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Urteil

26 K 51.14

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1020.26K51.14.0A
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Leitsätze
Die Regelungen des Staatsvertrages über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin enthalten eine abschließende Regelung zur Geltendmachung von Zinsansprüchen durch das Land Berlin, soweit sie ausdrücklich auf die Regelungen des Haushaltsrechts verweisen. Soweit dies wie im Rahmen des Art. 7 StV nicht der Fall ist, sind die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Geltendmachung von Zinsen auf die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse nach dem Staatsvertrag nicht anwendbar.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 18. Dezember 2013 über die Geltendmachung der Zinsansprüche aus dem Rücknahmebescheid vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen des Staatsvertrages über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin enthalten eine abschließende Regelung zur Geltendmachung von Zinsansprüchen durch das Land Berlin, soweit sie ausdrücklich auf die Regelungen des Haushaltsrechts verweisen. Soweit dies wie im Rahmen des Art. 7 StV nicht der Fall ist, sind die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Geltendmachung von Zinsen auf die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse nach dem Staatsvertrag nicht anwendbar.(Rn.32) Der Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 18. Dezember 2013 über die Geltendmachung der Zinsansprüche aus dem Rücknahmebescheid vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), die sich nach gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2013 bei objektiviertem Verständnis (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –, § 88 VwGO) nur insoweit richtet, als er die Klägerin belastet, ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013 über die Geltendmachung von Zinsen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid umfasst eine Zinsforderung in Höhe von 4.346.730,79 € (A.). Er ist materiell rechtswidrig (B.) und erweist sich darüber hinaus auch als formell rechtswidrig (C.). A. Der Bescheid vom 18. Dezember 2013 ist dahin auszulegen, dass er die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag unter Aufhebung des Zinsbescheides vom 25. September 2011 für den gesamten Zeitraum vom Eintritt der Unwirksamkeit der (teilweise) zurückgenommenen Zuwendungsbescheide bis zum 31. Dezember 2013 festsetzt. Der Bescheid will eine Entscheidung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG (des Bundes) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin) treffen, den der Beklagte auch hinsichtlich der Rückforderung eines überzahlten staatlichen Zuschusses nach Art. 7 Abs. 1 StV für anwendbar hält. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 23.12 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Ausgehend hiervon enthält der angefochtene Bescheid – entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht – auch hinsichtlich der Geltendmachung der bis zum 31. Dezember 2009 aufgelaufenen Zinsen eine neue Sachentscheidung, da er erstmals für den gesamten Zeitraum eine Ermessensentscheidung gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG darüber trifft, ob von der Geltendmachung des gesamten Zinsanspruchs abgesehen werden kann; der Zinsbescheid vom 25. Oktober 2011 wird durch den angefochtenen Bescheid konkludent aufgehoben. I. Bereits in seinem Betreff spricht der angefochtene Bescheid ohne jede Einschränkung von der „Geltendmachung der Zinsansprüche aus dem Rücknahmebescheid". In seiner Ziffer 1 nimmt er – ohne den Zinsbescheid vom 25. September 2011 zu erwähnen – auf den Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 und den darin enthaltenen Vorbehalt zur Geltendmachung von Zinsen in Höhe von insgesamt 3.433.355,78 € Bezug und beziffert die genaue Höhe der bis zum 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Zinsen mit „nunmehr insgesamt" 4.346.730,79 €. Bereits der Umstand, dass es im unmittelbaren Anschluss hieran unter Ziffer 2 des Bescheides heißt, „mit Rücksicht darauf" würden „die bis zum 31.12.2013 angelaufenen Zinsen der Rückforderung überzahlter Pensionszuschüsse aus dem Bescheid vom 15.12.2010 in Höhe von 4.346.730,79 €" zurückgefordert, spricht bei objektiviertem Verständnis dafür, dass sich der Bescheid für den gesamten Zeitraum ab Entstehung des Zinsanspruchs Regelungscharakter beimisst. Denn er enthält keinen Anhaltspunkt für eine zeitliche Zäsur, die hinsichtlich dieses Zeitraums vorzunehmen wäre. Insbesondere fehlt es bereits an der hierfür erforderlichen Benennung eines Datums. Ein solches