerdem ist in dem Schreiben als Tag des fehlenden Eintrages der 25. November 2024 angegeben, es kommt hier aber nicht auf diesen Tag, sondern auf den Zeitpunkt der Einbürgerung am 14. November 2022 an. Vor diesem Hintergrund braucht nicht vertieft werden, ob von russischen Behörden herrührende Dokumente überhaupt hinreichend verlässlich sind, wenn im Raum steht, dass der Kläger im Auftrag staatlicher russischer Stellen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland handelte. Diese russische Staatsangehörigkeit hat der Kläger im Zeitpunkt seiner Einbürgerung im November 2022 nicht aufgegeben oder verloren. Ausnahmen nach § 12 StAG a.F., um von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG a.F. abzusehen, sind – anders als in Bezug auf die ukrainische Staatsangehörigkeit des Klägers – nicht ersichtlich und hat er auch nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger meint, das Verschweigen seines „aus der Not heraus“ erlangten russischen Passes sei nicht wesentlich für seine Einbürgerung gewesen, geht dies an der Sache vorbei. Die Einbürgerung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil er den Besitz eines russischen Personaldokuments verschwiegen, sondern weil er seine russische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben oder verloren hat. Insoweit greift auch sein Einwand, er sei bereit, „den russischen Pass zurückzugeben“, nicht. Ferner betrifft seine Behauptung, seine Identität sei geklärt, nicht die hier entscheidungserhebliche Frage des Verschweigens seiner russischen Staatsangehörigkeit. Der Kläger hatte im Einbürgerungszeitpunkt im November 2022 auch keinen anderweitigen Einbürgerungsanspruch. Insoweit trifft ihn die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 – BVerwG 8 C 62.81 –, juris Rn. 12; Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 20. Aufl., § 35 StAG Rn. 47). Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kam nicht in Betracht. Gründe für eine ihn günstige Ermessensentscheidung waren nicht ersichtlich, erst recht nicht für eine Ermessensreduktion auf Null in dem Sinne, dass allein seine Einbürgerung rechtmäßig gewesen wäre. 2) Ein Rücknahmegrund im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG liegt vor, denn der Kläger hat seine (rechtswidrige) Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt. Eine arglistige Täuschung in diesem Sinne besteht, wenn der Einbürgerungsbewerber die Einbürgerungsbehörde in ihrer Entscheidung beeinflusst, indem er bei ihr einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Erklärende kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. März 2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 69; Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Aufl., § 35 StAG Rn. 26 f.). Der Kläger hat die damals zuständige Einbürgerungsbehörde über seine russische Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht und zwar entweder bereits bei Beantragung der Einbürgerung oder unmittelbar vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Es ist nicht fernliegend, dass der Kläger bereits in seinem Einbürgerungsantrag vom 19. September 2019 über diese Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht hat. Damals hat er angegeben, nur ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Angesichts seiner völlig unzureichenden Angaben über den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass er diese Staatsangehörigkeit schon damals innehatte. Falls er die russische Staatsangehörigkeit jedoch erst nach Stellung des Einbürgerungsantrages erworben haben sollte, täuschte er die Einbürgerungsbehörde hierüber jedenfalls unmittelbar vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 14. November 2022 arglistig. Denn zu diesem Zeitpunkt erklärte er ausdrücklich, seine Angaben und Erklärungen, die er seit Antragstellung im Einbürgerungsverfahren gemacht bzw. abgegeben hatte, seien weiterhin richtig und vollständig. Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass er damit auch behauptete, seit dem Einbürgerungsantrag keine weitere Staatsangehörigkeit angenommen zu haben. Der Einwand des Klägers, er habe im November 2022 im Detail keine Erinnerung mehr an seine Angaben im Einbürgerungsantrag von September 2019 gehabt, greift nicht durch. Denn unabhängig von einer Erinnerung an Einzelheiten des Einbürgerungsantrages drängt es sich geradezu auf – erst recht bei Personen mit einem Bildungsstand wie dem des Klägers –, dass während des laufenden Einbürgerungsverfahrens neu erworbene Staatsangehörigkeiten – jedenfalls auf allgemeine behördliche Nachfrage zu veränderten Umständen – anzugeben sind (vgl. VGH München, Urteil vom 4. Mai 2005 – 5 B 03.1679 –, juris Rn. 26; Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl., § 35 StAG Rn. 39). Es musste auch für einen juristischen Laien auf der Hand liegen, dass die Frage der Mehrstaatigkeit für eine Einbürgerung von Bedeutung sein kann. Dies gilt erst recht für den Kläger, weil dieser aufgrund des Ablaufs seines eigenen Einbürgerungsverfahrens von der