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Urteil

4 A 2005/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0420.4A2005.10.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um Zinsforderungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesmitteln für den Bau der Kläranlage C. . Mit Zuwendungsbescheid vom 2. September 1993 bewilligte die Bezirksregierung N. (im Folgenden: Bezirksregierung) der Klägerin für die Maßnahme "F. – Kläranlage C. " eine als Anteilsfinanzierung bezeichnete Zuwendung in Höhe von 55.200.000 DM. Gemäß Nr. II.1. des Zuwendungsbescheides waren u.a. die beigefügten (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Bestandteil des Bescheides. Nach Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium wurde die Zuwendung auf Anforderung der Klägerin noch im September 1993 in voller Höhe ausgezahlt. Nachdem der Landesrechnungshof (im Folgenden: LRH) die Maßnahme Anfang 1998 geprüft und der Bezirksregierung mit Schreiben vom 15. Mai 1998 das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt hatte, legte die Klägerin der Bezirksregierung im Juni 1998 den Verwendungsnachweis vor. Das mit der Prüfung beauftragte Staatliche V. I. ermittelte daraufhin förderungsfähige Kosten in Höhe von 160.589.991,88 DM und errechnete bei einem Fördersatz von 20% eine Zuwendung in Höhe von 32.117.998,38 DM sowie eine Überzahlung von 23.082.001,62 DM. Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 forderte die Bezirksregierung die Klägerin auf, den Überzahlungsbetrag innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu erstatten. Am Ende des Bescheides heißt es: "Nach Eingang des Betrages werde ich die Zinsberechnung vornehmen." Die Klägerin zahlte den Betrag daraufhin unter Vorbehalt zurück und legte zugleich Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2001 reduzierte die Bezirksregierung den Rückforderungsbetrag auf 21.615.005 DM und wies den weiter gehenden Widerspruch zurück. Am Ende des Widerspruchsbescheides heißt es: "Ein gesonderter Zinsbescheid wird in Kürze ergehen". Auf die anschließende Klage hob das Verwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid mit Urteil vom 19. November 2003 – 7 K 1069/01 – auf. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW für eine Rückforderung lägen nicht vor, weil der Bewilligungsbescheid nichtig sei. Der Zuwendungsbescheid leide unter einem besonders schweren Fehler. Zwar sei formal eine Anteilsfinanzierung bewilligt worden, das Land und die Bezirksregierung hätten aber tatsächlich eine Festbetragsfinanzierung vor Augen gehabt. Auf die Berufung der Bezirksregierung änderte der erkennende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 1. Juni 2007 – 4 A 840/04 –; er hob den Rückforderungsbescheid nur teilweise – hinsichtlich eines über 15.381.426 DM hinaus gehenden Rückforderungsbetrages – auf und wies die Klage im Übrigen ab. Im Rahmen der Begründung führte der Senat u.a. aus, dass dem Bewilligungsbescheid bei verständiger Würdigung eine Anteilsfinanzierung zugrunde liege. Aufgrund des Prüfberichts des LRH vom 15. Mai 1998 war schon vor Erlass des Rückforderungsbescheides vom 15. Juni 1999 zwischen der Bezirksregierung, dem zuständigen Ministerium und dem LRH die Frage erörtert worden, ob von der Klägerin Zinsen für einen vorzeitigen Mittelabruf und eine Reduzierung der Fördersumme gefordert werden sollten. Dieses Verfahren hatte folgenden Verlauf genommen: Mit Erlass an die Bezirksregierung vom 16. Dezember 1998 teilte das Ministerium mit, dass die vollständige vorzeitige Mittelauszahlung aufgrund des besonderen Beitrages der Kläranlage C. an der Umstellung des F1. im Landesinteresse gelegen habe und deshalb auf die Verzinsung gemäß Nr. 8.6 VV zu § 44 LHO zu verzichten sei; bei einer Unterschreitung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben richte sich die Verzinsung nach Nr. 8.5 VV zu § 44 LHO. Nach Intervention des LRH hob das Ministerium diesen Erlass mit Schreiben vom 28. März 2002 auf und wies die Bezirksregierung an, den Zinsanspruch zu ermitteln und über die Zinsforderung zu entscheiden. Nach Anhörung der Klägerin schlug die Bezirksregierung dem Ministerium mit Schreiben vom 19. September 2002 vor, wegen des besonderen Landesinteresses von der Erhebung von Zinsen für einen vorzeitigen Mittelabruf abzusehen. Dem schloss sich das Ministerium mit der weiteren Erwägung an, dass die Klägerin etwaige wirtschaftliche Vorteile für die Emschersanierung verwendet habe, und informierte hierüber den LRH. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002 (im Folgenden: Verzichtsbescheid) teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass sie nach intensiver Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, einen Zinsanspruch wegen vorzeitigen Mittelabrufs nicht geltend zu machen. Auch in der Folgezeit widersprach der LRH einem Zinsverzicht, so dass das Ministerium die Bezirksregierung mit Erlass vom 2. Juni 2003 anwies, den Zinsanspruch wegen des vorzeitigen Mittelabrufs zu ermitteln und den Betrag von der Klägerin einzufordern. Die Bezirksregierung teilte der Klägerin daraufhin mit Anhörungsschreiben vom 7. Juli 2003 mit, dass sie beabsichtige, den Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen und den Zinsanspruch - zunächst dem Grunde nach - geltend zu machen. Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2003 ablehnend Stellung. Im September 2003 fertigte ein Bediensteter der Bezirksregierung einen Entwurf des angekündigten Rücknahme- und Zinsbescheides, der jedoch nicht zur Ausführung gelangte. Im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2003 im Verfahren 7 K 1069/01 bemühten sich das Ministerium und die Bezirksregierung um einen außergerichtlichen Vergleich mit der Klägerin. Nach Aktenlage endeten diese Bemühungen im Januar 2004 ohne Ergebnis. Erst nach Rechtskraft des Berufungsurteils des erkennenden Senats vom 1. Juni 2007 wurde der Zinsanspruch wieder aktuell. Dabei schlug die Bezirksregierung dem Ministerium erneut vor, auf Zinsen für einen vorzeitigen Mittelabruf zu verzichten; darüber hinaus befürwortete sie einen Verzicht auf Überzahlungszinsen. Diesen Vorschlägen schloss sich das Ministerium zunächst an, wies die Bezirksregierung aufgrund gegenteiliger Auffassung des LRH aber später mit Erlass vom 18. März 2008 an, beide Zinsansprüche geltend zu machen. Dementsprechend machte die Bezirksregierung nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit dem hier streitigen Bescheid vom 21. Mai 2008 (zugestellt am 31. Mai 2008) unter Rücknahme des Verzichtsbescheides vom 25. Oktober 2002 Zinsansprüche wegen Überzahlung in Höhe von 2.870.942,26 Euro und wegen vorzeitigen Mittelabrufs in Höhe von 1.827.448,30 Euro, insgesamt also 4.698.390,56 Euro geltend. Seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 1. Juni 2007steht fest, dass die Fördermittel im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt worden seien und ein Erstattungsanspruch in Höhe von 15.381.426 DM bestanden habe. Dieser sei gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW und Nr. 8.4 ANBest-P mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Zinserhebung sei bereits in dem Rückforderungsbescheid vom 15. Juni 1999 sowie dem zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2001 angekündigt worden. Von ihr abzusehen komme nach § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 hinsichtlich der Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs sei rechtswidrig gewesen, weil die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit falsch gewichtet worden seien. Nach diesen Grundsätzen müssten in der Regel Zinsen erhoben werden. Vorliegend hätten keine atypischen Umstände vorgelegen, die es rechtfertigten, von dieser Regel abzuweichen. Deshalb sei der Verzichtsbescheid zurückzunehmen. Da erst mit dem Berufungsurteil vom 1. Juni 2007 abschließende Feststellungen über Förderart und Zuwendungshöhe möglich geworden seien, seien die Zinsansprüche weder verjährt noch verwirkt. Zur Begründung ihrer am 27. Juni 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Der Zinsbescheid sei insgesamt rechtswidrig. Hinsichtlich der Überzahlung sei gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abzusehen, weil sie die Umstände, die zur Überzahlung geführt hätten, nicht zu vertreten habe. Der Erhebung von Zinsen für einen vorzeitigen Mittelabruf gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG NRW stehe der rechtmäßig