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Urteil

26 K 203.09

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0325.26K203.09.0A
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Leitsätze
1. Die Überleitung eines Beamten entsprechend den Regeln des Besoldungsüberleitungsgesetzes verletzt das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht.(Rn.12) 2. Weder dieses noch das Grundgesetz geboten eine Günstigkeitsregel, mit der die rückwirkende Anwendung neuen Rechts für Fälle vorgesehen wird, in denen die sich daraus ergebende Besoldung höher wäre als die nach Überleitung.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überleitung eines Beamten entsprechend den Regeln des Besoldungsüberleitungsgesetzes verletzt das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht.(Rn.12) 2. Weder dieses noch das Grundgesetz geboten eine Günstigkeitsregel, mit der die rückwirkende Anwendung neuen Rechts für Fälle vorgesehen wird, in denen die sich daraus ergebende Besoldung höher wäre als die nach Überleitung.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, weil nicht auszuschließen ist, dass aus höherrangigem Recht unmittelbar der Klageanspruch abgeleitet werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 10/09 –, zitiert nach Juris). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überleitung in die Stufe 3. Die Überleitung in die Überleitungsstufe zu Stufe 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2009 war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einfachgesetzlich steht dem Kläger der Klageanspruch unstreitig nicht zu. Die Dienstbezüge des Klägers sind nach den Normen des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), geändert durch Art. 3 a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) – BesÜG – und rechnerisch richtig in die Überleitungsstufe zu Stufe 2 des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet worden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÜG werden Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÜG sind Dienstbezüge das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BesÜG sind zur Vornahme der Zuordnung deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 % zu erhöhen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BesÜG ist der sich daraus ergebene Betrag kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Die Anwendung dieser Vorschriften führte im Falle des Klägers zu dem Betrag von 3.570,00 Euro. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage I der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Abs. 2 Satz 4 entspricht. Das war hier die Überleitungsstufe zu Stufe 2, die in der Überleitungstabelle exakt mit 3.570,00 Euro angegeben wird. Die weiteren Folgen des Überleitungsrechts sind nicht streitentscheidend, werden aber von den Beteiligten zutreffend dahin beschrieben, dass der Kläger die Stufe 2 am 1. Mai 2010 erreicht hat, die Stufe 3 am 1. Mai 2012 erreichen wird. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BesÜG. Diese Überleitung verstößt nicht gegen ein gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, das die Überleitung in Stufe 3 erzwingen würde. Aus der Richtlinie kann der Kläger den Anspruch nicht herleiten. Zwar ist ihr Anwendungsbereich vorliegend eröffnet. Der Kläger zählt zu den in Art. 3 Abs. 1 Richtlinie genannten „Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen“. Seine Besoldung fällt als „Arbeitsentgelt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie in deren sachlichen Anwendungsbereich. Nach ihrem Art. 1 bezweckt die Richtlinie, bestimmte Arten der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, zu denen auch die Diskriminierung wegen des Alters gehört, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 aufgeführten Gründe geben darf. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i Richtlinie liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen u.a. eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Eine unmittelbare Diskriminierung ist den auf den Kläger angewendeten Vorschriften des BesÜG nicht zu entnehmen. Das Lebensalter spielt in ihren Tatbestandsvoraussetzungen keine Rolle. Überleitungskriterium sind die nach den Vorschriften des BesÜG zu berechnenden Dienstbezüge, die am 30. Juni 2009 zustanden, bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe kommt es auch noch auf den Besoldungssprung nach altem Recht an. Eine mittelbare Diskriminierung könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Sie läge vor, wenn die Überleitung in Ansehung des betroffenen Personenkreises lebensjüngere Beamte typischerweise gegenüber älteren benachteiligte. Das könnte aus einer dem alten Besoldungsrecht inne wohnenden Altersdiskriminierung abgeleitet werden, wenn sie durch die Überleitung aktualisiert würde. Der Kläger macht hierzu geltend, dass er sich zum Stichtag in der Stufe 6 befunden hätte, wenn er vor dem 1. Juli 1977 geboren und unter sonst gleichen Umständen ernannt worden wäre. Dann hätte das Bestandsgehalt bei 3.726 Euro gelegen, was zu einer Überleitung direkt in Stufe 3 geführt hätte. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger Altersdiskriminierung im alten Besoldungsrecht jetzt noch geltend machen könnte, könnte diese aber nicht festgestellt werden. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat dazu ausgeführt (Urteil vom 24. Juni 2010 – VG 5 K17.09 -): „Unabhängig davon knüpft das hier anzuwendende Besoldungsrecht tatsächlich nicht an das Lebensalter der Beamten an, sondern an deren Besoldungsdienstalter, für das das Lebensalter nur einen pauschalierenden Berechnungsfaktor bildet. Auf die Frage, ob eine Bezahlung nach Lebensalter mit der Richtlinie vereinbar ist, kommt es deshalb hier anders als in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesarbeitsgericht, Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof v. 20.05.2010 – 6 AZR 148/09 (A) und 6 AZR 319/09 (A) – jeweils in Juris; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.09.2008 – 20 Sa 2244/07 – Juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urt. v. 6.01.2010 – 2 Sa 1121/09 – Juris) nicht an. Ob die Besoldung nach Dienstaltersstufen überhaupt eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie darstellt, kann dahinstehen, denn jedenfalls erlaubt es Art. 6 der Richtlinie, Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht als Diskriminierung anzusehen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts ein legitimes Recht verfolgen. Die Besoldung nach Besoldungsdienstalter beruht auf dem Gedanken, dass mit der zurückgelegten Dienstzeit die Erfahrung und damit die Leistungen des Beamten wachsen (in diesem Sinn auch das Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 110, 353 [367 f.]). Das zeigt sich deutlich dadurch, dass das Besoldungsdienstalter hinausgeschoben wird, wenn der Beamte ausgewiesen durch einen fehlenden Besoldungsanspruch nicht im Dienst ist. Das gilt wiederum dann nicht, wenn er anderweit vergleichbare Berufserfahrung sammelt. Der Beklagtenvertreter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch Zeiten der Kindererziehung und der Pflege von Verwandten geeignet sind, die Lebenserfahrung des Beamten zu bereichern, und dies eine wesentliche Begründung für die Anrechnung solcher Zeiten auf das Besoldungsdienstalter ist. Aus den seit Anfang der 1990er Jahre erfolgten Änderungen des Besoldungsrechts können keine Schlüsse gezogen werden, die den objektiven Sinngehalt der Besoldung nach Besoldungsstufen in Zweifel ziehen. Richtig ist, dass es Anfang der 1990er Jahre eine Hinwendung zum System der Lebensalterstufen gab und aktuell der Bund und einige Länder davon wieder weiter abrücken, indem sie auf Erfahrungszeiten abstellen (vgl. zu dieser Entwicklung Peirick, Bemessung des Grundgehaltes für Beamte unter Berücksichtigung der verbotenen Diskriminierung nach dem Kriterium des „Alters“, DÖD 2010, 93 ff.). Lebensaltersstufen für Beamte wurden aber anders als z.B. für Richter nie eingeführt. Ebenso wenig spricht die neue Linie der Gesetzgebung, die nunmehr auf Erfahrungswerte abstellt, dafür, dass zuvor allein auf das Lebensalter abgestellt wurde. Vielmehr verfeinert der Gesetzgeber das auf Erfahrung aufbauende System. Eine Stärkung des Leistungsgesichtspunkts ist auch schon unter dem hier anzuwendenden Besoldungsrecht durch Einführung der Leistungsstufen erfolgt. Auch der Europäische Gerichtshof (vgl. zum Gang seiner Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung die Darstellung bei Peirick, DÖD 2010, 93 ff.) erkennt in seiner Cadman-Entscheidung (Urt. v. 3.10.2006 – C 17/05 –, NJW 2007, 47 Rz. 34 ff. zu Art. 141 EGV = Gleiches Entgelt für Männer und Frauen) die Berufserfahrung als legitimes Ziel der Entgeltpolitik an. Das Dienstalter geht nach dieser Rechtsprechung mit der Berufserfahrung einher. Der Dienstherr muss die Bedeutung dieses Kriteriums nicht im Einzelnen darlegen. Der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass Berufserfahrung für seinen Dienst als Beamter bedeutungslos ist. Vielmehr hat er den Erläuterungen der Kammer, dass insbesondere durch Beamte seiner Laufbahn des gehobenen Dienstes der öffentliche Dienst getragen wird und Berufs- und Lebenserfahrung für diese verantwortungsvolle Position leistungssteigernd sind, nichts entgegengesetzt. Die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erging zwar nicht zur Frage der Altersdiskriminierung (vgl. Bundesarbeitsgericht, EuGH-Vorlage v. 20.05.2010 – 6 AZR 148/09 (A) – Juris; Peirick, DÖD 2010, 93 [96, 97] m.w.N.), es spricht aber nach Ansicht der Kammer alles dagegen, dass der Europäische Gerichtshof im Rahmen der Altersdiskriminierung die Besoldung nach Dienstalter nicht als legitimen Rechtfertigungsgrund anerkennen würde, wenn er ihn in dem normativ weitaus strenger geregelten Bereich der Gleichbehandlung von Mann und Frau als solchen akzeptiert.