Bedeutung der Aufgabe oder des Verlustes einer anderen Staatsangehörigkeit wissen musste. Denn seine Einbürgerung war zunächst gerade aufgrund des Fortbestandes seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit nicht erfolgt. Bereits im August 2021 hatte ihm die Einbürgerungsbehörde zugesichert, ihn im Falle des Nachweises des Verlustes bzw. Nichtbesitzes der ukrainischen Staatsangehörigkeit einzubürgern. Da der Kläger die Aufgabe seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit für nicht möglich oder zumutbar gehalten hatte und die Einbürgerungsbehörde eine Mehrstaatigkeit einstweilen nicht hatte hinnehmen wollen, war seine Einbürgerung zunächst nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Schwierigkeiten, die ihn veranlassten, einen Rechtsanwalt zur Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen und die dazu führten, dass sich eine hochrangige frühere Landespolitikerin für ihn einsetzte, musste er von der Relevanz anderer Staatsangehörigkeiten und damit seiner russischen Staatsangehörigkeit für das Einbürgerungsverfahren wissen. Davon ausgehend kann das Verschweigen seiner russischen Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsverfahren nur so verstanden werden, dass er damit bei der Einbürgerungsbehörde einen Irrtum über seine Staatsangehörigkeiten hervorrufen wollte, um auf diesem Wege eine (rechtswidrige) Einbürgerung zu erreichen. Diese Täuschung war erfolgreich und er hat damit die Einbürgerung erwirkt, weil die Einbürgerungsbehörde im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht von seiner russischen Staatsangehörigkeit wusste und ihn bei Kenntnis davon nicht hätte einbürgern dürfen. 3) Die Rücknahmefrist von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung (§ 35 Abs. 3 StAG) hat der Beklagte eingehalten. 4) Fehlerfrei hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport das ihr gemäß § 35 Abs. 1 StAG eröffnete Rücknahmeermessen ausgeübt. Die Ermessenserwägung kann das Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Fehler bei der Ausübung des Rücknahmeermessens, das nicht intendiert ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 11 S 1023/20 –, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Februar 2011 − 1 A 327/10 –, juris Rn. 48 ff.), liegen nicht vor. Zutreffend hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erkannt, dass ihr in Bezug auf die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ein Ermessen zusteht und dabei die für und gegen die Rücknahme sprechenden Aspekte sachgerecht zu gewichten und abzuwägen sind. Die von ihr vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden (vgl. allgemein zu Ermessenserwägungen bei Rücknahme einer Einbürgerung wegen Täuschung: BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 – BVerwG 1 C 6.03 –, juris Rn. 24 f.). Fehlerfrei ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport davon ausgegangen, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände im Staatsangehörigkeitsrecht besteht und sich demgegenüber der Kläger aufgrund der arglistigen Täuschung der Einbürgerungsbehörde nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Dieser Ausgangspunkt entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, juris Rn. 76), insbesondere darf danach eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (BVerfG a.a.O., Rn. 63). Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die gebotene Prüfung angestellt, ob im Falle des Klägers ein besonders schutzwürdiger Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Ermessensentscheidung rechtfertigen könnte, und dies mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Dabei hat sie zutreffend die lange Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet, die beruflichen Folgen der Rücknahme der Einbürgerung sowie seine familiären Belange in den Blick genommen und fehlerfrei abgewogen. Insbesondere hat die Behörde zutreffend angenommen, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger für den Besuch seiner Mutter in der Ukraine auf die deutsche Staatsangehörigkeit angewiesen sei. Denn nach seinen Angaben könne er als in der Ukraine bekannter Regimegegner nicht dorthin reisen, weil er erhebliche Repressionen zu befürchten habe. Diese behauptete Verfolgungsgefahr lässt aber einen Bezug zur Staatsangehörigkeit nicht erkennen. Des Weiteren hat die Behörde fehlerfrei im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung einen der Rücknahmeentscheidung entgegenstehenden (hypothetischen) Einbürgerungsanspruch geprüft. Grundsätzlich ist für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG ein im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehender Einbürgerungsanspruch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – BVerwG 1 C 15.17 –, juris Rn. 41; Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl., § 35 Rn. 55), wobei die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der rechtswidrigen Einbürgerung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 45). Zu Recht hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport einen (hypothetischen) Einbürgerungsanspruch des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung im November 2023 verneint. Der Kläger erfüllte zu diesem Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. Zum einen war schon nicht ersichtlich, dass er zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ausreichend im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F. sichern konnte. Dazu hat er sich nicht geäußert und auch keine Belege eingereicht. Zum anderen stand im November 2023 seiner Einbürgerung weiterhin entgegen, dass er seine russische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben oder verloren hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG a.F.). Gründe, von diesem Erfordernis nach § 12 StAG a.F. abzusehen, lagen seinerzeit nicht vor. Die Ankündigung des Klägers, seinen russischen Pass wieder zurückzugeben, durfte die Behörde als nicht entscheidungserheblich ansehen, weil es im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG a.F. nicht darauf ankommt, lediglich Personaldokumente anderer Staaten zurückzugeben, sondern eine andere Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren. Soweit der Kläger geltend macht, nach der am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vgl. insbes. Art. 1 Nr. 6, 15 und 18 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104) stehe eine Mehrstaatigkeit einer Einbürgerung nicht mehr entgegen, kommt es hier darauf schon deswegen nicht an, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Ermessensentscheidung diese Änderung noch nicht in Kraft war. Insoweit ist er auf ein erneutes Einbürgerungsverfahren zu verweisen. Es ist nicht geboten gewesen, ihm im Ermessenswege eine erschlichene Staatsangehörigkeit, auf die er im Rücknahmezeitpunkt zweifelsfrei keinen Anspruch hatte, allein mit der Erwägung zu belassen, dass er diese Staatsangehörigkeit möglicherweise zukünftig beanspruchen könne. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt. Er hält sich derzeit nicht im Bundesgebiet auf und hat – soweit ersichtlich – auch keinen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass er seinen Lebensunterhalt ausreichend sichern kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) und keine Ausschlussgründe im Sinne von § 11 StAG vorliegen. Schließlich sind auch die Erwägungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport – unabhängig davon, ob diese überhaupt tragend sind („im Übrigen“) – nicht zu beanstanden, es lägen Informationen vor, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge oder unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele hätten oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Diese Erwägungen sind sachlich zutreffend. Maßgeblich stützt sich die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dabei auf das Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 10. November 2023, wonach dort Informationen vorlägen, dass der Kläger geheimdienstliche und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten ausübe sowie Bestrebungen verfolge und unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Auftrag staatlicher russischer Stellen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland handele. Es steht nicht fest, dass diese Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz unrichtig ist. Das bloße Bestreiten durch den Kläger reicht dafür nicht aus. Vielmehr ergeben sich aus den auffälligen Einträgen in seinen Reisepässen, der ungewöhnlichen Einfuhr hoher Geldbeträge aus dem Ausland sowie seinen völlig substanzlosen Angaben zum Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zutreffen könnte. Allein der Umstand, dass der Kläger erfolgreich gerichtlich gegen ihn betreffende Presseberichterstattung vorgegangen ist, gibt für eine Unrichtigkeit dieser Einschätzung nichts her. Dabei ging es um die presserechtliche Zulässigkeit einer (Verdachts-)Berichterstattung, was aber für die Frage der Richtigkeit der Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz ohne Bedeutung ist. Es lässt sich dem Behördenzeugnis auch nicht entnehmen, dass sich dieses allein oder maßgeblich auf Presseberichte über den Kläger stützt. Vielmehr wird darin ausgeführt, die in den Presseberichten enthaltenen Informationen deckten sich zum Teil mit vorliegenden Informationen aus anderem, zuverlässigem Aufkommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer E-Mail des Bundesministeriums des Innern vom 28. Juli 2023, wonach die Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht über einen Presseartikel hinausgingen. Das Ministerium behauptet damit nicht, dass die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes maßgeblich auf Presseartikeln beruhen, sondern nur, dass dort keine weiteren Erkenntnisse vorlägen, die nicht auch schon Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen seien. Zu der Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, seine Informationen beruhten auf anderen zuverlässigen Quellen, verhält sich die genannte E-Mail nicht. Die Ermessenserwägungen