ergangene Zinsverzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 entgegen; die Aufhebung des Bescheides sei rechtswidrig, jedenfalls sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht gewahrt worden. Auch habe die Bezirksregierung bei der Ermessensausübung für die Geltendmachung dieses Zinsanspruch die atypischen Umstände des Falles nicht beachtet. Schließlich seien beide Zinsansprüche verjährt und verwirkt. Die Klägerin hat beantragt, den Zinsbescheid vom 21. Mai 2008 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, die Klägerin habe die Überzahlung wegen einer fehlerhaften Kalkulation bei der Antragstellung zu vertreten. Für zu Unrecht gewährte Mittel seien im Regelfall, so auch hier, Zinsen zu erheben. Dasselbe gelte für Fördermittel, die der Zuwendungsempfänger vorzeitig abgerufen habe. Dass dies im Einvernehmen mit der der Zuwendungsbehörde geschehen sei, sei unbeachtlich. Deshalb sei der insoweit ausgesprochene Zinsverzicht rechtswidrig gewesen. Die Rücknahme des Verzichtsbescheides sei innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erfolgt. Sie, die Bezirksregierung, habe erst kurz vor Erlass des Rücknahmebescheides die Rechtswidrigkeit des Verzichtsbescheides erkannt. Die Verjährungseinrede greife nicht durch, weil sowohl beim Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW als auch beim Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG NRW die Verjährung erst mit der Fälligstellung der Zinsen, also mit Erlass des Zinsbescheides beginne. Schließlich habe die Klägerin zu keiner Zeit in berechtigter Weise darauf vertrauen können, dass Erhebungs- und Überzahlungszinsen nicht mehr geltend gemacht werden würden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei einer Verjährungszeit von höchstens vier Jahren seien die Überzahlungszinsen verjährt. Die Zinspflicht sei mit Erlass des Rückforderungsbescheides vom 15. Juni 1999 entstanden und fällig geworden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, wonach Verzögerungszinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG erst mit Erlass des Zinsbescheides fällig würden, sei auf den Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 3 VwVfG nicht übertragbar. Der Umstand, dass die Höhe des Erstattungsbetrages bis zur Rechtskraft des Urteils des erkennenden Senats vom 1. Juni 2007 nicht bindend festgestanden habe, habe den rechtzeitigen Erlass eines Zinsbescheides nicht gehindert. Der Erhebung von Verzögerungszinsen stehe der Zinsverzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 entgegen. Der Bescheid sei rechtmäßig ergangen und habe deshalb nicht zurückgenommen werden dürfen. Jedenfalls sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht eingehalten worden. Sie sei durch den Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 31. Juli 2003 in Lauf gesetzt worden. Zwar sei die Bezirksregierung von der Rechtswidrigkeit des Verzichtsbescheides seinerzeit nicht überzeugt gewesen. Abzustellen sei insoweit jedoch auf die ministerielle Weisung. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft das beklagte Land seine erstinstanzlichen Ausführungen. Es beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin, die ebenfalls ihren bisherigen Vortrag vertieft, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Zinsbescheid der Bezirksregierung vom 21. Mai 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Überzahlungszinsen gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW - in der hier maßgeblichen Fassung des Artikel 1 Nr. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 446) - ist jedenfalls verjährt. a) Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger unterliegen der Verjährung, wie die Regelung des § 53 VwVfG NRW über die Hemmung bzw. – in der früheren Fassung – über die Unterbrechung der Verjährung zeigt. Soweit spezialgesetzliche Vorschriften fehlen und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere die Abgabenordnung für den Bereich der Abgabenerhebung – für eine Analogie in Betracht kommen, finden auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche die §§ 195 ff. BGB entsprechende Anwendung. Hiervon ausgehend sind Zinsansprüche aus öffentlichem Recht, so auch der Anspruch aus § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW, nach ganz überwiegender Auffassung einer kurzen Verjährungsfrist unterworfen, die bei Anwendung des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vier Jahre betrug (§ 197 BGB a.F. analog) und bei Anwendung des BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre beträgt (§ 195 BGB analog). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, juris, Rn. 27 und Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris, Rn. 49; OVG Bbg., Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, juris, Rn. 28 ff. (anders nur für den Verzögerungszinsanspruch aus § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg); OVG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 1995 - Bf VI 53/93 -, juris, Rn. 83; Hess. VGH, Urteil vom 14. September 1992 - 8 UE 1218/88, juris, Rn. 22 und Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris, Rn. 40 ff; OVG M.-V., Beschluss vom 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 -, juris, Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 10 LB 156/08 -, juris, Rn. 143 und Urteil vom 16. Februar 2012 - 1 LC 150/11 -, juris, Rn. 36 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. August 2004 - 14 A 3559/02 - und Urteil vom 11. März 1985 - 4 A 1515/83 -; Thür. OVG, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 -, juris, Rn. 30 ff. und Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 -, juris, Rn. 39. b) Die Verjährung des hier streitigen Zinsanspruchs wegen Überzahlung beurteilt sich nach den Vorschriften des BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Zwar finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung, wenn - wie hier - die Verjährungsfrist nach dem BGB n.F. kürzer ist als die Verjährungsfrist nach dem BGB a.F. In diesem Fall wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Das gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB aber nicht, wenn die längere Verjährungsfrist des BGB a.F. im Einzelfall früher abläuft als die kürzere Verjährungsfrist neuen Rechts. Bei dieser Konstellation ist die Verjährung bereits mit dem Ablauf der im BGB a.F. bestimmten Frist vollendet. Hiervon ausgehend ist der streitige Zinsanspruch spätestens im ersten Quartal 2004 verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. begann gemäß §§ 198, 201 BGB a.F. - diese Vorschriften sind nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Beginn der Verjährung maßgeblich - spätestens nach dem Schluss des Jahres 1999. In der Folgezeit wurde die Frist allenfalls für wenige Wochen zwischen Ende Dezember 2003 und Ende Januar 2004 gehemmt, nämlich soweit man die nach Aktenlage in dieser Zeit entfalteten Vergleichsbemühungen als Vergleichsverhandlungen qualifiziert. Zwar dürfte der Zinsanspruch schon vor 1999 entstanden sein, nämlich bei Eintritt der im Zuwendungsbescheid vom 2. September 1993 enthaltenen auflösenden Bedingung "Ermäßigung der veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck". Vgl. insoweit Urteil des Senats vom 1. Juni 2007 - 4 A 840/04 -, Urteilsabdruck Seite 9 f. Es spricht aber einiges dafür, dass die Zinsen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangt werden konnten, weil das Verwendungsnachweisverfahren noch nicht abgeschlossen war und im Verwaltungsverfahren noch nicht geklärt war, ob und in welcher Höhe die Klägerin einem Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW ausgesetzt war. Die damit zusammenhängenden Fragen bedürfen jedoch keiner Klärung, weil der Zinsanspruch jedenfalls mit Erlass des Rückforderungsbescheides vom 15. Juni 1999 fällig geworden ist, vgl. zu diesem Fälligkeitszeitpunkt auch OVG NRW, Urteil vom 12. August 2004 - 14 A 3559/ 02 -; BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, juris, Rn. 26, und von der Bezirksregierung - zumindest dem Grunde nach - hätte geltend gemacht werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, juris, Rn. 36 und - zur Möglichkeit des Erlasses eines Zinsgrundbescheides - Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris, Rn. 29. Dass die Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch eingelegt und später Klage erhoben hatte, steht dieser Annahme nicht entgegen. Durch den Erlass eines Zinsbescheides