“ Dem folgt die Kammer. Lag aber schon im alten Stufensystem keine Verletzung des Diskriminierungsverbots, könnte seine Transformation in ein neues, vom Lebensalter gänzlich abgekoppeltes Stufensystem für sich genommen nicht gemeinschaftsrechtswidrig sein, hätte es doch unter dem Aspekt der Altersdiskriminierung gerade deren völlige Auflösung zum Ziel. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Transformationsakt als solcher die im alten System gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Dienstaltersstufen in nun nicht mehr gerechtfertigter Weise perpetuieren würde, wie wohl der Kläger vortragen will. Das Fortleben des alten Systems durch die vom Gesetzgeber gewählte Methode der betragsmäßigen Überleitung (vgl. BT-Drucks. 16/7076, S. 152) anstelle einer retroaktiven Anwendung des neuen Systems auf den Beamtenbestand schafft keine eigenwertige Diskriminierung, weil die Wahl der Überleitungsmethodik tendenziell nicht benachteiligt, Benachteiligung des Lebensjüngeren durch Verzicht des Gesetzgebers auf retroaktive Anwendung nicht typisch ist. Mit einer solchen Methode könnte „überleitungsimmanente“ Altersdiskriminierung nicht wirksamer bekämpft werden als mit der vom Gesetzgeber gewählten. Denn in der jeweiligen Besoldungsgruppe hätten die lebensjüngeren Beamten typischerweise auch die geringeren Erfahrungszeiten, verlören demgegenüber aber – gleich allen – dem im Sinne einer generalisierten Erfahrungszeit ausgestatteten Anrechnungszeitraum vom Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres bis zum Eintrittsmonat, gewönnen lediglich die nach neuem Recht in § 28 BBesG geregelten konkreten Erfahrungszeiten. Damit würden sie regelmäßig hinter die Bestandsbezüge zurückfallen, ohne im neuen Stufensystem etwas zu gewinnen. Die vom Kläger vorgeschlagene Beschränkung einer retroaktiven Überleitung nach dem „Günstigkeitsprinzip“, um einerseits die Bestandsbezüge zu wahren, andererseits aber keine „echten“ Erfahrungszeiten zu verlieren, würde in der Tat die Verletzung des vom Gesetzgeber gewollten Bestandsschutzprinzips vermeiden, hätte aber keinen Bezug mehr zu den Gleichbehandlungsgeboten des Gemeinschaftsrechts. Wenn der Kläger hier eine Gerechtigkeitslücke in dem überleitungsbedingten Verlust realer Erfahrungszeiten, die neu eintretenden Beamten gutgeschrieben würden, beanstanden will, machte er Benachteiligung geltend, die am Merkmal „Bestandszugehörigkeit“ gegenüber dem Merkmal „Neueintritt“ anknüpfte. Das hat aber mit dem Diskriminierungsmerkmal „Lebensalter“ nichts zu tun. Freilich müsste sich dieser Befund an den Vorgaben des Grundgesetzes messen lassen (dazu sogleich). Verfassungsrechtliche Bedenken an den angewendeten Überleitungsregeln bestehen nicht. Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt. Die Verfassungsnorm gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1457/96 –, ZBR 2001, 2004). Die betroffenen Überleitungsregeln lassen sich auch am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und am Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG messen. Grundsätzlich ist ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten anzuerkennen (ständige Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts, a.a.O.). Dessen Beschränkung durch Art. 3 GG ist hier nicht überschritten. Wie bereits dargelegt, wird weder eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung fortgeführt, noch mit den Überleitungsregeln neu geschaffen. Der im Einzelfall mögliche Verlust „echter“ Erfahrungszeiten infolge der Überleitung gegenüber der Anerkennungsfähigkeit gleichartiger Zeiten im Falle eines Neueintritts zur selben „logischen Sekunde“ ist nicht gleichheitswidrig. Es fehlt schon an einem vergleichbaren Sachverhalt. Geregelt wird ein Massensachverhalt. Die Überleitung betrifft alle am 30. Juni 2009 vorhandenen Beamten der Beklagten. Hier bestand eine Notwendigkeit zur Überleitung der vorhandenen Besoldungsempfänger in ein neues Besoldungssystem. Eine solche Notwendigkeit besteht in dem fiktiven Einzelfalle eines Beamten mit vorangegangenen Dienstzeiten, der nach dem 30. Juni 2009 in ein