Urteil
1 K 858/12.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0925.1K858.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am ... 1962 geborene Kläger begehrt rückwirkend die Einstufung in die höchste Grundgehaltsstufe seiner Besoldungsgruppe und eine dementsprechende Nachzahlung. 2 Er steht als Soldat im Dienst der Beklagten. Seit August 2009 hat er den Rang eines Stabsfeldwebels der Besoldungsgruppe A 9 inne. Sein Besoldungsdienstalter wurde mit Schreiben vom 5. Juni 1991 auf den 1. Oktober 1983 (Vollendung des 21. Lebensjahres) festgesetzt. 3 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 und 16. Januar 2012 erhob er gegen seine Besoldung seit dem 1. Januar 2008 „Widerspruch“ und beantragte bei der Beklagten, sein Grundgehalt rückwirkend vom 1. Januar 2008 an bis zur Umstellung des Besoldungssystems zum 1. Juli 2009 nach der höchsten Stufe der jeweiligen Grundgehaltstabelle (Stufe 12) zu bemessen und ihm die sich ergebende Differenz auszuzahlen. Zur Begründung bezog sich der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 in der Rechtssache Hennigs (C-297/10 und C-298/10) sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (6 AZR 148/09) über die Vergütung nach Lebensaltersstufen im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Nach den dort angewandten Grundsätzen dürfe das Lebensalter auch im Hinblick auf Beamte und Soldaten nicht zur Bestimmung des Besoldungsdienstalters und damit zur Festsetzung des Grundgehalts herangezogen werden. Bis zur Beseitigung der Diskriminierung sei den Betroffenen die Vergütung nach der höchsten Altersstufe nachzuzahlen. 4 Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2012 ab. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei nach seinem § 24 auf das Dienstverhältnis der Soldaten nicht anwendbar. Diesbezüglich habe der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16) – RL 2000/78 – durch das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten – SoldGG – vom 14. August 2006 umgesetzt. In dessen § 1 habe er das Merkmal des Alters unter Hinweis auf das überragende Erfordernis der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Streitkräfte vom Regelungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Ferner sei die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung zum Bundesangestelltentarifvertrag auf die am Besoldungsdienstalter orientierten Vorschriften §§ 27 und 28 BBesG a. F. nicht übertragbar. Das bis 2009 geltende Besoldungsrecht habe mit dem Besoldungsdienstalter der Berufserfahrung Rechnung getragen. Dabei habe – anders als im BAT – das Lebensalter lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor neben anderen Bestimmungsfaktoren dargestellt. So habe sich beispielsweise in den Stufen der Bundesbesoldungsordnung A der Aufstieg nach der Anzahl der Dienstjahre vollzogen und sich grundsätzlich im Falle der Beurlaubung ohne Besoldung verzögert. Der Stufenaufstieg habe zudem für leistungsstarke Beamte schneller, für leistungsschwache hingegen langsamer erfolgen können. Auch die erstmalige Stufenfestsetzung habe sich nicht ausschließlich am Lebensalter orientiert. So seien insbesondere ab dem 31. Lebensjahr Zeiten ohne Besoldungsanspruch grundsätzlich nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden. Unabhängig davon sei mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zugleich eine pauschalierte Anerkennung von Erfahrungszeiten erfolgt. Das frühere Besoldungsrecht habe es daher ermöglicht, der erhöhten Qualifikation älterer Bewerber, beispielsweise aufgrund von Lebens- und Berufserfahrung oder Ausbildung, die andernfalls ohne Relevanz für die Besoldungshöhe gewesen wäre, ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand angemessen Rechnung zu tragen. Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch stehe außerdem das im Beamtenrecht geltende Gebot der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen entgegen. Die beamtenrechtliche Alimentation diene der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Ansprüche habe der Beamte aufgrund der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Treuepflicht innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Bund seit Juli 2009 ein neues Besoldungssystem eingeführt sei. Es widerspreche dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme, trotz des erheblichen Zeitablaufs noch Ansprüche aus einer früheren Rechtslage abzuleiten. 