hätte die Bezirksregierung nicht gegen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage verstoßen. Denn der Zinsanspruch dient rechtlich nicht der Durchsetzung der im Rückforderungsbescheid festgesetzten Hauptforderung und wurde dementsprechend von der aufschiebenden Wirkung jener Rechtsbehelfe nicht erfasst. Aus diesem Grund stand der Klägerin hinsichtlich des Zinsanspruchs auch kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 202 Abs. 1 BGB a.F. zu, das die Verjährung gehemmt hätte. Vgl. zu vergleichbaren Konstellationen BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, juris, Rn. 36 f.; Hess. VGH, Urteil vom 14. September 1992 - 8 UE 1218/88 -, juris, Rn. 25. Schließlich ist die Verjährung des Zinsanspruchs auch nicht durch den Rückforderungsbescheid vom 15. Juni 1999 oder den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2001 gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG NRW a.F. unterbrochen worden. Regelungsgegenstand dieser Bescheide war nicht der umstrittene Zinsanspruch, sondern lediglich der Rückforderungsanspruch. Eine Zinsberechnung bzw. ein gesonderter Zinsbescheid wurde in den Gründen beider Bescheide lediglich angekündigt. Diese Ankündigungen waren schon ihrem Wortlaut nach nicht auf die rechtswirksame Durchsetzung des Zinsanspruchs gerichtet. Insbesondere die Wortwahl im Widerspruchsbescheid war auch so eindeutig, dass sie einer Auslegung im Sinne eines bereits erlassenen Grundbescheides nicht zugänglich ist. c) Das vom beklagten Land angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2005 – 8 C 54.05 –, wonach der in § 49 a Abs. 4 VwVfG geregelte Verzögerungszinsanspruch erst mit Bekanntgabe des Zinsbescheides fällig wird, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Entscheidung beruht in Wesentlichen auf der Erwägung, dass die Geltendmachung des Zinsanspruchs aus § 49 a Abs. 4 VwVfG auf einer Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde beruht, so dass die Annahme eines zeitlich vor der Ermessensentscheidung liegenden Fälligkeitszeitpunktes die Ermessensvorschrift ins Leere laufen ließe. Der Zinsanspruch aus § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW setzt demgegenüber nicht voraus, dass die Bewilligungsbehörde zunächst eine Entscheidung trifft, ob überhaupt Zinsen erhoben werden. Vielmehr ist der Überzahlungsanspruch kraft gesetzlicher Anordnung zu verzinsen. Zwar kann die Bewilligungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen. Sofern und solange sie aber eine dahingehende Ermessensentscheidung nicht getroffen hat, ist der Adressat eines Rückforderungsbescheides nicht nur zur Erstattung der Überzahlung, sondern ohne weiteres auch zur Verzinsung des Erstattungsbetrages verpflichtet. Dass zur Durchsetzung des Zinsanspruchs in der Regel ein Zinsbescheid erlassen wird, darf nicht den Blick darauf verstellen, dass der Zinsanspruch schon mit Erlass des Rückforderungsbescheides fällig wird. Im Übrigen sind die Ansprüche auch in ihrer Grundstruktur nicht vergleichbar. Denn der Anspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG NRW tritt an die Stelle des auch möglichen Widerrufs nach § 49 Abs. 3 S 1 Nr. 1, 2. Var. VwVfG NW und knüpft nicht an ihn an. Vgl. dazu eingehend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332, 335 f. Selbst wenn man indes dem beklagten Land darin folgt, dass der Zinsanspruch aus § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW erst mit Bekanntgabe des Zinsbescheides fällig wird, ist vorliegend Verjährung eingetreten. Denn bei dieser - hier unterstellten - Ausgangslage geht die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin, dass die kurze Verjährung nach den Bestimmungen des BGB mit der Entstehung des Anspruchs und nicht erst mit seiner Fälligkeit bzw. Durchsetzbarkeit beginnt. Die Verjährung kann danach auch rückwirkend beginnen, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris, Rn. 46 ff.; im Ergebnis auch Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/ 11 -, juris, Rn. 42 ff.; OVG M.-V. Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 L 154/10 -, juris, Rn. 16. 