neues Beamtenverhältnis eintritt, ersichtlich nicht. Es würde sich um eine Verwerfung im Einzelfall handeln, wie sie bei generalisierenden und pauschalierenden Regelungen grundsätzlich hinzunehmen ist. Außerdem ist die gedachte Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis unter Übertragung eines neuen Amtes ein von mannigfachen Umständen abhängiger, ungewisser Sachverhalt, der sich von dem eines vorhandenen Beamten mit verfassungsrechtlich garantierter Alimentation deutlich abhebt. Das gilt umso mehr für Ersteinstellungen. Auch das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsgebot abzuleitende Willkürverbot ist nicht verletzt. Grundsätzlich liegt es im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie er im Falle weitgreifender Systemänderungen wie im Besoldungs- aber auch Versorgungsrecht Bestandsfälle behandelt. Stets darf er dabei dem Gedanken des Bestandsschutzes hohes Gewicht beimessen, weil eine Vielzahl von Besoldungs- und Versorgungsempfängern darauf vertraut, dass die Systemänderung nicht in die bestehende Alimentation eingreift. Wenn hier diesem Gedanken folgend in den Mittelpunkt des Bestandsschutzes der erreichte Betrag der Dienstbezüge gestellt worden ist und nicht der Erhalt konkreter Erfahrungszeiten, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Schutz dieses Bestandes durfte Vorrang beanspruchen vor der Betrachtung konkreter Erfahrungszeiten, die im alten, pauschalierenden Besoldungssystem im Sinne eines schützenswerten Besitzstandes eben auch in der Besoldungshöhe zu Tage traten. Ein Prinzip des Inhalts, dass bei einem Systemübergang die Betroffenen in keinem Fall schlechter stehen dürften, als sie stehen würden, wenn das neue Recht rückwirkend auf sie angewendet würde, ist nicht anzuerkennen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mag der auch insofern zu beachtenden Gestaltungsfreiheit allerdings Grenzen setzen, wo das gesetzgeberische Ziel einer gerechten Überleitung in die neue Besoldungsstruktur offensichtlich verfehlt und der übergeleitete Personalbestand in der neuen Besoldungsstruktur als benachteiligte Gruppe manifest wäre. Das ist aber nicht ansatzweise erkennbar. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebot es auch nicht, Friktionen im Einzelfall, wie sie der Kläger aufzeigt, durch eine gesetzliche Günstigkeitsregelung zu vermeiden. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums durfte der Gesetzgeber den hierdurch bedingten bürokratischen Aufwand als unverhältnismäßig ansehen und es bei generalisiertem Bestandsschutz sein Bewenden haben lassen. Die teleologische Zielsetzung vereinfachender und pauschalierender Überleitung lässt sich übrigens auch den Gesetzesmaterialien übernehmen. In der BT-Drucks. 16/7076 heißt es unter Abschnitt II Nr. 8 (S. 96): „Die Überleitung der von den Neuregelungen erfassten Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter erfolgt unbürokratisch auf der Grundlage der am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes maßgebenden Dienstbezüge unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlung sowie der allgemeinen Stellenzulage. Das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Bezügeniveau wird damit gesichert.“ Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Regelungen den Vorzug vor einer erheblichen Verwaltungsaufwand verursachenden Prüfung, ob das neue Recht im Einzelfall zu günstigen Ergebnissen für den Betroffenen führen würde, gegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen, weil die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob die Überleitungsregeln mit Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bisher noch nicht geklärt ist. Der am 20. Mai 1978 geborene Kläger trat am 1. Juli 2004 in den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst des Auswärtigen Dienstes ein und wurde ein Jahr später zum Legationssekretär (Besoldungsgruppe A 13) im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Sein Besoldungsdienstalter wurde gemäß § 28 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – in der seinerzeit geltenden Fassung auf den Beginn des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, also auf den 1. Mai 1999, festgesetzt. Demzufolge erreichte er in dem aufsteigenden Grundgehalt am 1. Mai 2007 die Stufe 5 und hätte nach weiteren drei Jahren die nächste Stufe erreicht. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wurde er indessen in die Besoldungsstruktur des BBesG in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) übergeleitet, indem der Betrag des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 in der Stufe 5 (3.406,95 Euro) zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage (75,49 Euro) um 2,5 v.H. angehoben wurde, was nach Rundung zu einem Betrag in Höhe von 3.570,00 Euro führte, der der Überleitungsstufe zu Stufe 2 entsprach und zum Erreichen der regulären Stufe 2 am 1. Mai 2010 führte. Auf Beanstandungen des Klägers gegen die entsprechende Gehaltsabrechnung erließ das Auswärtige Amt unter dem 23. Juli 2009 einen entsprechenden Besoldungsbescheid und erläuterte darin die Rechtslage. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies es durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 zurück. Mit der am 17. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Begehren weiter, besitzstandswahrend ab 1. Juli 2009 der Stufe 3 des neuen Besoldungssystems zugeordnet zu werden. Zur Begründung trägt er vor: Die Überleitung entspreche zwar den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes, diese verstießen aber gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) - Richtlinie -. Die Zuordnung benachteilige ihn unmittelbar, mindestens aber mittelbar aufgrund seines Lebensalters im Bereich des Entgelts. Es werde allein an sein am 30. Juni 2009 erreichtes Dienstalter angeknüpft. Wäre er vor dem 1. Juli 1977 geboren, wäre er zum Stichtag in Stufe 6 gewesen und in eine höhere Stufe übergeleitet worden. Lebensältere Kollegen würden damit ungeachtet des Dienstalters bevorzugt. Zwar rechtfertigten sich die Überleitungsregeln aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes, soweit die neuen Erfahrungsstufen - wie wohl in den meisten Fällen - bei den vorhandenen Beamten zu einer Verringerung der Besoldung geführt hätten. Eine mit Bestandsschutz nicht zu rechtfertigende Altersdiskriminierung liege jedoch dann vor, wenn die Überleitung zu einer Besoldung führe, die hinter der Erfahrungszeit nach neuem Recht zurückbleibe. Das sei bei ihm der Fall: nach neuem Recht wäre er am 1. Juli 2009 auf eine Beamtenerfahrungszeit von 4 Jahren gekommen und hätte nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG 12 Monate Zivildienst (abgeleistet zwischen 4. August 1997 und 31. August 1998) hinzurechnen können, wäre also mit 5 anrechnungsfähigen Jahren auf Stufe 3 gekommen. Ein (an sich als Rechtfertigungsgrund zulässiger) Bezug zu Arbeitsmarkt und Beschäftigungspolitik fehle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. September 2009 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2009 Besoldung nach Stufe 3 der Grundgehaltstabelle zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger sei mit seiner Beanstandung präkludiert. Im Kern richte sich diese gegen das am 30. Juni 2009 außer Kraft getretene Besoldungsrecht mit seiner altersabhängigen Berechnungsweise, die das als solches altersneutrale Überleitungsrecht lediglich übersetze. Sollte jenes gegen die Richtlinie verstoßen haben, wäre spätestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie am 2. Dezember 2006 Rechtswidrigkeit eingetreten. Das Außerkrafttreten des alten Rechts sei so rechtzeitig angekündigt gewesen, dass es noch zuvor hätte beanstandet werden können. Wollte man gleichwohl eine Benachteiligung im Überleitungsrecht erkennen, knüpfte diese nur mittelbar an das Alter an und sei gerechtfertigt. Das übergeleitete Besoldungssystem beruhe auf der Besoldungsreform 1990, die in angemessener und notwendiger Weise das Ziel verfolgt habe, mit einfach anzuwendenden Regeln Qualifikationen sowie berufliche und außerberufliche Erfahrungen bei der Einstellung zu berücksichtigen. Insoweit liege im neuen Besoldungssystem keine Revision, sondern eine Weiterentwicklung des alten. Auch dieses habe in der Anwendungspraxis regelmäßig nicht zur Privilegierung von „Leerzeiten“ geführt. Ausnahmen hätten angesichts ihres geringen Umfangs zum Gesetzgebungsziel nicht außer Verhältnis gestanden. Die betragsmäßige Überleitung selbst habe mit der Anknüpfung allein an die vorgefundene Besoldung die Ziele der Praktikabilität und des Bestandsschutzes in angemessener Weise umgesetzt. Diese Ziele seien legitim im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Richtlinie. Individuelle Lösungsvarianten (Rückrechnung der Erfahrungszeiten nach neuem Recht) hätten ungeheuren Verwaltungsaufwand und Mehrkosten verursacht und in einer nicht geringen Zahl der Fälle zu Besoldungskürzungen führen müssen. Damit schieden sie als „milderes Mittel“ aus. Auch in der Mittel-Zweck-Relation sei die Überleitung angemessen, mögliche Nachteile könnten sich nur aus dem bisherigen System ergeben und seien hinzunehmen, die Überleitung sei auch nicht mit der Besoldungsentwicklung nach dem 30. Juni 2009 eingestellter Beamter vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.