5 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 14. Juni 2012 Beschwerde. Es treffe nicht zu, dass das Verbot der Altersdiskriminierung auf Soldaten keine Anwendung finde. Zwar habe der Gesetzgeber von Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78 Gebrauch gemacht und die Richtlinie im Hinblick auf die Verbote der Diskriminierung wegen einer Behinderung und wegen des Alters für die Streitkräfte nicht umgesetzt. Das Alter sei indes, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, allein insoweit als verpöntes Merkmal vom Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten ausgenommen, als eine Altersdiskriminierung aufgrund altersbedingt abnehmender körperlicher und geistiger Fähigkeiten in Rede stehe. Damit solle dem überragenden Erfordernis der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Streitkräfte Rechnung getragen werden. Diesem Zweck diene die fragliche Besoldungsregelung nicht. Sie sei daher, wie sich auch aus § 2 Abs. 2 SoldGG ergebe, am Verbot der Altersdiskriminierung gem. RL 2000/78 und Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz - auch im Hinblick auf Soldaten – zu messen. Das Verbot werde durch §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz i. d. F. vom 31. August 2006 – BBEsG a. F. – auch verletzt, da die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den ersten des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet werde, und die daran anknüpfende Besoldung nach Besoldungsdienstaltersstufen eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 SoldGG darstelle. Dieses Besoldungssystem führe nämlich dazu, dass zwei Beamte mit der gleichen Berufserfahrung nur aufgrund ihres unterschiedlichen Lebensalters hinsichtlich ihres Grundgehalts ungleich behandelt würden. Weder sei das Lebensalter eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 AGG, noch sei die unterschiedliche Besoldung durch ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 AGG gerechtfertigt. Dem legitimen Ziel, die Berufserfahrung zu honorieren, seien die angegriffenen Regelungen nicht gerecht geworden. Denn sie hätten gerade zu einer Schlechterstellung junger Beamter, die ihre Beamtentätigkeit bereits früh aufgenommen hätten, gegenüber den erst später in das Berufsleben Eingetretenen geführt. Damit sei das Lebens- und nicht das Dienstalter honoriert worden. Geeignet und erforderlich habe insoweit nur ein Kriterium sein können, das nicht an das Lebensalter anknüpfe. 6 Die Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 10. Juli 2012 zurück. 7 Der Kläger hat am 7. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – diene der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG und genieße insoweit Vorrang vor ihm widersprechenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes. Er könne sich als Beamter auch auf das Verbot der Altersdiskriminierung berufen, da nach § 24 Nr. 1 AGG die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Anwendung fänden, und da der Europäische Gerichtshof jeden, der persönlich abhängig und gegen Vergütung für einen anderen Leistungen erbringe, unter den Arbeitnehmerbegriff subsumiere. Das Verbot der Altersdiskriminierung sei auch verletzt, obwohl die in Rede stehenden Besoldungsregeln unmittelbar an das Besoldungsdienstalter und nicht an das Lebensalter anknüpften. Denn letzteres habe für ersteres einen pauschalierenden Berechnungsfaktor gebildet. Das insoweit deckungsgleiche Vergütungssystem des Bundesangestelltentarifvertrags sei vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht für diskriminierend und daher rechtswidrig befunden worden. Die Regelung des § 28 Abs. 3 BBesG a. F., wonach herausragende und unterdurchschnittliche Leistungen zu einem rascheren bzw. verzögerten Aufstieg hätten führen können, habe in der Praxis kaum Bedeutung erlangt. Die nur auf wenige Beamte anwendbare Ausnahmeregelung ändere außerdem nichts am grundsätzlich altersdiskriminierenden Charakter des Besoldungssystems. Der Bund und ein Großteil der Länder hätten dies auch erkannt und ein Besoldungssystem eingeführt, das an Erfahrungsstufen anknüpfe. Rechtsfolge der Diskriminierung sei die Unwirksamkeit der betreffenden Regelungen und das Erfordernis einer Anpassung der Besoldung nach oben bis zur Schaffung eines nicht-diskriminierenden Systems. Denn bei einer Besoldungsstaffelung nach dem Alter seien alle bis auf die höchste Besoldungsstufe benachteiligend. Das beamtenrechtliche Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen stehe seinem Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer höheren Besoldung nicht entgegen. Dieses nationalrechtliche Verfahrenserfordernis verstoße nämlich gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Außerdem werde Arbeitnehmern eine solche zeitnahe Geltendmachung nicht abverlangt. Ferner könne sich in einem System wechselseitiger Fürsorge- und Treuepflichten nicht die Seite, von der eine Diskriminierung ausgehe, auf eine der anderen Seite obliegende Treuepflicht berufen. Schließlich stehe auch der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt des § 2 BBesG dem Anspruch nicht entgegen, da er unangewendet bleiben müsse, um dem Unionsrecht zu voller Wirksamkeit zu verhelfen. Auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gelte vorliegend nicht, da er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung im Sinne dieser Vorschrift geltend mache. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 10. Juli 2012 zu verurteilen, an ihn 981,24 € sowie den Differenzbetrag zwischen den ihm tatsächlich in den Jahren 2008 und 2009 gezahlten jährlichen Sonderzahlungen und den sich bei Zugrundelegung der höchsten Besoldungsstufe jeweils ergebenden Beträgen nebst Prozesszinsen aus der Gesamtklageforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Im Gegensatz zu dem für rechtswidrig erklärten Vergütungssystem nach dem BAT habe die bis 2009 geltende Besoldungsregelung kein Lebensalterssystem dargestellt. Maßgeblich für die Besoldungsentwicklung der Beamten seien vielmehr das Besoldungsdienstalter, die Leistung und der individuelle berufliche Werdegang gewesen. Ferner stütze sich die Klage im Kern auf den Vorwurf, dass die Festsetzung des Besoldungsdienstalters bei Eintritt in das Dienstverhältnis diskriminierend gewesen sei. Nach der Ersteinstufung habe das Lebensalter nämlich gem. §§ 27, 28 BBesG a. F. gar keine Rolle mehr gespielt. Da die Ersteinstufung des Klägers 1991 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die von ihm geltend gemachten Normen noch nicht gegolten hätten, könne er sich auch nicht auf diese berufen. Ferner seien die §§ 27 und 28 BBesG a. F. jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 und § 10 AGG gerechtfertigt. Das frühere Besoldungssystem habe die Berücksichtigung der Berufserfahrung sowie der Leistung bezweckt und ferner im Vergleich zur Vorgängerregelung eine Verwaltungsvereinfachung zum Ziel gehabt. Hierbei handle es sich um legitime Ziele, zu deren Erreichung das System auch geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sei. Diesbezüglich verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum. Dass seit der Gesetzesänderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 bei der Festsetzung der Grundgehaltsstufe nur noch auf Erfahrungszeiten abgestellt werde, stelle eine Weiterentwicklung des bereits zuvor – wenn auch in pauschaler Weise – vor- und innerdienstliche Erfahrungen berücksichtigenden Systems dar und spreche von daher nicht gegen die Erforderlichkeit der §§ 27, 28 a. F. Der Gesetzgeber dürfe bei der Besoldungsregelung auch die Besonderheiten des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses berücksichtigen, wie insbesondere aus § 24 1. Hs. AGG folge. Die besondere Rechtsstellung der Beamten sei durch das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip gekennzeichnet. Daher halte das Bundesverfassungsgericht das Lebensalter als typisierendes Indiz für berufliche Erfahrungen oder erfahrungsadäquate Qualifikationen im Rahmen einer amtsangemessenen Alimentation für jedenfalls auch berücksichtigungsfähig. Da von jeher lebensältere Beamte nur eingestellt worden seien, wenn sie ihre Ausbildung in angemessener Zeit absolviert sowie relevante Berufserfahrung oder förderliche außerberufliche Erfahrungen gesammelt hätten, führten die pauschalierende und die individuelle Bemessung von Grundgehaltsstufen bei Dienstantritt auch zu vergleichbaren Ergebnissen, so dass der pauschalierenden Methode nicht die Angemessenheit abgesprochen werden könne. Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung verletze entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung nicht das unionsrechtliche Effektivitäts- und Äquivalenzgebot. Der Europäische Gerichtshof habe bereits mehrfach anerkannt, dass die Festsetzung nationaler Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar sei, wenn die Fristen nicht ungünstiger ausgestaltet seien, als Verfahren, die rein innerstaatliches Recht beträfen, und sie die Ausübung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Dabei habe der Europäische Gerichtshof sogar eine 2-Monatsfrist für ausreichend erachtet. Auch habe er eine allein durch Richterrecht begründete Ausschlussfrist für zulässig gehalten. Vorliegend habe der Kläger hinreichend Gelegenheit gehabt, seine vermeintlichen Ansprüche zeitnah geltend zu machen. Der von ihm behauptete rechtswidrige Zustand habe spätestens seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG zum 2. Dezember 2006 bestanden. Einen vermeintlichen Richtlinienverstoß eines am Lebensalter orientierten Besoldungssystems hätten das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 22. August 2007 (86 Ca 1696/07) und das Landesarbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 11. September 2008 (20 Sa 2244/07) bejaht. Diese Urteile seien in der Öffentlichkeit diskutiert worden. Ferner seien auch das Außerkrafttreten des früheren Besoldungssystems und die Überleitung in das neue Besoldungssystem zum 1. Juli 2009 frühzeitig bekannt gewesen. Die vom Kläger angenommene Rechtsfolge der rückwirkenden Besoldungsanpassung nach oben, sei schließlich weder von der Richtlinie 2000/78, noch vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehen. Bei diskriminierenden Gesetzen obliege es vielmehr dem Gesetzgeber, darüber zu entscheiden, in welcher Weise er einen festgestellten Gleichheitsverstoß beheben wolle. 13 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und der Beschwerde- und Gebührnisakte der Beklagten (3 Heftungen). Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 14 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 15 Die zulässige Leistungsklage bleibt ohne Erfolg. 16 Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, rückwirkend bis zum 1. Juli 2009 Dienstbezüge nach der Dienstaltersstufe 12 der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zu erhalten. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12. Juli 2012 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf die seinerzeit anwendbaren besoldungsrechtlichen Bestimmungen (1.) fand zwar das Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters Anwendung (2.). Sie beinhalteten jedoch keine Verletzung dieses Verbots (3.). 17 1. Die Besoldung der Berufssoldaten richtete sich gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. S. 3020) – BBesG a. F. – nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Die §§ 27, 28 BBesG a. F. regelten bis zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, die zum 1. Juli 2009 wirksam wurde, die Bemessung des Besoldungsdienstalters sowie daran anknüpfend des Grundgehalts. 18 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. wurde das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmte sich gemäß Satz 2 der Regelung nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Das Grundgehalt stieg nach § 27 Abs. 2 BBesG a. F. bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen konnte für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F. die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Dabei durfte nach Satz 2 der Regelung die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht hatten, nicht übersteigen. Wurde hingegen festgestellt, dass die Leistung eines Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprach, verblieb er nach § 27 Abs. 3 Satz 3 BBesG a. F. in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigte. 19 Gemäß § 28 Abs. 1 BBesG a. F. begann das Besoldungsdienstalter grundsätzlich am ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach § 28 Abs. 1 BBesG a. F. wurde um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit, § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. Dies galt nicht, wenn der Beamte während dieser Zeiten anderweit für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber tätig oder im dienstlichen oder öffentlichen Interesse beurlaubt war, Kinder erzog, Angehörige pflegte oder aufgrund Verfolgung einer Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht nachgehen konnte (§ 28 Abs. 3 BBesG a. F.). 20 2. Die genannten Vorschriften waren im hier streitgegenständlichen Anspruchszeitraum am Verbot der Altersdiskriminierung zu messen. Dies folgt unmittelbar aus Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16) – RL 2000/78 –. Die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze der unmittelbaren Anwendung von Richtlinienbestimmunen (EuGH, st. Rspr. seit Urteil vom 4. Dezember 1974 – Rs. 41/74 -, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, und Urteil vom 5. April 1979 – Rs. 148/78 -, Ratti, Slg. 1979, 1629) führen vorliegend dazu, dass der Kläger sich unmittelbar auf die einschlägigen Richtlinienbestimmungen über das Verbot der Altersdiskriminierung berufen kann, da diese vom deutschen Gesetzgeber nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt wurden, die Umsetzungsfrist seit dem 2. Dezember 2006 abgelaufen ist und sie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind (zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG im Hinblick auf Beamte in eingetragenen Lebenspartnerschaften vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 10/09 -, NJW 2011, 1466). 21 Die Richtlinienvorgaben wurden unzureichend in deutsches Recht umgesetzt, da das Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters für Soldaten danach generell nicht gilt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006 (BGBl. 2006 S. 1897), welches zum 18. August 2006 in Kraft trat und in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG erging, ist auf Soldaten nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Dies folgt aus § 24 AGG, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend für Beamte, Richter und Zivildienstleistende jeweils unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung gelten. Soldaten werden weder an dieser, noch an anderer Stelle dem persönlichen Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterstellt (BVerwG, Urteil vom 11. März 2008 – 1 WB 8/08 – m. w. N., juris). Für sie gilt vielmehr das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten – SoldGG – vom 14. August 2006 (BGBl. S. 1904). Von dessen Anwendungsbereich ist das Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters indes nicht erfasst. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber von der in Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Richtlinie insoweit für die Streitkräfte nicht umzusetzen. Diese Ermächtigung gilt indes nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist den Erwägungsgründen 18 und 19 RL 2000/78 zu entnehmen, dass die Möglichkeit, die eine Behinderung und das Alter betreffenden Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf die Streitkräfte nicht umzusetzen, den Mitgliedstaaten zur Sicherung der Schlagkraft und der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und anderer wichtiger staatlicher Institutionen dienen soll, indem ihnen nicht zur Auflage gemacht wird, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können. Die Mitgliedstaaten, die eine derartige Entscheidung treffen, müssen, so Erwägungsgrund 19 Satz 2 der Richtlinie, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung festlegen. 