lässt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit mittelbar aufgrund der Benennung der Zwischensumme von 3.433.355,78 € in Ziffer 1 des Bescheides erschließen, die der mit Zinsbescheid vom 25. September 2011 für den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 festgesetzten Zinssumme entspricht. Denn die Bezeichnung dieses Zinsbetrages ist nach der inneren Logik des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt, um eine zeitlichen Einschnitt zu markieren, sondern um den im Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 enthaltenen Zinsvorbehalt für die nunmehr ausgesprochene Zinsforderung in Bezug zu nehmen; folgerichtig findet dieser Bescheid bei „Rückforderung" der Zinsen für den gesamten Zeitraum ausdrückliche Erwähnung (Ziffer 2 Satz 1 des angefochtenen Bescheides). II. Könnte der vorstehend beschriebene Umstand für sich allein vielleicht noch als sprachliche Ungenauigkeit eingeordnet werden, so spricht hiergegen entscheidend Ziffer 2 Satz 2 des angefochtenen Bescheides, wo ausgeführt wird, weshalb Gründe für ein Absehen von der Geltendmachung „der Zinsforderung nach § 49a VwVfG" – und damit von der im vorstehenden Satz für den gesamten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemachten Zinsforderung – nicht vorliegen. Denn damit hat der Beklagte hinsichtlich der bereits mit Bescheid vom 25. September 2011 geltend gemachten Zinsforderungen erstmals die nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG – von seinem, die Anwendbarkeit des § 49a Abs. 3 VwVfG annehmenden Rechtsstandpunkt aus – gesetzlich gebotene Ermessensentscheidung darüber getroffen, ob von der Geltendmachung der Zinsforderung abgesehen werden kann. Diese Ermessensentscheidung umfasste auch den Zeitraum vom Entstehen des Zinsanspruchs bis zum 31. Dezember 2009, so dass sich die Forderung des ungekürzten Zinsanspruchs von 4.346.730,79 € nach dem objektivierten Empfängerhorizont als für den gesamten Zeitraum geltende Entscheidung über die Geltendmachung des Zinsanspruchs darstellt. Denn hinsichtlich der bislang geltend gemachten Zinsforderung war eine solche Entscheidung – ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Beklagten – zu Unrecht noch nicht erfolgt und sollte daher mit dem angefochtenen Bescheid für die gesamte Zinsforderung nachgeholt werden. Obwohl es in dem Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 im Zusammenhang mit dem von ihm aufgestellten Zinsvorbehalt ausdrücklich heißt, es lägen „noch nicht alle für eine abschließende Ermessensentscheidung über die Zinsansprüche notwendigen Tatsachen vor", enthält der Bescheid vom 25. September 2011, mit dem ein Zinsanspruch in Höhe von 3.433.355,78 € geltend gemacht wurde, keine Ermessenserwägung in Bezug auf den Erlass der Zinsforderung. Vielmehr heißt es in dessen Begründung, die Geltendmachung des Zinsanspruchs sei „in der logischen Folge des gesamten Rückforderungsprozesses festzustellen". Eine Ermessensausübung kann auch nicht in der Bezugnahme auf die Begründungen des Rückforderungsbescheides vom 15. Dezember 2010 gesehen werden, da dieser sich einer Ermessensentscheidung mangels hinreichend aufgeklärten Sachverhalts ausdrücklich enthält. Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2013 nur als umfassende Neuentscheidung über die Zinsforderung unter gleichzeitiger Rücknahme (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) des rechtswidrig eine Ermessensentscheidung nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG unterlassenden Bescheides vom 25. September 2011 verstanden werden. B. Der so verstandene Zinsbescheid vom 18. Dezember 2013 ist materiell rechtswidrig. Er findet weder eine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG (I.) noch in anderen Regelungen (II.). I. Der angefochtene Verwaltungsakt findet keine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Der Staatsvertrag in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz verdrängt als landesrechtliches Spezialgesetz aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 VwVfG die Vorschrift des § 49a Abs. 3 VwVfG. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der von ihm enumerativ aufgeführten Behörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Mit der dynamisierenden Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) in § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin hat sich auch das beklagte Land Subsidiarität gegenüber verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen des Landesrechts zugelegt (s. Schmidt, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 1 Rn. 76). Die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nach Maßgabe der Subsi-diaritätsklausel zugunsten besonderer Vorschriften dann ausgeschlossen, wenn diese Regelungen dieselbe Sachmaterie erfassen. Eine Sachmaterie kann dabei durch eine Vorschrift auch dann erfasst sein, wenn sie eine ausdrückliche inhaltsgleiche oder entgegengesetzte Regelung nicht trifft, aber eine abschließende Problemlösung für sich in Anspruch nimmt. Ob dies der Fall ist, muss nach Sinn und Zweck der Regelung im Wege der Auslegung ermittelt werden. Eine außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestehende Bestimmung ist dann inhaltsgleich oder entgegenstehend, wenn ihr durch Auslegung ermittelter Regelungsanspruch abschließend ist (BVerwG, Urteil vom 8. August 1986 – BVerwG 4 C 16.84 – juris, Rn. 8). So liegt es hier. Die Regelungen des Staatsvertrages enthalten eine abschließende Regelung zur Geltendmachung von Zinsansprüchen durch den Beklagten, soweit sie ausdrücklich auf die Regelungen des Haushaltsrechts verweisen. Soweit dies – wie im Rahmen des Art. 7 StV – nicht der Fall ist, sind die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Geltendmachung von Zinsen auf die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse nach dem Staatsvertrag nicht anwendbar. Dies ergibt die Auslegung des Staatsvertrages. 1. Der Staatsvertrag ist aufgrund des Zustimmungsgesetzes in den Rang von Landesrecht erhoben worden; die für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG sind auf ihn nicht anwendbar. Denn der von den Beteiligten am 19. November 1993 geschlossene Staatsvertrag wurde durch das am 8. Februar 1994 vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossene Zustimmungsgesetz in Landesrecht transformiert. Sein Inhalt wurde damit – ähnlich wie dies bei völkerrechtlichen Verträgen der Fall ist (s. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) – in Gesetzesrang erhoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung auf das am heutigen Tage in dem Streitverfahren VG 26 K 260.13 zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer verwiesen (dort unter A./I./1. und 2., m.w.N.). Der Staatsvertrag ist deshalb nach den Regeln auszulegen, die für die Auslegung von Gesetzes- und Verfassungsvorschriften gelten. Demnach kommt es nicht auf den subjektiven Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, sondern auf den im Wortlaut der Norm zum Ausdruck gebrachten, objektivierten Willen des Gesetzgebers an. Bei der Auslegung des Staatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz sind neben den hergebrachten Auslegungsgrundsätzen einschließlich des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung, in dessen Rahmen insbesondere das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates zu berücksichtigen ist, das Prinzip der Vertragstreue ebenso zu beachten wie die Ausnahme von dieser Regel, die „clausula rebus sic stantibus", welche Anwendung findet, wenn sich die Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben, mittlerweile grundlegend geändert haben und angesichts dieser Veränderung das Festhalten am Vertrag oder an einer Einzelvereinbarung innerhalb des Vertrags für den Verpflichteten unzumutbar geworden ist. Darüber hinaus kommt der mit Art. 1 StV programmatisch vorangestellten, mit „Gewährleistung jüdischer Glaubensfreiheit" umschriebenen Zielsetzung, das Bekenntnis und die Ausübung jüdischen Glaubens allzeit zu schützen und zu sichern, eine ebenso herausragende Bedeutung zu wie dem Bekenntnis des Beklagten zu seiner Verantwortung vor der deutschen Geschichte, die entscheidend durch den Holocaust geprägt ist. Vor diesem Hintergrund gewinnt die in Art. 11 Abs. 1 StV niedergelegte, bei der Auslegung ebenfalls zu beachtende Bekundung der Vertragsparteien, den Staatsvertrag in dem Bewusstsein freundschaftlichen Zusammenwirkens im partnerschaftlichen Geiste zu schließen und dessen Ausführung in freundschaftlichem Geiste zu gestalten (Grundsatz der „amicabilis compositio"), ein besonderes Gewicht. Zudem ist der Vertrag so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (s. zu Vorstehendem Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter A./I./1./3.). 2. Nach diesem Maßstab schließt der Staatsvertrag in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz Zinsansprüche des Beklagten auf die Rückforderung überzahlter Zuschüsse nach Art. 7 Abs. 1 StV aus. a) Der Wortlaut des Staatsvertrages ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 49a VwVfG grundsätzlich offen. Er enthält weder eine ausdrückliche Bezugnahme auf die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, noch schließt er deren Anwendbarkeit ausdrücklich aus. Er enthält allerdings an verschiedenen Stellen (Art. 