2. Die mit dem angefochtenen Bescheid zudem geltend gemachten Verzögerungszinsen gemäß § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW stehen dem beklagten Land ebenfalls nicht zu. Diesem Zinsverlangen steht der Verzichtsbescheid vom 25. Oktober 2002 entgegen. Die von der Bezirksregierung verfügte Rücknahme des Verzichtsbescheides ist nicht von § 48 VwVfG NRW gedeckt. a) Allerdings spricht vieles dafür, dass der seinerzeit ausgesprochene Verzicht auf Verzögerungszinsen rechtswidrig gewesen ist. Für der Ermessenausübung im Rahmen des § 49 a Abs. 4 VwVfG (NRW) gilt insoweit nichts anderes als für die Ermessensausübung bei dem Widerruf der Bewilligung einer Subvention. Hier wie dort gebieten die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit in der Regel eine Ermessensentscheidung zugunsten der öffentlichen Kassen bzw. zu Lasten des Zuwendungsempfängers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - , juris, Rn. 35 ff. Zwar kann es im Einzelfall außergewöhnliche Umstände geben, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen rechtfertigten. Das kann in Ansehung von § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG (NRW) insbesondere anzunehmen sein, wenn den Zuwendungsempfänger an der verspäteten Mittelverwendung kein Verschulden trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - , juris, Rn. 35 ff. Eine solche Konstellation liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn der zu frühe Abruf der Mittel im Einvernehmen mit dem Zuwendungsgeber erfolgt ist, etwa um einen Verfall der Mittel zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 1991 - 4 A 298/89 -, juris, Rn. 20. So spricht auch vorliegend nichts dafür, dass das zuständige Ministerium oder die Bezirksregierung der Klägerin durch die vorzeitige Auszahlung neben der Zuwendung als solcher noch den – nicht unbeträchtlichen – Zinsvorteil verschaffen wollte. Denn die Verschaffung des Zinsvorteils wäre nicht von der Zielsetzung des Verfahrens gedeckt gewesen. Dementsprechend wurde weder im Zuwendungsbescheid noch bei der Mittelauszahlung eine Regelung getroffen, wonach auch ein etwaiger Zinsvorteil zweckentsprechend (für den Bau der Kläranlage) verwendet werden musste. Im Gegenteil enthielten die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Nr. 8.5 eigens eine Zinsregelung für den Fall der verspäteten Verwendung abgerufener Mittel. Auch der Umstand, dass eine Zinsforderung den Darlehensbedarf der Klägerin für Maßnahmen des Emscherumbaus erhöht und somit zu einer Mehrbelastung ihrer Mitglieder geführt hätte, dürfte den Zinsverzicht nicht ohne weiteres gerechtfertigt haben. Der von der Bezirksregierung im Bescheid vom 25. Oktober 2002 angeführte Aspekt, an der kurzfristigen Umstellung des F1. habe ein großes Landesinteresse bestanden, kann einen Zinsverzicht ebenfalls nicht tragen. Der Zinsanspruch ist vielmehr erst durch eine verzögerte Mittelverwendung entstanden, die nicht im Interesse des Landes an raschen Ergebnissen gelegen haben kann. Dieser Frage braucht der Senat jedoch nicht abschließend nachzugehen, weil die Rücknahme des Verzichtsbescheides jedenfalls wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW rechtswidrig ist. b) Die Rücknahme ist nicht innerhalb eines Jahres erfolgt, nachdem die Bezirksregierung von den Tatsachen Kenntnis erhalten hatte, welche die Rücknahme des Verzichtsbescheides rechtfertigten. Die Fristregelung ist anwendbar; ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW liegt nicht vor. Allerdings wird mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, die Auffassung vertreten, die Rücknahmefrist komme im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung nicht zur Anwendung. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. Februar 2011 - 2 A 10895/10 -, juris, Rn. 44 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 202 unter Aufgabe der in der 6. Aufl. vertretenen Auffassung; tendenziell auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 -, juris. Für diese Einschränkung findet sich im Wortlaut der Norm jedoch kein Anhalt. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Rücknahmefrist dient nicht allein dem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, sondern auch dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Rechtssicherheit. Auf diesen können sich auch Hoheitsträger berufen, deren Handeln auf rechtsbeständiger Grundlage aufbauen soll. Deshalb findet § 48 Abs. 4 VwVfG NRW auch zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung Anwendung. So zutreffend mit weitergehender Begründung OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2007 - 15 A 371/05 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 148; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl., § 48 Rn. 47. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG (NRW) beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dies setzt regelmäßig den Abschluss des Anhörungsverfahrens voraus. Vgl. BVerwG, Gr. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1 und 2/84 -, juris, und Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80.08 -, juris, Rn. 4. Hiervon ausgehend war die Rücknahmefrist bei Erlass des Bescheides vom 21. Mai 2008 schon längere Zeit verstrichen. Die Bezirksregierung hat die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2003 zur beabsichtigten Rücknahme des Verzichtsbescheides angehört. Dabei ging sie – sei es auch nur aufgrund der Weisung des zuständigen Ministeriums vom 2. Juni 2003 – davon aus, dass der Verzichtsbescheid rechtswidrig ergangen war. Vgl. zur Kenntniserlangung bei einer Weisung der Aufsichtsbehörde: Meyer, in Knack/Henneke, VwVfG, 2010, § 48 Rn. 86; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. September 2003 - 1 L 275/02 -, juris, Rn. 25. Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 31. Juli 2003 Stellung genommen. Nach Aktenlage hat diese Stellungnahme, die im Übrigen kein wesentliches neues Vorbringen enthielt, den mit der Angelegenheit befassten Entscheidungsträgern der Bezirksregierung keine Veranlassung gegeben, ihre im Anhörungsschreiben weisungsgemäß vorgetragene Auffassung zur Rechtswidrigkeit des Verzichtsbescheides noch einmal in Zweifel zu ziehen, geschweige denn weitere tatsächliche oder rechtliche Ermittlungen hierzu anzustellen. Im Gegenteil enthalten die Verwaltungsvorgänge den Entwurf eines Rücknahmebescheides, erstellt im September 2003, nicht aber auch nur ansatzweise einen Hinweis darauf, dass aus Sicht der Bezirksregierung die Frage der Rechtswidrigkeit des Verzichtsbescheides noch offen war oder Klärungsbedarf hinsichtlich der für die Ausübung des Rücknahmeermessens erheblichen Tatsachen bestand. Insbesondere lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass die Bezirksregierung der Rechtsauffassung des Ministeriums, der Zinsverzicht sei rechtswidrig, seinerzeit noch weiter widersprochen hat. Dass der zeitnahe Erlass eines Rücknahmebescheides damals dennoch unterblieb, findet seine Erklärung allein darin, dass die Bezirksregierung zunächst den Ausgang des beim erkennenden Senat anhängigen Verfahrens 4 A 840/04 abwarten wollte. Für den Fristenlauf war dieser Umstand jedoch unerheblich. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Verzichtsbescheides vom 25. Oktober 2002 und für die Ausübung des Rücknahmeermessens waren aus jenem Verfahren keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Zwar war erst auf der Grundlage des Senatsurteils vom 1. Juni 2007 eine endgültige Berechnung der Verzögerungszinsen (wie auch der Überzahlungszinsen) möglich. Die vorgreifliche Entscheidung der Rücknahme des Zinsverzichtsbescheides konnte aber ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt getroffen werden. Insoweit kam es auch nicht auf die – erst durch das Urteil vom 1. Juni 2007 geklärte – Frage an, ob eine Anteils- oder eine Festbetragsfinanzierung vorlag. Denn auch bei einer Festbetragsfinanzierung hätte die Klägerin die Mittel gemäß Nr. 1.4 und 1.4.1 ANBest-P nur jeweils anteilig anfordern dürfen und es hätten für eine verspätete Mittelverwendung Verzögerungszinsen verlangt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirksregierung diese Rechtslage verkannt hat, liegen nicht vor. Vielmehr heißt es in dem handschriftlichen Bearbeitungsvermerk, den ein Bediensteter der Bezirksregierung an der Stellungnahme der Klägerin vom 31. Juli 2003 angebracht hat: " Nr. 8.6 [der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO] gilt auch für Festbetragsfinanzierung (auch hier darf kein Verzugsgewinn entstehen)". Bei dieser Sachlage hatte die Jahresfrist spätestens mit dem Scheitern etwaiger Vergleichsverhandlungen Anfang 2004 begonnen und war bei Ergehen des Zins- bzw. Rücknahmebescheides am 21. Mai 2008 verstrichen. 