22 Dem hat der deutsche Gesetzgeber nicht entsprochen. Er hat vielmehr in § 1 Abs. 1 und 2 SoldGG die verpönten Benachteiligungsgründe auf die Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuelle Identität, das Geschlecht sowie – mit Einschränkungen – Behinderungen beschränkt. Benachteiligungen aufgrund des Alters werden im Gesetz an keiner Stelle erwähnt. Der Gesetzgeber hat sich auch nicht, wie er dies in § 18 SoldGG im Hinblick auf schwerbehinderte Soldaten getan hat, dafür entschieden, das Verbot der Altersdiskriminierung nur insoweit vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen, als eine Maßnahme die Art der auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte Fähigkeit oder Eigenschaft wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Folglich hat er es versäumt, den Anwendungsbereich der im SoldGG geregelten Ausnahme vom Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gem. den sich aus Erwägungsgründen 18 und 19 ergebenden Richtlinienvorgaben zu definieren. Damit hat er den durch Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78 eröffneten Umsetzungsspielraum überschritten, denn dieser lässt Ausnahmen vom Verbot der Altersdiskriminierung seinem Sinn und Zweck nach nur zu, soweit eine Maßnahme die Schlagkraft und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte stärken soll. Dies ist bei dem auf Beamte wie Soldaten gleichermaßen anwendbaren Besoldungsrecht offensichtlich nicht der Fall. 23 Zwar heißt es in § 2 Abs. 2 SoldGG, dass die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Wie gesehen, kann jedoch für Soldaten im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung auch nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zurückgegriffen werden. 24 Angesichts der Sonderregelung in § 18 SoldGG die unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung betreffend sowie wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts, der Benachteiligungen wegen des Alters nicht erwähnt, scheidet im Hinblick auf letztere eine richtlinienkonforme Auslegung des Soldatengleichbehandlungsgesetzes aus. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1780 vom 8. Juni 2006, S. 27) hervorgeht, dass von der Normierung des Verbots der Benachteiligung aus Altergründen für Soldaten nur zu dem Zweck abgesehen wurde, um die Streitkräfte von dem Erfordernis freizustellen, Personen einstellen oder weiterbeschäftigen zu müssen, die hinsichtlich ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder aus Altersgründen nicht in der Lage sind, den jeweiligen Anforderungen an sämtliche, ihnen zu stellende militärische Aufgaben zu erfüllen. 25 Das in Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 RL 2000/78 normierte Verbot der Diskriminierung aus Altersgründen ist schließlich auch hinreichend bestimmt, um dem einzelnen Soldaten eine unmittelbare Berufung auf seine daraus ableitbaren Rechte zu ermöglichen. Danach darf es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben. Dieses Verbot gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. c) für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf u. a. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Aus der Zielsetzung der Richtlinie, einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleich behandelt wird, wie auch aus der ausdrücklichen Nennung der Streitkräfte in den Erwägungsgründen 18 und 19 sowie in Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78 folgt, dass auch die Vergütung der Soldaten dem Verbot der Benachteiligung wegen des Alters unterliegt. Bei der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Besoldung handelt es sich auch um „Arbeitsentgelt“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 10/09 -, NJW 2011, 1466). 26 Darüber hinaus folgt das Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters auch aus Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welche bereits ehe sie am 1. Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon Teil des europäischen Primärrechts wurde (Art. 6 Abs. 1 Vertrag über die Europäische Union in der Fassung vom 13. Dezember 2007, ABl. EU 2010, C 83/13), Ausstrahlungswirkung im Rahmen der Auslegung und Anwendung europäischen Rechts entfaltete. Dementsprechend erkannte der Europäische Gerichtshof das Verbot der Altersdiskriminierung schon vor dessen ausdrücklicher Verankerung im Primärrecht als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts an (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 -, Mangold, Slg. 2005, I-9981). Die Richtlinie 2000/78 konkretisiert das primärrechtliche Verbot (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 – C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365). 27 3. Die vom Kläger angegriffenen Besoldungsregeln sind mit den genannten Bestimmungen vereinbar. 28 Offen bleiben kann insoweit, ob die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den ersten des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde und die daran anknüpfende Besoldung nach Besoldungsdienstaltersstufen eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a) und b) RL 2000/78 darstellten (so mit beachtlichen Argumenten VG Halle, Urteile vom 28. September 2011 – 5 A 63/10 HAL und 5 A 72/10 HAL -, letzteres abrufbar in juris; a. A. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 – 1 A 106/10 -, juris). 29 Denn eine solche Benachteiligung wäre jedenfalls gerechtfertigt. Dies folgt aus Art. 6 RL 2000/78. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten sowohl bei der Entscheidung, welches von mehreren Zielen sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik konkret verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu dessen Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. I-8531). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) RL 2000/78 können Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für Entlassung und Entlohnung einschließen, um die berufliche Eingliederung von u. a. Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen; gem. lit. b) der genannten Bestimmungen sind außerdem die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile besonders rechtfertigungsfähig. Überdies durchzieht das Europarecht ganz allgemein der Rechtsgedanke, dass aus Gründen der mitgliedstaatlichen öffentlichen Ordnung (ordre public interne) Einschränkungen grundsätzlicher verbürgter Rechte zulässig sind (siehe beispielsweise Art. 45 Abs. 3 und 4, Art. 51, Art. 52 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 lit. b) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV -, ABl. vom 30. März 2010, C 83/47). Da das Beamtenwesen aus Gründen der öffentlichen Ordnung anderen Regeln und Grundsätzen zu folgen hat, als das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sind daher bei Auslegung und Anwendung des Europarechts beamtenrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (siehe auch Gesetzesbegründung zu § 24 AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 49). 30 Generell gilt, dass jede gesetzliche Regelung des Besoldungsrechts mehr oder weniger typisieren und generalisieren muss, was zwangsläufig zu unvermeidbaren Härten führt. Derlei Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353). Der Gesetzgeber hat einen weiten Entscheidungs- und Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – m. w. N., NVwZ 2012, 357). 31 Die vom Kläger angegriffenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen knüpften die jeweilige Besoldung an das sog. Besoldungsdienstalter und verfolgten damit den legitimen Zweck, die Berufserfahrung zu honorieren. Da gestiegene Berufserfahrung in der Regel mit einer besseren Befähigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit einhergeht, ist gegen sie als Grund für unterschiedlich hohe Entgeltzahlungen aus europarechtlicher Sicht nichts einzuwenden (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 – C-17/05 -, Cadman, Slg. I-9583). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber nach alter Rechtslage dadurch zu verwirklichen versucht, dass er den einschlägigen Besoldungsregeln die pauschalierende Annahme zugrunde legte, dass mit zunehmendem Lebensalter auch die Berufserfahrung steigt. Diese Annahme ist weder willkürlich noch offensichtlich falsch. Sie führte auch nicht, wie das VG Halle (Urteil vom 28. September 2011 – 5 A 63/10 HAL) meint, dazu, dass die Berufserfahrung eines jung verbeamteten Besoldungsempfängers im Vergleich zu einem später ins Berufsleben eingetretenen Kollegen gerade nicht honoriert worden wäre. Der diesem Schluss zugrunde liegende Blickwinkel verengt den Begriff der Berufserfahrung unzulässig auf die auf einem konkreten Dienstposten erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen. Den hier in Rede stehenden Vorschriften lag indes ersichtlich und in nicht zu beanstandender Weise die Vorstellung zugrunde, dass alle Beamten – jedenfalls soweit sie vor Vollendung ihres 31. Lebensjahres eingestellt wurden – ab dem 21. Lebensjahr relevante (Berufs-)erfahrungen gesammelt hatten, wenn auch nicht zwingend bereits als Beamte. Da unter Beachtung der in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Grundsätze, insbesondere des Leistungsgrundsatzes, Personen vorgerückteren Alters der Zugang zum öffentlichen Dienst verschlossen wäre, wenn sie nach ihrem Schulabschluss keine brauchbaren Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hätten, kann davon ausgegangen werden, dass die genannte gesetzgeberische Annahme in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zutraf. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums frei, in begrenztem Umfang auch das Lebensalter als solches – neben anderen Faktoren – als leistungssteigernden Faktor besoldungsrechtlich zu würdigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, 357, Rn. 154). Hinzu kommt die beamtenrechtliche Besonderheit, dass dem Staat gegenüber seinen Beamten eine Fürsorgepflicht obliegt, er somit den mit steigendem Lebensalter wachsenden Bedürfnissen, insbesondere in typischerweise der Familiengründung dienenden Zeiten, Rechnung zu tragen hat. 32 Die Heranziehung des Lebensalters als Berechnungsfaktor für das Besoldungsdienstalter erfolgte nach früherem Besoldungsrecht auch in angemessener Weise. Denn soweit es, wie vorstehend ausgeführt, im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und