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3 StV) hinsichtlich der Gewährung bestimmter Leistungen eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Regeln des Berliner Haushaltsrechts. b) Jedoch ergeben bereits die Systematik des Staatsvertrages sowie der – u.a. entstehungsgeschichtliche – Kontext, in dem dessen Regelungen stehen, ebenso wie der Grundsatz, wonach die Vertragsparteien nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen, dass der Vertrag Zinsforderungen des Beklagten auf rechtswidrig überzahlte staatliche Zuschüsse nicht zulässt. aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Verzinsung von Rückforderungsansprüchen im Staatsvertrag bereits für sich genommen für die Annahme eines Ausschlusses von einer Verzinsungspflicht spricht. Denn es gibt im öffentlichen Recht – auch nach Einführung der Pflicht zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG) – keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem ein Erstattungsbetrag stets vom Schuldner zu verzinsen ist; beabsichtigt der Gesetzgeber ausnahmsweise eine Verzinsung eines Erstattungsbetrages, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, s. etwa Urteile vom 10. April 1975 – BVerwG III C 78.73 – juris, Rn. 28 ff., vom 7. Februar 1985 – BVerwG 3 C 33.83 – juris, Rn. 31 und vom 19. November 2009 – BVerwG 3 C 7.09 – juris, Rn. 26 sowie Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 73). Dem Staatsvertrag in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz lässt sich eine Pflicht zur Verzinsung überzahlter Leistungen mit hinreichender Deutlichkeit aber nur insoweit entnehmen, als er ausdrücklich auf die Regelungen des Berliner Haushaltsrechts verweist. Insoweit ist die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Transformierung in den Blick zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt gab es die Bestimmung des § 49a VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) noch nicht. Die eine entsprechende Zinspflicht begründende Vorschrift des § 49a Abs. 3 VwVfG, die sich in der aktuellen Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet, wurde erst aufgrund des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommen. Der neu eingefügte § 49a VwVfG übernahm im Wesentlichen – unter Einführung eines variablen Zinssatzes anstelle des bisherigen festen Satzes von 6 v.H. – die im allgemeinen Haushaltsrecht Anwendung findende verwaltungsverfahrensrechtliche Sondervorschrift des § 44a der Bundeshaushaltsordnung (BHO), dem § 44a LHO a.F. entsprach. Mit der Einfügung des § 49a VwVfG wurden alle Regelungen über die Erstattungspflicht des Begünstigten bei der – nunmehr auch im Fall des Widerrufs möglichen – rückwirkenden Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der Leistungen gewährt hat oder Voraussetzung hierfür war, zusammengefasst und als Folge die bisherigen Regelungen über die Erstattung aufgehoben, die allein für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 2 VwVfG a.F. gegolten hatten (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 13/1534, S. 5 f.). Eine ausdrückliche Pflicht zur Verzinsung überzahlter Leistungen enthielt bei Abschluss des Staatsvertrages demnach nur die Landeshaushaltsordnung. § 44a Abs. 3 Satz 1 LHO a.F. sah vor, dass ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Zuwendungen nach § 44a Abs. 2 Satz 1 LHO a.F. mit seiner Entstehung fällig wurde und von diesem Zeitpunkt an mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen war. Die Vorschrift knüpfte an die Bestimmungen des § 44a Abs. 1 und 2 LHO a.F. an. Nach § 44a Abs. 2 Satz 1 LHO a.F. war eine Zuwendung (im Sinne von § 23 LHO) zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach § 44a Abs. 1 LHO a.F. widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden war. Nach § 44a Abs. 1 Satz 1 LHO a.F. konnte der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn Zuwendungen entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt wurden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung lag nach § 44a Abs. 1 Satz 2 LHO a.F. auch vor, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet wurden. Hinsichtlich der Erstattung anderer überzahlter Leistungen als überzahlter Zuwendungen enthielt das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht lediglich in § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG a.F. eine Regelung für den Fall der Rückforderung überzahlter Leistungen nach Rücknahme eines – rechtswidrigen – gewährenden Verwaltungsakts. Nach § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG a.F. gab es jedoch keine grundsätzliche Pflicht zur Verzinsung eines Erstattungsanspruchs, sondern nur die zur Verzinsung in den Fällen verschärfter Haftung gemäß § 818 Abs. 4, §§ 819, 820 BGB nach den als „allgemeine Vorschriften" einschlägigen §§ 291, 288 BGB (a. F.). § 288 BGB (a. F.) sah einen Zinssatz in Höhe von 4 v.H. vor. Hieraus folgt, dass der Staatsvertrag, soweit er ausdrücklich auf die Regelungen des Berliner Haushaltsrechts Bezug nimmt, bei seinem Inkrafttreten bereits auf die Verzinsungspflicht des § 44a Abs. 3 LHO a.F. verwies. Dies lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass er in den in Bezug genommenen Fällen auch die Anwendung der (allgemeineren) Nachfolgeregelung des § 49a Abs. 3 VwVfG zulässt. In den übrigen Fällen, also auch im Fall der Erstattung überzahlter Zuschüsse nach Art. 7 Abs. 1 StV, hat er hingegen offengelassen, ob dort überhaupt eine Verzinsungspflicht gegeben sein soll. Auch hinsichtlich der Höhe einer solchen Pflicht hat er nicht klargestellt, ob diese (bei Vertragsschluss) 6 v.H. gemäß § 44a Abs. 3 LHO a.F. oder lediglich – weil die Vertragsparteien die staatlichen Zuschüsse nach Art. 6, 7 StV nicht als Zuwendungen im Sinne von § 44a LHO a.F. erachteten – lediglich 4 v.H. gemäß § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG, §§ 291, 288 BGB (a.F.) betragen sollte. bb) Im Speziellen wäre eine deutliche Bezugnahme auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über eine Zinspflicht auch deshalb zu erwarten, weil die Beteiligten ihre Beziehungen durch einen Vertrag und damit im Verhältnis der Gleichordnung geregelt haben. Hieraus folgt zum einen, dass die Beteiligten die gegenseitigen Verpflichtungen mit den vertraglichen Bestimmungen im Zweifel abschließend regeln wollten. Zum anderen ergibt sich hieraus – wie von der Klägerin zu Recht angeführt –, dass der anderen Vertragspartei im Zweifel kein einseitiges Recht zur Bestimmung weiterer Pflichten eingeräumt werden soll. An einer demnach zu erwartenden Klarstellung fehlt es jedoch. Sie ist im Staatsvertrag auch nicht dadurch erfolgt, dass die in Art. 6 und Art. 7 StV geregelten Zuschüsse „zu gewähren“, d. h. auf der Grundlage von Verwaltungsakten (§ 35 Satz 1 VwVfG) festgesetzt werden, was aus dem Wortlaut des Staatsvertrages und der mit dem Erlass von Verwaltungsakten einhergehenden Rechtsklarheit folgt. Denn insbesondere hinsichtlich der Zuschüsse nach Art. 6 und Art. 7 StV besteht ein besonderes Bedürfnis, dass die Vertragsparteien möglichst schnell Gewissheit über das für sie Verbindliche erhalten, da die Höhe dieser Zuschüsse jedes Jahr aufs Neue zu berechnen ist und dies der Natur der Sache nach mit tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten einhergehen kann. Zur näheren Begründung wird auf das am heutigen Tag zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer VG 26 K 260.13 verwiesen (dort unter A./II.). Aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien dem Beklagten im Staatsvertrag die Möglichkeit eingeräumt haben, jedenfalls bestimmte Leistungen (einseitig) durch Verwaltungsakt zu gewähren, ist zu folgern, dass die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über Verwaltungsakte nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen. Dem partnerschaftlichen Geist, den der Staatsvertrag für die beiderseitigen Beziehungen insgesamt vorsieht (Art. 11 Abs. 1 StV), entspricht es dabei, die allgemeinen Vorschriften anwendbar zu lassen, soweit sie in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG zulassen. Denn das Ausnutzen rechtswidrig erlangter Positionen ist diesem Verhältnis wesensfremd (s. zur mangelnden Fähigkeit öffentlicher Rechtsträger, sich bei Rücknahmeentscheidungen gegenüber anderen öffentlichen Rechtsträgern auf Vertrauensschutz berufen zu können, z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 5 C 11/78 – juris, Rn. 24 m.w.N.). Auch die Anhörung vor Erlass einer derart belastenden Maßnahme nach § 28 Abs. 1 VwVfG (einschließlich der Möglichkeit der Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) oder die Verfügung jedenfalls solcher Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 Abs. 1 VwVfG, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen des Staatsvertrages erfüllt werden, entspricht diesem Geist des Vertrages. Insoweit darf deshalb angenommen werden, dass die Parteien mit der Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt diese Rechtsfolgen in ihre Willensbildung eingeschlossen haben. Für darüber hinaus gehende Verpflichtungen oder Entscheidungsbefugnisse, die dem partnerschaftlichen Geist nicht zwingend entsprechen, kann dies hingegen nur dann angenommen werden, soweit der Vertrag eine entsprechende Klarstellung enthält. Dies hat auch – sei es nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG/§ 44a Abs. 3 Satz 1 LHO a. F. oder nach § 46 Abs. 2 Satz 6 VwVfG a.F. i. V. m. den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – für die Pflicht zur Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung überzahlter Leistungen zu gelten. Aus der Partnerschaftsklausel folgt insoweit keine klare Vorgabe. Denn dem freundschaftlichen Geist, in dem der Staatsvertrag auszuführen ist, entspräche sowohl die Übernahme der Zinsverpflichtung als auch der Verzicht auf die Zinsforderung. Dabei kommt hinsichtlich der verschärften Haftung nach § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG a. F. hinzu, dass die allgemeinen Vorschriften der §§ 291, 288, 818 Abs. 4 BGB nur einen typisierenden Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger enthalten und schon ihrem Wesen nach nicht auf die besondere Beziehung zwischen den Parteien des Staatsvertrages zugeschnitten sind. Nach diesem Maßstab kann auch nicht angenommen werden, die Vertragsparteien hätten die Anwendung des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG bzw. dessen Vorgängerregelung § 44a Abs. 3 Satz 2 LHO a. F. auf die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse erstrecken wollen. Denn die Vorschrift verpflichtet zu einer Ermessensentscheidung über das Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs durch eine einseitige, im Wege eines Verwaltungsakts zu erlassende Regelung über einen Verzicht auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs, die diesen zum Erlöschen bringt (s. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 73; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – BVerwG 3 C 7.09 – juris, Rn. 30 f.; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 2005/10 – juris, Rn. 39 und Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 49a Rn. 73). Die Geltung des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG gäbe dem Beklagten damit ein einseitiges Bestimmungsrecht darüber, ob die Klägerin die Überzahlung zu vertreten hat oder nicht und sie der Forderung ggf. ganz oder teilweise nicht nachzukommen braucht. Dies aber entspricht nicht dem grundsätzlichen Verhältnis der Gleichordnung, in dem die Parteien den Staatsvertrag geschlossen haben. Sollte ausnahmsweise etwas anderes gelten, hätten die Vertragsparteien dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. c) Dass die Vertragsparteien keine Zinspflicht außerhalb derjenigen Vorschriften vereinbaren wollten, die ausdrücklich auf das Berliner Haushaltsrecht Bezug nehmen, wird durch Sinn und Zweck des Vertrages bestätigt, der in Art. 1 und Art. 11 Abs. 1 StV seinen Ausdruck findet. Bei Abschluss des Staatsvertrages gingen die Vertragsparteien – wie insbesondere die Zweckbestimmung des Zuschusses nach Art. 6 StV und die amtliche Begründung zu dieser Vorschrift erkennen lassen – davon aus, dass die Klägerin dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Religionsgemeinschaft erforderlichen Mittel aus eigener Wirtschaftskraft zu erbringen. Daher verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin zum Ausgleich des – auch durch sonstige staatliche Leistungen – nicht gedeckten Ausgabebedarfs ihrer Wirtschaftspläne (Art. 6 Abs. 1 StV) einen Zuschuss zu gewähren, der ihre Grundfinanzierung sichern soll. Während die weiteren staatlichen Leistungen – wie etwa die nach Art. 7 Abs. 1 StV –, welche die Klägerin aufgrund des Staatsvertrages oder anderer Bestimmungen erhält, regelmäßig an eine strenge Zweckbindung gebunden sind, ist ihr hinsichtlich des Zuschusses nach Art. 6 StV weitgehend freie Hand bei der Verwendung der finanziellen Mittel eingeräumt (s. zum Vorstehenden Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./I./1./c). Ausgehend hiervon ist die Klägerin im Wesentlichen darauf angewiesen, einen Erstattungsanspruch wegen zweckwidriger Verwendung von Fördergeldern – hier denjenigen nach Art. 7 Abs. 1 StV – aus den Mitteln zu begleichen, die ihr gemäß Art. 6 StV gewährt werden. Da der Erlass einer Forderung auch im Anwendungsbereich des Staatsvertrages nach § 59 Abs. 1 LHO nur unter strengen Anforderungen in das Ermessen des Beklagten gestellt ist, wird der Klägerin in aller Regel kein entsprechender Anspruch zustehen. Denn ihrem Begehren wird regelmäßig nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits durch eine im Wege einer Ratenzahlung zu gewährende Stundung angemessen Rechnung getragen werden können. Zudem dürfte die jedenfalls teilweise Begleichung ihrer Schuld in aller Regel im Hinblick auf den ihr unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage alljährlich zu gewährenden Zuschuss nach Art. 6 StV nicht dauerhaft ausgeschlossen erscheinen (s. zum Vorstehenden Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 52.14). Ist die Klägerin damit regelmäßig bei einer höheren Erstattungsschuld darauf angewiesen, diese ratenweise zu erfüllen, würde deren Verzinsung wegen des mit der Ratenzahlung verbundenen langen Tilgungszeitraums zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung führen und den Förderzweck des Staatsvertrages grundsätzlich in Frage stellen. Letztlich würde der Beklagte auf diese Weise der Klägerin „mit der einen Hand“ nehmen, was er ihr „mit der anderen“ gäbe. lI. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zinsanspruch findet auch in dem bestandskräftigen Bescheid vom 15. Dezember 2010 keine Rechtsgrundlage. Der in diesem Rückforderungsbescheid enthaltene Passus „Die Geltendmachung der nach § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG bestehenden Zinsansprüche aus der Rückforderung wegen aller zurückgenommener Zuschussbescheide in Höhe von insgesamt 3.433.355,78 behalte ich mir ausdrücklich vor“ begründete noch keine konkrete Verpflichtung der Klägerin auf Verzinsung des Rückforderungsanspruchs. Dieser Vorbehalt, in dem erkennbar versehentlich auf § 49a Abs. 1 VwVfG anstelle von Abs. 3 dieser Vorschrift Bezug genommen wurde, stellt lediglich einen – rechtsirrigen – Hinweis auf den vorliegend – wie dargelegt – nicht anwendbaren § 49a Abs. 3 VwVfG dar. Ein solcher Hinweis auf eine gesetzliche Regelung kann mangels eines eigenständigen Regelungsinhalts nicht als ein Verwaltungsakt angesehen werden (vgl. zu einem Rückzahlungsvorbehalt BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 – BVerwG 3 C 33.83 – juris, Rn. 24). C. Die angefochtene Erklärung erweist sich wegen eines Anhörungsmangels darüber hinaus auch als formell rechtswidrig. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG, der – wie dargelegt – auch im Anwendungsbereich des Staatsvertrages Gültigkeit beansprucht, ist vor Erlass des Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das ist hier nicht geschehen. Insbesondere reicht der bloße Vorbehalt der Geltendmachung von Zinsen im Bescheid vom 15. Dezember 2010 hierzu nicht aus. Denn mit diesem wies der Beklagte lediglich informatorisch auf seine Absicht hin, zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt über die Festsetzung von Zinsen zu entscheiden. Es fehlt jedoch die erforderliche Konkretisierung dazu, ob bzw. in welchem Umfang und unter Zugrundelegung welcher tatsächlichen Umstände ein Absehen von der Verzinsungspflicht beabsichtigt war; ohne eine solche Konkretisierung geht der mit der Anhörung verfolgte Zweck ins Leere, sich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können. Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen vom Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16.11 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Schließlich liegt kein Anwendungsfall des § 46 VwVfG vor. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend ist nicht offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die vom Beklagten getroffene Entscheidung nicht beeinflusst hat. Es ist nach der hierfür anzustellenden hypothetischen Betrachtung nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass der Beklagte ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (zu diesem Maßstab s. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht in den Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes VG 26 L 259.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458,13, VG 26 L 146.14 und VG 26 L 147.14 ausführlich zu ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation vorgetragen und zur Glaubhaftmachung Unterlagen vorgelegt. Es liegt nahe, dass sie im Rahmen der Anhörung gleichermaßen vorgetragen hätte. Ihre Darlegungen wären auch objektiv geeignet gewesen, die Entscheidung des Beklagten zu beeinflussen. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil es sich bei der Entscheidung über den Erlass der Verzinsung einer Erstattungsschuld gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG, auf welche die angegriffene Maßnahme des Beklagten abzielte, wie dargelegt nicht um eine gebundene Entscheidung handelte. Unabhängig davon, dass der Beklagte nur rechtsirrig davon ausging, eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift treffen zu können, war sein Entscheidungsspielraum bereits im Hinblick auf die – bei Ermessensentscheidungen über eine durch den Staatsvertrag begründetes Zuwendungsverhältnis stets zu berücksichtigende – Partnerschaftsklausel des Art. 11 Abs. 2 StV und die Möglichkeit, nur auf einen Teilbetrag des Zinsanspruchs zu verzichten, nicht auf Null reduziert. D. Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antrag der Klägerin der Klägerin nach § 710 ZPO (Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers) kommt vorliegend nicht zum Tragen, da lediglich die Kosten vollstreckbar sind. E. Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Auslegung und die Anwendung des Staatsvertrages grundsätzliche Bedeutung haben und obergerichtlich noch nicht geklärt sind. Die Klägerin, eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser Zinsansprüche auf die Rückforderung überzahlter Zuschüsse geltend macht. Die Beteiligten schlossen am 19. November 1993 einen Staatsvertrag über die Be-ziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin (Staatsvertrag —StV), dem das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVBI. Berlin 1994, S. 67) — in Kraft getreten am 19. Februar 1994 — zustimmte. Gemäß Art. 7 StV gewährt der Beklagte der Klägerin für die Altersversorgung ihrer früheren Mitarbeiter staatliche Zuschüsse zum Pensionsfonds. In den Jahren 1996 bis 2008 kam es hinsichtlich dieser Zuschüsse zu Überzahlun-gen. Mit Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 15. Dezember 2010 nahm der Beklagte die in diesem Zeitraum ergangenen Zuschussbescheide teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte von der Klägerin die Rückzahlung überzahlter Zuschüsse in Höhe von 5.905.679,23 €; die Geltendmachung von Zinsansprüchen aus der Rückforderung in Höhe von 3.433.355,78 € behielt er sich mit der Begründung ausdrücklich vor, dass ihm noch nicht alle für eine abschließende Ermessensentscheidung notwendigen Tatsachen vorlägen. Dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Die bis zum 31. Dezember 2009 auf diese Rückforderungssumme angefallenen Zinsen bezifferte der Regierende Bürgermeister von Berlin mit Bescheid vom 25. September 2011 auf 3.433.355,78 € und forderte die Klägerin zur Zahlung des Zinsbetrages auf. Zur Begründung führte er an, dass die Geltendmachung des Zinsanspruches in die logische Folge des gesamten Rückforderungsprozesses zu stellen sei. Der Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 sei rechtsgültig. Die darin aufgeführten Begründungen seien auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Rückforderung zu sehen. Nach § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) seien bereits erbrachte Leistungen zu verzinsen. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der Regierende Bürgermeister von Berlin lehnte mit Bescheid vom 12. Dezember 2013, gegen den sich die Klägerin mit ihrer unter dem Az. VG 26 K 41.14 geführten Klage wendet, deren Antrag auf Erlass der Rückforderung überzahlter Zuschüsse zum Pensionsfonds ab. Mit Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 18. Dezember 2013, der den Betreff „Geltendmachung der Zinsansprüche aus dem Rücknahmebescheid vom 15.12.2010" trägt, führte der Beklagte Folgendes aus: „1. (...) Die genaue Höhe der bis zum 31. Dezember 2013 angelaufenen Zinsen beträgt nunmehr insgesamt 4.346.730,79 €. 2. Mit Rücksicht darauf fordere ich die bis zum 31. Dezember 2013 angelau-fenen Zinsen der Rückforderung überzahlter Pensionszuschüsse aus dem Bescheid vom 15.12.2010 in Höhe 4.346.730,79 € zurück. Gründe für ein Absehen von der Geltendmachung der Zinsforderung nach § 49a VwVfG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme der überzahlten Forderungen nach Art. 7 StV geführt haben, zu vertreten hat, wie ich im Einzelnen (auch) in dem Ihnen bekannten Bescheid vom 12.12.2013 (BI. 8) ausgeführt habe. Im Übrigen ist zur weiteren Begründung, auf die hier geltend gemachten Zinsforderungen nicht zu verzichten, auf die zum (abgelehnten) Erlass der Rückforderung im Bescheid vom 12.12.2013 aufgeführten Gründe zu verweisen. Sie gelten sinngemäß (...)". Gegen diesen Bescheid richtet sich die am Montag, den 20. Januar 2014 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung die Klägerin anführt, dem Beklagten sei es verwehrt, Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag stünden, ihr gegenüber mit Verwaltungsakt festzusetzen, da die Beteiligten diesen Vertrag im Gleichordnungsverhältnis geschlossen hätten. Der angefochtene Bescheid, der keine nachvollziehbare Zinsberechnung enthalte, sei zudem deshalb rechtswidrig, weil der geltend gemachte Zinsanspruch mangels fälligen Rückforderungsanspruchs nicht bestehe. Wie im Klageverfahren VG 26 K 41.14 von ihr näher begründet, stehe ihr nämlich ein Anspruch auf Erlass der Rückforderung, hilfsweise auf Rücknahme des Bescheides vom 15. Dezember 2010 zu, der rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013 über die Geltendmachung von Zinsen aufzuheben und bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abzusehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass sich der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 VwVfG ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 52.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.