in Bezug auf verfassungsschutzrechtliche Bedenken gegen den Kläger sind zudem nicht sachwidrig, denn der Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG legt die Relevanz dieser Umstände für das Einbürgerungsverfahren ausdrücklich fest. Des Weiteren hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport diesen Aspekt fehlerfrei gewichtet, indem sie das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Einbürgerung lediglich ergänzend auch mit diesem Umstand begründet hat. Schließlich hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die im Rahmen ihres Ermessens gebotene Prüfung vorgenommen, ob ein mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehender Verlust der Unionsbürgerschaft dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 2024 – C-684/22 bis C-686/22 –, juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-135/08 –, juris Rn. 56; VGH Mannheim, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 11 S 1023/20 –, juris Rn. 30) und dies mit nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht. Die Ansicht des Klägers, es bestehe kein „dem Staatsangehörigkeitsrecht innewohnendes Bedürfnis, auf das Verschweigen einer bestehenden Staatsangehörigkeit bei Vorliegen aller sonstigen Einbürgerungsvoraussetzung mit der Rücknahme der Einbürgerung zu reagieren“, lässt nicht erkennen, gegen welches Tatbestandsmerkmal des § 35 StAG er sich damit wenden oder welchen Ermessensfehler er damit aufzeigen möchte. 5) Auch die an den Kläger gerichtete Aufforderung, seine Einbürgerungsurkunde der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zuzusenden oder auszuhändigen, ist gemäß § 52 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln rechtmäßig. Hierzu hat der Kläger auch nicht weiter vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,- Euro festgesetzt. Der im Jahr 4 ... in O ... (Ukraine) geborene, seit dem Jahr 1991 in Deutschland lebende und derzeit in Russland aufhältliche Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Er beantragte am 19. September 2019 beim Bezirksamt Charlottenburg-WilmersdorfZ ... von Berlin seine Einbürgerung und gab dabei an, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Schreiben vom 26. August 2021 sagte ihm das Bezirksamt die Einbürgerung für den Fall zu, dass er den Verlust oder Nichtbesitz der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachweise. Einen solchen Nachweis erbrachte der Kläger nicht, das Bezirksamt sah hiervon in der Folge jedoch aufgrund einer Regelung des Bundesministeriums des Inneren vom 6. September 2022 ab. Nachdem der Kläger am 14. November 2022 erklärt hatte, die Angaben und Erklärungen, die er seit Antragstellung im Einbürgerungsverfahren gemacht bzw. abgegeben habe, seien weiterhin richtig und vollständig, wurde ihm am selben Tag die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Am 24. April 2023 griff die Bundespolizei den Kläger am Flughafen Hamburg mit einem ihm am 12. Mai 2022 ausgestellten russischen Reisepass auf. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte in einem Behördenzeugnis vom 10. November 2023 mit, es lägen Informationen vor, dass der Kläger geheimdienstliche und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten ausübe sowie Bestrebungen verfolge und unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers nach vorheriger Anhörung zurück, forderte ihn auf, der Senatsverwaltung seine Einbürgerungsurkunde zuzusenden oder auszuhändigen und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro an, sofern er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger habe durch das bewusste Verschweigen der russischen Staatsangehörigkeit eine rechtswidrige Einbürgerung erwirkt. Das Rücknahmeermessen werde zu seinen Lasten ausgeübt. Insbesondere habe er gegenwärtig keinen Anspruch auf Einbürgerung, da u.a. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge und unterstütze. Mit der bei Gericht am 8. Januar 2024 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Bescheid und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, er lebe derzeit bei seiner Ehefrau in Russland. Er sei nicht russischer Staatsangehöriger. Er habe sich lediglich aufgrund der langen Dauer des Einbürgerungsverfahrens aus der Not heraus einen russischen Reisepass verschafft und sei bereit, diesen zurückzugeben. Auch sei er kein Spion Russlands und habe nicht mit russischen Nachrichtendiensten zusammengearbeitet. Zudem sei es unverhältnismäßig, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, obwohl mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ab dem 27. Juni 2024 eine Mehrstaatigkeit hingenommen werde. Er beantragt schriftsätzlich, der Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und vertieft dessen Erwägungen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. Juni 2024 den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (VG 25 L 329/24). Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Juli 2024 zurückgewiesen (OVG 5 S 27/24). Der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.