weiter im Rahmen des Stufenaufstiegs Berücksichtigung fand, bildete es lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor, dessen Konkretisierung durch den individuellen beruflichen und persönlichen Werdegang nach § 28 Abs. 2 und 3 BBesG a. F. erfolgte. Die gesetzlichen Bestimmungen sahen Modifizierungen und Ausnahmen vor für Fälle, in denen die pauschale Annahme mit steigendem Lebensalter einhergehender größerer Berufserfahrung widerlegt war. So erfolgte zum einen bei Verbeamtungen ab Vollendung des 31. Lebensjahres die Festsetzung eines höheren Besoldungsdienstalters. Ferner gab es Möglichkeiten innerhalb des sich am Besoldungsdienstalter orientierenden Besoldungssystems auch Leistungsaspekte und Freistellungsphasen zu berücksichtigen. Fehlzeiten führten wiederum dann nicht zu einem Aufschub des Besoldungsdienstalters, wenn der Beamte in diesen Zeiten anderweit vergleichbare Berufserfahrung gesammelt oder beispielsweise durch Zeiten der Kindererziehung oder die Pflege von Verwandten seine Lebenserfahrung und damit seine Kompetenzen erweitert hatte. Es handelte sich mithin nicht um ein reines Lebensaltersstufensystem (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. März 2011 – 26 K 203.09 -, juris). Vielmehr trugen die §§ 27 f. BBesG a. F. den abweichenden Ausbildungs- und Berufsverläufen der Späternannten, Beurlaubten oder Ferngebliebenen Rechnung und ermöglichten es, herausragende Leistungen – lebensaltersunabhängig – zu würdigen (VG Weimar, Urteil vom 15. November 2011 – 4 K 1163/10 We -, BeckRS 2012, 46306). 33 Dem Gesagten steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sich mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz für ein auf Erfahrungsstufen aufbauendes Besoldungssystem entschieden hat, das dem Lebensalter keine entscheidende Bedeutung mehr beimisst. Denn zum einen wirkt das Erfahrungsstufensystem sich vorwiegend bei der Eingangsfestsetzung aus, während der Stufenaufstieg sich gem. § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Bundesbesoldungsgesetz vom 19. Juni 2009 – BBesG – (BGBl. S. 1434) nach wie vor im Grundsatz nach einem „Aufstiegsautomatismus“ (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 100, 353), nämlich nach dem Ablauf bestimmter Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten), – und damit zwangsläufig im Regelfall durch Erreichen eines höheren Lebensalters – vollzieht. Zum anderen kann der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums aus einer Vielzahl von Regelungsoptionen all jene wählen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Mit dem neuen Besoldungsrecht hat der Gesetzgeber in Fortsetzung bereits zuvor erkennbarer Tendenzen den Leistungsgesichtspunkt weiter gestärkt (VG Berlin, Urteil vom 25. März 2011 – 26 K 203.09 -, juris) und die Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Bemessung des Grundgehalts stärker individualisiert. Hieraus folgt nicht, dass das zuvor geltende, stärker pauschalisierende und damit zugleich einfachere und klarere System rechtswidrig gewesen wäre. Denn der Dienstherr ist im Rahmen des zu den verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Alimentationsprinzips in erster Linie verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – m. w. N., NVwZ 2012, 357). Bei der Konkretisierung dieser Verpflichtung steht dem Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, ein weiter Spielraum politischen Ermessens zu (st. Rspr. BVerfG, vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1457/96 -, ZBR 2001, 204, m. w. N., Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353). Hierin liegt zugleich eine Besonderheit der Rechtsstellung der Beamten, welche bei der Anwendung der Gleichbehandlungsgebote nach Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 RL 2000/78 auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, insbesondere bei der Frage der Rechtfertigung eventueller Ungleichbehandlungen im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit a) und b) RL 2000/78 Berücksichtigung finden muss. 34 Wegen dieser beamten- und soldatenrechtlichen Besonderheiten ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. September 2011 - C-297/10 und 298/10 -, Hennigs und Mai, juris) sowie im Anschluss daran des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 -, BB 2012, 1288) zur Europarechtswidrigkeit der den §§ 27 f. BBesG a. F. in Teilen vergleichbaren Vergütungsregeln des Bundesangestelltentarifvertrags auf beamtenrechtliche Besoldungsregelungen nicht übertragbar (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 2010 – 11 A 216/08 -, juris). 