3. Selbst wenn man demgegenüber unterstellt, dass die Rücknahme des Verzichtsbescheides rechtmäßig ist, kann das beklagte Land keine Verzögerungszinsen geltend machen, weil auch insoweit Verjährung eingetreten ist. Bei entsprechender Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB war der Anspruch aus § 49 a Abs. 4 VwVfG NRW spätestens im Jahr 2005 verjährt. Insoweit kann dahin stehen, ob die Verjährung schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes begonnen hatte und/oder eingetreten war. Denn für zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche ist in jedem Fall davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2002 die Verjährungsvorschriften des BGB n.F. galten (Art. 29 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) bzw. eine schon laufende Verjährungsfrist vom 1. Januar 2002 an nach Maßgabe der neuen Vorschriften neu berechnet wurde (Art. 29 § 6 Abs. 4 EGBGB). Für Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG NRW gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. Vgl. – zum entsprechenden Landesrecht - Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 1 L 150/11 - juris, Rn. 47 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 L 154/10 -, juris, Rn. 15; Thür. OVG, Urteil vom 7. April 2011 – 3 KO 505/09 -, juris, Rn. 45 ff. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris, Rn. 29. Diese Frist begann am 1. Januar 2002. Die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. lagen zu diesem Zeitpunkt vor. Wie bereits ausgeführt, ist der Verzögerungszinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG NRW in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Leistung nicht "alsbald" nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 -, juris, Rn. 17. Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. kommt es weder darauf an, dass der Zinsanspruch erst mit dem Erlass des angefochtenen Zinsbescheides fällig wurde, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 - , juris, Rn. 41 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 1 L 150/11 - juris, Rn. 47 ff., siehe auch BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris, Rn. 47. noch darauf, dass die Bezirksregierung von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hatte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatte. Denn die subjektiven Anforderungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. sind von der analogen Anwendung der §§ 195, 199 BGB n.F. auf öffentliche Ansprüche ausgenommen. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris, Rn. 50. Unter Berücksichtigung einer vorübergehenden Hemmung der Verjährung wegen etwaiger Vergleichsverhandlungen um die Jahreswende 2003/2004 ist die Verjährung mithin spätestens im ersten Quartal 2005 eingetreten. Bei einer entsprechenden Heranziehung der steuerlichen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung, dazu tendierend Postier, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 -, jurisPR-BVerwG 17/2005, Anm. 5, würde im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO würde eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gelten. Entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hätte diese Frist nach Ablauf des Jahres begonnen, in dem die Klägerin den Verwendungsnachweis geführt hatte, also Anfang 1999. Danach wäre die Verjährungsfrist Ende 2002 abgelaufen. 4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen braucht der Senat der Frage, ob die Bezirksregierung bei den Zinsberechnungen zu Recht einen Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der E. C1. zugrunde gelegt hat, nicht zu entscheiden. Soweit ersichtlich sind die Nr. 8.4 und 8.5 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten ANBest-P erst durch Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 2. Januar 1996 (I D 1- 0125 -3) hinsichtlich des Zinssatzes an § 49 a Abs. 3 und 4 VwVfG NRW i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. November 1992 angepasst worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.