35 Überdies hat der Kläger es versäumt, seine vermeintlichen Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn binnen angemessener Frist anzumelden. Nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Besoldungsansprüche zeitnah, mithin noch während des laufenden Haushaltsjahres vom Beamten geltend zu machen. Dies folgt aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht, wonach Besoldungsempfänger Rücksicht auf die berechtigten Belange des Dienstherrn nehmen müssen (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2008 – 10 A 10925/07 -, DÖD 2008, 186). Ferner dient die Alimentation der Beamten der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Dem widerspricht es, wenn Jahre nach der Entstehung eines bestimmten Besoldungsanspruchs dieser noch realisiert werden soll, ohne dass dem Dienstherrn durch vorherige Geltendmachung die Möglichkeit eingeräumt wurde, dies in seinen Haushaltsplanungen zu berücksichtigen. So verhält es sich aber hier, denn der Kläger hat sich erst mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 und 16. Januar 2012 gegen seine Besoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Juli 2009 gewandt und rückwirkend die Besoldung nach dem Grundgehalt der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe gefordert. 36 Diese spezifisch beamtenrechtliche Verfahrensregelung ist auch mit dem europarechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Danach steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Geltendmachung im Europarecht wurzelnder Ansprüche an die Einhaltung bestimmter Verfahrensmodalitäten zu knüpfen, solange keine strengeren Maßstäbe gelten als für Ansprüche, die im nationalen Recht fußen, und dem Einzelnen das Gebrauchmachen von seinen Rechten nicht übermäßig erschwert oder unzumutbar gemacht wird (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599). 37 Beides ist hier nicht der Fall. Das Gebot zeitnaher Geltendmachung gilt für alle Besoldungsansprüche der Beamten unabhängig von ihrer Rechtsquelle. Es erschwert die Rechtsausübung auch nicht übermäßig, da die Frist von einem Jahr hinreichend lang bemessen ist, um die erhaltene Besoldung zu prüfen und eventuell darüber hinaus gehende Ansprüche anzumelden. Aus welchem Grund der Beamte hierdurch davon abgeschreckt werden könnte, seine Rechte geltend zu machen, und nachteilige Auswirkungen auf sein Beamtenverhältnis zu befürchten hätte, wie das VG Halle (Urteil vom 28. September 2011 – 5 A 63/10 HAL) meint, erschließt sich der Kammer nicht. Ferner war es dem Kläger zumutbar, die rechtlichen Erwägungen, auf die er seinen vermeintlichen Anspruch stützt, bereits während des in Rede stehenden Besoldungszeitraums anzustellen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Soldatengleichbehandlungsgesetz traten zum 18. August 2006 in Kraft, die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG lief am 2. Dezember 2006 ab. Außerdem war die Frage der Vereinbarkeit der Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag, soweit ersichtlich, erstmals bereits am 22. August 2007 Gegenstand arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung (ArbG Berlin, Urteil vom 22. August 2007 - 86 Ca 1696/07 -, juris). 38 Das Verfahrenserfordernis der zeitnahen Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche war auch im Voraus festgelegt im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24. März 2009 – C-445/06 -, Danske Slagterier, Slg. I-2119). Zwar ist es nicht gesetzlich verankert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt (ausführlich BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16/07 -, NVwZ-RR 2009, 249). Sie fußt indes auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche gem. § 31 Abs. 1 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG - die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindet. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht das Gebot zeitnaher Geltendmachung von Besoldungsansprüchen aus der Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen, abgeleitet (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363). Diese wiederum ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. 39 Dahinstehen kann nach dem Gesagten, welche Rechtsfolge die Annahme einer ungerechtfertigten Altersdiskriminierung durch §§ 27 f. BBesG a. F. zeitigen würde. Jedenfalls könnte selbst im Fall der Bejahung eines nicht gerechtfertigten Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nicht automatisch vom Bestehen des eingeklagten Anspruchs ausgegangen werden. Denn der Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider laufen, nur zu entnehmen, dass diese aufzuheben sind, Art. 16 lit a) RL 2000/78. Welche Rechtsfolgen sich aus der Anwendung solcher Vorschriften in der Vergangenheit ergeben, folgt aus der Richtlinie nicht. Im Gegensatz dazu sieht Art. 16 lit. b) RL 2000/78 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden. Schon von daher ist folglich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 -, BB 2012, 1288) auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar. 40 Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 41 Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob Besoldungssysteme wie das hier zur Prüfung gestellte mit Gemeinschaftsrecht und dessen Umsetzung dienenden nationalen Bestimmungen vereinbar ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Klärung liegt auch im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und zur Herstellung von Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse. 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.005,77 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). 44 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.